BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 133/08 Verk374ndet am: 16. Januar 2009 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 280 Abs. 1 Satz 1, 247 241 Abs. 2 a) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht aus374bt, das nicht be-steht, verletzt ihre Pflicht zur R374cksichtnahme nach 247 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von 247 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig. b) Im Sinne von 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechts-position in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposi-tion auch nicht als plausibel ansehen durfte. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Januar 2009 durch den Vorsitzender Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts K366ln vom 26. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten und Widerkl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Bautr344gerin kaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 8. Sep-tember 2005 von dem Kl344ger ein mit einem abzubrechenden Geb344ude bebau-tes Grundst374ck f374r 351.000 200. Das Grundst374ck sollte parzelliert und nach Be-bauung mit sechs Einfamilienh344usern weiterverkauft werden. Die Beklagte soll-te nach Vertragsschluss eine Bauvoranfrage einreichen. Weiter hei337t es in dem Vertrag: 1 "Sobald die Baugenehmigung zur Errichtung der H344user nebst der Genehmigung zur Teilung des Grundbesitzes insgesamt in die entsprechende Zahl Baugrundst374cke erteilt sind, ist der Kaufver-trag wirksam und die Vertragsbeteiligten zur Erbringung der ihnen obliegenden Leistung verpflichtet." - 3 - Der Vollzug des Vertrags stockte, weil ein Nachbar gegen den der Be-klagten erteilten Bauvorbescheid Widerspruch einlegte. Au337erdem machte, was dem Kl344ger zun344chst unbekannt blieb, die zust344ndige Beh366rde mit einem Schreiben vom 13. Februar 2006 die Erteilung der f374r die vorgesehene Teilung des Grundst374cks erforderlichen Genehmigung von dem vorherigen Abbruch der vorhandenen Bebauung auf dem Grundst374ck abh344ngig. Mit R374cksicht auf den Nachbarwiderspruch vereinbarten die Parteien am 20. Februar 2006 in einem notariell beurkundeten Erg344nzungsvertrag eine Stundung des Kaufpreises bis zur Erteilung der Baugenehmigung und weiter "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht seitens des K344ufers", dass "der aus abzuschlie337enden Weiterver-k344ufen zu zahlende Kaufpreis in voller H366he vorzeitig an den Verk344ufer zu zah-len ist". Zu diesem Zeitpunkt war die Baugenehmigung noch nicht beantragt. 2 Nach einem Schriftwechsel der Parteien wegen der Zahlung des Kauf-preises lie337 der Kl344ger die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 21. Juli 2006 und vom 3. August 2006 auffordern, den Kaufpreis bis zum 16. August 2006 zu zahlen. Dem leistete die Beklagte mit der Begr374ndung nicht Folge, die Baugenehmigung sei wegen des schwebenden Widerspruchsverfahrens und der fehlenden Teilungsgenehmigung noch nicht erteilt worden. Die Erteilung der Teilungsgenehmigung setze den vorherigen Abriss der Geb344ude voraus. 3 Mit Schreiben vom 23. August 2006 teilte die Bauaufsichtsbeh366rde dem Kl344ger auf dessen Anfrage hin mit, dass ein Bauantrag noch nicht gestellt wor-den sei. Die Beklagte lie337 ihm mit einem Schreiben vom 5. September 2006 mitteilen, die Bauantr344ge seien selbstverst344ndlich eingereicht. Daraufhin erkl344r-te der Kl344ger mit Schreiben vom 12. September 2006 unter Hinweis auf treu-widriges Verhalten der Beklagten den R374cktritt vom Grundst374ckskaufvertrag. 4 - 4 - Gegen die auf R374ckabwicklung des - inzwischen vollzogenen - Kaufver-trags und auf L366schung eines Grundpfandrechts zugunsten eines Gl344ubigers der Beklagten gerichtete, rechtskr344ftig abgewiesene Klage hat die Beklagte Wi-derklage erhoben und von dem Kl344ger Ersatz der Kosten f374r ihre Verteidigung gegen sein Zahlungsverlangen in H366he von 3.301,20 200 und gegen seinen R374ck-tritt in H366he von 1.660,60 200 verlangt. Das Landgericht hat die Widerklage ab-gewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewie-sen. