BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 133/06 vom 9. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 256 Abs. 1 Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Sch344digers zum Er-satz k374nftiger Sch344den ist zul344ssig, wenn die M366glichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Ge-sch344digten bei verst344ndiger W374rdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (im Anschluss an Senat, Urteile vom 20. M344rz 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876 f.; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874 f.). Eine solche Feststellungsklage ist begr374ndet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den f374r die Zukunft bef374rch-teten Sch344den f374hren kann. Ob dar374ber hinaus im Rahmen der Begr374ndetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, bleibt offen (im Anschluss an Senat, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875 m.w.N.) BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007 durch die Vi-zepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2006 unter Zur374ckweisung der Beschwerde im 334brigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten das am 3. Juli 2003 verk374ndete Urteil der 21. Zivil-kammer des Landgerichts Frankfurt am Main zu den Feststel-lungsantr344gen der Kl344gerin abge344ndert und die Feststellungsan-tr344ge auch insoweit abgewiesen worden sind, als die Kl344gerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz der ihr als Folgen des 344rztlichen Eingriffs vom 18. Juni 1991 entstandenen und noch entstehenden materiellen Sch344den - soweit kein Anspruchs374bergang auf Sozialversicherungstr344ger erfolgt oder erfolgt ist - sowie der als Folgen dieses 344rztlichen Ein-griffs noch entstehenden immateriellen Sch344den beantragt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Gegenstandswert: 22.564,60 200 - 3 - Gr374nde: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg, soweit sich die Kl344gerin ge-gen die Abweisung ihrer Antr344ge auf Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten f374r s344mtliche materiellen Sch344den wendet, die ihr als Folgen des 344rztlichen Eingriffs am 18. Juni 1991 entstanden sind und entstehen werden und soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Antrags auf Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten f374r die immateriellen Sch344den wendet, die ihr als Folgen dieses Eingriffs entstehen werden und nicht von der Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld umfasst sind. 1. Die angefochtene Entscheidung verletzt mit der Abweisung dieser Feststellungsantr344ge den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). 2 Zwar ist ein Gericht nicht verpflichtet, zu jedem Angriffsmittel im Einzel-nen Stellung zu nehmen (247 313 Abs. 3 ZPO; Senat, Beschluss vom 24. August 2005 - VI ZR 227/04 - n.v.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433). Auch ist grunds344tzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs ist nur dann festzustellen, wenn sich dies aus den be-sonderen Umst344nden des Falles ergibt (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Solche Um-st344nde liegen hier vor. 3 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Abweisung der Fest-stellungsantr344ge ausschlie337lich auf die psychischen Sch344den abgestellt, die nach Ansicht der Kl344gerin k374nftig zu bef374rchten, nach Ansicht des Berufungsge- 4 - 4 - richts aber von dem Zahlungsausspruch 374ber das Schmerzensgeld umfasst seien. Das vermag die Abweisung der Feststellungsbegehren nicht zu tragen. 5 2. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und k374nftiger Sch344den zul344ssig, wenn die M366glichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse (247 276 Abs. 1 ZPO) ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Gesch344digten bei verst344ndiger W374rdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. Senat, Urteile vom 20. M344rz 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875). Ein zul344ssiger Feststellungsantrag ist begr374ndet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu m366glichen k374nftigen Sch344den f374hren kann. Ob dar374ber hinaus im Rahmen der Begr374ndet-heit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - aaO; von Gerlach VersR 2000, 525, 531 f.), bedarf unter den Umst344nden des Streitfalls keiner abschlie337enden Entscheidung. 6 Nach diesen Grunds344tzen hatte das Berufungsgericht Veranlassung n344-her darzulegen, aus welchem Grund es die Feststellungsantr344ge der Kl344gerin umfassend zur374ckgewiesen hat. Das beanstandet die Nichtzulassungsbe-schwerde mit Erfolg. 