BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 134/05 Verk374ndet am: 3. Mai 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG 247 166; InsO 247 47 Zum eingeschr344nkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Di-rektversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall (Best344tigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836). BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. Mai 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2005 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 14. Zivil-kammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2003 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschlie337lich der Kosten des Streithelfers. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von der Beklagten die Zahlung des R374ckkaufs-wertes einer Lebensversicherung. 1 2 Er wurde durch Beschluss vom 21. Februar 2002 als Insolvenz-verwalter 374ber das Verm366gen der m + s E. GmbH & Co. KG - 3 - (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Diese unterhielt im Rahmen einer Gruppenversicherung eine Direktversicherung zur betrieblichen Alters-versorgung auf das Leben ihres Arbeitnehmers, des Streithelfers. Dem Versicherungsverh344ltnis lagen "Allgemeine Bestimmungen f374r den Fir-mengruppenversicherungsvertrag" (AVB) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: "II. Bezugsrecht 1. Die versicherte Person ist aus der auf ihr Leben ge-nommenen Versicherung sowohl f374r den Todes- als auch f374r den Erlebensfall unter den obengenannten und nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich bezugsbe-rechtigt. Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, - alle Versicherungsleistungen f374r sich in Anspruch zu nehmen, - wenn das Arbeitsverh344ltnis vor Eintritt des Versor-gungsfalles endet, es sei denn, - die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre be-standen oder - die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr voll-endet und das Arbeitsverh344ltnis hat 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden. 205 V. Vorzeitiges Ausscheiden 1. Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versi-cherungsfalles aus der Gruppenversicherung aus, so meldet der Arbeitgeber unverz374glich die auf das Leben dieser Person genommene Versicherung ab. Mit der - 4 - Abmeldung wandelt sich die Versicherung zum Ende des [Monats] beim Ausscheiden, fr374hestens aber zum Ende des bei der Abmeldung laufenden Monats in eine beitragsfreie um, sofern nach den Allgemeinen Versi-cherungsbedingungen die Voraussetzungen f374r eine solche Umwandlung gegeben sind; andernfalls erlischt die Versicherung. 2. Hat die versicherte Person keine unverfallbare Anwart-schaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbes-serung der betrieblichen Altersversorgung, so hat der Arbeitgeber mit der Abmeldung zu bestimmen, ob er a) der versicherten Person aa) den Anspruch auf die Versicherungsleistung, bb) unter K374ndigung der Versicherung den R374ck- kaufswert 374berl344337t; b) unter K374ndigung der Versicherung aa) Anspruch auf den R374ckkaufswert erhebt; bb) das frei werdende Deckungskapital in voller H366he auf eine neue Versicherung innerhalb des Gruppenversicherungsvertrages verwen-den will. ... cc) das frei werdende Deckungskapital in voller H366he bei der Beitragszahlung verrechnen will." Der Kl344ger ver344u337erte am Tage der Insolvenzer366ffnung einen Teil des Betriebes der Schuldnerin an die E. P. C. GmbH Betriebs- und Beteiligungsaktiengesellschaft; davon wurde auch das Ar-beitsverh344ltnis des Streithelfers erfasst. Zu diesem Zeitpunkt war der Streithelfer 32 Jahre alt; er hatte noch keine unverfallbaren Anwartschaf- 3 - 5 - ten nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-gung (BetrAVG) erlangt. Der Kl344ger meldete den Streithelfer nachfolgend als versicherte Person ab. Gegen374ber der Beklagten nahm er den R374ck-kaufswert der Lebensversicherung in H366he von 11.832,34 200 f374r sich in Anspruch. Das Landgericht hat seine Zahlungsklage abgewiesen; die dage-gen gerichtete Berufung des Kl344gers hatte Erfolg. Gegen diese Ent-scheidung wenden sich die Beklagte und der Streithelfer mit der zuge-lassenen Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Streithelfer habe nur ein eingeschr344nkt unwiderrufliches Bezugsrecht erhalten. Dieses falle in die Insolvenzmasse, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des Vorbe-halts erf374llt seien, unter denen das Bezugsrecht stehe. Es m374sse dabei zwischen dem Versicherungsverh344ltnis, das zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestehe, und