BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 134/07 Verk374ndet am: 24. September 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3; ATV 247247 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff.; VBLS 247247 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. Die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes (hier: Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder) getroffene 334bergangsregelung f374r so genannte rentennahe Versicherte (247247 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) ist wirksam. BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. September 2008 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr betei-ligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinter-bliebenenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 um-gestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des 366ffent-lichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Versorgungstarif-vertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endge-haltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. 1 - 3 - 2 Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlage-satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertra-gen. Die 334bergangsregelung der VBLS lautet - im Wesentlichen 374ber-einstimmend mit den 247247 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV - auszugsweise wie folgt: 3 "247 78 Grunds344tze zur Anwartschafts374bertragung (1) F374r die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatz-versorgung nach den 247247 79 bis 81 ermittelt (205). (2) F374r die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit je-weils erforderlich, die Rechengr366337en (insbesondere Entgelt, Gesamtbesch344ftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversi-cherungsbeitr344ge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Min-destgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 ma337ge-bend; soweit gesamtversorgungsf344higes Entgelt zu ber374ck-sichtigen ist, ergibt sich dieses (205) aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt (205). - 4 - 247 79 Anwartschaften f374r am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte (205) (2) F374r Besch344ftigte im Tarifgebiet West bzw. f374r Besch344f-tigte, f374r die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West ma337geblich ist (247 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflicht-versicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrg344nge), ist Ausgangswert f374r die bis zum 31. Dezember in der Zusatz-versorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Ma337ga-ben des 247 78, insbesondere unter Ber374cksichtigung der Min-destgesamtversorgung (247 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des 247 44a d.S. a.F., f374r die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, fr374-hestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Le-bensjahres vor Ber374cksichtigung des Abschlags ergeben w374rde. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuzie-hen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Ber374cksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben k366nnten, wenn f374r sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in H366he des gesamtversorgungsf344higen Entgelts - unter Ber374cksichtigung des Gesamtbesch344ftigungsquotien-ten - gezahlt w374rden (205). (4) F374r die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversiche-rungstr344gers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durch-f374hrung einer Kontenkl344rung ma337gebend (205). Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechts-kr344ftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversiche-rung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundla-ge f374r die Berechnung nach Absatz 2. (5) F374r die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in H366he des j344hrlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember - 5 - 2001 tats344chlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgelt-punkte in Ansatz gebracht (205). (7) F374r die Dynamisierung der Startgutschrift gilt 247 68." Die Anwartschaften der 374brigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versi-cherten berechnen sich demgegen374ber nach den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser 334bergangs-regelung Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.). 4 II. Die Parteien streiten 374ber die Zul344ssigkeit der Systemumstel-lung, die Wirksamkeit der 334bergangsregelung f374r rentennahe Versicherte und die H366he der dem Kl344ger erteilten Startgutschrift von 148,31 Versor-gungspunkten (das entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von 593,24 200). 