BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 133/06 Verk374ndet am: 7. M344rz 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. M344rz 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 27. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1943 geborene Kl344gerin nimmt die Beklagte aus zwei Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherungen in Anspruch. 1 Sie war seit Oktober 1979 im Beamtenverh344ltnis - zuletzt als Obermedizinalr344tin - im amts344rztlichen Dienst der H. L. t344-tig. Von Februar 1990 bis Mai 1992 war sie wegen einer Depression dienstunf344hig erkrankt. Ende 1994 ordnete ihr Dienstherr eine amts344rzt-liche Untersuchung an. Dagegen legte die Kl344gerin Widerspruch ein; im Zuge des sich anschlie337enden Verwaltungsrechtsstreits wurde sie durch 2 - 3 - einen psychiatrischen Sachverst344ndigen begutachtet, der keine Anzei-chen f374r eine Depression und eine darauf beruhende Dienstunf344higkeit feststellen konnte. Sp344ter schloss die Kl344gerin bei der Beklagten Lebensversiche-rungsvertr344ge mit Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherungen ab, die eine Laufzeit bis zum 30. November 2005 (erster Vertrag) und 30. November 2006 (zweiter Vertrag) hatten. In ihren Antr344gen vom 8. Oktober 1997 und 22. Juni 1998 beantwortete sie die Gesundheitsfragen der Beklagten 3 "2. Bestehen oder bestanden Beschwerden, St366rungen, Krankheiten oder Vergiftungen? 205 4. Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden? Weshalb? 205 6. Haben in den letzten 10 Jahren Krankenhaus-, Heilst344t-ten-, Lazarett- oder Sanatoriumsaufenthalte stattgefun-den?" jeweils mit "ja". Erg344nzend gab sie dazu an: 4 "Februar 1990 - Mai 1992 Depression, seitdem gesund. 1990 (oder 1991) 10 Tage Krankenhausbehandlung wg. Depression." Auf die Frage 5 "8. Bezogen, beziehen oder beantragten Sie eine Rente oder Pension aus gesundheitlichen Gr374nden?" kreuzte sie "nein" an. 6 In die Versicherungsscheine ist jeweils folgende Klausel aufge-nommen: 7 - 4 - "Zum Nachweis der Berufsunf344higkeit gen374gt die Vorlage des Rentenbescheides, wenn - Ihnen ausschlie337lich wegen Ihres Gesundheitszustandes nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversi-cherung der Bundesrepublik Deutschland eine Berufs- oder Erwerbsunf344higkeitsrente zuerkannt wurde und - Sie bei Eintritt der Berufsunf344higkeit eine Vollzeitbesch344f-tigung aus374ben." Dem Versicherungsverh344ltnis liegen Besondere Bedingungen f374r die Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung (Stand 1998) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: 8 "247 1 Was ist versichert? (1) Wird der Versicherte w344hrend der Dauer dieser Zusatz-versicherung zu mindestens 50% berufsunf344hig, so erbrin-gen wir folgende Versicherungsleistungen 205 247 2 Was ist Berufsunf344higkeit im Sinne dieser Bedingungen? (1) Vollst344ndige Berufsunf344higkeit liegt vor, wenn der Ver-sicherte infolge Krankheit, K366rperverletzung oder Kr344ftever-falls, die 344rztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dau-ernd au337erstande ist, seinen Beruf oder eine andere T344tig-keit auszu374ben, die aufgrund seiner Kenntnisse und F344hig-keiten ausge374bt werden kann und seiner bisherigen Le-bensstellung entspricht. 205 (4) Hat der Versicherte bei Eintritt von Berufsunf344higkeit im bisherigen Beruf im Sinne der Ziffern 1 bis 3 das 55. Lebensjahr vollendet und betr344gt die restliche Versiche-rungs- oder Leistungsdauer der Zusatzversicherung noch maximal 5 Jahre, verzichten wir auf die Pr374fung, ob der Versicherte eine andere T344tigkeit aus374ben k366nnte." - 5 - 9 Im Juli 2002 wurde die Beklagte auf Veranlassung ihres Dienst-herrn durch den Sachverst344ndigen Dr. H. erneut psychia- trisch begutachtet mit dem Ergebnis, dass keine volle Dienstf344higkeit, aber auch keine Dienstunf344higkeit im Sinne des Landesbeamtengesetzes f374r Schleswig-Holstein (LBG) vorliege. Im