BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 134/05 Verk374ndet am: 20. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 BGB 247247 858 ff., 903, 1004 Auch ein Flughafenbetreiber, der unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, muss es wegen der konkret zu besorgenden Beeintr344chtigung des Flugbetriebs nicht dul-den, dass Flugbl344tter an Passagiere eines bestimmtes Fluges in der Absicht verteilt werden, eine im Rahmen dieses Fluges stattfindende Abschiebung zu verhindern oder mindestens zu verz366gern. BGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begab sich am 11. M344rz 2003 zusammen mit f374nf weiteren Personen in eine Abflughalle des von der Beklagten - einer Aktiengesellschaft im Mehrheitsbesitz der 366ffentlichen Hand - betriebenen Frankfurter Flughafens. An dem Abfertigungsschalter, der f374r einen an diesem Tag stattfindenden Flug nach Athen zust344ndig war, fragte die Kl344gerin nach der im Rahmen des Fluges vorgesehenen Abschiebung eines Ausl344nders. Hierbei wurden Flugbl344tter ver-teilt, welche unter der 334berschrift 204Flug: LH 3492 nach Athen205223 den Namen des Ausl344nders sowie Angaben zu seinem Schicksal und zu seiner Bef374rchtung enthielten, im Wege einer Kettenabschiebung an die T374rkei ausgeliefert zu werden. Der Kl344gerin ging es dabei insbesondere um die Weitergabe der Infor- 1 - 3 - mation, dass bei dem Flug eine Abschiebung durchgef374hrt werden sollte, die nach ihrer Behauptung gegen den Willen des Betroffenen erfolgte. Mit Schreiben vom 12. M344rz 2003 sprach die Beklagte gegen374ber der Kl344gerin ein Flughafenverbot aus. Wie die Beklagte sp344ter klarstellte, betrifft das Verbot die unberechtigte Nutzung des Flughafens, insbesondere mit ihr nicht abgestimmte Demonstrationen im Terminal. Dagegen ist die Kl344gerin nicht gehindert, den Flughafen zu Reisezwecken oder als Besucherin der sich in den Terminals befindlichen Gesch344fte zu betreten. 2 Im Juni 2004 demonstrierte die Kl344gerin zusammen mit zehn weiteren Personen an einem Abfertigungsschalter des Flughafens Frankfurt; dabei wur-de einer Fluggesellschaft unter Verwendung eines ausgerollten Transparents vorgeworfen, Gesch344fte mit Abschiebungen zu machen. Ferner wurden Flug-bl344tter mit der 334berschrift 204Zeigen Sie Zivilcourage - Was Sie als Fluggast tun k366nnen223 an Passagiere verteilt. 3 Die Kl344gerin meint, die Beklagte habe es im Hinblick auf die Versamm-lungs- und Meinungsfreiheit hinzunehmen, dass von ihrem Betriebsgel344nde aus durchgef374hrte Abschiebungen von Fl374chtlingen kritisch hinterfragt w374rden. Ihre auf Aufhebung des Hausverbots gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolg-los geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag weiter; die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung der Revision. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte k366nne gem344337 247 903 BGB grunds344tzlich frei dar374ber entscheiden, wem sie den Zutritt zu ihrem Betriebsgel344nde gestatte. Begrenzt werde ihr Hausrecht lediglich durch ihre Verpflichtung, jedermann die Benutzung des Flughafens zu Reisezwecken zu erm366glichen, und durch die allgemeinen Einschr344nkungen, denen Gewerbetrei-bende unterworfen seien, wenn sie ihre Gesch344ftsr344ume bzw. Verkehrsanlagen der Allgemeinheit zug344nglich gemacht h344tten. Da die Beklagte wegen der durch das Verhalten der Kl344gerin veranlassten Betriebsst366rung ein berechtigtes Inte-resse an einem Zutrittsverbot habe, sei das Hausverbot nicht zu beanstanden. Die Grundrechte der Kl344gerin auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit f374hrten zu keiner anderen Beurteilung. Einer unmittelbaren Bindung an die Grundrechte unterliege die Beklagte vorliegend nicht, da sie keine 366ffentlich-rechtliche Auf-gabe erf374lle, wenn sie ihre Infrastruktur f374r Abschiebungen zur Verf374gung stelle. Die mittelbare Wirkung der Grundrechte im Privatrecht f374hre nicht dazu, dass ein Betrieb Demonstrationen auf seinem Gel344nde hinnehmen m374sse; Entspre-chendes gelte f374r die Aus374bung des Rechts auf Meinungsfreiheit. