BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 133/09 vom 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdef374hrer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Antrag des Beklagten als Beschwerdef374hrer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Entscheidung des Senats 374ber die Beschwerde der Kl344gerin und der Drittwiderbeklagten nicht vorliegen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 7.500.000 200. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 28.07.2000 - 9 O 103/99 - OLG Rostock, Entscheidung vom 02.07.2009 - 3 U 2/08 -
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