BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 133/04 Verk374ndet am: 26. Oktober 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 195, 276 Hb, 631, 635 a.F. Der Architekt schuldet als Sachwalter des Bauherrn im Rahmen seines jeweils 374ber-nommenen Aufgabengebiets die unverz374gliche und umfassende Aufkl344rung der Ur-sachen sichtbar gewordener Baum344ngel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Von der Urs344chlichkeit der Verletzung dieser Pflicht f374r den eingetrete-nen Schaden ist auszugehen, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufkl344rung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen w344re. Hierf374r spricht eine tats344chli-che Vermutung. Der aus der urs344chlichen Verletzung der Pflicht folgende Schadens-ersatzanspruch geht dahin, dass die Verj344hrung der gegen den Architekten gerichte-ten Gew344hrleistungsanspr374che als nicht eingetreten gilt. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 133/04 - OLG Celle LG Hildesheim - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen374ber dem Beklagten zu 2 zur374ckgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Der Kl344ger lie337 im Jahr 1991 ein Einfamilienhaus errichten. Mit den Bau-leistungen beauftragte er die Beklagte zu 1, mit den Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-8 des 247 15 Abs. 2 HOAI den Beklagten zu 2. Das Haus wurde im Jahre 1992 errichtet. Anfang 1993 traten Feuchtigkeitserscheinungen auf, die der Kl344ger durch den Beklagten zu 2 gegen374ber der Beklagten zu 1 r374gen lie337. Im Juni 1993 beantragte der Kl344ger die Durchf374hrung eines selb-st344ndigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte zu 1. Mitte September 1993 teilte er dem Amtsgericht mit, dass er den Vorschuss f374r den Sachverst344ndigen 2 - 3 - nicht einzahlen werde. Im Laufe des Jahres 1993 nahm die Beklagte zu 1 Nachbesserungsarbeiten vor. Nachdem sich wiederum Feuchtigkeit gezeigt hatte, beantragte der Kl344ger im Oktober 2002 erneut die Durchf374hrung eines selbst344ndigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte zu 1. In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass die Abdichtung des Kellers mangelhaft erstellt worden war. Der Kl344ger hat die Beklagten mit einer am 30. Juni 2003 anh344ngig ge-machten Klage als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in H366he von 46.547 200 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verj344hrung ab-gewiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte keinen Erfolg. Der Senat hat die Re-vision gegen den Beklagten zu 2 zugelassen, mit der der Kl344ger seinen Scha-densersatzanspruch weiterverfolgt. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 Auf das Schuldverh344ltnis findet das B374rgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). F374r die Verj344hrung gilt Art. 229 247 6 EGBGB. 5 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein etwaiger Schadensersatz-anspruch des Kl344gers gegen den Beklagten zu 2 sei verj344hrt. Die f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist des 247 638 BGB habe Ende des Jahres 1992 zu laufen begon-nen. Eine 30-j344hrige Verj344hrungsfrist komme nicht in Betracht. Arglist sei dem 6 - 4 - Beklagten zu 2 nicht vorzuwerfen. Auch die Voraussetzungen f374r eine Sekun-d344rhaftung des Beklagten zu 2 l344gen mangels Kausalit344t seiner Pflichtverlet-zung f374r den eingetretenen Schaden nicht vor. H344tte der Beklagte zu 2 dem Kl344ger Anfang 1993 mitgeteilt, dass er f374r die Feuchtigkeitserscheinungen m366g-licherweise wegen unzureichender Bauaufsicht mitverantwortlich sein k366nne, h344tte der Kl344ger n344mlich aller Voraussicht nach nichts gegen ihn unternommen. Hiervon sei das Berufungsgericht aufgrund des Verhaltens des Kl344gers im selb-st344ndigen Beweisverfahren aus dem Jahre 1993 gegen die Beklagte zu 1 374ber-zeugt. Der Kl344ger habe davon abgesehen, den erforderlichen Vorschuss f374r das Sachverst344ndigengutachten bei der Gerichtskasse einzuzahlen und sich Klar-heit 374ber die Ursachen der gegen374ber der Beklagten zu 1 ger374gten M344ngel zu verschaffen. Vielmehr habe er sich auf Nachbesserungsarbeiten der Beklagten zu 1 eingelassen, die zu keinem Erfolg gef374hrt h344tten. Den Umst344nden nach sei davon auszugehen, dass der Kl344ger nicht anders verfahren w344re, wenn ihn der Beklagte zu 2 auf eine m366glicherweise bestehende Mitverantwortung hingewie-sen h344tte. II. Das h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 7 1. Der Beginn der f374nfj344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 638 Abs. 1 BGB a.F. setzt nach 247 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. die Abnahme oder, soweit eine Abnahme ausgeschlossen ist, die Vollendung des Werkes (247 646 BGB) voraus (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 162/97, BauR 2000, 128, 129 = ZfBR 2000, 97 = NZBau 2000, 22). Dass diese Voraussetzungen hin-sichtlich des Werkes des Beklagten zu 2 im Jahr 1992 oder sp344ter vorgelegen haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Solange solche Feststellun- 8 - 5 - gen fehlen, kann bereits deswegen von dem Verj344hrungseintritt nicht ausge-gangen werden. 9 2. Selbst wenn ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kl344gers we-gen M344ngeln des Werkes des Beklagten zu 2 verj344hrt w344re, k366nnte dieser sich auf den Eintritt der Verj344hrung nicht berufen. 10 a) Es geh366rt zu den Pflichten des Architekten, dem Bauherrn im Rahmen seines jeweils 374bernommenen Aufgabengebiets bei der Untersuchung und Be-hebung von Baum344ngeln zur Seite zu stehen. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er die unverz374gliche und umfassende Aufkl344rung der Ursachen sicht-bar gewordener Baum344ngel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechts-lage. Das gilt auch dann, wenn die M344ngel ihre Ursache auch in Planungs- oder Aufsichtsfehlern des Architekten haben. Verletzt der Architekt schuldhaft diese Untersuchungs- und Beratungspflicht, so ist er dem Bauherrn wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatz-anspruch geht dahin, dass die Verj344hrung der gegen ihn gerichteten werkver-traglichen Anspr374che als nicht eingetreten gilt (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 1985 - VII ZR 50/84, BauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986, 17 und vom 15. April 2004 - VII ZR 397/02, BauR 2004, 1171, 1172 = ZfBR 2004, 559 = NZBau 2004, 396 m.w.N., st. Rspr.). b) Danach bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Pflicht des Beklagten zu 2 nicht allein darin, dem Kl344ger mitzuteilen, dass er f374r den Feuchtigkeitseintritt m366glicherweise wegen unzureichender Bauaufsicht mitverantwortlich sein k366nnte. Vielmehr h344tte er, nachdem ihm die Feuchtig-keitserscheinungen im Jahre 1993 zur Kenntnis gebracht worden waren, selbst die M344ngelursachen untersuchen und den Kl344ger 374ber das Ergebnis seiner Un- 11 - 6 - tersuchung sowie 374ber die technischen M366glichkeiten der Beseitigung des Mangels und die Haftung informieren m374ssen. Dass der Beklagte zu 2 diesen Verpflichtungen nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 12 c) F374r das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass eine im vor-stehend genannten Verhalten zu sehende Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 f374r den Eintritt der Verj344hrung des gegen ihn bestehenden prim344ren Schadens-ersatzanspruches urs344chlich geworden ist. Die Ausf374hrungen des Berufungsge-richts, mit denen es zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt, sind rechtsfeh-lerhaft. aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Architekten wegen einer Verletzung seiner Untersuchungs- und Beratungspflicht setzt die Urs344ch-lichkeit der Pflichtverletzung f374r den eingetretenen Schaden voraus. Eine solche besteht, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufkl344rung den Anspruch gegen den Architekten rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht h344tte. 13 bb) Die sich hieran anschlie337ende Pr374fung des Berufungsgerichts ist be-reits deshalb rechtsfehlerhaft, weil es, wie ausgef374hrt, verkannt hat, worin die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 besteht. Entscheidend ist, ob der Kl344ger gegen den Beklagten zu 2 innerhalb der Verj344hrungsfrist verj344hrungsunterbre-chende Ma337nahmen eingeleitet h344tte, wenn dieser die M344ngelursachen er-forscht und den Kl344ger auf eine sich hiernach ergebende etwaige eigene Haf-tung hingewiesen h344tte. Daf374r, dass der Kl344ger in diesem Fall den Eintritt der Verj344hrung des auf M344ngel des Werkes des Beklagten zu 2 gest374tzten Scha-densersatzanspruchs vermieden h344tte, spricht eine tats344chliche Vermutung. 14 Unabh344ngig von den vorstehenden Erw344gungen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kl344ger h344tte im Fall eines Hinweises des Beklagten zu 2 15 - 7 - auf eine etwaige eigene Verantwortlichkeit "aller Voraussicht nach" nichts ge-gen diesen unternommen, bereits f374r sich gesehen nicht tragbar. Diese An-nahme stellt eine blo337e Vermutung dar, die sich auf vom Berufungsgericht ge-troffene Feststellungen nicht st374tzen l344sst. 16 3. Ein auf die Verletzung der Untersuchungs- und Beratungspflicht des Beklagten zu 2 gest374tzter Schadensersatzanspruch des Kl344gers w344re nicht ver-j344hrt. a) Die Untersuchungs- und Beratungspflicht durch den Architekten ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats eine Nebenpflicht. Ihre Verletzung stellt eine positive Vertragsverletzung dar, die nach der Regelverj344hrungsfrist des 247 195 BGB nach 30 Jahren verj344hrt (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 1964 - VII ZR 99/62, NJW 1964, 1022, 1023, vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 342/83, BGHZ 92, 251, 258 f. und vom 20. Dezember 1984 - VII ZR 13/83, BauR 1985, 232 = ZfBR 1985, 119). Der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts D374sseldorf (vgl. BauR 2004, 1331, 1335 = NZBau 2004, 454) ist nicht zu folgen. Die Untersuchungs- und Beratungspflicht betrifft nicht die Herstellung des ge-schuldeten Architektenwerkes, ihre Verletzung f374hrt nicht zu einem Mangel die-ses Werkes (BGH, Urteil vom 6. Februar 1964 - VII ZR 99/62, NJW 1964, 1022, 1023). Da es sich um eine Nebenpflicht handelt, ist auch f374r eine analoge An-wendung der Verj344hrungsfrist des 247 638 BGB a.F. f374r eine nach Abnahme der Architektenleistungen begangene Pflichtverletzung kein Raum (a. A.: L366ffel-mann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl. Rdn. 1586 f.). 17 b) Danach w344re ein dem Kl344ger gegen den Beklagten zu 2 zustehender sekund344rer Schadensersatzanspruch nicht verj344hrt. Die 30-j344hrige Verj344hrungs-frist war zum 31. Dezember 2001 noch nicht abgelaufen. Die gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 laufende Verj344hrungsfrist ist 18 - 8 - gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. durch die Erhebung der Klage gegen den Beklagten zu 2 am 18. Juli 2003 gehemmt worden. Dressler Wiebel Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 29.10.2003 - 2 O 344/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.05.2004 - 7 U 232/03 -
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