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung jedenfalls im Ergebnis stand. 6 - 5 - 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Befugnis der Beklagten, ein Hausverbot auszusprechen, aus ihrem Hausrecht folgt. Die-ses beruht auf dem Grundst374ckseigentum oder -besitz (247247 858 ff., 903, 1004 BGB) und erm366glicht seinem Inhaber, grunds344tzlich frei dar374ber zu entschei-den, wem er den Zutritt zu der 326rtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt. Das schlie337t das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2005, KZR 37/03, Umdruck S. 11). 7 2. a) Das Berufungsgericht hat ferner nicht verkannt, dass das Hausrecht der Beklagten Einschr344nkungen unterliegt. Diese ergeben sich zun344chst aus dem f374r Verkehrsflugh344fen grunds344tzlich geltenden Kontrahierungszwang. Der Flughafenbetreiber ist verpflichtet, Luftfahrern, die die 366ffentlich-rechtlichen Voraussetzungen zur Benutzung des Luftraums erf374llen, die Benutzung der Flughafeneinrichtungen zu gestatten und den ungehinderten Zu- und Abgang der Flugg344ste zu erm366glichen (BGH, Urt. v. 10. Juli 1969, KZR 13/68, WM 1969, 1296, 1297; Giemulla in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsverordnungen, Stand Oktober 2005, 247 43 LuftVZO, Rdn. 2 mwN). Einschr344nkungen des Haus-rechts folgen ferner aus der 326ffnung des Flughafens f374r Begleitpersonen von Reisenden, f374r Besucher und f374r Kunden der auf dem Flughafengel344nde ange-siedelten Gewerbeeinrichtungen (Restaurants, Gesch344fte). Die Beklagte ge-stattet hierdurch generell und unter Verzicht auf eine Pr374fung im Einzelfall allen Personen den Zutritt zum Flughafen, die sich im Rahmen des 374blichen Verhal-tens bewegen und den Betriebsablauf nicht st366ren (vgl. BGHZ 124, 39, 43). 8 b) Aus diesen Einschr344nkungen des Hausrechts folgt indessen kein An-spruch der Kl344gerin, den Flughafen f374r 344hnliche Aktionen wie am 11. M344rz 2003 zu betreten, und damit kein Anspruch auf Aufhebung des Hausverbots. Mit der 9 - 6 - 326ffnung bestimmter Bereiche des Flughafens f374r alle Reisende und sonstige Besucher hat die Beklagte diese nicht zur beliebigen Nutzung, sondern nur f374r bestimmte Nutzungszwecke freigegeben. Zu ihnen geh366ren neben Reisezwe-cken die Abholung und Begleitung von Flugg344sten, der Besuch der auf dem Gel344nde befindlichen Restaurants und Gesch344fte sowie die Besichtigung des Flughafens. Dagegen hat die Beklagte den Flughafen weder allgemein zur Ver-teilung von Flugbl344ttern noch zur Durchf374hrung von Protestaktionen oder sons-tigen Versammlungen zur Verf374gung gestellt. Das ergibt sich bereits daraus, dass eine solche Nutzung durch die Allgemeinheit mit der Funktion eines Flug-hafens unvereinbar w344re, l344sst sich aber auch Nr. 4.2. der Flughafenbenut-zungsordnung entnehmen, wonach bereits Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugbl344ttern und sonstigen Druckschriften der Einwilligung der Beklagten bed374rfen. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich die Kl344gerin nicht inner-halb der von der Beklagten freigegebenen Nutzungszwecke bewegt. Die Kl344ge-rin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihr Verhalten am 11. M344rz 2003 mit der Begleitung eines Reisenden zu dessen Abflug vergleich-bar gewesen sei und sich auf die Weitergabe von 204Informationen zum Flug223 be-schr344nkt habe. Bei dieser Betrachtungsweise wird ausgeblendet, dass die In-formation der Passagiere 374ber die geplante Abschiebung nach dem Vorbringen der Kl344gerin in den Vorinstanzen und der von ihr in der Revisionsverhandlung abgegebenen Erkl344rung darauf abzielte, die Abschiebung von Fl374chtlingen kri-tisch zu hinterfragen. Wollte die Kl344gerin die Passagiere aber anhand des Schicksals eines Mitreisenden auf einen nach ihrer Auffassung generell beste-henden Missstand aufmerksam machen, so diente die Verteilung der Flugbl344t-ter in erster Linie der Verbreitung ihrer Meinung und nicht der Begleitung eines Reisenden. 