BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 133/05 Verk374ndet am: 13. September 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Juli 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 25. Zivil-senats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten dar374ber, ob der beklagte private Krankenver-sicherer der Kl344gerin die Kosten f374r zwei bereits durchgef374hrte Behand-lungszyklen einer homologen In-vitro-Fertilisation (IVF), ferner f374r zwei weitere Behandlungszyklen, erforderlichenfalls kombiniert mit einer intra-cytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI), zu ersetzen hat. 1 2 Die im Juli 1959 geborene Kl344gerin ist bei der Beklagten zu einem Tarif privat krankenversichert, der f374r ambulante Behandlungen eine - 3 - Kostenerstattung zu 100% vorsieht. Dem Krankenversicherungsvertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen f374r die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) der Beklagten zugrunde, welche in den hier ma337geblichen Bestimmungen 247 1 (1) lit. a und 247 1 (2) Satz 1 der Musterbedingungen 1994 des Verbandes der privaten Kran-kenversicherung f374r die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldver-sicherungen (MB/KK 94) entsprechen. Die Kl344gerin ist verheiratet. Bei beiden Ehepartnern ist die Fort-pflanzungsf344higkeit infolge organischer St366rungen eingeschr344nkt. Beim Ehemann der Kl344gerin wurde eine Asthenozoospermie (Verminderung der Spermienmotilit344t) diagnostiziert, bei der Kl344gerin eine schwere Ovu-lationsst366rung und eine Oligomenorrhoe. Das Ehepaar hat bereits zwei Kinder gezeugt, wobei die Schwangerschaften jeweils mit Hilfe konserva-tiver Hormonbehandlungen der Kl344gerin herbeigef374hrt werden konnten. 3 Die Eheleute w374nschen sich ein drittes Kind. In der Zeit von M344rz bis Dezember 2003 unterzog sich die Kl344gerin deshalb insgesamt sechs Behandlungszyklen intrauteriner Insemination, ohne dass diese Ma337-nahmen zum Erfolg f374hrten. Die Kosten dieser Behandlungen sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. 4 In den Monaten M344rz bis Mai 2004 wurden - im Ergebnis ebenfalls erfolglos - zwei IVF-Behandlungszyklen durchgef374hrt, bei denen der Kl344-gerin jeweils operativ Eizellen entnommen und nach extrakorporaler Be-fruchtung wieder in die Geb344rmutter eingepflanzt wurden. Eine ICSI-Be-handlung, das hei337t eine operative Entnahme von Spermien beim Ehe-mann mit anschlie337ender Injektion in die Eizelle, wurde dabei vom be- 5 - 4 - handelnden Arzt aufgrund jeweils aktueller Untersuchungen des Sper-mas des Ehemannes nicht f374r erforderlich erachtet. Die Behandlungskos-ten hat der private Krankenversicherer des Ehemannes zum Teil erstat-tet. Die Kl344gerin fordert von der Beklagten danach noch einen Restbe-trag f374r den ersten Behandlungszyklus von 3.882,54 200 sowie 5.445,51 200 f374r den zweiten Zyklus. Die Kl344gerin und ihr Ehemann m366chten die IVF-Behandlungen fortsetzen. Insoweit begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr die Kosten f374r zwei weitere IVF-Behandlungszyklen mit - falls die behan-delnden 304rzte dies f374r erforderlich erachten - begleitender ICSI-Be-handlung erstatten m374sse. 6 Die Kl344gerin meint, f374r die Erstattungspflicht der Beklagten reiche es aus, dass die bei ihr festgestellte Fertilit344tsst366rung miturs344chlich f374r die geschilderten Ma337nahmen sei. 7 Die Beklagte h344lt sich schon deshalb f374r leistungsfrei, weil die Kl344-gerin und ihr Ehemann bereits Eltern zweier gemeinsamer Kinder seien. Weiter erfordere allein die Sterilit344t des Ehemannes die IVF- und insbe-sondere k374nftige ICSI-Behandlungen, w344hrend zur Behebung der Fertili-t344tsst366rung der Kl344gerin eine Hormonbehandlung ausreiche. Im 334brigen h344tten bei der Kl344gerin, die beim ersten IVF-Behandlungszyklus im M344rz 2004 knapp 45 Jahre alt gewesen sei, bereits damals keine ausreichen-den Erfolgsaussichten mehr bestanden, eine Schwangerschaft mittels einer IVF/ICSI-Behandlung herbeizuf374hren. Der Feststellungsantrag sei au337erdem unzul344ssig. 8 - 5 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 9 