dem arbeitsrechtlichen Versorgungsver-h344ltnis zwischen der Schuldnerin und dem Streithelfer unterschieden werden. Aus der Trennung der beiden Rechtsverh344ltnisse folge, dass der vom Arbeitgeber abgeschlossene Versicherungsvertrag als Vertrag zu-gunsten Dritter keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Streithel-fer und der Beklagten entstehen lasse. Dingliche Wirkungen erhalte das 6 - 6 - Bezugsrecht des Arbeitnehmers nur, wenn auch im Deckungsverh344ltnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts vereinbart werde oder solange die Voraussetzungen eines etwaigen Vorbehalts nicht eingetreten seien. Erst dann geh366re das Bezugsrecht (insolvenzfest) zum Verm366gen des Arbeitnehmers. Hier sei eine Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts bei Insolvenzeintritt am 21. Februar 2002 nicht gegeben gewesen. Der Arbeitnehmer habe das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Das Arbeitsverh344ltnis zur Schuldnerin sei beendet; insoweit komme es auf arbeitsrechtliche 334ber-legungen (247 613a BGB) nicht an. Vielmehr sei allein die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages ma337geblich. Danach sei entscheidend, ob ein Arbeitsverh344ltnis gerade zur Versicherungsnehmerin bestehe. Dieses sei am 21. Februar 2002 durch den Verkauf eines Teils des Betriebes beendet worden und infolge der Betriebs374bernahme auf die neue Arbeit-geberin 374bergegangen. Dadurch geh366re der Streithelfer nicht zum mit-versicherten Personenkreis. Folgerichtig habe der Kl344ger den Streithelfer abmelden, dessen Versicherung k374ndigen und Anspruch auf den R374ck-kaufswert erheben d374rfen. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Der Kl344ger kann einen Anspruch auf den geltend gemachten R374ckkaufswert nicht erheben. Zu den vertraglich versprochenen Leistun-gen bei einer Lebensversicherung geh366rt zwar auch der R374ckkaufswert nach K374ndigung oder sonstiger Beendigung des Versicherungsverh344lt-nisses, denn das Recht auf den R374ckkaufswert ist nur eine andere Er-scheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (Senatsurteile 8 - 7 - vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 b; vom 22. M344rz 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 3 a). Der Versi-cherungsnehmer kann jedoch 374ber seine Anspr374che aus dem Versiche-rungsverh344ltnis im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verf374gen. Das hat die Schuldnerin zugunsten des Streithelfers getan, indem sie ihm ein Be-zugsrecht einger344umt hat, das s344mtliche aus dem Versicherungsvertrag f344llig werdenden Anspr374che umfasst, so auch den auf Zahlung des R374ckkaufswertes (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO). 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat die-ses Bezugsrecht nicht mehr unter dem Vorbehalt der Widerruflichkeit ge-standen. 9 Ma337geblich f374r den Inhalt des Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung es in den zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer vereinbarten Bedingungen erfahren hat (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 18. Juni 2003 unter II 1 aE). Nach Ziff. II 1 der AVB sollte der Streithelfer unwiderruflich zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt sein. Al-lerdings hat sich die Schuldnerin das Recht vorbehalten, die Versiche-rungsleistungen f374r sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsver-h344ltnis zum Streithelfer vor Eintritt des Versicherungsfalles enden, es sei denn, die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung 10 Jahre bestanden bzw. das Arbeitsverh344ltnis 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre. Die grunds344tzliche Unwiderruflichkeit des ihrem Arbeitnehmer einger344umten Bezugsrechts wurde dadurch einge-schr344nkt. Solange aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines sol-chen Vorbehalts nicht erf374llt sind, steht das eingeschr344nkt unwiderrufli- 10 - 8 - che Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem unein-geschr344nkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich; in der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist, ge-h366rt es zum Verm366gen des Bezugsberechtigten (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996, 1089 unter 2; BAG, VersR 1991, 211 und 942; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 166 Rdn. 21). Das gilt erst recht, wenn der Zweck des Vorbehalts endg374ltig entfallen ist und seine Voraussetzungen daher auch k374nftig nicht mehr eintreten k366nnen. Der seitens des Arbeitgebers gemachte Vorbehalt vermag die Rechtsstellung des Arbeitnehmers dann nicht mehr zu beein-tr344chtigen. 3. Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, hat indes keine Geltung f374r den Fall einer insolvenzbedingten Beendi-gung des Arbeitsverh344ltnisses zum Versicherungsnehmer (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2003 - 12 U 29/03 -, bei juris abrufbar, sowie VersR 2001, 1501; OLG D374sseldorf, VersR 2002, 86; Kollhosser in Pr366lss/Martin, VVG, 27. Aufl. 247 165 Rdn. 6a; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193, 201; a.A. LG K366ln, ZInsO 2003, 383; Tetzlaff, EWiR 247 35 InsO 2/03, 931). Dieser Recht-sprechung ist der f374r das Insolvenzrecht zust344ndige IX. Zivilsenat f374r ei-nen im Wesentlichen gleichen Fall mit Beschluss vom 22. September 2005 (IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836) beigetreten. 11 a) Der Inhalt der AVB, wie ihn die Beklagte unter Ziff. II und V for-muliert hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es kommt darauf an, wie die AVB aus Sicht eines verst344ndigen und durchschnittlichen Versiche-rungsnehmers zu verstehen sind (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und st344ndig), 12 - 9 - der als Arbeitgeber durch den Abschluss einer Direktversicherung seinen Arbeitnehmern 226 also nicht nur dem Streithelfer 226 eine betriebliche Al-tersversorgung verschafft. Einzubeziehen sind dabei im Besonderen auch die Interessen der auf diese Weise versicherten Arbeitnehmer, die eine grunds344tzlich unwiderrufliche Bezugsberechtigung erwerben sollen und von dem einschr344nkenden Vorbehalt unmittelbar betroffen sind (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. M344rz 2003 226 IV ZR 58/02 226 BGH-Report 2003, 811 (red. Leitsatz), im 334brigen unver366ffentlicht, unter 2 a und b, jeweils zur Gruppenversicherung; BGHZ 142, 103, 107; Se-natsurteil vom 28. M344rz 2001 - IV ZR 19/00 - VersR 2001, 714 unter 2 b, jeweils zu 247 9 AGBG). b) Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmungen unter Ziff. II der AVB hat der Versicherungsnehmer das Recht, alle Versicherungsleistun-gen f374r sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsverh344ltnis 226 wie hier 226 vor Eintritt des Versicherungsfalles enden. Das wird erg344nzt durch die Regelungen unter Ziff. V der AVB, die ebenfalls das "vorzeitige Aus-scheiden" einer versicherten Person aus der Gruppenversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalles betreffen. Hat der Versicherte - so der Streithelfer - noch keine unverfallbare Anwartschaft nach dem BetrAVG erlangt, kann der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) unter K374ndigung der Versicherung Anspruch auf den R374ckkaufswert erheben. Somit ist das Bezugsrecht so ausgestaltet worden, dass der Versicherungsnehmer bei einem "vorzeitigen Ausscheiden" einer versicherten Person - seines Arbeitnehmers - berechtigt sein soll, wieder frei 374ber die Versicherungs-anspr374che zu verf374gen. 13 - 10 - c) Das l344sst indes noch offen, ob es gen374gt, dass das Arbeitsver-h344ltnis 374berhaupt seine Beendigung gefunden hat, oder ob bestimmte Gr374nde daf374r gegeben sein m374ssen. 14 (1) Der Versicherungsvertrag ist langfristig angelegt und dient der Altersvorsorge des Arbeitnehmers. Diesem ist daher daran gelegen, sich schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung vor k374nftigen ne-gativen Entwicklungen in den wirtschaftlichen Verh344ltnissen seines Ar-beitgebers zu sch374tzen. Sein erkennbares Interesse geht dahin, fr374hzei-tig einen gesicherten Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu er-werben. Nur so kann schon vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvorausset-zungen nach dem BetrAVG die angestrebte Altersversorgung insolvenz-fest gemacht und dem Zugriff der Gl344ubiger des Versicherungsnehmers entzogen werden. Dem ist durch die Vereinbarung eines dem Grunde nach unwiderruflich gestalteten Bezugsrechts Rechnung getragen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3 b (1); vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a; BGHZ 45, 162, 165). Es wird ein sofortiger Rechtser-werb des beg374nstigten Arbeitnehmers bewirkt und zum Ausdruck ge-bracht, dass der Arbeitgeber, der durch den Abschluss der Direktversi-cherung zugleich seine Verpflichtung zur Entrichtung eines Insolvenzsi-cherungsbeitrages begrenzt (247 10 Abs. 1, 3 Nr. 2 Satz 2 BetrAVG), den durch den Versicherungsvertrag verk366rperten Wert dem Verm366gen des Arbeitnehmers zukommen lassen will. Ein Vorbehalt, der einen Widerruf des Bezugsrechtes bei Insolvenz des Arbeitgebers zulie337e, w374rde das mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Ziel einer betrieb-lichen Altersversorgung unterlaufen. Er n344hme dem Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsanspr374che selbst in F344llen der Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses, die sich seiner Einflussnahme entziehen und 15 - 11 - auch sonst nicht seiner Sph344re zuzuordnen sind. Schon das spricht f374r eine einschr344nkende Auslegung der Reichweite des seitens des Arbeit-gebers im Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der Bezugsberech-tigung gemachten Vorbehalts. (2) Andererseits verdeutlichen die AVB aber auch, dass die Zuwei-sung der versicherungsrechtlichen Anspr374che in das Verm366gen des Ar-beitnehmers diesem nicht erm366glichen soll, das Arbeitsverh344ltnis nach freiem Belieben (vorzeitig) zu beenden und dennoch die Versicherungs-anspr374che zu behalten. Er soll insbesondere nicht das - unter Umst344n-den vorteilhaftere - Angebot eines anderen Arbeitgebers annehmen, den Betrieb seines bisherigen Arbeitgebers verlassen und gleichwohl noch auf die Versicherungsleistungen zugreifen k366nnen. Der Arbeitgeber will sich durch den Vorbehalt - zumindest auch - der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Dezem-ber 1999 - II ZR 152/98 - NJW 2000, 1197 unter II 1; ebenso BVerfG, VersR 1999, 600, 606). Er will mit der aufgrund des Vorbehalts einge-schr344nkten Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts verhindern, dass der Arbeitnehmer unter Mitnahme der erworbenen Versicherungsanspr374che aus seinen Diensten ausscheidet. Dieses berechtigte Anliegen erfordert es indes nicht, das "vorzeitige Ausscheiden" des Arbeitnehmers auf je-den Fall der Beendigung des bestehenden Arbeitsverh344ltnisses zu be-ziehen. Es gen374gt, darunter solche Beendigungsgr374nde zu verstehen, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zur374ckzuf374h-ren sind. Insolvenzbedingte Betriebseinstellungen oder insolvenzbeding-te Ver344u337erungen von Betriebsteilen geh366ren nicht dazu. Entscheidend ist, aus welchen Gr374nden der Streithelfer aus dem Arbeitsverh344ltnis zum 16 - 12 - Versicherungsnehmer, der ihm eine betriebliche Altersversorgung ver-sprochen hat, und damit aus der Gruppenversicherung ausgeschieden ist. Diese Gr374nde waren insolvenzbedingt; allein darauf kommt es an. d) Der Kl344ger ist zwar in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an die Stelle der Schuldnerin getreten; insbesondere sind die Verwal-tungs- und Verf374gungsbefugnis 374ber deren Verm366gen auf ihn 374berge-gangen (247 22 Abs. 1 Satz 1, 247 80 Abs. 1 InsO). W344hrend der Schuldner als Unternehmer in erster Linie auf den wirtschaftlichen Erfolg seines Be-triebes bedacht ist, steht f374r den Insolvenzverwalter die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger im Vordergrund, sei es durch Fortf374hrung oder Ein-stellung des Betriebes (247 1 Satz 1 InsO). Bei der hier gebotenen Ausle-gung kommt es jedoch allein auf die Interessenlage bei Abschluss der Direktversicherung an. Es k366nnen allein die damaligen Interessen des Arbeitgebers ber374cksichtigt werden, die nicht durch die sp344teren des Kl344gers ersetzt werden d374rfen. Diesem Interesse des Versicherungs-nehmers entspricht es, sich den Zugriff auf die Versicherungsleistungen zu erhalten, sollte der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aus dem Be-trieb ausscheiden oder sonst eine personen- oder verhaltensbedingte K374ndigung veranlassen. Dagegen rechtfertigen die Interessen eines red-lichen, vertragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle seiner Insolvenz dem versicherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu ent-ziehen, um die Zugriffsm366glichkeiten der Insolvenzgl344ubiger erweitern zu k366nnen (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3 b (2); BAG VersR 1991, 211, 212). Dem kann die Revisionserwiderung nicht entgegenhal-ten, dass dies im Falle eines Insolvenzplanverfahrens (247247 217 ff. InsO) einen "unaufl366sbaren rechtlichen Konflikt" ergebe. Denn nimmt die Schuldnerin, wie von der Revisionserwiderung im Einzelnen ausgef374hrt 17 - 13 - wird, nach Best344tigung des Insolvenzplanes und Aufhebung des Insol-venzverfahrens weiterhin am Gesch344ftsverkehr teil und wird auch das Arbeitsverh344ltnis mit dem Versicherten von ihr fortgesetzt, besteht das eingeschr344nkt unwiderrufliche Bezugsrecht unver344ndert fort. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2003 - 2/14 O 112/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.05.2005 - 3 U 21/04 -
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