Februar 2003 bescheinigte die Amts344rztin Dr. K. vom Fachdienst Gesundheit des Kreises Ost-holstein das Vorliegen einer Dienstunf344higkeit im Sinne von 247 54 LBG. Am 1. Juli 2003 wurde die Kl344gerin aus dem amts344rztlichen Dienst ent-lassen. Sie bezieht seither beamtenrechtliche Ruhestandsbez374ge und zus344tzlich eine Rente der Versorgungseinrichtung der 304rztekammer Schleswig-Holstein. Von der Beklagten begehrte sie ab demselben Tage Versicherungsleistungen wegen Berufsunf344higkeit. Die Beklagte trat dar-aufhin am 15. Juli 2003 von den Versicherungsvertr344gen zur374ck und er-kl344rte am 14. Mai 2004 die Anfechtung wegen arglistiger T344uschung. Sie begr374ndete dies damit, die Kl344gerin habe die psychiatrische Untersu-chung aus dem Jahr 1994 in den Versicherungsantr344gen nicht angege-ben und auch ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf344hig-keit von Februar 1990 bis Mai 1992 verschwiegen. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Berufsunf344hig-keitsrente von jeweils 8.180,64 200 (24 Monate) und jeweils 340,86 200 mo-natlich ab dem 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2005 (erster Versiche-rungsvertrag) bzw. 30. November 2006 (zweiter Versicherungsvertrag) abgewiesen, weil die Kl344gerin nicht hinreichend zu einer bedingungsge-m344337en Berufsunf344higkeit vorgetragen habe. Die Berufung der Kl344gerin hatte in vollem Umfang Erfolg. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ih-rer Revision. 10 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 11 Auf das Rechtsmittel der Beklagten war die angefochtene Ent-scheidung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen. I. Dieses hat ausgef374hrt: Die Kl344gerin sei seit dem 1. Juli 2003 zu mindestens 50% berufsunf344hig. Das folge bereits daraus, dass sie sich ab diesem Tage wegen Dienstunf344higkeit im Ruhestand befinde. Die in die Versicherungsscheine aufgenommene Klausel, wonach zum Nach-weis der Berufsunf344higkeit die Vorlage des Rentenbescheides gen374ge, k366nne auf die Kl344gerin als Beamtin nach ihrem Wortlaut keine Anwen-dung finden. Da sie in den Versicherungsantr344gen aber angegeben ha-be, als beamtete 304rztin im 366ffentlichen Dienst besch344ftigt zu sein, habe sie aus der Aufnahme der Klausel schlie337en k366nnen und d374rfen, dass die Beklagte versehentlich die "falsche" Bezeichnung gew344hlt habe und in Wahrheit die so genannte Beamtenklausel vereinbart sein sollte, wonach die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf344higkeit als vollst344n-dige Berufsunf344higkeit gelte. 12 Aber auch unabh344ngig davon habe die Kl344gerin den Nachweis ih-rer Berufsunf344higkeit gef374hrt. Gem344337 247 2 Abs. 4 BB-BUZ sei der Beklag-ten angesichts des Lebensalters der Kl344gerin von damals 59 Jahren der Einwand einer zumutbaren Verweisungst344tigkeit von vornherein ver-schlossen. Die Kl344gerin k366nne zudem ihren bisherigen Beruf als Amts- 344rztin schon aus Rechtsgr374nden nicht mehr aus374ben, weil sie sich im Ruhestand befinde. 334berdies erg344ben sich aus den Gutachten Dr. H. und Dr. K. hinreichende Angaben zur Beurtei- 13 - 7 - lung der Berufsunf344higkeit der Kl344gerin. Auf dieser Grundlage habe der Senat keinen Zweifel, dass die Kl344gerin im Juli 2003 zur Aus374bung ihres Berufes als Amts344rztin voraussichtlich dauernd au337erstande gewesen sei. Von den Versicherungsvertr344gen sei die Beklagte weder wirksam zur374ckgetreten, noch habe sie diese wirksam angefochten. Die Kl344gerin, die dazu Bescheinigungen der H. L. vorgelegt habe, sei w344hrend ihrer Depressionserkrankung dienstunf344hig gewesen, nicht aber (vor374bergehend) in den Ruhestand versetzt worden. Auch die weiteren Gesundheitsfragen habe sie nicht unrichtig beantwortet. Zur Offenlegung der von dritter Seite veranlassten Untersuchung im Zuge des Verwal-tungsrechtsstreits sei sie nicht verpflichtet gewesen, zumal keine Erkran-kung festgestellt worden sei. Jedenfalls fehle es an dem erforderlichen Verschulden. Selbst bei wirksamem R374cktritt sei die Beklagte zur Zah-lung verpflichtet, weil die Voraussetzungen des 247 21 VVG gegeben sei-en. Die Kl344gerin sei nicht wegen der depressiven Erkrankung, sondern wegen eines fortschreitenden demenziellen Prozesses dienstunf344hig ge-worden. F374r ein arglistiges, die Beklagte zur Anfechtung berechtigendes Verschweigen der Begutachtung gebe es keine Anhaltspunkte. 