10 - 7 - 3. Die Beklagte ist auch nicht mit R374cksicht auf die Grundrechte der Kl344-gerin aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG gehalten, eine Nutzung des Flug-hafens in einer der Aktion vom 11. M344rz 2003 vergleichbaren Weise zu dulden (247 1004 Abs. 2 BGB), und deshalb verpflichtet, das Hausverbot aufzuheben. 11 a) Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten setze die Wahr-nehmung 366ffentlicher Aufgaben voraus (vgl. BGHZ 155, 166, 173 ff. mwN) oder ob eine solche Bindung unabh344ngig von der - f374r den Bereich des Luftverkehrs jedenfalls nicht zweifelhaften - Zuordnung der T344tigkeit der Beklagten zur 366f-fentlichen Verwaltung im funktionalen Sinn (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10. Juli 1969, KZR 13/68, WM 1969, 1296; Urt. 24. November 1977, III ZR 27/76, WM 1978, 1097, 1098; BGHSt 45, 16, 19; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luft-verkehrsrechts, 3. Aufl., S. 570) besteht. Letzteres k344me in Betracht, wenn die Auffassung zutr344fe, dass der Staat stets, also auch bei fiskalischem Handeln und erwerbswirtschaftlicher Bet344tigung, an die Verfassung gebunden ist (so z.B. Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 1 Abs. 3 Rdn. 228 f.; H366fling in Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 1 Rdn. 95 f.; Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 1 Abs. 3 Rdn. 65 ff. jeweils mwN) und mittels seiner Mehrheitsbeteiligung an einer Ge-sellschaft deren grundrechtskonformes Verhalten gew344hrleisten muss (so im Ergebnis VGH Kassel NVwZ 2003, 874, 875; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstra-tions- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., 247 1 Rdn. 52; wohl auch Mikesic, NVwZ 2004, 788, 790 f.; vgl. aber auch Starck, aaO, Rdn. 231; H366fling, aaO, Rdn. 96 u. Dreier, aaO, Rdn. 70, wonach der 366ffentliche Anteilseigner nur gehalten ist, seine Beteiligungsrechte grundrechtskonform auszu374ben; siehe ferner BVerfG NVwZ 2002, 847). 12 - 8 - b) Das Hausverbot verletzt n344mlich auch dann nicht die Rechte der Kl344-gerin aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG, wenn zu ihren Gunsten eine un-mittelbare Grundrechtbindung der Beklagten unterstellt wird. 13 aa) (1) Aus Art. 8 Abs. 1 GG, auf den die Revision verweist, l344sst sich ein Anspruch der Kl344gerin, Demonstrationen in den Geb344uden des Frankfurter Flughafens durchzuf374hren, nicht entnehmen. Das Grundrecht auf Versamm-lungsfreiheit gibt grunds344tzlich keine Leistungsanspr374che gegen den Staat zur Nutzung von R344umlichkeiten, die einem eingeschr344nkten, die Durchf374hrung von Versammlungen und Demonstrationen nicht umfassenden Zweck zu dienen bestimmt sind. Zwar gew344hrleistet Art. 8 Abs. 1 GG auch das Recht, 374ber den Ort der Veranstaltung zu bestimmen. Die Entscheidung 374ber den Ort der Ver-sammlung setzt aber die rechtliche Verf374gungsbefugnis 374ber den Versamm-lungsort voraus, begr374ndet also kein Benutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrunds344tzen besteht (vgl. BVerwGE 91, 135, 138). 14 (2) Die Kl344gerin kann auch nichts daraus herleiten, dass es der Beklag-ten - sollte sie einer unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen - m366gli-cherweise nicht v366llig freisteht, 374ber Antr344ge auf Nutzung des Flughafengel344n-des jenseits seines Bestimmungszwecks nach Belieben zu entscheiden, son-dern dass sie gehalten sein k366nnte, hierbei auch das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wahrnehmung seiner Grundrechte auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit geb374hrend zu ber374cksichtigen (vgl. allgemein: BVerwGE 91, 135, 139 f.; f374r einen 366ffentlich zug344nglichen Parkplatz auf dem Gel344nde der Beklagten: VGH Kassel NVwZ 2003, 874; siehe ferner Die-tel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., 247 1 Rdn. 52; Mikesic, NVwZ 2004, 788, 791). Eine hieraus folgende Duldungspflicht k344me n344mlich nur in Betracht, wenn die bestimmungsgem344337e Nutzung des 15 - 9 - Flughafens durch die Demonstration nicht oder allenfalls ganz geringf374gig be-eintr344chtigt w374rde und die Beklagte gegen ihre Durchf374hrung deshalb keine sachlichen Erw344gungen anf374hren k366nnte. Versammlungen, die geeignet sind, den Flughafenbetrieb zu st366ren, muss die Beklagte jedenfalls auch unter Be-r374cksichtigung von Art. 8 GG nicht hinnehmen. Solche, die Abwicklung des Flugverkehrs st366rende Versammlungen strebt die Kl344gerin indessen an. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte auf ein berechtigtes Interesse an der Erteilung des Hausver-bots berufen, weil der Vorfall vom 11. M344rz 2003 zu einer Betriebsst366rung ge-f374hrt hat. Diese Einsch344tzung greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an. Die tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass die Aktion - w344ren Mitarbeiter der Beklagten und Beamte des Bundesgrenzschutzes nicht eingeschritten - zu einer St366rung des Flugver-kehrs h344tte f374hren k366nnen. Zwar beschr344nkte sich die Kl344gerin bei dem ersten Vorfall darauf, Flugbl344tter mit Angaben zu der Person, die mit dem Flug LH 3492 abgeschoben werden sollte, zu verteilen und die Information zu verbrei-ten, dass die Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen durchgef374hrt wer-den sollte. Angesichts der Zielrichtung dieser Handlungen war eine durch sie verursachte Betriebsst366rung aber konkret zu besorgen. Das folgt daraus, dass sich die Kl344gerin zu dem f374r den Flug LH 3492 zust344ndigen Abfertigungsschal-ter begeben hatte, also nicht etwa beliebige Besucher des Flughafens, sondern - wovon auch die Revision ausgeht - gerade die mitreisenden Passagiere 374ber die w344hrend ihres Fluges stattfindende Abschiebung informieren wollte. Das rechtfertigt den Schluss, dass es der Kl344gerin darauf ankam, Solidarisierungsef-fekte, jedenfalls aber Verunsicherung, unter den Passagieren zu erzielen, wel-che im Vorfeld des Fluges zu Nachfragen oder Protesten und damit mindestens zu einer Verz366gerung des Abflugs f374hren w374rde. Hierf374r spricht auch die von 16 - 10 - der Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene Erkl344-rung, nach der eine vergleichbare Aktion zur Folge hatte, dass sich der 374ber die Abschiebung informierte Pilot weigerte, die betroffene Person mitfliegen zu las-sen, womit eine nicht unerhebliche Startverz366gerung einhergegangen sein d374rf-te. Gest374tzt wird die Annahme, die Aktion vom 11. M344rz 2003 sei auf die Herbeif374hrung einer Betriebsst366rung gerichtet gewesen, ferner durch den Vor-fall vom 17. Juni 2004, bei dem die Kl344gerin Flugbl344tter mit der 334berschrift 204Zei-gen Sie Zivilcourage - Was Sie als Fluggast tun k366nnen223 verteilte. Hierin war unter anderem der Hinweis enthalten, Passagiere k366nnten sich weigern, ihre Handys im Flugzeug auszuschalten, und so den Start der Maschine und damit die Abschiebung verhindern oder verz366gern. Der Ber374cksichtigung dieser zwei-ten Aktion steht nicht entgegen, dass sie mehr als ein Jahr nach Erteilung des streitgegenst344ndlichen Hausverbots stattgefunden hat. Ein Hausverbot hat kei-nen Sanktionscharakter, denn es dient nicht dazu, eine gegenw344rtige Verlet-zung des Hausrechts zu beenden - hierzu gen374gt ein Hausverweis -, sondern hat in erster Linie den Zweck, k374nftige Verletzungen des Hausrechts zu verhin-dern (vgl. VG Berlin, NJW 2002, 1063, 1065 f374r das Hausrecht des Bundes-tagspr344sidenten). Die Beurteilung der Wirksamkeit eines Hausverbots h344ngt deshalb auch davon ab, inwieweit weitere Verst366337e gegen das Hausrecht zu besorgen sind. Das rechtfertigt es, nach Erteilung des Hausverbots bekannt gewordene Umst344nde zu ber374cksichtigen, wenn sie - wie hier - deutlich ma-chen, dass ein auf die Herbeif374hrung von Betriebsst366rungen gerichtetes Nut-zungsrecht in Anspruch genommen wird. 17 bb) Die Beklagte ist auch nicht im Hinblick auf das Grundrecht der Kl344ge-rin aus Art. 5 Abs. 1 GG verpflichtet, das Hausverbot (teilweise) aufzuheben. 