BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 133/07 Verk374ndet am: 1. Oktober 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Oktober 2008 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem zwischen dem Bundesverband der Ortskrankenkassen und der Beklagten geschlosse-nen Teilungsabkommen, dem die Kl344gerin beigetreten ist, auf Ersatz von Kosten in H366he von 10.365,74 200 in Anspruch, die sie f374r die Heilbehand-lung von 5 in Pflegeheimen gest374rzte, bei ihr gesetzlich krankenversi-cherte pflegebed374rftige Heimbewohner aufgewendet hatte. Das Tei-lungsabkommen enth344lt unter anderem folgende Regelungen: 1 "247 1 (1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Kranken-kasse ("K") gegen eine nat374rliche oder juristische Per-son, die bei der "H" haftpflichtversichert ist, gem344337 247 116 SGB X Ersatzanspr374che aus Schadenf344llen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienange- - 3 - h366rigen (Gesch344digte) geltend machen, so verzichtet die "H" auf die Pr374fung der Haftungsfrage. (2) Voraussetzung f374r die Anwendung des Abkommens ist in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ein ad344quater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; bei der Allgemei-nen Haftpflichtversicherung ein ad344quater Kausalzu-sammenhang zwischen dem Schadenfall und dem ver-sicherten Haftpflichtbereich. (3) Die Leistungspflicht der "H" entf344llt, wenn schon auf-grund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadenersatzpflicht des Haftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies gilt nicht f374r den Einwand des unabwendbaren Ereignis-ses (247 7 II StVG) und f374r den Fall, da337 der Schaden durch eigenes Verschulden - jedoch nicht durch Vor-satz - des Gesch344digten entstanden ist. (4) Ferner findet in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung das Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem un-streitigen Sachverhalt kein objektiver Versto337 gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt. 205 (8) Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die "H" f374r den Schadenfall Versicherungsschutz zu gew344hren hat. 205 (9) Die "H" ersetzt der "K" 205 b) in 374brigen F344llen der Allgemeinen Haftpflichtversiche-rung 45% der von ihr zu gew344hrenden Leistungen im Rahmen des 247 4 dieses Abkommens. 205" - 4 - 2 Die Beklagte meint, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar, weil es an dem nach 247 1 Abs. 2 Halbs. 2 des Teilungsabkommens (TA) erforderlichen ad344quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Scha-denfall und dem versicherten Haftpflichtbereich fehle. Hierzu gen374ge es nicht, dass die Verletzten einer der drei Pflegestufen des 247 15 Abs. 1 SGB XI zugeordnet worden und im Rahmen ihres station344ren Heimauf-enthalts gest374rzt seien. Allein aus dem Umstand, dass ein Heimbewoh-ner gest374rzt sei, k366nne nach der Grundsatzentscheidung des Bundesge-richtshofs vom 28. April 2005 (BGHZ 163, 53) nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden. Vielmehr k366nne sich in dem Sturz auch nur das allgemeine Lebensrisiko verwirk-licht haben, f374r das der Haftpflichtbereich nicht er366ffnet sei. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revision er-strebt die Beklagte die Abweisung der Klage. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht (OLG Rostock OLG-Report 2007, 734) h344lt die Voraussetzungen f374r die Anwendung des Teilungsabkommens nach 247 1 Abs. 2 TA f374r gegeben. Es reiche aus, dass das Schadenereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich falle, f374r den der Haftpflichtversi-cherer Versicherungsschutz zu gew344hren habe. Das sei der Fall, weil sich beim Sturz eines pflegebed374rftigen Bewohners im Heim das typi-sche Haftungsrisiko des Heimtr344gers verwirklicht haben k366nne. Entgegen 5 - 5 - der Ansicht der Beklagten k366nne f374r die Anwendbarkeit des Teilungsab-kommens von der Kl344gerin nicht die konkrete Darlegung einer objektiven Pflichtverletzung verlangt werden. Dies w374rde die mit dem Teilungsab-kommen gewollte pauschale Regulierung ohne Pr374fung der Haftungsfra-ge aushebeln. Daran 344ndere auch die von der Beklagten angef374hrte Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs nichts, weil diese den Bereich der Haftung des Heimtr344gers gegen374ber dem Heimbewohner betreffe. II. Das Berufungsurteil ist richtig. Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tag in der Sache IV ZR 285/06 im selben Sinne entschieden. Er hat das klagabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Oktober 2006 (6 U 85/06) aufgehoben, das Urteil des Landgerichts ge344ndert und der Klage einer anderen Allgemeinen Ortskrankenkasse aus demselben Teilungsabkommen gegen dieselbe Beklagte stattgege-ben. Der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens ist nach 247 1 Abs. 2 TA bereits dann er366ffnet, wenn der wegen der Verletzung des Heimbewohners geltend gemachte Schadensersatzanspruch, sein Be-stehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen w374rde. Ob der Anspruch begr374ndet ist, also dem Versicherungsnehmer unter anderem eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Pr374fung die Parteien 6 - 6 - verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens widersprechen w374rde. Wegen der Ein-zelheiten der Begr374ndung wird auf das Senatsurteil verwiesen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 28.07.2006 - 4 O 129/06 - OLG Rostock, Entscheidung vom 11.05.2007 - 8 U 73/06 -
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