14 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung in entscheidenden Punkten nicht stand. 15 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Anfech-tung wegen arglistiger T344uschung verneint; das nimmt die Revision hin. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass die Kl344gerin keine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten verletzt hat, die die Be- 16 - 8 - klagte zum R374cktritt (247247 16 Abs. 2, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 VVG) berechtig-ten. Das ist im Ergebnis richtig. a) Nach 247 16 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei der Schlie337ung des Vertrages alle ihm bekannten Umst344nde, die f374r die 334-bernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Ge-fahrerheblich sind solche Umst344nde, die geeignet sind, auf den Ent-schluss des Versicherers, den Vertrag 374berhaupt oder zu dem vereinbar-ten Inhalt abzuschlie337en, einen Einfluss auszu374ben. Dabei gilt ein Um-stand, nach dem der Versicherer ausdr374cklich und schriftlich fragt, im Zweifel als gefahrerheblich. 17 Die Kl344gerin ist mit der - weit gefassten - Gesundheitsfrage unter Ziffer 4 unter anderem nach Untersuchungen in den letzten f374nf Jahren gefragt worden. Es wird keine Einschr344nkung gemacht, ob die Untersu-chung durch den k374nftigen Versicherungsnehmer selbst oder durch einen Dritten veranlasst worden ist. Die Frage wird noch nicht einmal dahin eingegrenzt, ob es eine Untersuchung aus Anlass einer gesundheitlichen St366rung gewesen ist (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1998 - IV ZR 248/97 - VersR 1999, 217 unter II 1 b bb); abgesehen davon sollte das Gutachten aus dem Jahre 1994 gerade dazu dienen, eine vom Dienst-herrn behauptete gesundheitliche St366rung (Depression) abzukl344ren. Da somit allgemein nach "Untersuchungen" gefragt worden ist, geh366rt dazu auch die psychiatrische Begutachtung Ende 1994 und war von der Kl344-gerin anzugeben. Dass diese Begutachtung der Kl344gerin anl344sslich der verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung "von einem Dritten aufge-dr344ngt" worden ist, wie das Berufungsgericht meint, ist unerheblich. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass sich die Kl344gerin nicht aus eigener Sorge um ihre Gesundheit einer 344rztlichen Untersu- 18 - 9 - chung unterzogen hat; die Frage unter Ziffer 4 l344sst eine solche Deutung nicht zu. Der Versicherungsnehmer hat Fragen nach seinen Gesund-heitsumst344nden grunds344tzlich so zu beantworten, wie sie ihm durch den Versicherer gestellt werden. Er hat die angeforderten Angaben wahr-heitsgem344337 und vollst344ndig zu machen. Er ist nicht dazu aufgerufen, de-ren Gefahrerheblichkeit aus seiner Sicht zu beurteilen; vielmehr hat er die Pr374fung und Bewertung dem Versicherer zu 374berlassen (Senatsurtei-le vom 20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 b bb; vom 2. M344rz 1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711 unter 2 a). Eine objektive Obliegenheitsverletzung ist somit gegeben. Ein Recht der Beklagten zum R374cktritt scheitert aber daran, dass die Anzeige ohne Verschulden der Kl344gerin unterblieben ist (247 16 Abs. 3 VVG; vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1994 - IV ZR 151/93 - VersR 1994, 1457 unter 3 c). Das vom gerichtlichen Sachverst344ndigen im Jahre 1994 erstellte Gutachten kommt zu folgenden Ergebnissen: "Grundstim-mung, affektive Resonanz oder Schwingungsbreite sowie