BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 133/08 vom 26. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Der Beschwerde der Beklagten wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2008 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage in H366he von 274.427,95 200 nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-beschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Im 334brigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-lassung der Revision zur374ckgewiesen. Gegenstandswert: 868.505,46 200 Stattgebender Teil: 274.427,95 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin als Auftragnehmerin fordert von der Beklagten als Auftrag-geberin Zahlung von Werklohn f374r die Bauvorhaben P., D. und K. Im Wege der 1 - 3 - Aufrechnung und Widerklage macht die Beklagte Gegenforderungen aus dem Bauvorhaben K. geltend. Den entsprechenden Bauvertrag hatte die Beklagte au337erordentlich gek374ndigt. 2 Das Landgericht hat der Kl344gerin Werklohn f374r die zwei im Beschwerde-verfahren nicht im Streit stehenden Bauvorhaben D. und P. in H366he von zu-sammen 55.893,69 200 zuerkannt. F374r das Bauvorhaben K. hat es 64.440,28 200 f374r berechtigt angesehen. Den beklagtenseits errechneten Abzug vom Werk-lohn wegen nicht ausgef374hrter Restarbeiten hat es nicht vorgenommen. Gegen-forderungen der Beklagten aus dem Bauvorhaben K. hat es in H366he von 895.552,62 200 f374r berechtigt gehalten; es hat die Klage abgewiesen und der Wi-derklage in H366he von 775.218,65 200 stattgegeben. Auf die Berufung der Kl344gerin und Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht Werklohn f374r D. und P. in H366he von 55.894,40 200 und f374r das Bauvorhaben K. in H366he von 83.499,73 200 f374r berechtigt gehalten. Gegenforderungen aus dem Bauvorhaben K. st374nden der Beklagten in H366he von 275.093,22 200 zu. Auf die Berufung der Kl344gerin hat es der Widerklage noch in H366he von 135.699,09 200 stattgegeben und die Klageabweisung weiterhin aufrechterhalten; die Anschlussberufung hat es zur374ckgewiesen. Mit der Revision, deren Zulassung die Beklagte begehrt, verfolgt sie ihre Widerklageforderung in H366he von weiteren 868.505,46 200 weiter. II. 1. Das Berufungsgericht hat, wie zuvor das Landgericht, zugunsten der Beklagten Kosten der Fertigstellung in H366he von 11.797,92 200 zuerkannt. Die Beklagte k366nne gem344337 247 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B Fertigstellungskosten verlan-gen, weil ihre K374ndigung gem344337 247 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1, 247 5 Nr. 4 VOB/B be-rechtigt gewesen sei. Die Parteien h344tten - in Abweichung von der sonst gebo- 3 - 4 - tenen Abrechnung eines gek374ndigten Bauvorhabens - vereinbart, dass der ver-einbarte Pauschalpreis anzusetzen sei, der um die Fertigstellungskosten der Beklagten zu k374rzen und um Zusatzauftr344ge oder Mehrkosten der Kl344gerin zu erh366hen sei. Die erstinstanzliche Widerklage sei in H366he von 19.632,08 200 auf Ersatzvornahmeaufwand und in H366he von 85.062,80 200 auf Vorschuss f374r Fer-tigstellung gerichtet gewesen. Soweit die Widerklage nun unter Erh366hung des Betrags neu auf die tats344chlich angefallenen Kosten gest374tzt werde, sei sie nach 247 533 ZPO nicht zul344ssig, weil sie auf neue, streitige Tatsachen gest374tzt werde. Das Verlangen von Schadensersatz sei gegen374ber dem Vorschussan-spruch ein anderer Streitgegenstand. Ein Hinweis durch das Landgericht sei nicht geboten gewesen, da das Gericht nicht die Einf374hrung eines anderen Streitgegenstands zu veranlassen habe. Die mit der Anschlussberufung verfolg-te Widerklage344nderung sei zudem nicht sachdienlich, weil sie zu einer unwirt-schaftlichen Erweiterung des ohnehin sehr komplexen Streitgegenstands f374hren w374rde. