BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 134/05 Verk374ndet am: 15. M344rz 2006 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 a.F., 573 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB Art. 229 247 3 Abs. 10 Eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des Art. 229 247 3 Abs. 10 EGBGB (a.F.) 374ber die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen K374ndigungsfristen (247 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F.) liegt nicht vor, wenn eine Formularklausel, die in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Wohnraummietvertrag ent-halten ist, auf die "gesetzlichen K374ndigungsfristen" und auf eine formularm344337ige Fu337note verweist, in der den dort aufgef374hrten K374ndigungsfristen der Zusatz voran-gestellt ist: "Die gesetzlich vorgesehenen K374ndigungsfristen f374r Wohnraum betragen z.Zt.:". BGH, Urteil vom 15. M344rz 2006 - VIII ZR 134/05 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. M344rz 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 14. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten hatten eine Wohnung des Kl344gers in D. gemietet. Der Mietvertrag vom 27. Mai 1992 enth344lt in 247 2 Ziff. 1 Buchst. b aa (im Folgen-den: 247 2) die Formularklausel: 1 "Der Mietvertrag l344uft auf unbestimmte Zeit und kann beiderseits unter Einhaltung der gesetzlichen K374ndigungsfristen 1 , die f374r bei-de Vertragsteile verbindlich sind, zum Ende eines Kalendermonats gek374ndigt werden". In der vorgedruckten Fu337note 1 zu 247 2 des Mietvertrags hei337t es: 2 - 3 - "Die gesetzlich vorgesehenen K374ndigungsfristen betragen f374r Wohnraum z.Zt.: - 3 Monate, wenn die R344ume nicht mehr als f374nf Jahre dem Mieter 374berlassen sind, - 6 Monate, wenn die 334berlassung mehr als f374nf Jahre, - 9 Monate, wenn die 334berlassung mehr als acht Jahre, - 12 Monate, wenn die 334berlassung mehr als zehn Jahre ge-dauert hat. ..." 3 Mit Schreiben vom 20. Januar 2003 erkl344rten die Beklagten die K374ndi-gung des Mietverh344ltnisses zum 30. April 2003. Sie gaben das Schreiben so-wohl als Einschreiben mit R374ckschein als auch als einfachen Brief unter der Wohnanschrift des Kl344gers auf Gran Canaria in Spanien, wo er die Wintermo-nate verbrachte, zur Postbef366rderung auf. Der Kl344ger hat die Beklagten auf Zahlung der Kaltmieten zuz374glich Be-triebskostenvorauszahlungen f374r die Monate Mai bis August 2003 nebst Zinsen sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 hat das Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid erlassen, gegen den sie Einspruch eingelegt hat. Die Beklagten haben vorgetragen, ihre K374ndigungserkl344rung sei dem Kl344ger sp344testens bis zum dritten Werktag im Februar 2003 zugegangen. Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid hinsichtlich der Kaltmieten und Vorauszahlungen f374r die Monate Mai und Juni 2003 nebst Zinsen sowie eines Teils der Schadensersatzforderung aufrechter-halten und die Beklagte zu 2 im gleichen Umfang als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1 zur Zahlung verurteilt; im 334brigen hat es den Vollstre-ckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten, mit der sie lediglich ihre Verurteilung zur Zahlung der Mieten und Vorauszahlungen angegriffen haben, hat das Landgericht die Klage hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlungen unter Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen; hinsichtlich der Kaltmieten f374r Mai und Juni 2003 in H366he von jeweils 881,98 200 nebst Zinsen hat es die Berufung der Beklagten zur374ck- 4 - 4 - gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung ausgef374hrt: Die Berufung der Beklagten habe keinen Erfolg, soweit sie zur Zahlung der Kaltmieten f374r Mai und Juni 2003 verurteilt worden seien. Es k366nne dahin-stehen, zu welchem Zeitpunkt ihr