das Gesamt-verhalten w344hrend der Exploration wiesen bei meiner Untersuchung kei-ne Anzeichen einer Depression auf. 205 Ein krankheitswertiger Anankas-mus mit Verlangsamung des Leistungsverh344ltnisses und Entscheidungs-unf344higkeit hat sich in meiner Untersuchung nicht abgezeichnet. Insge-samt komme ich zu dem Ergebnis, dass meine Untersuchung keinen An-halt f374r eine Dienstunf344higkeit aus psychiatrischer Sicht ergeben hat." 19 Da die Untersuchung mithin keine pathologischen Befunde erge-ben hatte, folgte daraus f374r die Kl344gerin nicht die Erkenntnis, (weiterhin) an einer gesundheitlichen St366rung - insbesondere einer Depression - zu leiden, mit der Konsequenz, dass sie - anders als im Antragsformular angegeben - seit Mai 1992 in dieser Hinsicht nicht "gesund" war. Viel- 20 - 10 - mehr wurde sie in ihrem Standpunkt best344tigt, nicht (mehr) an einer De-pression und auch an keiner anderen psychischen Erkrankung zu leiden (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 181/89 - VersR 1990, 1382 unter 2). Wenn die Revision weiter darauf abstellt, aus dem gericht-lichen Gutachten erg344ben sich jedenfalls eine Wespenstichallergie und ein durchlittener Magen-Darm-Infekt, was die Kl344gerin in den Antrags-formularen nicht angegeben habe, so hat die Beklagte ihren R374cktritt darauf nicht gest374tzt. 334berdies sind insoweit die Voraussetzungen des 247 21 VVG offensichtlich; die unterbliebene Anzeige hat keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang der Leistung der Beklagten gehabt. b) Die Frage nach dem Bezug einer Rente aus gesundheitlichen Gr374nden hat die Kl344gerin schon objektiv nicht unrichtig beantwortet. Sie hat zutreffend angegeben, 374ber einen Zeitraum von mehr als zwei Jah-ren mit teils station344rer Behandlung an einer Depression gelitten zu ha-ben. Sie hat allerdings in den Antragsformularen nicht vermerkt, deswe-gen durchg344ngig krank geschrieben ("dienstunf344hig") gewesen zu sein. Indes ist ihr seitens der Beklagten eine entsprechende Frage auch nicht gestellt worden. "Dienstunf344higkeit" als solche ist keine eigene offenba-rungspflichtige Erkrankung, sondern blo337e Folge der - von der Kl344gerin wahrheitsgem344337 angegebenen - 374ber einen langen Zeitraum w344hrenden Depression. Der Beklagten h344tte es freigestanden, auf die 374brigen Anga-ben der Kl344gerin hin zur Wahrung der eigenen Interessen bei Schlie337ung des Vertrages in eine n344here Risikopr374fung einzutreten; gegebenenfalls h344tte alsbald bei der Kl344gerin nachgefragt werden m374ssen (vgl. Senats-urteile vom 2. November 1994 - IV ZR 201/93 - VersR 1995, 80 unter II 2 c; vom 3. Mai 1995 - IV ZR 165/94 - VersR 1995, 901 unter 3). Da dies unterblieben ist, kann die Beklagte der Kl344gerin jetzt nicht vorhalten, ihre 21 - 11 - depressive Erkrankung "verharmlost" zu haben. Wenn die Beklagte aus der zur "Dienstunf344higkeit" f374hrenden Erkrankung den Schluss zieht, die Kl344gerin habe sich zumindest vor374bergehend im Ruhestand befunden, trifft dies nicht zu, wie die Kl344gerin durch Bescheinigungen ihres Dienst-herrn, sie habe sich durchg344ngig im aktiven Dienst befunden und sei entsprechend besoldet worden, belegt hat. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch bislang keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob bei der Kl344gerin Berufsunf344higkeit ein-getreten ist. 22 a) Diese richtet sich ausschlie337lich nach 247 2 Abs. 1, 4 BB-BUZ. Die Annahme des Berufungsgerichts, in das Versicherungsverh344ltnis sei die so genannte Beamtenklausel einbezogen, wonach eine Entlassung aus dem 366ffentlichen Dienst oder ein Versetzen in den Ruhestand wegen Dienstunf344higkeit ohne weiteres als bedingungsgem344337e Berufsunf344hig-keit gelten, ist nicht haltbar. Die zwischen den Parteien getroffenen Ab-reden geben daf374r nichts her. Der Wortlaut der in die Versicherungs-scheine aufgenommenen Klausel ist eindeutig und konnte von