BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 132/13 v om 21. April 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 165, § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 311 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Zur Beweiskraft des Protokolls für die Vorlesung einer schriftlich fix ierten Entsche i- dungsformel (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13, Rn. 14). BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - VI ZR 132/13 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2015 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke , di e Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nic htzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mai n vom 11. September 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.586,78 Gründe: I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz eines Verdienstausfal l- schaden s infolge eines Unfalls vom 28. Februar 2005, bei dem er auf einer gla t- ten, u ngestreuten Fläche auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu Fall kam. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Das Landgericht hatte die Klage am 27. Oktober 2009 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesger icht mit Urteil vom 13. Juli 2010 das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landg e- richt zurückverwiesen. Das Landgericht hat danach mit Urteil vom 27. Oktober 2011 die Klage erneut abgewiesen. 1 2 - 3 - Auf die erneute Berufung des Klägers fand a m 11. September 2012 vor dem Einz elrichter des Berufungsgerichts eine mündliche Verhandlung statt . Nach Anhörung des Klägers, Erörterung der Sach - und Rechtslage und nac h- dem die Parteien die eingangs gestellten Anträge erneuert hatten, verkündete der Einze lrichter, dass eine Entscheidung am Schluss der Sitzung verkündet werden solle. Nach der Wieder gabe ergänzender Erklärungen der Parteien zum Sachverhalt h eißt es im Protokoll: " B ei Wiederaufruf der Sache am Schluss der Sitzung erschien niemand . Es wurde fo lgendes Urteil ver kündet: Im Namen des Volkes D as angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger als Gesamtschuldner den Ve r- dienstausfall zu ersetzen, der diesem dadurch ents tanden ist, dass er nicht ab dem 1. 03. r- den ist. Hinsichtlich des Streits über die Höhe des dem Kläger aufgrund des Entgangs dieses monatlichen Bruttolohns zustehenden Ersatzanspruchs wird die Sache an das Gericht des ersten Rechtsz uges zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz mit zu entscheiden haben wird. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen . " Das Protokoll war vom Einzelrichter und unter dem Vermerk " F ür die Richtig keit der Übertragung vom Tonträger" von der Schreibkraft unterzeichnet. Dieses Protokoll ist den Parteien am 18. September 2012 mit einem A n- schreiben des Gerichts vom 14. September 2012 übersandt worden. Das mit Tatbestand und Entscheidungsgründen vers ehene und vom Ei n- zelrichter unterschriebene Urteil ist ausweislich des Vermerks auf dem Urteil am 6. März 2013 zur Geschäftsstelle gelangt. Es ist den Prozessbevollmächtigten 3 4 5 6 - 4 - der Parteien auf Veranlassung des Gerichts am 8. März 2013 zugestellt wo r- den. Am 26. März 2013 haben die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde g e- gen dieses Urteil eingelegt und sie nach entsprechender Fristverlängerung am 4. Juli 2013 begründet. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 ZPO unzulässig, den n sie wurde nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils beim Bundesgerichtshof eingelegt. Nach der Verkü n- dung des Urteils am 11. September 2012 war die Frist zur Einlegung der Nich t- zulassungsbeschwerde am 11. März 2013 abgelaufen . D ie Nichtzulassungsb e- schwerde ist jedoch erst am 26. März 2013 eingelegt worden. 1. Das Urteil vom 11. September 2012 stellt ein Urteil im Rechtssinne, kein Scheinurteil dar, denn es ist an diesem Tag wirksam verkündet worden, wie das Protokoll vom 11. Sept ember 2012 belegt. Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen pr o- zessualen und materiell - rechtlichen Wirkungen existent. Vorher liegt nur ein - allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugender - Entscheidung s entwurf vor (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 14. Juni 1 954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44 ; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 11). Die Verlautbarung eines Urteils erfolgt grundsätzlich öffentlich im Anschluss an die mündlic he Verhandlung oder in einem hierfür anzuberaumenden Termin durch Vorlesung der Urteil s- formel (§ 310 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 173 Abs. 1 GVG). 