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher diese ihre Anspr374che weiterverfolgt. Der Kl344ger be-antragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Widerklage f374r unbegr374ndet. Ein allein in Betracht kommender Anspruch aus 247 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere an einer Pflichtverletzung des Kl344gers. Zwar seien sowohl die Zahlungsaufforderung des Kl344gers als auch sein R374cktritt in der Sache nicht gerechtfertigt gewesen, weil der Kaufpreis weder zum ersten noch zum zweiten Zeitpunkt f344llig gewesen sei. Das begr374nde aber allein eine Pflichtverletzung nicht. Zwar habe der Bundesge-richtshof anerkannt, dass die unberechtigte Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte Schadensersatzanspr374che ausl366sen k366nne. Das lasse sich aber nicht verallgemeinern. Die Geltendmachung unberechtigter Anspr374che l366se in anderen F344llen ohne Hinzutreten besonderer Umst344nde keine Schadensersatz-verpflichtung aus. W344re es anders, w374rde die Geltendmachung von Anspr374-chen mit einem hohen Haftungsrisiko belastet und damit unzumutbar erschwert. Dieser Wertung stehe auch das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichts- 6 - 5 - hofs vom 23. Januar 2008 (VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147) nicht entgegen. Darin habe der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass eine unberechtigte Aufforderung zur Beseitigung von M344ngeln eine Schadensersatzhaftung ausl366-sen k366nne. Er habe aber offen gelassen, ob das auch in anderen Fallgestaltun-gen gelte. Hier sei der Kl344ger nicht gehalten gewesen, von seinem Zahlungs-verlangen Abstand zu nehmen. Nach den ihm bekannten Umst344nden habe er annehmen d374rfen, die Beklagte vereitele die Erteilung der Baugenehmigung. Im Ergebnis genauso liege es bei dem unberechtigten R374cktritt. Eine unberechtigte K374ndigung werde zwar als Pflichtverletzung angesehen. Diese Rechtsprechung sei aber f374r Mietverh344ltnisse entwickelt worden, bei denen eine unberechtigte K374ndigung h344ufig ein existentielles Problem darstelle. Sie lasse sich nicht ver-allgemeinern. In anderen F344llen l366se auch der unberechtigte R374cktritt nur bei Hinzutreten besonderer Umst344nde eine Schadensersatzhaftung aus. Daran fehle es hier. II. Diese Erw344gungen halten einer revisionsrechtlichen Pr374fung im Ergebnis stand. 7 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich ein An-spruch der Beklagten auf Ersatz ihrer vorprozessualen Rechtsverteidigungskos-ten nur aus 247 280 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten ergeben kann. Die Geltendmachung unberechtigter An-spr374che und nicht bestehender Rechte kann zwar unter verschiedenen rechtli-chen Gesichtspunkten zu einem Ersatzanspruch f374hren (dazu BGH, Urt. v. 12. Dezember 2006, VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458). Liegt sie aber - wie hier - darin, dass der eine Partner eines (gegenseitigen) Vertrags aus diesem Vertrag Anspr374che gegen den anderen Partner und Gestaltungsrechte ableitet, die ihm 8 - 6 - nach dem Vertrag nicht zustehen, kommt allein ein Anspruch aus der Verlet-zung vertraglicher Pflichten in Betracht. 2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht schon die f374r eine Haftung des Kl344gers nach 247 280 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Pflichtverletzung. Die-se liegt vor. 9 a) Zutreffend geht es allerdings davon aus, dass der Kl344ger von der Be-klagten weder am 21. Juli 2006 noch am 3. August 2006 Zahlung des Kaufprei-ses verlangen konnte. Er war deshalb auch zu dem am 12. September 2006 erkl344rten R374cktritt von dem Kaufvertrag nicht berechtigt. Das l344sst sich zwar nur hinsichtlich des R374cktritts schon aus der rechtskr344ftigen Abweisung der (auf Zustimmung zur Aufhebung des Kaufvertrags und L366schung eines von der Be-klagten bestellten Grundpfandrechts gerichteten) Klage ableiten, folgt aber auch im 334brigen daraus, dass die Klage zu Recht abgewiesen worden ist. Der Kauf-preis war nicht f344llig, weil die Baugenehmigung noch nicht erteilt und ihre Ertei-lung von der Beklagten nicht treuwidrig hintertrieben worden war. Das wird von den Parteien nicht angegriffen. 