der Kl344ge-rin - die sich darauf auch gar nicht berufen hat - nicht dahin verstanden werden, in Wahrheit sei etwas anderes - die Beamtenklausel - verein-bart. Vielmehr kn374pft die Zusatzabrede unzweifelhaft f374r die Vorausset-zungen einer Berufsunf344higkeit an die Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung an. Dass auch die Dienstunf344higkeit f374r die Aner-kennung einer Berufsunf344higkeit gen374gen k366nnte, war f374r die Kl344gerin dem Versicherungsschein oder den beigef374gten BB-BUZ an keiner Stelle zu entnehmen. Es ergab sich f374r sie kein Anhaltspunkt, die Beklagte ha-be die "falsche" Klausel in die Versicherungsvertr344ge aufgenommen. Schon gar nicht geht es an, wie es das Berufungsgericht getan hat, nach 23 - 12 - den Grunds344tzen einer "falsa demonstratio" das tats344chlich Vereinbarte ohne weiteres durch die Beamtenklausel zu ersetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kl344gerin in den Versiche-rungsantr344gen angegeben hatte, Beamtin zu sein; daraus resultierte kei-ne Verpflichtung der Beklagten, tats344chlich die Beamtenklausel zur An-wendung zu bringen. Es fehlte schon an einem entsprechenden Antrag der Kl344gerin, als "Beamtin" versichert zu werden. Ein solcher Antrag er-gab sich nicht allein daraus, dass sie das K344stchen "Beamter" ange-kreuzt hatte. Es ging dabei nur um die Erfragung ihrer Berufsstellung als Teil der erbetenen Angaben zur "zu versichernden Person", ohne dass diese Angabe auf eine bestimmte Ausgestaltung des Leistungsverspre-chens der Beklagten gerichtet war (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2001 - IV ZR 220/00 - VersR 2001, 1502 unter II 2 b und III 1). Die von der Beklagten in die Versicherungsscheine aufgenommene Zusatzklausel war zudem f374r die Kl344gerin nicht ohne Wert, weil sie zugleich Mitglied ei-nes Versorgungswerkes war, dessen Leistungen sich regelm344337ig an den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung ausrichten. 24 b) Nach 247 2 Abs. 1 BB-BUZ liegt vollst344ndige Berufsunf344higkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, K366rperverletzung oder Kr344f-teverfalls, die 344rztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd au-337erstande ist, seinen Beruf auszu374ben. Das schlie337t es aus, mit dem Be-rufungsgericht die auf dem Eintritt in den Ruhestand beruhende "rechtli-che Unm366glichkeit", den bisherigen Beruf weiterhin auszu374ben, f374r die Annahme einer Berufsunf344higkeit gen374gen zu lassen. Damit w374rde - zumindest mittelbar - erneut auf die Beamtenklausel abgestellt, die in das Versicherungsverh344ltnis der Parteien aber gerade keinen Eingang gefunden hat. Stattdessen h344tte das Berufungsgericht den Sachverhalt 25 - 13 - dahin aufkl344ren m374ssen, ob die Voraussetzungen einer Berufsunf344higkeit im Sinne des 247 2 Abs. 1 BB-BUZ gegeben sind. (1) Daran fehlt es; insbesondere k366nnen - wiederum entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - zur Beurteilung der Berufsunf344higkeit die sachverst344ndigen Stellungnahmen Dr. H. und Dr. K. nicht herangezogen werden. Denn diese waren auf eine m366gliche Dienstunf344higkeit der Kl344gerin ausgerichtet. Bei der Berufsun-f344higkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinne handelt es sich jedoch um einen eigenst344ndigen Rechtsbegriff, der weder mit Dienstunf344higkeit noch mit Berufsunf344higkeit oder Erwerbsunf344higkeit im Sinne des gesetz-lichen Rentenversicherungsrechts gleichgesetzt werden kann (vgl. Se-natsurteile vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 a; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 116/95 - VersR 1996, 959 unter II 1 und 2 a). Demgem344337 gilt ein Beamter - sollte die Beamtenklausel ver-einbart sein - bei Dienstunf344higkeit als berufsunf344hig, ohne dies notwen-dig zugleich im Sinne von 247 2 Abs. 1, 4 BB-BUZ zu sein. 26 (2) Allein das verbietet es, auf die beiden Gutachten zur374ckzugrei-fen, um