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt Fertigstellungskosten in H366-he weiterer 84.135,31 200. Das Berufungsurteil beruht in H366he des Betrags von 81.209,57 200 auf der Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Geh366r, Art. 103 Abs. 1 GG. 4 Unter Versto337 gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zu den tats344chlich ent-standenen Kosten zur374ckgewiesen. 5 Die Beklagte hat zun344chst vor dem Landgericht die voraussichtlichen Fertigstellungskosten verfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil insoweit ein Vorschussanspruch nach der Schuldrechtsreform nicht mehr be-stehe und zudem nach einem Zeitraum von mehr als einem Jahr ein Vor- 6 - 5 - schussanspruch auf die Fertigstellungskosten nicht mehr verfolgt werden k366n-ne. In der Berufung hat die Beklagte die Verletzung der Hinweispflicht ger374gt und dargelegt, sie h344tte bei einem erfolgten Hinweis des Landgerichts die tat-s344chlichen Kosten abgerechnet, die durch Schlussrechnungen der Drittunter-nehmer bereits belegt gewesen seien. Diese w374rden nunmehr geltend ge-macht. Das Berufungsgericht hat darin eine Klage344nderung gesehen, die nicht sachdienlich sei, und den Vortrag zu den tats344chlichen Kosten zur374ckgewiesen, weil er neu sei und ein Zulassungsgrund nicht vorliege. Das Landgericht sei nicht verpflichtet gewesen, darauf hinzuwirken, dass die Beklagte statt des Vor-schusses einen Schadensersatzanspruch geltend mache. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zu den tats344chli-chen Kosten zu Unrecht zur374ckgewiesen. Dieser Vortrag war zwar neu. Er ist jedoch, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, infolge eines Verfahrensman-gels nicht in der ersten Instanz geltend gemacht worden und war deshalb ge-m344337 247 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Das Landgericht h344tte die Beklagte darauf hinweisen m374ssen, dass es den Vorschussanspruch auf die Fertigstel-lungskosten deshalb f374r unbegr374ndet h344lt, weil er nach der Neufassung des 247 637 BGB nicht mehr bestehe und jedenfalls nach einem Jahr nicht mehr gel-tend gemacht werden k366nne, weil einem Auftraggeber ein Zeitraum von 374ber einem Jahr f374r die M344ngelbeseitigung nicht zugestanden werden k366nne. Die Beklagte h344tte - ungeachtet der rechtlich bedenklichen Ausf374hrungen des Landgerichts - nach dem erfolgten Hinweis die tats344chlichen Kosten vorgetra-gen und den Anspruch darauf gest374tzt. Die Erw344gung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe nicht die Einf374hrung eines neuen Streitgegenstands ver-anlassen m374ssen, ist schon deshalb verfehlt, weil das Landgericht lediglich auf die ihm gekommenen Bedenken h344tte hinweisen m374ssen. Die Reaktion der Be-klagten war allein deren Sache. 7 - 6 - Das 334bergehen dieses Vortrags kann entscheidungserheblich sein. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, es liege eine Klage344nderung vor. Der 334bergang vom Vorschussanspruch auf den Anspruch auf Erstattung der tat-s344chlichen Kosten ist keine Klage344nderung, sondern eine Anpassung der Klage an die ge344nderten Abrechnungsverh344ltnisse, die gem344337 247 264 Nr. 3 ZPO zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04, BauR 2006, 717 = ZfBR 2006, 347). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass das Be-rufungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise die vermeintliche Klage344nde-rung als nicht sachdienlich angesehen hat. 8 Die Beschwerdebegr374ndung legt dar, dass im Falle eines Hinweises durch das Landgericht bereits in erster Instanz auf der Grundlage der bereits vorhandenen Rechnungen der Anspruch auf Fertigstellungskosten so geltend gemacht worden w344re, wie es dann in zweiter Instanz gemacht wurde. 9 Es handelt sich hierbei um geltend gemachte Fertigstellungskosten aus den Rechnungen der G. GbR vom 10. Mai 2004, Nummer 6204014 374ber 41.084,82 200 und vom 11. M344rz 2004, Nummer 6204009 374ber 2.145,00 200 und der E. vom 22. Oktober 2003, 0317/405965 374ber 3.579,75 200, vom 16. M344rz 2004, 0317/423409 374ber 7.277,50 200, vom 16. M344rz 2004, 0317/423411 374ber 1.157,65 200, vom 16. M344rz 2004, 0317/423312 374ber 1.308,55 200, vom 15. September 2004, 0317/453210 374ber 8.798,00 200, vom 15. September 2004, 0317/453205 374ber 1.157,65 200, vom 18. Januar 2005, 0317/467950 374ber 17.400,50 200 und vom 18. Januar 2005, 0317/467957 374ber 1.157,65 200. Von der sich hieraus ergebenden Summe von 85.067,07 200 war der vom Landgericht aufgrund eines Anerkenntnis bereits zugesprochene Betrag in H366he von 3.857,50 200 abzuziehen, so dass 81.209,57 200 verbleiben, deren Berechtigung das Berufungsgericht nach Zur374ckverweisung zu pr374fen haben wird. 10 - 7 - III. 11 1. Das Berufungsgericht h344lt hinsichtlich einer weiteren Position (Umbau des Luftkanals im Technikraum Thalasso), die die Parteien unter dem Komplex "M344ngel vor K374ndigung" abgehandelt hatten, eine 304nderung der Widerklage f374r gegeben. Diese sei, nachdem die Kl344gerin widersprochen habe, unzul344ssig. Statt des erstinstanzlich geltend gemachten Vorschusses werde nun tats344chli-cher Beseitigungsaufwand geltend gemacht, sodass ein neuer Streitgegenstand vorliege. Der neue Sachvortrag sei ebenfalls nicht zuzulassen, da dem Landge-richt ein Verfahrensfehler nicht vorzuwerfen sei. 2. Das Berufungsurteil beruht in H366he des Betrags von 2.056,95 200 auf der Verletzung des rechtlichen Geh366rs. Verfahrensfehlerhaft und unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat das Berufungsgericht den neuen Sachvortrag der Beklagten nicht zugelassen. Wegen der Einzelheiten der Begr374ndung wird auf II. 2. Bezug genommen werden. Auf diesem Fehler kann das Urteil in H366he der nicht ber374cksichtigten Rechnung der E. vom 12. Februar 2004, 0317/419324 374ber 2.056,95 200 beruhen. 12 IV. 1. Das Berufungsgericht erachtet die Anschlussberufung der Beklagten zum Komplex der nach K374ndigung aufgetretenen M344ngel im Wesentlichen f374r unzul344ssig. Soweit die Beklagte unter Vorlage einer neuen Tabelle zus344tzlich zu dem in erster Instanz geltend gemachten Anspruch in H366he von 55.045,18 200 weitere Anspr374che bis zu einer H366he von 99.720,49 200 fordere, sei die damit verbundene Klage344nderung, der die Kl344gerin widersprochen habe, nicht zuzu-lassen, weil neue streitige Tatsachen eingef374hrt w374rden, wie auch die Erweite- 13 - 8 - rung des Streitstoffs in dem ohnehin bereits sehr komplexen Rechtsstreit nicht sachdienlich sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt insoweit einen An-spruch in H366he von 3.978,04 200. 14 2. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Abspruchs der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs, soweit es die Widerklage in H366-he von 2.215,04 200 abgewiesen hat. a) Aus den unter II. 2. dargestellten Gr374nden verletzt die verfahrensfeh-lerhafte Zur374ckweisung neuen Vorbringens die Beklagte in ihrem Grundrecht auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs. 15 b) Auf diesem Fehler kann das Urteil in H366he von 2.215,04 200 beruhen. Das Berufungsgericht hat Anspr374che wegen der Rechnungen der E. vom 5. Dezember 2003, 0317/411829 374ber 797,04 200, vom 5. Dezember 2003, 0317/411832 374ber 808,00 200 und vom 18. Dezember 2003, 0317/413803 374ber 1.618,00 200 nicht gepr374ft. Bei der Rechnung 0317/413803 ist allerdings zu be-r374cksichtigen, dass das Landgericht aufgrund eines Anerkenntnisses hierauf bereits einen Betrag von 1.008,00 200 zugesprochen hat. 16 V. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagten stehe gegen die Kl344gerin wegen des Mangels "Thermostatkn366pfe fehlen bzw. sind nicht ange-klemmt" nur der kl344gerseits anerkannte Betrag von 523,30 200, nicht der geltend gemachte Betrag von 1.894,10 200 zu. Die beklagtenseits in Bezug genommene Anlage erlaube eine Zuordnung nicht. Es handele sich um ein Konvolut von et-wa 15 Seiten. 17 - 9 - 2. Das Berufungsurteil beruht in H366he des Betrags von 1.370,80 200 auf der Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). 18 19 a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Sachvortrag der Beklagten als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Ersichtlich hat das Berufungsgericht nur die Anlagen, nicht jedoch den zu den Anlagen geh366renden Sachvortrag der Be-klagten gew374rdigt. Im Schriftsatz vom 7. Juni 2007 f374hrt die Beklagte aus, dass die Rechnung und die Tagelohnzettel einerseits M344ngelbeseitigungsarbeiten (korrekte Montage der Heizk366rper und Thermostatventile nach vertauschtem Vor- und R374cklauf) und andererseits Fertigstellungsarbeiten enthielten. Im Zu-sammenhang mit den Anlagen war der Vortrag deshalb hinreichend klar. b) Darauf kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsgericht unter Ber374cksichtigung dieses Sachvortrags nach entspre-chender Beweisaufnahme zu einer h366heren Widerklageforderung gekommen w344re. 20 VI. 1. Das Berufungsgericht erkennt einen Anspruch der Beklagten wegen mangelhafter Abluftleistung im Poolbereich nicht an. Von der Kl344gerin sei bestritten worden, dass die Sollwerte nicht erreicht seien. Die Beklagte sei des-halb gehalten gewesen, das Vertragssoll vorzutragen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl344gerin habe das Raumbuch eine Entl374ftungsanlage vorgesehen, die im Einverst344ndnis mit der Beklagten eingebaut worden sei. 21 - 10 - 2. Das Berufungsurteil beruht, wie die Beklagte zu Recht r374gt, hinsicht-lich eines weiteren Betrags von 129.845,56 200 auf einer Verletzung ihres An-spruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). 22 23 a) Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgr374nden auf den wesentli-chen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die f374r das Verfah-ren von zentraler Bedeutung ist, l344sst dies darauf schlie337en, dass es den Vor-trag nicht zur Kenntnis genommen hat (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - VII ZR 137/07, BauR 2008, 512 = NZBau 2008, 251). b) So verh344lt es sich hier. Das Berufungsgericht geht noch nachvollzieh-bar davon aus, dass die Parteien 374bereingekommen sind, eine Entl374ftungsan-lage eines anderen Herstellers einzubauen, die einen h366heren Luftvolumen-strom und eine bessere W344rmer374ckgewinnungsleistung hatte. Dies war jedoch nicht Gegenstand der R374ge der Beklagten. Vielmehr hat diese vorgetragen, dass der vom Ger344t gelieferte Luftvolumenstrom die notwendige Entfeuchtung zwar erbringe, dies aber nur auf Kosten von Behaglichkeitseinbu337en und Ge-sundheitsgef344hrdungen der Badenden. Mit diesem Vorbringen hat sich das Be-rufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Den tats344chlich ger374gten Mangel hat es nicht behandelt. 