10 b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber in seiner weite-ren 334berlegung, es fehle dennoch schon an einer Pflichtverletzung, weil der Kl344ger Grund zu der Annahme gehabt habe, ihm stehe der Kaufpreis zu und er d374rfe wegen des Ausbleibens der Zahlung zur374cktreten. Beides 344ndert an der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nichts. 11 aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, das ist dem Beru-fungsgericht zuzugeben, anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der 247247 823 ff. BGB (BGHZ 36, 18, 20 f.; 74, 9, 15 12 - 7 - f.; 95, 10, 18 ff.; 118, 201, 206; 148, 175, 181 f.; 154, 269, 271 ff.; 164, 1, 6; BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148) noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (Senat, BGHZ 20, 169, 172; BGH, Urt. v. 20. M344rz 1979, VI ZR 30/77, NJW 1980, 189, 190, insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. No-vember 1987, IVb ZR 83/86, NJW 1988, 2032, 2033; Senat, Urt. v. 12. Novem-ber 2004, V ZR 322/03, NJW-RR 2005, 315, 316; BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; vgl. auch Zeiss, NJW 1967, 703, 706 f., a.A. Becker-Eberhard, Grundla-gen der Kostenerstattung, 1985, S. 99 ff.; Haertlein, Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 352 ff.; Kaiser NJW 2008, 1709, 1710 f.). F374r die Folgen einer nur fahrl344ssigen Fehleinsch344tzung der Rechtslage haftet der ein solches Ver-fahren Betreibende au337erhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktio-nen grunds344tzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelm344337ig durch das gerichtliche Verfahren nach Ma337gabe der gesetzlichen Ausgestaltung ge-w344hrleistet wird (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Ein dadurch nicht abgedeckter Schaden ist damit auch materiell-rechtlich nicht ersatzf344hig (Senat, BGHZ 20, 169, 172; BGHZ 74, 9, 15; 118, 201, 206). Diese Rechtsprechung wird wesentlich von der 334berlegung be-stimmt, dass andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebliches 366ffentliches Interesse besteht, in verfassungs-rechtlich bedenklicher Weise eingeschr344nkt w374rde. bb) Richtig ist weiter, dass diese 334berlegung teilweise auf die au337erge-richtliche Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung 374bertragen wird (KG, Urt. v. 18. August 2005, 8 U 251/04, juris, Rdn. 142, im Ergebnis best344tigt durch BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006, IX ZR 167/05, juris; OLG D374sseldorf NJW-RR 1999, 746; Bamberger/Roth/Gr374neberg/Sutschet, BGB, 2. Aufl., 247 241 Rdn. 54), und zwar auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1995, VIII ZR 258/94, NJW 1996, 389, 390; Beschl. v. 13 - 8 - 7. Dezember 2006, aaO; vor allem aber im Vorlagebeschluss v. 12. August 2004, I ZR 98/02, NJW 2004, 3322, 3323). F374r diese Gleichstellung, die nicht immer n344her begr374ndet wird, werden im Wesentlichen zwei Argumente ange-f374hrt: Zum einen k366nne die au337ergerichtliche Geltendmachung von in Wirklich-keit nicht bestehenden Anspr374chen und Rechten nicht anders behandelt wer-den als deren gerichtliche Geltendmachung. Zum anderen gebe es auch in be-stehenden Schuldverh344ltnissen ein Recht, in subjektiv redlicher Weise - wenn auch unter fahrl344ssiger Verkennung der Rechtslage - Anspr374che geltend zu machen, die sich als unberechtigt erwiesen (KG aaO). cc) Das erste Argument hat der Gro337e Senat f374r Zivilsachen des Bun-desgerichtshofs in seinem Beschluss vom 15. Juli 2005 (BGHZ 164, 1) zur374ck-gewiesen. Anlass war der erw344hnte Vorlagebeschluss des I. Zivilsenats vom 12. August 2004 (I ZR 98/02, aaO), mit welchem dieser die st344ndige Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs zur unberechtigten Schutzrechtsverwar-nung in Frage gestellt hat. Nach dieser Rechtsprechung kann eine unberechtig-te au337ergerichtliche Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in eine nach 247 823 Abs. 1 BGB gesch374tzte Rechtsposition sowohl des Verwarnten als auch desjenigen Gewerbetreibenden darstellen, dessen Kundenbeziehun-gen durch die unberechtigte Geltendmachung eines Ausschlie337lichkeitsrechts gegen374ber dem verwarnten Abnehmer schwerwiegend beeintr344chtigt werden (BGHZ 2, 387, 393; 38, 