das Vorliegen einer Berufsunf344higkeit abzukl344ren. 334berdies ge-langen die Stellungnahmen, was die Beurteilung einer - f374r 247 2 Abs. 1 BB-BUZ nicht ma337geblichen - Dienstunf344higkeit anbelangt, zu unter-schiedlichen Ergebnissen. In dem vom 12. Juli 2002 stammenden Gut-achten Dr. H. wird ausgef374hrt, es lie337en sich keine Anzei-chen einer aktuellen depressiven St366rung oder einer spezifischen St366-rung der Pers366nlichkeit erkennen. Zu denken w344re allenfalls an die Prodromi einer demenziellen Erkrankung im Sinne einer leichten kogniti-ven St366rung. Dabei handele es sich jedoch noch nicht um eine Krankheit im engeren Sinne, sondern unter Umst344nden um das Vorstadium einer 27 - 14 - sp344teren Demenz, m366glicherweise auch um altersbedingte Abbauvor-g344nge, die als physiologisch zu werten w344ren. In Beantwortung der Gu-tachtenfrage sei zu best344tigen, dass wegen der diagnostizierten leichten kognitiven St366rungen keine volle Dienstf344higkeit im Sinne des LBG ge-geben sei, aber ebenso wenig eine Dienstunf344higkeit. Weder die vom Dienstherrn angenommene schwerwiegende Pers366nlichkeitsst366rung noch eine chronifizierte Depression k366nnten gutachterlich best344tigt werden. Allein die Gutachterin Dr. K. hat am 10. Februar 2003 eine Dienstunf344higkeit bejaht. Es sei zwar keine aktuelle depressive St366rung zu erkennen, indes eine ausgepr344gte Entscheidungsschw344che bzw. -unf344higkeit. Eine Krankheit im engeren Sinne liege nicht vor, hingegen eine St366rung, die Vorstadium einer m366glichen sp344teren Demenz sein k366nne. Unter Ber374cksichtigung des klassischen Aufgabenprofils eines Gesundheitsamtes, nicht nur im amts344rztlichen Bereich, sondern auch im sozialpsychiatrischen Dienst mit der Ableistung von Rufbereitschafts-diensten, sei festzustellen, dass die Kl344gerin nicht als dienstf344hig ange-sehen werden k366nne. (3) Das Berufungsgericht wird hier weitere Feststellungen zu tref-fen haben. Liegt Berufsunf344higkeit im dargestellten Sinne vor, kommt es angesichts der Regelung in 247 2 Abs. 4 BB-BUZ und des Lebensalters der Kl344gerin von damals 59 Jahren nicht mehr darauf an, ob sie in der Lage w344re, einen Vergleichsberuf auszu374ben. Insoweit ist das Berufungsge-richt zu Recht der Auffassung des Landgerichts entgegengetreten, sie habe es an substantiiertem Vortrag fehlen lassen und ihre bisherige T344-tigkeit als Amts344rztin nicht hinreichend umschrieben. 28 c) Das Berufungsgericht hat sich des Weiteren nicht damit befasst, dass die Kl344gerin bereits in der Klageschrift und erneut in der Beru- 29 - 15 - fungsbegr374ndung vorgetragen hat, ab dem 1. Juli 2003 als Mitglied eines berufsst344ndischen Versorgungswerks (Versorgungseinrichtung der 304rzte f374r Schleswig-Holstein) eine Rente wegen eingetretener Berufsunf344hig-keit zu beziehen. Das ist deshalb von Bedeutung, weil nach der zwischen den Parteien getroffenen Zusatzvereinbarung zum Nachweis der Berufs-unf344higkeit die Vorlage des Rentenbescheides gen374gt, wenn dem Versi-cherungsnehmer ausschlie337lich wegen seines Gesundheitszustandes nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung der Bun-desrepublik Deutschland eine Berufs- oder Erwerbsunf344higkeitsrente zu-erkannt wurde. Seitens des Versorgungswerkes ist die Kl344gerin durch den Sachverst344ndigen Prof. Dr. Hu. begutachtet worden. Weder die-ses Gutachten noch der Rentenbescheid sind bislang vorgelegt worden. - 16 - Das Berufungsgericht wird auch in diesem Punkt den Sachverhalt aufzu-kl344ren und zu pr374fen haben, ob die Voraussetzungen der Zusatzklausel durch den Bezug einer Rente durch das Versorgungswerk erf374llt sind. Das wird zu bejahen sein, sollte der Bezug dieser Rente Bestimmungen folgen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 24.06.2005 - 4 O 241/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.04.2006 - 16 U 42/05 -
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