BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 133/14 Verkündet am: 2 7 . Februar 2015 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b a ) Ansprüche nach §§ 440, 326 BGB a. F. wegen Rechtsmängeln der verkauften Sache verjähren nach dem 1. Januar 2002 gemäß § 438 Abs. 1 und 2 BGB. b) Die Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BGB gilt entsprechend , wenn der Rechtsmangel in einem sonstigen dinglichen Recht besteht, das ohne Eintragung in das Grundbuch entstanden und (vorübergehend) gegen einen gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt ist. BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 133/14 - LG Meininge n AG Sonneberg - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 201 5 durch die V orsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter in nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner und d ie Richter Dr. Kazele und D r. Göbel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 14. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an da s Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Mit notariellem Vertrag vom 28. April 1997 kaufte die Klägerin von der Beklagten mehrere mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke in Thüringen . Nach gehinderten Besitz - und Eigentum s- übergang sowie für Freiheit von allen L asten und Beschränkungen, soweit di e- Besitz, N utzu n- gen und L asten gingen im Jahr 1997 auf die Klägerin über . Am 5. Dezember 2011 erhielt die Klägerin von dem Grundbuchamt eine Eintr a- gungsnachricht, der zufolge in die Grundbücher der erworbenen Grundstücke ein Abwasserleitungsrecht nebst Schutzstreifen in Form einer beschränkten 1 - 3 - persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des örtlichen Zweckverbands für Wa s- serversorgung und Abwasserbehandlung nach § 9 GBBerG eingetragen wo r- den sei. Die Klägerin forderte die Beklagte vergeblich zur Abtretung der En t- schädigungsa nsprüche nach § 9 Abs. 3 GBBerG auf und verlangt von ihr mit der am 4. März 2013 eingegangenen Klage die Abtret ung der Entschädigung s- ansprüche und Ersatz vorgerichtlicher Kosten sowie hilfsweise Auskunft über die Höhe der erhaltenen Ausgleichszahlung und S chadensersatz. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision strebt die Klägerin weiterhin die Verurte i- lung der Beklagten an. Diese beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungs gründe : I. Das Berufungsgericht geht davon aus, da s s der Klägerin Anspr ü che auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 440, 326 BGB a.F. und aus § 281 BGB a.F. zusteh en , weil die verkauften Grundstück e mit dem Abwasse r- leitungsrecht zugunsten des Z weckverbands belastet sind. Diese Ansprüche seien aber verjährt. Sie unterlägen ab dem 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB . Diese Frist ende gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB spätestens nach zehn Jahr e n , also am 31. Dezember 2011 , und sei bei Klageerhebung abgelaufen gewesen. Anders als die Klägerin meine, sei auf den Anspruch nicht die Verjährungs frist von 30 Jahren nach § 43 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BGB anzuwenden. Diese Vo r- schrift betreffe nur ding liche Rechte, die bei Gefahrübergang i m Grundbuch 2 3 - 4 - eingetragen seien. Dazu gehöre das Abwasserleitungsrecht, um das es hier geh e , nicht. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Im Ergebnis zutre ffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Ber u- fungsgerichts. Nach den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Festste l- lungen kann die Klägerin zwar weder Abtretung des Entschädigungsanspruch s gemäß § 9 Abs. 3 GBBerG noch Auskunft über etwaige Zahlungen des Zwec k- verbands auf diesen Anspruch, wohl aber Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. a) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 440 Abs. 1 , § 326 BGB a.F. Die Klägerin hat die Grundstücke nach dem Vertrag lastenfrei erworbe n. Sie waren aber mit dem auf Grund von § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, § 1 SachenR - DV kraft Gesetzes entstandenen Abwasserleitungsrecht des Zweckverbands belastet. Eine solche Belastung ist ein Rechtsmangel (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 1999 - V ZR 321/98 , NJW 2000, 803 f.). Den dadurch entstandenen Schaden hat die Beklagte der Klägerin zu ersetzen. b) Die Beklagte ist aber nicht verpflichtet, der Klägerin den Entschäd i- gungsanspruch nach § 9 Abs. 3 GBBerG abzutreten. aa) Sie ist allerdings Inhaber in dieses Anspruchs. Dieser steht nach § 9 Abs. 3 Satz 1 GBBerG dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zu. Das ist derjenige, dem das Grundstück bei Entstehen de r Dienstbarkeit gehört (dazu 4 5 6 7 8 - 5 - Senat, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 250/13, ZfIR 2015, 107 R n. 9 ff. ). Entstanden ist das Abwasserleitungs recht des Zweckverbands am 11. Januar 1995 (vgl. § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, §§ 1, 14 SachenR - DV) . Eige n- tümerin war seinerzeit die Beklagte. bb) Der Anspruch muss jedoch nicht an die Klägerin abgetreten werden. (1) Eine Verpflichtung zur Abtretung des Anspruchs nach § 9 Abs. 3 GBBerG kann sich im Wege der ergänzenden Auslegung des Kaufvertrags o der seiner Anpassung infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB ergeben (Senat, Urteil vo m 7. November 2014 - V ZR 250/13, ZfIR 2015, 107 Rn. 18). Das setzt indes voraus, dass der Ve r- trag ohne eine solche Abtretung lückenhaft wäre. Daran fehlt es , wenn dem Käufer wie hier wegen der Dienstbarkeiten ohnehin vertragliche Ansprüche zustehen. (2) Aus § 281 BGB a.F. lässt sich, was die Beklagte zu Recht einwendet, ein Abtretungsanspruch ebenfalls nicht ableiten. Diese Vorschrift ist nicht a n- wendbar, wenn wie hier - ein Rechtsmangel bei Abschluss des Kaufvertrags besteht und es nicht gelingt , ihn im Rahmen der Erfüllung des Vertrags zu b e- heben (Senat, Urteil vom 13. Februar 2004 V ZR 225/03, NJW 2004, 1873, 1874). (3) Auch der Schadensersatzanspruch scheidet als Grundlage eines A n- spruchs auf Abtretung des Entschädigungsanspruchs aus. D er S chaden, den die B eklagte der Klägerin zu ersetzen hat, bes teht in der Belastung der geka u f- ten G rundstücke mit dem Abwasserleitungsrecht, nicht in der Vorenthaltung des Entschädigungsanspruchs. Daran ändert es nichts, dass der Entschädigung s- 9 10 11 12 - 6 - anspruch gem äß § 9 Abs. 3 GBBerG nach der Beeinträchtigung des Grun d- stücks zu bemessen ist. Diese Übereinstimmung in der Berechnung führt nicht dazu, dass der eingetretene Schaden durch die Abtretung des Anspruchs nach § 249 BGB in Natur aus geglichen werden könnte. Da s zeigt sich beispielsweise dari n, dass die Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach § 9 Abs. 3 Satz 3 GBBerG weit hinausgeschoben war, was bei der Berechnung des durch die Belastung der Grundstücke mit dem Leitungsrecht entstandenen Schadens nicht zu b erücksichtigen ist. c) Aus de n vorgenannten Gründen kann die Klägerin von der Beklagten auch nicht Auskunft über die auf den Entschädigungsanspruch geleisteten Za h- lungen verlangen. Diese Zahlungen können zwar - wegen der Ausrichtung der Entschädigung a n der Beeinträchtigung des Eigentums - tatsächliche Anhalt s- punkte dafür geben, wie der Schaden zu berechnen ist, der der Klägerin en t- standen ist. Für die Berechnung des Schadens kommt es aber nicht darauf an, was der Zweckverband der Beklagten auf Grund vo n § 9 GBBerG gezahlt, so n- dern darauf, welche Einbuße die Klägerin durch die Dienstbarkeiten erlitten hat. Diese bestimmt sich nach dem Umfang des entstandenen R echts, nicht nach einer hierüber etwa erteilten Anlagen - und Leitungsbescheinigung gemäß § 7 Sac henR - DV (Senat, Urteil vom 9. Mai 2014 V ZR 176/13, NJW 2014, 2959 Rn. 8). 2. Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht verjährt. a ) D er Anspruch verjährt in einer F rist vo n 30 Jahren. 