200, 204 ff.; 62, 29, 31ff.; 164, 1, 5 f.; BGH, Urt. v. 23. Februar 1995, I ZR 15/93, NJW-RR 1995, 810, 811; Urt. v. 30. November 1995, IX ZR 115/94, NJW 1996, 397, 398, insoweit nicht in BGHZ 131, 233 ab-gedruckt; Urt. v. 13. April 2000, I ZR 220/97, NJW 2000, 3716, 3717; RGZ 58, 24, 30 f.). Erfolgt der Eingriff unmittelbar durch Anrufung der Gerichte, entf344llt - wie auch sonst - die Haftung (BGHZ 164, 1, 6). Diese Privilegierung findet ih-rer Rechtfertigung zum einen in einer f366rmlichen Beteiligung des zu Unrecht in Anspruch Genommenen an dem gerichtlichen Verfahren und zum anderen in 14 - 9 - der verschuldensunabh344ngigen Haftung des Kl344gers nach 247247 717 Abs. 2, 945 ZPO f374r den Fall einer Vollstreckung aus einem sp344ter ge344nderten vorl344ufig vollstreckbaren Urteil (BGHZ 164, 1, 7 f.). An beidem fehlt es, wenn eine unbe-rechtigte Verwarnung au337ergerichtlich erfolgt. Bei der unberechtigten Geltend-machung von Anspr374chen liegt es nicht anders. dd) Das teilweise angenommene, von dem Berufungsgericht so genann-te "Recht auf Irrtum" bei der unberechtigten Geltendmachung von Anspr374chen und Rechten erkennt der Bundesgerichtshof bei bestehenden Schuldverh344ltnis-sen nicht an. Er geht im Gegenteil davon aus, dass sie gerade hier im Grund-satz pflichtwidrig ist. 15 (1) Anerkannt ist das, was auch das Berufungsgericht nicht 374bersieht, f374r die unberechtigte K374ndigung. K374ndigt der Vermieter das Mietverh344ltnis, ohne dass ein K374ndigungsgrund besteht, kann er zum Ersatz des daraus entstehen-den Schadens verpflichtet sein (BGHZ 89, 296, 301 ff.; BGH, Urt. v. 14. Januar 1988, IX ZR 265/86, NJW 1988, 1268, 1269; Urt. v. 18. Mai 2005, VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395, 2396). Entsprechendes gilt, wenn der Vermieter, oh-ne zu k374ndigen, unberechtigt R344umung verlangt (BGH, Urt. v. 28. November 2001, XII ZR 197/99, NJW-RR 2002, 730, 731). Das ergibt sich in diesen Fall-konstellationen allerdings schon daraus, dass der Vermieter mit der K374ndigung bzw. dem R344umungsverlangen das Besitzrecht des Mieters in Frage stellt und damit zugleich seine eigene vertragliche Leistungspflicht zur 334berlassung der Mietsache verletzt. 304hnlich liegt es bei dem K344ufer, der den Vertrag unberech-tigt "annulliert" (RGZ 57, 105, 113), oder dem Verk344ufer, der sich unberechtigt weigert, den K344ufer weiter zu beliefern (RGZ 67, 313, 317). Auf einen solchen - bei der Geltendmachung von nicht bestehenden Anspr374chen fehlenden - Be-zug zu der Nichterf374llung eigener Leistungspflichten kommt es aber nicht ent-scheidend an. Vielmehr kommt eine Haftung auf Schadensersatz nach 247 280 16 - 10 - Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann in Betracht, wenn eine Vertragspartei, ohne ei-gene Leistungspflichten zu verletzen, unberechtigte Anspr374che an die andere Vertragspartei stellt (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2006, VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 f.; ebenso OLG Braunschweig, OLG-Report 2001, 196, 198; LG Zweibr374cken NJW-RR 1998, 1105, 1106; AG M374nster NJW-RR 1994, 1261, 1262 [f374r cic]; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 247 280 Rdn. 27; H366sl, Kosten-erstattung bei au337erprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsver-folgung, 2004, S. 85 f.; Kaiser, NJW 2008, 1709, 1711). Dies hat der Bundesge-richtshof bei einem unberechtigten M344ngelbeseitigungsverlangen angenommen (Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). F374r ein unbe-rechtigtes Zahlungsverlangen gilt nichts anderes. (2) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas ver-langt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht aus374bt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur R374cksichtnahme nach 247 241 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; a.A. H366sl, aaO, S. 34: Leistungstreuepflicht). Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Inte-ressen der anderen Partei R374cksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und Inte-ressen geh366rt auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden als in dem Vertrag vereinbart. Wie der Gl344ubiger von dem Schuldner die uneingeschr344nkte Herbeif374hrung des Leistungserfolgs beanspruchen kann, darf der Schuldner von dem Gl344ubiger erwarten, dass auch er die Grenzen des Vereinbarten einh344lt (im Ergebnis ebenso H366sl aaO; Haertlein, MDR 2009, 1, 2; zu dem Argument der Waffen-gleichheit auch derselbe in Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 362 f., 383 ff.). 17 ee) Nach diesen Ma337st344ben waren sowohl die Aufforderung des Kl344gers an die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises als auch sein R374cktritt vom Ver- 18 - 11 - trag nicht nur sachlich unbegr374ndet, sondern auch im Sinne von 247 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig. 3. Eine Haftung des Kl344gers aus 247 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aber nach 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil er nicht fahrl344ssig gehandelt und die Verletzung seiner Pflichten nach 247 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht zu ver-treten hat. 19 a) Fahrl344ssig handelt der Gl344ubiger n344mlich nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Be-rechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit gekl344rt wer-den. Dessen Ergebnis vorauszusehen kann von dem Gl344ubiger im Vorfeld oder au337erhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden. Das w374rde ihn in diesem Stadium der Auseinandersetzung 374berfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren (Haertlein, MDR 2009, 1, 2 f.). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (247 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gl344ubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr schon dann, wenn er pr374ft, ob die Vertragsst366rung auf eine Ursache zur374ckzuf374hren ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plau-sibel ist (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Mit dieser Plausibilit344tskontrolle (344hnlich Kaiser, NJW 2008, 1709, 1712: Evidenzkontrolle) hat es sein Bewenden. Bleibt dabei ungewiss, ob tats344chlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gl344ubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung bef374rch-ten zu m374ssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; Haertlein, MDR 2009, 1, 2). 20 - 12 - b) Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kl344ger weder sein unbe-rechtigtes Zahlungsverlangen noch seinen unberechtigten R374cktritt zu vertre-ten, weil er weder im einen noch im anderen Fall fahrl344ssig gehandelt hat. 21 aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kl344ger Grund zu der Annahme, die Beklagte f374hre die Erteilung der Baugenehmigung als Voraussetzung der F344lligkeit des Kaufpreisanspruchs treuwidrig nicht her-bei. Er habe auch angesichts der ihm berichteten Bekundung von Erwerbsinter-esse durch vier K344ufer annehmen d374rfen, der Nachbarwiderspruch habe in den seit der 304nderung des Kaufvertrags verstrichenen Monaten erledigt werden k366nnen. Auf das Erfordernis seiner Zustimmung zum Abbruch der vorhandenen Bebauung sei er erst im Anschluss an seine Zahlungsaufforderungen hingewie-sen worden, obwohl dies schon seit Monaten bekannt gewesen sei. Die Aus-kunft der Beklagten in ihrem Schreiben vom 5. September 2006, der Bauantrag sei "selbstverst344ndlich" gestellt, habe den Verdacht des Kl344gers, die Erteilung der Baugenehmigung werde von der Beklagten hintertrieben, verst344rken m374s-sen. Durch eine Mitteilung der zust344ndigen Beh366rde vom 23. August 2006 sei er n344mlich dar374ber unterrichtet worden, dass der Antrag bis dahin in Wirklich-keit nicht gestellt worden war. Das gen374gt der gebotenen Plausibilit344tskontrolle. 