24 c) Hierauf kann das Urteil beruhen. Das Berufungsgericht wird zu kl344ren haben, ob eine mangelhafte Werkleistung der Kl344gerin gegeben ist. Sodann wird es gegebenenfalls die Frage kl344ren m374ssen, ob in den geltend gemachten Rechnungsbetr344gen Sowieso-Kosten enthalten sind. 25 - 11 - VII. 26 1. Das Berufungsgericht f374hrt aus, es bestehe kein Anspruch der Beklag-ten wegen Arbeiten an der RLT-Anlage in H366he von 16.904,83 200. Die Beklagte habe M344ngel nicht ausreichend vorgetragen. Die Bezugnahme auf eine Liste zu den unter "Dachzentrale" beschriebenen Umst344nden gen374ge nicht. Eine Unter-liste sei nicht erkennbar. Die jeweilige M344ngelbeschreibung erlaube 374berwie-gend nicht, eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit festzustellen. Eine Zuordnung der wenigen als M344ngel erkennbaren Beschreibungen zu ei-nem Rechnungsaufwand sei nicht m366glich. Das Anlagen-Konvolut, auf das Be-zug genommen worden sei, umfasse etwa 50 Seiten und sei weder erkl344rt noch aus sich heraus verst344ndlich. 2. Das Berufungsurteil beruht hinsichtlich des Anspruchs in H366he von 16.904,83 200 auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). 27 a) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zur "Unterliste" nicht zur Kenntnis genommen. 28 Bereits vor dem Landgericht hatte die Beklagte zu dieser Rechnungspo-sition eine Aufschl374sselung vorgenommen, welchen M344ngelr374gen welche Rech-nungspositionen zuzuordnen seien. Zwar hat die Beklagte den Bezug zu dieser Unterliste im Schriftsatz vom 7. Juni 2007 nur unvollst344ndig hergestellt. In die-sem Schriftsatz ist nur von einer "Unterliste" die Rede, ohne n344her zu bezeich-nen, ob und gegebenenfalls wann diese vorgelegt worden ist. Diese Zuordnung ergibt sich jedoch, wie die Beklagte zutreffend darlegt, aus dem sonstigen Sachvortrag zu dieser Position, den das Berufungsgericht offenbar nicht zur Kenntnis genommen hat. 29 - 12 - Konnte das Berufungsgericht diese Liste gleichwohl nicht auffinden, h344tte es die Beklagte darauf hinweisen m374ssen. Auf diesen Hinweis h344tte die Beklag-te sodann auf die entsprechende Aktenstelle verwiesen. 30 31 b) Aus der Unterliste ergibt sich, welchen R374gen welche M344ngelbeseiti-gungsarbeiten zuzuordnen sind. 32 c) Hierauf kann das Urteil auch beruhen. W344re das Berufungsgericht dem Vortrag nachgegangen, w344re denkbar, dass es der Beklagten die geltend gemachten 16.904,83 200 zugesprochen h344tte. VIII. 1. Das Berufungsgericht f374hrt aus, der Beklagten st374nden auch Mehrkos-ten ihrer Planerin in H366he von 17.925,20 200 als Schadensersatz nicht zu. Hierzu sei nicht ausreichend vorgetragen. Nachdem die Kl344gerin diese Position bestrit-ten habe, h344tte die Beklagte vortragen m374ssen, auf welche T344tigkeiten des In-genieurb374ros der geltend gemachte Mehraufwand bezogen gewesen sei. Dies habe sich auch nicht aus einer vorgelegten Anlage ergeben. 33 2. Das Berufungsurteil beruht in H366he von 17.925,20 200 auf einer Verlet-zung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). 