13 14 15 - 7 - aa) Er unterlag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 der regelmäß i- gen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. von seinerzeit 30 Jahren. Seit dem 1. Januar 2002 verjährt er gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der Frist, welche das gelt ende Recht für Ansprüche vorsieht , die inhaltlich dem altrechtl i- chen Anspruch entsprechen. Das ist weder die regelmäßige noch die Verjä h- rungsfrist des § 196 BGB für Ansprüche auf Verschaffung oder Aufhebung din g- licher Rechte an einem Grundstück und auf die Gegenleistung, sondern die in § 438 Abs. 1 BGB bestimmte Verjährungsfrist für die Mängelansprüche nach § 437 Nr. 1 und 3 BGB. Die Vorschrift des § 440 Abs. 1 BGB a.F. regelt , soweit hier von Interesse, die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz wegen N ichterfüllung auf Grund von Rechtsmängeln. Solche Ansprüche unterliegen nach geltendem Recht weder der für den ursprünglichen Erfüllungsanspruch vorgesehenen Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB noch der Verjährungsfrist , die für den dem Schadensersatz wegen N ichterfüllung entsprechenden A n- spruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB gilt (je nach Gegenstand §§ 195, 199 BGB oder § 196 BGB). Sie unterli e- gen ebenso wie der Anspruch auf Nacherfüllung, in den sich der Erfüllungsa n- spruch mit der mangelhaften Lieferung umwandelt, der Verjährungs frist des § 438 Abs. 1 BGB. Dass die Vorschrift des § 440 Abs. 1 BGB a.F. auf bestim m- te Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, nämlich die Vorschri f- ten der §§ 320 bis 327 BGB a .F., verweist, ändert daran entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht nichts. Das ist nämlich bei dem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines Rechtsmangels nach geltendem Recht nicht a nders (vgl. § 437 Nr. 3 BGB ) . bb) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Rechtsmangels b e- trägt nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BGB 30 Jahre , wenn der Mangel in 16 17 - 8 - s tigen Recht , das im G rundbuch eingetragen ist , besteht Diese Frist gilt für den Schadensersatzanspruch der Klägerin. (1 ) Unmittelbar anwendbar ist sie allerdings nicht. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut Mängelanspr üche nur, wenn der Mangel in einem sonstigen Recht besteht, das bei Verjährungsbeginn im Grundbuch eingetr agen ist. Daran fehlt es hier. Zu dem nach § 438 Abs. 2 BGB für den Verjährungsbeginn maßgebl i- chen Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks war das Recht zwar entstanden, aber nicht im Grundbuch eingetragen. (2 ) Auf solche Rechte ist d ie Vorschrift inde ssen entsprechend anzuwe n- den. Sie weist eine planwidrige Lücke auf , die plangemäß nur durch die en t- sprechende Anwendung der Vorschrift auf außerhalb des Grundbuchs entsta n- dene , gegen den gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützte dingliche Rechte zu schließ en ist. ( a ) Die Anordnung einer Verjährungsfrist von 30 Jahren in § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB soll sicherstellen, dass der Käufer bei einem vollständigen oder tei l- weisen Rechtsverlust auf Grund von Rechtsmängeln bei dem Verkäufer Rüc k- griff nehmen kann. Das ist mit der in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für den Regelfall vorgesehene n Verjährungsfrist für Mängelrechte von zwei Jahren nicht zu erre i- chen. Der Käufer müsste nämlich 30 Jahre lang mit dem Verlust der Kaufsache an einen Dritten rechnen, der aufgrund eines di nglichen Rechts die Herausgabe der Kaufs ache verlangen kann . Denn dessen Herausgabeanspruch ver jährt nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in dieser Frist. Er selbst könnte demgegenüber aber ohne die R egelung in § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für die Dauer von zwei Jahr en ab Übergabe Rückgriff nehmen. Um diese sog. Eviktionsfalle zu ve r- meiden, war schon in dem Gesetze ntwurf eine dem heutigen § 438 Abs. 1 Nr. 1 18 19 20 - 9 - Buchstabe a BGB entsprechende Sonderregelung vorgesehen (Ent wurfsb e- gründung in BT - Drucks . 