BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 132 /13 Verkündet am: 10. Juni 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 14. Mai 201 5 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil de r 23. Z i- vilkammer des Landger ichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2013 w ird auf deren Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird au f 1.788,14 Von Rechts wegen Tatb estand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge eine r Lebensv ersich e- run g . Diese wurde a ufgrund Antrags d. VN mit Ver tragsbeginn zu m 1. Deze mber 200 3 n ach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abg e- schlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde d. VN 1 2 - 3 - ordnungsgemäß über das Widerspruchsre cht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt. D. VN zahlte bis Mai 2010 Prämien in Höhe von insgesamt 12.012,78 Im Mai 20 10 kün digte d. VN de n Vertrag und der Versich e- rer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vo m März 2011 e rklär te d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts, insgesamt 1.788,14 Nach Auffassung d. VN ist der Versi cherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil d. VN nicht ordnungsgemäß belehrt wur de und das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europä i- schen Union nicht vereinbar sei. Das Amts gericht hat die Klage abgewiesen, das Land ger icht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien 3 4 5 6 7 8 - 4 - mit Rechtsgrund geleistet. D. VN sei ordnungsgemäß über das Wide r- spruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und d er Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die R egelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. II. Das h ält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der Prämien verlang en. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versich e- rungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbrauc herinformat i- on und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass in der Belehrung im Versicherungsantrag der Hinweis fehlt, dass zur Wahrung der 14 - tägigen Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs durc h den Versich e- rungsnehmer maßgeblich ist ; entscheidend ist die Widerspruchsbele h- rung im Zusammenhang mit der Übersendung der Versicherungspolice (Senatsurteil vom 28. Januar 2004 IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b ; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 XI ZR 156/08, NJW 2009, 3020 Rn. 24) und diese ist nach den bindenden Feststellungen des Ber u- fungsgerichts nicht zu beanstanden. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14 - tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 9 10 11 12 - 5 - 2. O b solchermaßen n ach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, B e- sch luss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.) , kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mi t den genannten Richtl i- nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, s ich nach jahrelanger Durchführung des Ve r- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Ve r- trag ohne N achteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rüc kzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsu r- teil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42 ; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO R n. 42 ff. ). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfris t blieb bei Vertragsschluss 2003 ungenutzt. D. VN zahl te bis zur Kündigung im Mai 2010 über sechseinhalb Jahre die Versicherungsprä mien und ließ noch mals fast ein Jahr bis zur Erklärung des Widerspruchs vergehen. Die jahrelangen Pr ämienzahlungen der bereits 2003 über die Möglic h- keit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben 13 - 6 - bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet, was für d. VN auch erkennbar war. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.04.2012 - 32 C 133/12 (84) - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.02.2013 - 2 - 23 S 11/12 -
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