22 bb) Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt getroffen. Das ist aber unerheblich, weil es unter dem Gesichtspunkt besonderer Umst344nde, die aus seiner - von dem Senat nicht geteilten - Sicht f374r die Annahme einer Pflichtver-letzung erforderlich sind, eine inhaltlich entsprechende Pr374fung angestellt hat. 23 cc) Diese tatrichterliche W374rdigung ist revisionsrechtlich nur einge-schr344nkt 374berpr374fbar (dazu: BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003, VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425, 426; Senat, Urt. v. 26. November 2004, V ZR 119/04, Mitt- 24 - 13 - BayNot 2005, 395; Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242). Sie ist in diesem Rahmen entgegen der Annahme der Revision nicht zu beanstan-den. (1) Das Berufungsgericht habe, so meint die Revision, nicht gew374rdigt, dass sich der Kl344ger in seiner Zahlungsaufforderung im Schreiben vom 21. Juli 2006 nicht darauf beschr344nkt habe, seine Ansicht darzustellen oder die Beklag-te nur zur Zahlung aufzufordern. Vielmehr habe er der Beklagten eigene Oblie-genheits- und Pflichtverletzungen vorgeworfen und mit der R374ckabwicklung des Vertrags gedroht. Damit habe er sie bei ihren Vermarktungsbem374hungen mas-siv behindert. Dabei 374bergeht die Revision, dass der Kl344ger die Beklagte in sei-nem Schreiben zun344chst nur mit einem - durch das Schweigen der Beklagten zur Baugenehmigung zudem begr374ndeten - Verdacht konfrontiert und ihr Gele-genheit gegeben hat, diesen Verdacht zu zerstreuen. Die R374ckabwicklung des Vertrags war auch nur f374r den Fall angek374ndigt, dass sich die Beklagte weiter-hin zum Stand des Baugenehmigungsverfahrens ausschweige. Damit gen374gte der Kl344ger der gebotenen Sorgfalt. 25 (2) Das Berufungsgericht habe, so r374gt die Revision weiter, unber374ck-sichtigt gelassen, dass die Auslegung der F344lligkeitsregelung im Kaufvertrag der Parteien nicht einfach zu durchschauen sei. Es habe sich auch nicht mit der Auslegung dieser Klausel befasst. Diese 334berlegung stellt die W374rdigung des Berufungsgerichts nicht in Frage; es best344tigt sie vielmehr. Wenn n344mlich die Rechtslage schwierig zu 374berblicken und die eigene Rechtsposition jedenfalls vertretbar ist, muss sich der Gl344ubiger nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs gerade nicht zur374ckhalten; es kann ihm nicht vorgehalten werden, seinen eigenen Standpunkt zu vertreten (Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Dass dies mit - hier zudem nicht 374bertriebe-nem - Nachdruck geschieht, 344ndert daran nichts. Schon deshalb kam es nicht 26 - 14 - darauf an, wie die Klausel auszulegen ist. Im 334brigen ist das Berufungsgericht, wenn auch aus prozessualen Gr374nden, in 334bereinstimmung mit der Sichtweise der Beklagten davon ausgegangen, dass die F344lligkeit nicht eingetreten war. (3) Schlie337lich habe das Berufungsgericht die R374cksichtslosigkeit und Beharrlichkeit au337er Betracht gelassen, mit der der anwaltlich vertretene Kl344ger an seiner Rechtsauffassung festgehalten habe. Diese Bewertung st374tzt die Re-vision auf den Umstand, dass der Kl344ger der Bitte der Beklagten um Verl344nge-rung der im Schreiben vom 21. Juli 2006 gesetzten 304u337erungsfrist nicht ent-sprochen, sondern sie erneut, diesmal unter Fristsetzung, zur Zahlung aufge-fordert hat. Ob dieser Umstand die Bewertung der Revision tr344gt, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Es kommt n344mlich nicht darauf an, in welcher Form der Kl344ger sein Anliegen vertritt, sondern darauf, ob er seinen Rechtsstand-punkt in der Sache f374r vertretbar halten durfte. Das ist nach den nicht zu bean-standen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. 27 4. Die von der Beklagten geltend gemachten Rechtsberatungskosten k366nnten schlie337lich auch nur ersatzf344hig sein, wenn sie durch die Pflichtverlet-zung des Kl344gers ad344quat kausal verursacht worden sind. Das kann wiederum nur angenommen werden, wenn damit zu rechnen war, dass die Beklagte Rechtsrat einholte, bevor sie sich mit dem von dem Kl344ger zur Begr374ndung sei-nes Vorgehens angef374hrten Verdacht befasste, sie hintertreibe die Erteilung der Baugenehmigung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat, Urt. v. 18. Januar 2008, V ZR 174/06, NJW 2008, 1658, 1660). Das ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung, da eine Haftung des Kl344gers schon dem Grunde nach ausschei-det. 28 - 15 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 29 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 11.05.2007 - 4 O 548/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 26.05.2008 - 12 U 73/07 -
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