18 - 11 - Das Recht auf freie Meinungs344u337erung ist nicht vorbehaltlos, sondern nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze gew344hrleistet. Dabei ist das allgemei-ne Gesetz seinerseits im Lichte der Bedeutung der Meinungsfreiheit auszule-gen und in seiner das Grundrecht einschr344nkenden Wirkung zu begrenzen (vgl. BVerfGE 7, 198, 208), um sicherzustellen, dass das f374r eine freiheitliche demo-kratische Staatsordnung unverzichtbare Recht der freien Meinungs344u337erung nur durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzw374rdige Rechte und Interessen Dritter eingeschr344nkt wird (vgl. BVerfGE 107, 275, 281). Die Einschr344nkung, die die Meinungsfreiheit der Kl344gerin durch das Hausverbot erf344hrt, beruht auf dem Hausrecht der Beklagten (247247 858 ff., 903, 1004 BGB). Dieses dient der Wahrung der 344u337eren Ordnung in dem Geb344ude oder der 326rtlichkeit, auf die sich das Hausrecht erstreckt (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2005, KZR 37/03, Umdruck S. 11), und damit zugleich der Sicher-stellung des von dem Eigent374mer vorgegebenen Benutzungszwecks (vgl. Bay-ObLG NJW 1977, 261). Das Hausrecht eines Flughafenbetreibers sch374tzt mit-hin die Funktionsf344higkeit des Flughafens und gew344hrleistet so die Erf374llung des - in der Betriebspflicht des 247 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zum Ausdruck kommenden - gesetzlichen Auftrags, die dem Flugverkehr dienenden Anlagen gebrauchsf344hig zu erhalten und vor St366rungen zu sch374tzen (vgl. Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl., S. 563 f.). Die Gew344hrleistung eines reibungslosen Flugverkehrs stellt ebenso wie die Sicher-heit und Leichtigkeit des Stra337enverkehrs (vgl. BVerwGE 56, 63, 67) einen ge-wichtigen Gemeinwohlbelang dar. Dient die Aus374bung des Hausrechts des Flughafenbetreibers - wie hier - der Verhinderung konkret drohender Betriebs-st366rungen, ist die damit verbundene Einschr344nkung der Meinungsfreiheit des-halb hinzunehmen. 19 - 12 - c) Das Hausverbot ist im Lichte von Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GG schlie337-lich auch seinem Umfang nach nicht unverh344ltnism344337ig. 20 Der Beklagten stand kein milderes Mittel als das Hausverbot zur Verf374-gung, um die Kl344gerin zur Beachtung der zul344ssigen Nutzungszwecke anzuhal-ten. Insbesondere musste sie sich nicht auf einen Hausverweis beschr344nken, also darauf, die Kl344gerin am 11. M344rz 2003 unter Hinweis auf die Flughafenbe-nutzungsordnung zum Verlassen des Flughafens aufzufordern. Die Beklagte durfte mittels des - nur die unberechtigte Nutzung des Flughafens betreffen-den - Hausverbots vielmehr klarstellen, dass sie vergleichbare Aktionen der Kl344gerin auch k374nftig nicht dulden und als Verletzung ihres Hausrechts ansehen werde. 21 Die Kl344gerin ist auch nicht f374r alle Zukunft und ungeachtet ver344nderter Umst344nde gehindert, sich gegen374ber der Beklagten auf ihre Grundrechte zu berufen. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 7. November 2003 beschr344nkt sich das Hausverbot auf eine der Flughafenbenutzungsordnung zu-widerlaufende Nutzung, insbesondere mit der Beklagten nicht abgestimmte Demonstrationen. Die Beklagte hat damit zu erkennen gegeben, dass sie grunds344tzlich bereit ist, im Einzelfall 374ber die Erlaubnis, eine Versammlung auf dem Flughafen durchzuf374hren, zu entscheiden. F374r die Verteilung von Flugbl344t-tern ergibt sich dies aus Nr. 4.2. der Flughafenbenutzungsordnung, wonach das Verteilen von Flugbl344ttern mit Einwilligung der Beklagten m366glich ist. Durch die Beschr344nkung des Hausverbots auf die unberechtigte Nutzung des Flughafens hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass die Kl344gerin von dieser Nutzung nicht ausgeschlossen ist, dass also eine Entscheidung 374ber einen Antrag der Kl344gerin, Flugbl344tter verteilen zu d374rfen, nicht unter Hinweis auf das Hausverbot unterbleiben wird. 22 - 13 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 23 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.12.2004 - 31 C 2799/04-23 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.05.2005 - 2/1 S 9/05 -
Full & Egal Universal Law Academy