14/6040 S. 227). Im we iteren Verlauf des Gesetzg e- bungsverfahrens hat d er Gesetzgeber e- n bestehen kann. Gedacht hat er an den eher seltenen Fall, dass zwischen der Beurkundung des Kaufv ertrags und der Übergabe des Grundstücks ein Recht an dem Grundstück zur Eintragung gelangt , etwa weil ein schwebender Eintragungsantrag bei der Einsicht in das Verzeichnis unerledigter Anträge (sog. Markentabelle) übers e- hen oder weil nach der Beurkundung ein neuer Eintragungsantrag gestellt wu r- de. In solchen Fällen rechtfertigt d er Gesetzgeber die Anwendung der Verjä h- rungs frist von 30 Jahren damit, dass diese Rechte den Käufer genauso beei n- trächtigten wie auf Herausgabe gerichtete dingliche Rechte , dass de r Käufer von dem Entstehen solcher Rechte nicht unterrichtet werde und dass er später oft lange Zeit nichts von dem Recht erfahre ( vgl. Beschlussempfehlung in BT - Drucks. 14/7052 S. 196). ( b ) Übersehen hat der Gesetzgeber, dass das gleiche Problem bei a u- ßerhalb des G rundbuchs entstandenen nicht eingetragenen R echte n besteht, die gegen einen gutgläubig lastenfreien Erwer b geschützt sind. Ihr Vorhande n- sein kann der Käufer in aller Regel noch weniger erkennen als Rechte, die nach der Beurkundung des Kaufve rtrags zur Eintragung gelangen. Ein effektiver Rückgriff des Käufers gegenüber dem Verkäufer wäre bei dem Eintritt eines teilweisen Rechtsverlusts auf Grund solcher Rechte genauso wenig sicherg e- stellt wie bei den eingetragenen Rechten, wenn für seine Mänge lansprüche die kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gälte. Ein sachlicher Grund, dem Käufer einen effektiven Rückgriff gegen den Verkäufer bei solchen Rechten zu versagen, ist nicht erkennbar. 21 - 10 - ( c ) Die Regelung führte ohne eine entsprechende Anwendung auf solche Rechte auch zu vom Zufall bestimmten , widersprüchlichen Ergebnissen. Nicht eingetragene dingliche Rechte können jederzeit in das Grundbuch eingetragen werden. Das gilt für dingliche Rechte aus der Zeit vor dem Inkraf ttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 und seinem Wiederinkraft treten in den neuen Bundesländer n am 3. Oktober 1990 ebenso wie für die mit § 9 Abs. 1, 9 und 11 GBBerG, §§ 11, 14 SachenR - DV gesetzlich begründeten Dienstbarkeiten (vgl. Art. 1 87 Abs. 1 Satz 2, Art. 233 § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 5 Abs. 3 Satz 1 EGBGB einerseits und § 9 Abs. 5 GBBerG, §§ 8, 9 SachenR - D V andererseits) . Weshalb dem Käufer der Rückgriff nur erhalten werden soll, wenn diese zufällig zwischen dem Abschluss des Kaufv ertrags und der Übe r- gabe des Grundstücks an den Käufer zur Eintragung gelangen, bei späterer Eintragung aber nicht, erschließt sich nicht. Diese Unterscheidung wäre umso unverständlicher, als die Vorschrift nach ihrem Wortlaut Mängelansprüche des Käufers a uch erfasst, wenn der Mangel in dem Fortbestand eines schon bei Abschluss des Kaufvertrags eingetragenen sonstigen dinglichen Rechts b e- steht, das der Verkäufer nach dem Vertrag zur Löschung bringen sollte, aber bis zur Übergabe nicht zur Löschung hat bring en können. In solchen Fällen b e- dürfte der Käufer des Schutzes der Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht, den er aber dennoch genießt. Er könnte sich gegen einen Rechtsverlust besser schü t- zen als bei dinglichen Rechten, die - wie hier - außerhalb des Grundb uchs en t- standen , nicht eingetragen und (vorübergehend) gegen einen gutgläubig laste n- freien Erwerb geschützt sind und bei denen er auf den Schutz einer langen Ve r- jährungsfrist tatsächlich angewiesen ist. ( d ) D as mit § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB verfolgte Reg elungsziel lässt sich nur erreichen, wenn