K374ndigungsschreiben vom 20. Januar 2003 dem Kl344ger zugegangen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Schreiben dem Kl344ger bis zum dritten Werktag im Februar 2003 zugegangen sei, beziehungsweise dass dieser sich so behandeln lassen m374sse, als sei es ihm bis zu diesem Zeitpunkt zugegangen, sei das Mietverh344ltnis jedenfalls nicht vor Ende Juni 2003 beendet worden. Gem344337 Art. 229 247 3 Abs. 10 EGBGB k366nnten Altmietvertr344ge, f374r deren K374ndigungsklauseln Bestandsschutz beste-he, nur unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten l344ngeren Fristen gek374ndigt werden. Nach dieser Bestimmung finde 247 573 c Abs. 4 BGB auf die Vereinba-rung der Parteien zu den K374ndigungsfristen keine Anwendung. Zwar schreibe Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB f374r Dauerschuldverh344ltnisse ab dem 1. Januar 2003 die Anwendung des B374rgerlichen Gesetzbuchs in der dann geltenden Fassung vor. Jedoch werde diese 334bergangsregelung von Art. 229 247 3 Abs. 10 EGBGB als speziellerem Gesetz verdr344ngt. Die Beklagten h344tten das Mietverh344ltnis da-her nur unter Einhaltung der im Mietvertrag geregelten langen Frist k374ndigen k366nnen. 6 - 5 - II. 7 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 8 1. Auf die K374ndigung der Beklagten ist die Vorschrift des 247 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB anzuwenden. Nach dieser Bestimmung, die durch das Mietrechts-reformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) anstelle des 247 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F. mit Wirkung ab dem 1. September 2001 in das B374rgerli-che Gesetzbuch eingef374gt worden ist, ist die K374ndigung sp344testens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des 374bern344chsten Monats zul344ssig. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet die 334bergangsvorschrift des Art. 229 247 3 Abs. 10 Satz 1 EGBGB (Abs. 10 a.F.) im vorliegenden Fall kei-ne Anwendung. a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass 247 573 c Abs. 4 BGB, wonach eine zum Nachteil des Mieters von 247 573 c Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung unwirksam ist, nach der 334bergangsvorschrift des Art. 229 247 3 Abs. 10 Satz 1 EGBGB (Abs. 10 a.F.) nicht anzuwenden ist, wenn die K374ndigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag verein-bart worden sind. Des Weiteren hat das Berufungsgericht zu Recht angenom-men, dass 247 573 c Abs. 4 BGB auch dann nicht auf die vorgenannten Altmiet-vertr344ge anzuwenden ist, wenn die K374ndigung - wie hier - nach dem 31. Dezember 2002 erkl344rt worden ist, weil Art. 229 247 3 Abs. 10 EGBGB, die 334bergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz, nicht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 durch Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB, die allgemeine 334berleitungs-vorschrift zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, verdr344ngt wird; dies hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden (Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, NJW 2005, 1572, unter II 2 b). 9 - 6 - Der Anwendung des Art. 229 247 3 Abs. 10 Satz 1 EGBGB steht auch nicht der durch das Gesetz zur 304nderung des Einf374hrungsgesetzes zum B374rgerlichen Gesetzbuche vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1425) angef374gte Satz 2 entgegen, wonach der in Abs. 10 Satz 1 (Abs. 10 a.F.) geregelte Bestandsschutz f374r K374n-digungsfristen in Altmietvertr344gen nicht gilt, wenn die K374ndigungsfristen des 247 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des B374rgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Gesch344ftsbedingun-gen vereinbart worden sind und die K374ndigung ab dem 1. Juni 2005 zugeht; denn die Beklagten haben die K374ndigung vor dem 1. Juni 2005 erkl344rt. 10 b) Jedoch ist Art. 229 247 3 Abs. 10 Satz 1 EGBGB entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts deshalb nicht anwendbar, weil die Parteien im Mietvertrag vom 27. Mai 1992 keine von 247 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB abwei-chende - l344ngere - K374ndigungsfrist vereinbart haben. 