BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 132/12 vom 31. Januar 201 3 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2013 durch die Vorsitzende Rich terin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, D r. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Mai 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig ve r- worfen. Der Gegenstandswert des Besc hwerdeverfahrens beträgt 15.000 Gründe: Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nicht zulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßg e- bend (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142). Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung, es zu unterlassen, seine Schweineställe auf seinem Grundstück in der Art zu unterhalten, dass in einer Weise Gestank auf die Grundstücke der Kläger herüberzieht, welche für die Kläger und ihre Mieter unzumutbar ist. 1 2 - 3 - 2. Maßgebend für die Beschwer des zu einer Unterlassung verurte ilten Beklagten sind die Nachteile, die ihm aus der Erfüllung des Unterlassungsa n- spruchs entstehen, auch wenn das Erfüllungsinteresse des Klägers geringer ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 IX ZR 107/08, NJW RR 2009, 549). Dass der so zu bemessende W ert den Betrag von 20.000 Beschwerdeführer darzulegen (BGH, Beschluss vom 20. April 2005 XII ZR 92/02, NJW RR 2005, 1011) und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 V ZR 118/02, NJW 2002, 3180 ). 3. Hieran fehlt es. Der Beklagte hat zwar von seiner Betreuerin vers i- chern lassen, dass sie seit dem 31. Mai 2012 auf seinem Grundstück keine Schweine mehr halte, weil sie die Tiere wegen des Urteils des Berufungsg e- richts habe abschaffen müssen; weite r hat sie versichert, dass der Beklagte und sie pro Jahr 130 Schweine verkauft hä tten und der Verkaufspreis des Mistes pro Schwein 6,50 zusammen mit den Darl e- gungen in der Beschwerdebegründung zu dem Gewinn von 18,34 r- kaufte m Schwein, zu dem Wert des Schweinemistes von 6,50 d er Dauer der Arbeitszeit des Beklagten und seiner Ehefrau bis zur Rente - nicht zur Glaubhaftmachung des aus allem errechneten Werts der Beschwer von 39.890,80 l- tung verurteilt worden. Es ist au ch nicht ersichtlich, dass er das ausgeurteilte Unterlassungsgebot nicht anders als durch die Aufgabe der Schweinehaltung erfüllen kann. Der zwischen den Parteien unstreitige Geschehensablauf nach dem Abschluss des Schiedsvergleichs im Jahr 2005 bis zum So mmer 2008 spricht im Gegenteil dafür, dass die Unterlassung von unzumutbaren Geruch s- belästigungen schon durch regelmäßiges zweiwöchentliches Ausmisten der Schweineställe erreicht werden kann. Zu dieser Maßnahme hat sich der B e- kla g te in dem Vergleich verpfl ichtet, und danach trat bis zum Sommer 2008 e i- ne Besserung der Geruchssituation ein. Hinzu kommt, dass der von dem Lan d- 3 4 - 4 - gericht bestellte Sachverständige ausgeführt hat, die Ställe hätten sich in einem sauberen Zustand befunden, er habe außerhalb der Hofanl age keine Geruch s- belästigungen durch den Schweinemastbetrieb feststellen können. Demnach ist es möglich, die Geruchsbelästigung bei Aufrechterhaltung der Schweinemast so weit zu reduzieren, dass die Nutzung der Grundstücke der Kläger nicht u n- zumutbar beein trächtigt wird. Welche Nachteile dem Beklagten durch die Wahrnehmung dieser Möglichkeit entstehen und wie hoch sie zu bewerten sind, legt der Beklagte nicht dar. 4 . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gege n- standswert des Beschwerdeverfa hrens setzt der Senat mangels anderer A n- haltspunkte in derselben Höhe fest, wie ihn das Berufungsgericht für das zwei t- instanzliche Verfahren festgesetzt hat. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vo m 29.11.2010 - 4 O 306/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.05.2012 - 12 U 1473/10 - 5
Full & Egal Universal Law Academy