Mängelansprüche auch dann in 30 Jahren verjähren, wenn der Mangel in einem außerhalb des Grundbuchs entstandenen , nicht eingetragenen 22 23 - 11 - und gegen einen gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützten dinglichen Recht best eht. b) Diese Frist begann, weil sie nicht kürzer ist als die bisherige, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EGBGB, § 198 Satz 1 BGB a.F. mit dem Entstehen des Schadensersatzanspruchs. Das ist hier der Zeitpunkt, in dem feststand, dass die Bek lagte den Rechtsmangel nicht mehr würde beseitigen können und deshalb eine Fristsetzung entbehrlich wurde (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 1999 - V ZR 321/98, NJW 2000, 803, 804). Dieser Zeitpunkt ist hier nicht festgestellt, muss aber auch nicht festg estellt werden. Denn die Ve r- jährung konnte nicht vor dem Abschluss des Vertrags am 28. April 1997 begi n- nen und war bei E inreichung der vorliegenden Klage am 4. März 2013 noch nicht abgelaufen. 3 . Die Klageabweisung ist entgegen der Ansicht der Beklagte n nach de n für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen auch nicht aus einem anderen Grund gerechtfertigt. a) Die Parteien haben zwar vereinbart, dass die Beklagte nicht für das en hat. Mit diesem Ha f- tungsausschluss hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Er könnte im R e- visionsverfahren deshalb nur berücksichtigt werden, wenn die Vertragsurkunde eindeutig wäre und eine weitere Sachaufklärung die Feststellung zusätzlicher für die Auslegung relevanter Umstände nicht erwarten ließe (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 2012 V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 12). Daran fehlt es hier. Da s s die Haftung der Beklagten für das Nichtbestehen von Dienstbarkeiten wie derjenigen zugunsten des Zw eckverbands mit der genannten Regelung ausg e- 24 25 26 - 12 - schlossen werden sollte, ist zweifelhaft. Nach dem Text der Urkunde und dem bislang erkennbar gewordenen Zweck der Regelung ist das nicht der Fall. b) Ein Haftungsausschluss, der von der gesetzlichen Regelung abweicht, die die beiderseitigen Interessen angemessen gewichtet, ist im Zweifel eng auszulegen (Senat, Urteile vom 24. Januar 2003 - V ZR 248/02, NJW 2003, 1316, 1317 und vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rn. 17). Danach erfasst d ie ange führte Regelung D ienstbarkeiten nach § 9 GBBerG und § 1 SachenR - DV nicht. aa) Altrechtlich ist eine Dienstbarkeit nach dem Wortsinn, wenn sie nach diesen alten Rechte n gehören die vor dem Inkrafttreten des Bürgerliche n G e- setzbuchs am 1. Januar 19 0 0 geltenden Partikularrechte und das bis zum 2. Oktober 1990 geltende Recht der DDR. Nach geltendem Recht entstandene Dienstbarkeiten sind d agegen keine altrechtlichen Dienstbarkeiten. Das gilt in s- besondere für die am 11. Januar 1995 und damit nur etwas mehr als zwei Jahre vor dem Abschluss des Kaufvertrags entstandenen Dienstbarkeiten für wa s- serwirtschaftliche Leitungen und Anlagen, um die es hier geht. bb ) Daran ändert der Umstan d, dass sie durch Gesetz begründet worden und nicht eingetragen sind, nichts. Das Motiv der Parteien für den Ausschluss der Rechtsmängelhaftung für altrechtliche Dienstbarkeiten mag der Umstand sein , dass diese Rechte oft nicht im Grundbuch eingetragen sin d und - vorb e- haltlich abweichender landesrechtlicher Regelung - gegen einen gutgläubig la s- tenfreien Erwerb geschützt sind (vgl. Art. 187 Abs. 1 EGBGB) . Die Parteien h a- ben aber gerade nicht auf die fehlende Eintragung, sondern auf die Bestellung unter einem nicht mehr geltenden Recht abgestellt. 