11 aa) Zwar werden nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 155, 178) auch Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der K374ndigungsfristen die damalige gesetzliche Re-gelung des 247 565 Abs. 2 BGB a.F. w366rtlich oder sinngem344337 wiedergeben, von der bestandssch374tzenden 334bergangsvorschrift des Art. 229 247 3 Abs. 10 (a.F.) EGBGB (jetzt Abs. 10 Satz 1) erfasst. Dies gilt unabh344ngig davon, ob die dispositive gesetzliche Regelung der K374ndigungsfristen im laufenden Vertrags-text sinngem344337 wiedergegeben wird oder ob eine Vereinbarung 374ber die Gel-tung der gesetzlichen K374ndigungsfristen im vorformulierten Vertragstext durch Verweisung auf eine Fu337note konkretisiert wird, in der die K374ndigungsfristen des 247 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngem344337 wiedergegeben werden (Senatsurteile vom 10. M344rz 2004 - VIII ZR 64/03, NJW 2004, 1447 und VIII ZR 34/03, WuM 2004, 275). Denn auch durch eine solche Vertragsgestaltung haben die K374ndi-gungsfristen des 247 565 Abs. 2 BGB a.F. einen von der gesetzlichen Regelung 12 - 7 - losgel366sten, vertraglichen Geltungsgrund erhalten (Senatsurteile vom 10. M344rz 2004, aaO, unter II). 13 bb) Eine solche Vereinbarung 374ber die Geltung der damaligen gesetzli-chen K374ndigungsfrist - die f374r die Beklagten zw366lf Monate betrug, weil das Mietverh344ltnis bereits seit mehr als zehn Jahren bestanden hatte (247 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F. - enth344lt der Mietvertrag jedoch nicht. Das Berufungsge-richt hat die in 247 2 des Mietvertrags einschlie337lich der Fu337note 1 enthaltene Formularklausel, ohne dies zu begr374nden, dahin verstanden, dass die Parteien eine vertragliche Vereinbarung 374ber die Dauer der K374ndigungsfristen getroffen haben. Dies beanstandet die Revision zu Recht. (1) Wie dargetan, setzt eine vertragliche Vereinbarung 374ber die Einhal-tung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Fristen voraus, dass diese in den Parteiwillen aufgenommen werden und sie hierdurch einen von der gesetzlichen Regelung losgel366sten, vertraglichen Geltungsgrund erhalten (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 178, 183; Urteile vom 10. M344rz 2004, aaO). Das ist hier, wie die Revision zutreffend aufzeigt, nicht der Fall. Die Aus-legung der Klausel durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschr344nk-ten revisionsgerichtlichen 334berpr374fung (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45), weil die im Mietvertrag einschlie337lich der Fu337note enthaltene Regelung zu den K374ndigungsfristen in dieser oder 344hnlicher Form auch 374ber den Bezirk des Be-rufungsgerichts hinaus in Formularmietvertr344gen verwendet wird (vgl. LG Berlin, GE 2004, 889). Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der normaler-weise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verst344ndnis-m366glichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrun-de zu legen sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f. m.w.Nachw.). 14 - 8 - Gem344337 247 2 des Mietvertrags sind die "gesetzlichen K374ndigungsfristen" f374r beide Vertragsparteien verbindlich. Aus der Sicht eines verst344ndigen, juris-tisch nicht vorgebildeten Mieters folgt hieraus nicht, dass die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Fristen (hier: 247 565 Abs. 2 BGB a.F.) auch im Falle einer 304nderung des Gesetzes Bestand haben sollen. 