BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 133/06 vom 17. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin-nen Hermanns und Dr. Milger beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO zul344ssige Anh366rungsr374ge ist nicht begr374ndet. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das ent-scheidende Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 72, 119, 121; 11, 218, 220). Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. Mai 2007 die von der Kl344ge-rin angef374hrten Argumente daf374r, dass sie durch das Berufungsurteil in H366he von mehr als 20.000 200 beschwert sei, in vollem Umfang daraufhin gepr374ft, ob sich aus ihnen die Zul344ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt, sie aber nicht f374r durchgreifend erachtet. 1 Dabei hat sich der Senat auch mit dem von der Kl344gerin als 374bergangen ger374gten Vortrag auseinandergesetzt, sie bef374rchte, dass andere Mieter dem Beispiel der Beklagten folgen k366nnten und ohne Einverst344ndnis der Kl344gerin von ihnen selbst ausgesuchte oder gerichtlich zugewiesene Wohnungen zu nut-zen berechtigt seien. Er hat f374r diese Bef374rchtung keinen nennenswerten An- 2 - 3 - lass gesehen, weil es sich bei dem Fall der Beklagten - die ihre Wohnung nach einer Besch344digung durch Brandeinwirkung verlassen musste und nach einem nervenfach344rztlichen Attest unter 304ngsten leidet, erneut in die inzwischen wie-derhergestellte Wohnung einzuziehen - um einen Sonderfall handele. Die R374ge der Kl344gerin, damit werde der Kern ihres Vortrags nicht erfasst, ist somit unbe-gr374ndet. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 04.10.2005 - 409 C 37/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2006 - 307 S 162/05 -
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