BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 133/97 vom7. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die RichterinDr. Kessal-Wulf und den Richter Felscham 7. Mai 2003beschlossen:Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechts-anwalts wird abgelehnt.Gründe: 1. Der Beklagte beabsichtigt, gegen den Beschluß des Senats vom15. April 1998, durch den die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 1997 nicht angenommenwurde, Restitutionsklage beim Bundesgerichtshof zu erheben. DieRechtsanwälte, die den Beklagten im Revisionsverfahren vertreten hat-ten und nach § 81 ZPO zur Erhebung der Restitutionsklage ermächtigtsind, haben den Auftrag zur Vertretung in diesem Verfahren nicht ange-nommen.2. Der Antrag des Beklagten, ihm nach § 78b Abs. 1 ZPO für dieErhebung der Restitutionsklage einen beim Bundesgerichtshof zugelas-senen Rechtsanwalt beizuordnen, ist nicht begründet. - 3 -Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer An-strengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht ge-funden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Ge-richt nachzuweisen (BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 -NJW-RR 1995, 1016). Daran fehlt es. Der Beklagte hat lediglich die Ab-lehnungserklärung der Rechtsanwälte vorgelegt, die ihn im Revisions-verfahren vertreten hatten. Ablehnungserklärungen von zwei weiterenRechtsanwälten, die er um die Übernahme des Mandats gebeten habenwill, hat er nicht vorgelegt. In keinem Fall werden Gründe für die Ableh-nung mitgeteilt. Dem Beklagten war auch zuzumuten, sich an mehr alsvier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wen-den (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - MDR2000, 412).Weiter setzt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78bAbs. 1 ZPO voraus, daß die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos er-scheint. Die beabsichtigte Restitutionsklage ist aussichtslos, weil sie un-zulässig wäre. Der Bundesgerichtshof ist für eine Restitutionsklage nach§ 584 Abs. 1 ZPO nur in den Fällen des § 580 Nr. 4 und 5 ZPO zustän-dig. In diesen Fällen ist eine Restitutionsklage nach § 581 Abs. 1 ZPOnur zulässig, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilungergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Straf- - 4 -verfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nichterfolgen kann. Dazu ist den umfangreichen Ausführungen des Beklagtenund den eingereichten Unterlagen nichts zu entnehmen.Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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