BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 133/06 vom 8. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein EGZPO 247 26 Nr. 8 F374r die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftf344hige Inhalt des angefochtenen Urteils ma337gebend. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06 - LG Hamburg AG Hamburg-Bergedorf - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 23. M344rz 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 14.000 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht 374ber-steigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 1 F374r die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach 247 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren ma337gebend, wobei die Wertberechnung nach den allge-meinen Grunds344tzen der 247247 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 226 V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; Beschluss vom 25. November 2003 226 VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.). 2 - 3 - 1. Die Kl344gerin verfolgt mit der Nichtzulassungsbeschwerde neben einem Zahlungsanspruch auf Nutzungsentsch344digung in H366he von 1.096,82 200 ihren Antrag auf Feststellung weiter, dass die Beklagten verpflichtet sind, f374r die von ihnen zur Zeit innegehabte Wohnung ab dem 1. Mai 2005 bis zur endg374ltigen Herausgabe an die Kl344gerin eine monatliche Nutzungsentsch344digung in H366he von 365,63 200 zu zahlen. Die Bewertung des damit geltend gemachten An-spruchs richtet sich, auch nach Auffassung der Kl344gerin, nach 247 9 ZPO, so dass der dreieinhalbfache Jahreswert (15.356,46 200) zugrunde zu legen ist. Davon sind allerdings wegen des Feststellungsbegehrens nur 80 % (12.285,17 200) an-zusetzen, so dass sich die Beschwer der Kl344gerin wegen der mit Zahlungs- und Feststellungsantrag geltend gemachten Nutzungsentsch344digung insgesamt auf 13.381,99 200 bel344uft. 3 2. Soweit die Kl344gerin dar374ber hinaus die uneingeschr344nkte Verurteilung der Beklagten zur R344umung der Wohnung R. R. 162, EG, in H. erstrebt, w344hrend das Berufungsgericht diesem Klagebegehren nur Zug um Zug gegen 334berlassung einer Wohnung R. R. 164, 5. OG, in H. stattgegeben hat, ist eine Beschwer der Kl344gerin, die zusammen mit dem oben (unter 1) genannten Betrag von 13.381,99 200 die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 ZPO 374bersteigt, nicht ersichtlich. 4 a) Ma337gebend f374r den Wert der Beschwer der Kl344gerin ist gem344337 247 3 ZPO ihr Interesse an der Beseitigung der im landgerichtlichen Urteil ausgespro-chenen Zug-um-Zug-Leistung, das sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bemisst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 226 XII ZB 105/97, NJW 1999, 723, unter II 2 b). Danach kommt es zwar grunds344tzlich auf den Wert der zu erbringenden Gegenleistung (begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs) an (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 226 VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1 b). 5 - 4 - Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist hier jedoch zu ber374cksichtigen, dass die Kl344gerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde das Be-stehen eines Mietverh344ltnisses zwischen ihr und der Beklagten zu 1 374ber eine Wohnung im 8. Obergeschoss im Haus R. R. 164 in H. nicht mehr in Frage stellt. Sie hat, nachdem das Amtsgericht ihre zun344chst auch auf R344umung dieser Wohnung gerichtete Klage abgewiesen hatte, ihren urspr374ngli-chen Rechtsstandpunkt, der Mietvertrag sei durch K374ndigung erloschen, nicht mehr weiterverfolgt. Die Kl344gerin stellt lediglich einen Anspruch der Beklagten auf 334berlassung der Wohnung im 5. Obergeschoss statt der urspr374nglich vermie-teten 226 durch einen Dachstuhlbrand gesch344digten und inzwischen wiederherge-stellten 226 Wohnung im 8. Obergeschoss in Abrede. Dass der Kl344gerin durch die vom Berufungsgericht vorgenommene entsprechende Ver344nderung des beste-henden Mietverh344ltnisses ein Verm366gensnachteil entstanden ist oder noch ent-stehen wird, der einen Betrag von (20.000 200 - 13.381,99 200 =) 6.618,01 200 374ber-steigt, ist nicht dargelegt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts ist die Wohnung im 5. Obergeschoss zur Zeit frei, gleich gro337 wie die Wohnung im 8. Obergeschoss sowie auch im 334brigen baugleich und sind beide Wohnungen hinsichtlich des Zustandes und der Ausstattung vergleichbar. Es ist deshalb nicht ersichtlich und von der Kl344gerin auch nicht vorgetragen, dass sie durch die Neuvermietung der Wohnung im 8. Obergeschoss statt derjenigen im 5. Obergeschoss und durch den Verwaltungsaufwand f374r die Umstellung des Mietvertrags der Beklagten zu 1 in verm366gensm344337iger Hinsicht einen nennens-werten Nachteil hinzunehmen h344tte. 6 b) Die Kl344gerin will eine Beschwer durch die Zug-um-Zug-Verurteilung von insgesamt 222.459 200 daraus herleiten, dass sie zur Zeit alle drei betroffe-nen Wohnungen 226 die von den Beklagten nach dem Brand bezogene und der-zeit noch bewohnte Ausweichwohnung im Haus R. R. 162 und die beiden Wohnungen im 5. und im 8. Obergeschoss des Hauses R. 7 - 5 - R. 164 226 f374r die Beklagten frei halten m374sse, weil unklar sei, hinsichtlich wel-cher der drei Wohnungen ein Nutzungsrecht der Beklagten bestehe. Die Be-schwer sei deshalb nach 247 8 ZPO mit dem 25fachen Jahresnettomietzins f374r alle drei Wohnungen von 8.898,36 200 anzusetzen. Dem ist nicht zu folgen. F374r die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftf344hige Inhalt des angefochtenen Urteils ma337gebend (Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., Vor 247 511 Rdnr. 20). Eine der Rechtskraft f344hige Entscheidung zum Nachteil der Kl344gerin in Bezug auf die in Rede stehenden drei Wohnungen trifft das Berufungsurteil allein hinsichtlich der Wohnung im 5. Obergeschoss. Im 334brigen f374hrt die Kl344gerin zur Begr374ndung ihres Interesses an einer Beseitigung der Zug-um-Zug-Verurteilung an, sie bef374rchte, dass andere Mieter dem Beispiel der Beklagten folgen k366nnten und ohne Einverst344ndnis der Kl344ge-rin von ihnen selbst ausgesuchte oder gerichtlich zugewiesene Wohnungen aus deren Gesamtbestand von 3.200 Wohnungen zu nutzen berechtigt seien. Auch dieses Interesse reicht jedoch zur Bewertung ihrer Beschwer mit insgesamt mehr als 20.000 200 nicht aus. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung dar-auf gest374tzt, dass die Beklagte zu 1 im Hinblick auf den Brand unter begr374nde-ten, durch ein nervenfach344rztliches Attest belegten 304ngsten leide, wieder in die urspr374ngliche Wohnung einzuziehen. Dabei handelt es sich um einen Sonder-fall, der keinen Anlass f374r die Bef374rchtung bietet, die Mieter der Kl344gerin k366nn- 8 - 6 - ten allgemein ein Wahlrecht hinsichtlich der vermieteten Wohnung f374r sich in Anspruch nehmen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 04.10.2005 - 409 C 37/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2006 - 307 S 162/05 -
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