7 8 9 - 5 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die wirksame Urteilsverkündung weiter voraus, dass zumindest die Urteilsformel im Zeitpunkt der Verkündung schriftlich niedergelegt ist, weil sie sonst weder verlesen noch in Bezug genommen werden kann (§ 311 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999 , 794; Senatsurteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782, 1783; BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09, NJW 2011, 1741 Rn. 17; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 311 Rn. 7; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 31 0 Rn. 2; Thole in Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 310 Rn. 8). E ine wirksame Verkündung gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist hier durch das Protokoll nachgewiesen. Nach § 165 ZPO kann die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten , zu denen nach § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO die Verkündung der Entscheidung gehört (vgl. BGH, B e- schluss vom 16. Februar 1989 - III ZB 38/88, VersR 1989, 604) , nur durch das Protokoll bewiesen werden. Aufgrund der Beweiskraft des Protokolls steht fest, dass d ieses Forme r- fordernis hier beachtet worden ist . Grundsätzlich erbringt die Protokollierung der Verkündung des Urteils in Verbindung mit der nach § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO vorgeschriebenen Aufnahme der Urteilsformel in das Protokoll - sei es direkt oder als A nlage zum Protokoll - Beweis dafür, dass das Urteil auch in diesem Sinne ordnungsgemäß, d.h. auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteil s- formel , verkündet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782 , 1783 ; BGH , Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09, NJW 2011, 1741 Rn. 17 ; Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13, juris Rn. 14 ). Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Verkündungsprotokoll nicht genau erkennen lässt, ob das Urteil durch Bezugnahme auf die Urteilsformel oder durch Verlesen der Formel verkündet wurde und ob das Urteil zu diesem 10 11 12 - 6 - Zeitp unkt bereits vollständig abgefasst war (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 200 4 - VIII ZB 121/03, BGH - Report 2 004, 979 , 980 ; Musielak in Münchener Ko m- me n tar zur ZPO, 4. Aufl., § 311 Rn. 4). Denn jede Form der Verlautbarung - durch Verlesen der Urteilsformel oder durch Bezugnahme hierauf - setzt v o- raus, dass der Urteilstenor im Zeitpunkt der Verkündung schriftlich niederge legt war ( BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09, NJW 2011, 1741 Rn. 17 ; Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13, juris Rn. 14 ). Die Zivilprozes s- ordnung fordert nicht, dass die schriftlich fixierte Urteilsformel Bestandteil der Akten wird. Gegen den diese nur durch das Protokoll beweisba ren Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Eine Fä l- schung des Protokolls wird jedoch nicht behauptet. Die Beweiskraft etwa hi n- dernde ä ußere Mängel des Protokolls im Sinne des § 419 ZPO sind nicht e r- sichtlich. Au s Gründen der Rechtssicherheit ist es weiter unverzichtbar, dass das beweiskräftige Protokoll über die Verkündung eines Urteils innerhalb der Fünf - Monats - Frist erstellt wird, denn allein durch das Protokoll kann bewiesen we r- den, dass und mit welchem Inhalt ein Urteil verkündet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2012 - VIII ZB 104/11, AnwBl. 2012, 558 Rn. 12; Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09, NJW 2011, 1741 Rn. 20 ; Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13, juris Rn. 15 ). Dies ist hier m it Erstellung des Protokolls im Anschluss an die mündliche Verhandlung noch im September 2012 geschehen . Da die Parteien im Verhandlungstermin, in dem verkündet worden war, dass eine Entscheidung am Schluss der Sitzung ergehen werde, vertreten w a- ren und ihnen zeitnah zum Verhandlungstermin das Protokoll, das auch die U r- 13 14 15 - 7 - teilsformel enth ie lt, übersandt worden war , sind auch keine besonderen U m- stände gegeben, die es zulassen würden, eine Ausnahme von der Bestimmung des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO anzunehmen (vg l. BGH, Beschluss vom 29. Se p- tember 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144). 2. Zutreffend weist die Nichtzulassungsbeschwerde zwar darauf hin, dass das Urteil als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist, weil es nicht i n- nerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung in vollständiger Form unte r- schrieben der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS - OGB 1 . 92, BVerwGE 92, 367 , 375 ff. ; BVerfG, NJW 2001, 2161 , 2162 ) und deshalb ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 6 ZPO vorliegen kön n- te, der auch eine Zulassung der Revision gebieten könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - I ZR 26/11, NJW - RR 2012, 760 Rn. 6 ). Dies wirkt sich jedoch weder auf den Fristb eginn noch den Ablauf der Sechs - Monats - Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus. Auch bei Fehlen von Gründen liegt nämlich eine wirksame Entscheidung vor, die nur auf ein zulässiges Rechtsmittel hin aufgehoben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143 , 144 ). 3. Du rch die spätere Zustellung des Urteils ist auch eine neue Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Gang gesetzt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - IV ZB 31/97, BGHR ZPO § 516 Fris t- beginn 11; Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl ., § 517 Rn. 18). 4. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt worden . Wiedereinse t- zung ohne Antrag kann nicht gewährt werden, da inne rhalb der Antragsfrist des 16 17 18 - 8 - § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO, deren Lauf spätestens mit Zustellung des vollständ i- gen Urte ils begonnen hat, die versäumte Prozesshandlung nicht nachgeholt worden ist (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) . Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 27.10.2011 - 2 O 389/07 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11 .09.2012 - 10 U 226/11 -
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