27 28 29 - 13 - c c) Solchen Rechten können die mit § 9 Abs. 1, 9 und 11 GBBerG, §§ 1, 14 SachenR - DV begründeten Dienstbarkeiten auch nicht gleich gestellt werden. Sie sichern zwar eine Mitbenutzung fremder Grundstück e nachträgl ich ab, die vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR bestanden hat. Sie sind aber gerade de s- halb begründet worden, weil die bei dem Wirksam werden des Beitritts am 3. Oktober 1990 vorübergehend aufrechterhaltenen Mitbenutzungsrechte bis zu ihrem Wegfall wegen der Vielzahl der Fälle nicht auf rechtsgeschäftliche m W e- ge durch Dienstbarkeiten würden ersetzt werden können und weil sehr viele Leitungen und Anlagen gar nicht durch Mitbenutzungsrechte abgesichert waren (Begründung der Regelung in BT - Drucks. 12/6228 S. 74 f.) . An den ehe mals volkseigenen Grundstücken war eine solche Absicherung rechtlich auch nicht möglich (Senat, Urteil e vom 14. November 2003 - V ZR 72/03, WM 2004, 1394, 1395 f. und vom 23. Januar 2015 - V ZR 31 8 /13 , juris Rn. 31 ) . Hinzu kommt, dass mit de n Dienstbarkeiten gleichzeitig ein Entschädigungsanspruch begrü n- det wurde, der demjenigen zusteht, dem das Grundstück bei deren Entstehen gehört (Senat, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 250/13, ZfIR 2015, 107 Rn. 9). Ein schlichter Haftungsausschluss ohn e Regelung zu dem Entschäd i- gungsanspruch liegt deshalb, anders als bei altrechtlichen Dienstbarkeiten , eher fern . III. Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Die Sache ist mangels der erforderlichen Feststellungen nicht entscheidungsreif. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Dafür weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: 30 31 - 14 - 1. a) Ein Anspruch auf Schadensersatz bestünde nach § 439 BGB a . F . nicht, wenn die Klägerin den Rechtsma ngel gekannt haben sollte. Kenntnis e r- fordert positive Gewissheit. Anders als nach dem geltenden § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt ( grob ) fahrlässige Unkenntnis nicht. Die Kenntnis der Klägerin kann deshalb nicht damit begründet werden, dass Käufer von Grunds tücken im Beitrittsgebiet allgemein mit dem Vorhandensein nicht eingetragener dinglicher Rechte rechnen mussten. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 7. November 2014 (V ZR 250/13, ZfIR 2015, 107 Rn. 18). Mit d em angeführten Argument hat der Senat darin nicht die Kenntnis des Käufers von einem konkreten Recht begründet, sondern lediglich die Zuordnung des Entschädigungsanspruchs nach § 9 Abs. 3 GBBerG an denjenigen ge rechtfertigt, der bei Begr ündung der Dienstbarkeit Eigentümer des belasteten Grundstücks war. b) Kenntnis ist ferner nicht schon gegeben, wenn der Käufer Kenntnis von Anknüpfungstatsachen - hier etwa dem Vorhandensein von Kanaldeckeln oder Anlagen, die auf Abwasserleitungen hi ndeuten - hatte. Es muss vielmehr hinzukommen, dass er auch die rechtliche n Folge n solcher ihm bekannter Ta t- sachen kennt (BGH, Urteil vom 29. Mai 1954 II ZR 163/53, BGHZ 13, 341, 345). Dabei wäre hier zu berücksichtigen, dass die Dienstbarkeiten nicht sc hon durch § 9 GBBerG begründet worden sind, sondern erst mit dem Inkrafttreten von § 1 Satz 1 SachenR - DV, durch den § 9 GBBerG auf die in § 9 Abs. 9 Nr. 1 GBBerG bezeichneten Abwasserentsorgungsleitungen und - anlagen erstreckt w u rde. Mit dieser Erstreckung sind Dienstbarkeiten nicht zur Absicherung jeder Abwasserleitung, sondern nur für Abwasserleitungen und Anlagen zur Fortle i- tung von Abwasser begründet worden, die zur öffentlichen Abwasserentso r- gung gehören. Keineswegs eindeutig sind schließlich Lage und Umfang solcher 32 33 - 15 - Rechte (vgl. zum Schutzstreifen bei Wasserleitungen: Senat, Urteil vom 9. Mai 2014 - V ZR 176/13, NJW 2014, 2959 Rn. 13). 2. Für die Auslegung des Haftungsausschlusses kann zwar auf auße r- halb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffe n werden (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164 f.). An dem aufgezeigten Grundsatz, dass ein Haftungsausschluss im Zweifel eng auszulegen ist, ändert das aber nichts. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Sonneberg, Entscheidung vom 05.12.2013 - 3 C 83/13 - LG Meiningen, Entscheidung vom 14.05.2014 - 3 S 5/14 (3) - 34
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