34 a) Bei dem geltend gemachten Anspruch in H366he von 17.925,20 200 han-delt es sich um Kosten der Planerin, die nach dem Vortrag der Beklagten des-wegen angefallen sind, weil die Kl344gerin mit der Fertigstellung des Bauvorha-bens vom 28. Oktober 2002 bis zum 10. Dezember 2002 in Verzug war. Diesen Verzugszeitraum hat das Berufungsgericht an anderer Stelle im Urteil festge-stellt. 35 - 13 - b) Zus344tzlich hat die Beklagte vorgebracht, man habe mit der Planerin f374r diesen Zeitraum eine Verl344ngerungsvereinbarung geschlossen. Diese wurde sp344testens mit Schriftsatz vom 3. Januar 2008 auf gerichtlichen Hinweis vorge-legt. Des Weiteren hat die Beklagte die Schlussrechnung der Planerin vom 28. Februar 2003 vorgelegt. Aus der handschriftlichen Anlage hierzu ergibt sich der Betrag von 17.925,20 200 mit dem Hinweis "f374r Bauzeitverl344ngerungen verur-sacht durch J. W.". Zutreffend weist die Nichtzulassungsbeschwerde auch dar-auf hin, dass sich die Beklagte auf den Zeugen M. zur H366he der Forderung be-rufen habe. 36 c) Das Berufungsurteil l344sst nicht erkennen, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten umfassend zur Kenntnis genommen hat. Die Nicht-ber374cksichtigung des substantiierten Vortrags und das 334bergehen des Beweis-antrags auf Vernehmung des Zeugen M. verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r. 37 d) Auf dieser Verletzung kann das Urteil auch beruhen. Best344tigt sich der Vortrag der Beklagten gegebenenfalls nach einer Beweisaufnahme, st374nden ihr 17.925,20 200 mehr zu. 38 IX. 1. Das Berufungsgericht weist weitere Anspr374che der Beklagten in H366he von insgesamt 22.900,00 200 wegen Mehrkosten der Planerin zur374ck. 39 Die Beklagte hat zwei Einzelforderungen in H366he von 11.000,00 200 als Fertigstellungskosten und 11.900,00 200 als Anspruch aus "M344ngeln nach K374ndi-gung" geltend gemacht. Ausdr374cklich werden diese Betr344ge im Berufungsurteil nicht erw344hnt. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Beru- 40 - 14 - fungsgericht den Sachvortrag zur Geltendmachung dieser Forderungen nicht zugelassen und sie als unzul344ssige Klage344nderung in zweiter Instanz behandelt hat. 41 2. Das Berufungsurteil beruht in H366he des Betrags von 22.900,00 200 auf der Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Geh366r. Verfahrens-fehlerhaft und unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat das Berufungsge-richt den neuen Sachvortrag der Beklagten nicht zugelassen. Auf die unter II. 2. dargestellten Gr374nde wird Bezug genommen. Auf diesem Fehler kann das Ur-teil in H366he der nicht ber374cksichtigten Teilbetr344ge aus der Schlussrechnung der A., Rechnungsnummer AG 3659 vom 28. Februar 2003 374ber 11.000,00 200 (Schriftsatz der Beklagten vom 16. Juni 2006, Lfd. Nr. 8 der Fertigstellungskos-ten, GA VII 1594, vgl. auch die handschriftliche Aufgliederung der Schlussrech-nung, Anlage B 101 am Ende) und 374ber 11.900,00 200 (Schriftsatz der Beklagten vom 16. Juni 2006, Lfd. Nr. 4 der M344ngelbeseitigungskosten f374r M344ngel nach K374ndigung, GA VII 1600, vgl. auch die handschriftliche Aufgliederung der Schlussrechnung, Anlage B 101 am Ende) beruhen. X. Von einer Begr374ndung der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet 42 - 15 - w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO). Kniffka Kuffer Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.09.2005 - 3/5 O 13/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.05.2008 - 5 U 191/05 -
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