7 3. Der Antrag, die Ersatzverpflichtung der Beklagten f374r s344mtliche mate-riellen Sch344den festzustellen, der mit einem bereits eingetretenen Schaden be-gr374ndet wurde, war nach den genannten Grunds344tzen der Rechtsprechung zu-l344ssig; davon ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. 8 - 5 - Der Antrag war auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch nicht unbegr374ndet. Das Berufungsgericht hat die Aufkl344rung zu dem Eingriff vom 18. Juni 1991 f374r versp344tet und den Eingriff dementsprechend als haf-tungsbegr374ndend f374r das zugesprochene Schmerzensgeld gewertet. Zugleich ist es davon ausgegangen, dass die mit der Operation verbundenen Schmerzen und Beschwerden sowie die daraus folgenden Beeintr344chtigungen, insbesonde-re die psychischen Beeintr344chtigungen der Kl344gerin einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlung bed374rften, welche gute Erfolgsaussichten habe. Das Entstehen von Kosten f374r eine psychosomatische Behandlung und damit die Entstehung eines materiellen Folgeschadens ist nach der Lebenser-fahrung wahrscheinlich. Die Kosten einer solchen Behandlung w344ren mithin ein Folgeschaden des rechtswidrigen Eingriffs, der geeignet ist, die begehrte Fest-stellung zu tragen. Die Kl344gerin hat zudem vorgetragen, dass weitere materielle Sch344den zu bef374rchten seien. 9 Hiernach durfte das Berufungsgericht den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht f374r s344mtliche materiellen Sch344den aus der Operation vom 18. Juni 1991 nicht ohne hinreichende Begr374ndung abweisen. 10 4. Im Ergebnis Entsprechendes gilt f374r die Abweisung der Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz k374nftiger immaterieller Beeintr344chti-gungen. 11 Auch insoweit ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen, weil ein Grund bestehen kann, mit dem Eintritt von Sp344tsch344den wenigstens zu rechnen (vgl. Senat, BGHZ 116, 60, 75; Urteil vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705). 12 Das Berufungsgericht konnte auch diese Feststellungsklage nicht ohne weitere tats344chliche Feststellungen als unbegr374ndet abweisen. Es hat in der 13 - 6 - nicht ausreichend aufgekl344rten und daher rechtswidrigen Operation vom 18. Juni 1991 einen haftungsrechtlich relevanten Eingriff gesehen. Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld vor, wie das Berufungsgericht mit der Zubilligung einer solchen Entsch344digung selbst erkannt hat. Eine Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung f374r k374nftige immaterielle Sch344den schied nur aus, wenn ausschlie337lich voraussehbare Sch344digungsfolgen in Betracht standen, die von der Zubilligung des Schmer-zensgelds umfasst w344ren (Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds; vgl. dazu Senat, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 - VersR 2006, 1090, 1091). Dieses Ergebnis hat das Berufungsgericht ausschlie337lich mit psy-chischen Beeintr344chtigungen begr374ndet. Die Kl344gerin hatte jedoch durch Vorla-ge des Gutachtens Dr. P. vom 23. April 2000 vorgetragen, es seien nicht nur psychische Sch344den, sondern auch organische Sch344den wie Schrumpfungen von Narben und des Genitale eingetreten und die Auswirkungen der Entfernung von Eierstock und Eileiter seien nicht voraussehbar. Damit waren zuk374nftige immaterielle Beeintr344chtigungen aufgrund organischer Operationsfolgen m366g-lich. Hierzu h344tte das Berufungsgericht Stellung nehmen m374ssen, denn derarti-ge Folgen machen den Eintritt von darauf beruhenden Beschwerden nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich. Dann aber kam eine Abweisung der Feststel-lungsklage auf Ersatz k374nftiger immaterieller Sch344den ohne weitere tats344chli-che Feststellungen nicht in Betracht. Auch in diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung der Fra-ge, ob zur Begr374ndetheit der Feststellungsklage eine gewisse Wahrscheinlich-keit des Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - aaO m.w.N.). Diese w344re im hier zu entscheidenden Fall zu bejahen. 14 - 7 - 5. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsurteil auf der Nichtbeachtung des Vortrags der Kl344gerin beruht, ist es in dem ausgespro-chenen eingeschr344nkten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 15 16 6. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde hat dagegen keinen Erfolg. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache im 334brigen grunds344tzliche Be-deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist insoweit eine Verletzung von Ver-fahrensgrundrechten der Kl344gerin nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begr374n-dung wird abgesehen. M374ller Greiner Wellner Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.07.2003 - 2/21 O 116/98 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2006 - 8 U 155/03 -
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