15 16 Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vorgedruckten Fu337note 1 zu 247 2 des Vertrags. Dort sind zwar die damaligen gesetzlichen K374ndigungsfristen sinngem344337 wiedergegeben. Auch der Fu337notentext ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die dort genannten Fristen einen von der gesetzlichen Rege-lung losgel366sten, vertraglichen Geltungsgrund erhalten sollen. In der Fu337note ist den K374ndigungsfristen der Zusatz "Die gesetzlich vorgesehenen K374ndi-gungsfristen betragen f374r Wohnraum z.Zt.:" vorangestellt. Mit diesem Zusatz "z.Zt." ("zur Zeit") wird deutlich, dass durch die nachfolgende Benennung der damaligen gesetzlichen K374ndigungsfristen keine den laufenden Vertragstext konkretisierende, eigenst344ndige Regelung getroffen werden sollte, die auch im Falle einer 304nderung der gesetzlichen K374ndigungsfristen Bestand h344tte (vgl. auch LG Berlin, GE 2004, 889; Schach, GE 2003, 1250, 1251, f374r eine ver-gleichbare Fu337note mit dem Zusatz "derzeit"). Aus der Sicht eines verst344ndigen Mieters enth344lt die Fu337note vielmehr lediglich einen informatorischen Hinweis auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende und - wie der Zusatz "zur Zeit" deutlich macht - ver344nderliche gesetzliche Regelung. 247 2 des Mietvertrags einschlie337lich seiner Fu337note ist daher so zu lesen, dass die k374ndigende Ver-tragspartei die im Zeitpunkt der K374ndigung geltenden gesetzlichen K374ndigungs-fristen einzuhalten hat. Durch den Zusatz "zur Zeit" unterscheidet sich die vorgedruckte Fu337note von den Regelungen, die den bisher ergangenen Entscheidungen des Senats zugrunde lagen; dort war aufgrund der einschr344nkungslosen Wiedergabe der 17 - 9 - gesetzlichen Fristen von einer Konkretisierung des laufenden Vertragstexts und einem entsprechenden Bindungswillen der Mietvertragsparteien auszugehen (Urteile vom 10. M344rz 2004, aaO). 18 (2) Im Zeitpunkt der K374ndigung der Beklagten galt nicht mehr die in der Fu337note 1 zu 247 2 des Mietvertrags genannte K374ndigungsfrist gem344337 247 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F. von zw366lf Monaten bei einer Mietdauer von - wie hier - mehr als zehn Jahren. Die nach 247 2 des Vertrags einzuhaltende gesetzli-che K374ndigungsfrist richtete sich vielmehr nach 247 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB, der auf K374ndigungen anzuwenden ist, die ab dem 1. September 2001 zugehen (vgl. Art. 229 247 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Die Beklagten konnten das Mietverh344ltnis daher mit einer Frist von drei Monaten abz374glich der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen k374ndigen. 2. Das Berufungsurteil stellt sich nach den bisher getroffenen Feststel-lungen des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Dies w374rde voraussetzen, dass das K374ndigungsschreiben der Beklagten vom 20. Januar 2003 dem Kl344ger, wie er vorgetragen hat, erst nach dem dritten Werktag im M344rz 2003 zugegangen ist (247 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). In diesem Fall w344re die K374ndigung gem344337 247 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor dem 30. Juni 2003 wirksam geworden. 19 Das Berufungsgericht hat zum Zeitpunkt des Zugangs der K374ndigung je-doch bislang keine Feststellungen getroffen. Es hat - von seinem Rechtsstand-punkt aus folgerichtig - offen gelassen, ob das K374ndigungsschreiben der Be-klagten, wie sie unter Beweisantritt vorgetragen haben, dem Kl344ger bis zum dritten Werktag im Februar 2003 und damit rechtzeitig zur Wahrung des K374ndi-gungstermins zum 30. April 2003 zugegangen ist. 20 - 10 - III. 21 Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, und die Sache ist, da es weiterer Feststellungen bedarf, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.09.2004 - 41 C 308/04 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.04.2005 - 21 S 469/04 -
Full & Egal Universal Law Academy