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 10 I. Das Berufungsgericht h344lt die Beklagte f374r leistungsfrei, weil es in st344ndiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass bei krank-heitsbedingter "Ehesterilit344t" als Versicherungsfall lediglich die medizi-nisch notwendige Behandlung zur Linderung der Krankheitsfolge "Kinder-losigkeit" in Betracht komme. Eine solche Linderung sei hier aber schon wegen der beiden ehelichen Kinder der Kl344gerin nicht mehr erforderlich, so dass s344mtlichen in Rede stehenden Behandlungen kein Versiche-rungsfall zugrunde liege. Auf die medizinische Notwendigkeit und insbe-sondere die Erfolgsaussicht der Behandlungen komme es nicht mehr an. 11 II. Das h344lt rechtlicher 334berpr374fung schon im Ansatz nicht stand. 12 1. Versicherungsfall einer auch hier in Rede stehenden Krank-heitskostenversicherung gem344337 247 1 (2) Satz 1 MB/KK 94 ist die medizi-nisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Das schlie337t es - wie der Senat bereits im Urteil vom 21. September 2005 (BGHZ 164, 122 ff.) dargelegt hat - aus, das Vorliegen eines Versicherungsfalls allein mit dem Hinweis darauf zu 13 - 6 - verneinen, dass die Kl344gerin und ihr Ehemann bereits Eltern zweier ge-meinsamer Kinder sind (BGH aaO). 2. Wird eine In-vitro-Fertilisation, erforderlichenfalls in Kombination mit einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion, vorgenommen, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu 374berwinden, so ist die Ma337nahme eine insgesamt auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung, die darauf gerichtet ist, die Unfruchtbarkeit des Mannes zu lindern (BGHZ 158, 166, 171, vgl. dazu BGHZ 99, 228, 231 f.). Umge-kehrt sind die Behandlungsma337nahmen, wenn sie allein wegen der orga-nisch bedingten Unfruchtbarkeit einer Frau erforderlich werden, als ihre Heilbehandlung anzusehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. November 1997 - IV ZR 58/97 - VersR 1998, 87 unter 2). In beiden F344llen wird die Linderung der Krankheit mittels der Ersetzung der gest366rten K366rperfunk-tion durch medizinische Ma337nahmen erzielt. 14 a) Treffen k366rperlich bedingte Fertilit344tseinschr344nkungen von Mann und Frau zusammen, muss der Tatrichter zun344chst mit sachverst344ndiger Hilfe kl344ren, ob einzelne Behandlungsschritte der k374nstlichen Befruch-tung ausschlie337lich durch die Erkrankung des einen oder des anderen Partners geboten sind. Nur solche isolierbaren Behandlungsschritte stel-len Heilbehandlungsma337nahmen ausschlie337lich des betroffenen Partners dar. 15 Daneben erweist sich die Behandlung, wenn sie notwendig ist, um zugleich die k366rperlich bedingte Unfruchtbarkeit beider Partner zu 374ber-winden, als jeweils eigene Heilbehandlung. Sind beide Eheleute - wie hier - privat krankenversichert, erwirbt jeder von ihnen einen Kostener- 16 - 7 - stattungsanspruch gegen seinen Versicherer (vgl. auch - f374r einen privat krankenversicherten Ehemann und eine gesetzlich krankenversicherte Ehefrau - BGHZ 158, 166, 174). b) Das Berufungsgericht hat bisher nicht gepr374ft, ob - wie die Kl344-gerin unter Berufung auf einen Sachverst344ndigenbeweis vorgetragen hat - auch ihre k366rperliche Beeintr344chtigung f374r sich genommen die k374nstliche Befruchtung mittels einer IVF-Behandlung erforderte oder ob - wie die Beklagte behauptet - diese Behandlung hier ausschlie337lich we-gen der mangelnden Beweglichkeit der Spermien des Ehemannes gebo-ten war, w344hrend zur Behebung der Infertilit344t der Kl344gerin eine Hormon-therapie ausgereicht h344tte. Das wird in der neuen Verhandlung mit sach-verst344ndiger Hilfe zu kl344ren sein. 17 - 8 - 3. Weiter kommt es auf die medizinische Notwendigkeit im 334brigen und dabei insbesondere die Erfolgsaussichten der IVF/ICSI-Behand-lungszyklen an (vgl. dazu BGHZ 164, 122, 128 ff; 133, 208, 215; 99, 228, 235). Daf374r gelten die vom Senat in der Entscheidung BGHZ 164, 122 ff. n344her dargelegten Ma337st344be. 18 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 25 O 7489/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.04.2005 - 25 U 5298/04 -
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