5 Der am 24. Oktober 1941 geborene Kl344ger war seit dem 1. April 1968 bei der Beklagten, deren Angestellter er war, pflichtversichert. Er bezieht seit dem 1. Dezember 2004 von der Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte eine gesetzliche Altersrente; daneben erh344lt er von der Beklagten eine Betriebsrente, die die Beklagte zun344chst auf 593,42 200 und ab dem 1. Juli 2005 auf 599,42 200 errechnete, wobei wegen vorzeiti-ger Inanspruchnahme der Betriebsrente ein Abschlag von 6,90% (vgl. 247 35 Abs. 3 VBLS) ber374cksichtigt ist. 6 Der Kl344ger meint, die der Betriebsrente zugrunde liegende Start-gutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungs- 7 - 6 - stichtag in mehr als 33 Jahren (405 Umlagemonaten) und einer voll an-zurechnenden Vordienstzeit von 107 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders gesch374tzten Rentenanwartschaft zur374ck. F374r eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwart-schaft im Wert von monatlich 753,90 200 erreichen m374sse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgut-schrift bestimmte, in verschiedenen Klageantr344gen n344her konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen. Die Beklagte st374tzt ihren Antrag auf Klageabweisung unter ande-rem darauf, dass die vom Kl344ger beanstandete 334bergangsregelung f374r rentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. M344rz 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zur374ckgehe. Diese halte der mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Ta-rifautonomie ohnehin eingeschr344nkten rechtlichen 334berpr374fung stand. Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich gesch374tzten Besitzstand des Kl344gers. 8 Unter Klageabweisung im 334brigen hat das Landgericht festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kl344ger bei Eintritt des Versicherungs-falles mindestens eine Betriebsrente zu gew344hren, die dem geringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. 304nderung) entwe-der zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente entspricht. W344hrend die Berufung des Kl344gers ohne Erfolg geblieben ist, hat das Oberlandesge-richt auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger seine bisherigen Antr344ge weiter. 9 - 7 - Entscheidungsgr374nde: 10 Die Revision hat keinen Erfolg. A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sei-ne Urteile vom 24. November 2005 (12 U 102/04) und 7. Dezember 2006 (12 U 91/05 = ZTR 2007, 317 ff.) - ausgef374hrt: 11 I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen 304nderungsvorbe-halt (247 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar. 12 II. Die f374r den Schutz des Besitzstandes der rentennahen Versi-cherten allein entscheidende 334bergangsregelung der 247247 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2 ff. VBLS sei verfassungsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. 13 1. Durch die 334bergangsregelung werde zwar in gesch374tzte Ren-tenanwartschaften der rentennahen Versicherten eingegriffen. Die Ein-griffe seien aber gerechtfertigt. 14 a) Die als Eigentum sowie nach den Grunds344tzen des Vertrauens-schutzes und der Verh344ltnism344337igkeit verfassungsrechtlich gesch374tzte Rechtsposition der rentennahen Versicherten sei anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung zu bestimmen. Versicherten in 15 - 8 - der Situation des Kl344gers sei in 247 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungs-rente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zu-sage sei in den 247247 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Pr374fungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders gesch374tzten Besitzstandes der Versicherten herangezo-gen werden k366nnten, genie337e der bis zum Umstellungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem 247 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ra-tierlichen Berechnungsmethode. Der Teilleistungsgedanke sch374tze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuw344chse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endge-halts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben h344tten. Ferner seien noch nicht erdiente k374nftige Zuw344chse gesch374tzt, die nach der bisherigen Satzung bei fortdauernder Betriebstreue entstanden w344ren. 16 b) Obwohl die Berechnung der Startgutschriften rentennaher Ver-sicherter unter weitgehendem R374ckgriff auf die Berechnung der Versor-gungsrente gem344337 der fr374heren Satzung der Beklagten erfolge, f374hre die 334bergangsregelung nach der f374r die Satzungskontrolle gebotenen gene-ralisierenden Betrachtung zu Eingriffen in gesch374tzte Rentenanwart-schaften. 17 Zwar werde hier - anders als bei den rentenfernen Versicherten - nicht in den erdienten Teilbetrag eingegriffen. Die den rentennahen Ver- 18 - 9 - sicherten erteilten Startgutschriften 374berstiegen vielmehr regelm344337ig - so auch im Streitfall - die erdienten Teilbetr344ge. Die 334bergangsregelung f374hre aber zu Eingriffen in die erdiente Dynamik. Da die Startgutschriftberechnung nach den 247247 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die Arbeitsentgelte der letzten Jahre vor dem Umstellungsstichtag - und nicht dem Versicherungsfall - abstelle, werde in Abweichung vom fr374heren, endgehaltsbezogenen Ge-samtversorgungssystem der zeitanteilig erdiente Ausgleich f374r einen steigenden Versorgungsbedarf nicht mehr gew344hrt. Dieser Ausgleich werde auch nicht dadurch erreicht, dass im neuen Punktemodell zus344tz-lich Bonuspunkte aus etwaigen 334berschussanteilen erworben werden k366nnen. Die Festschreibung der weiteren Rechengr366337en auf den Umstel-lungsstichtag bewirke 374berdies einen Eingriff in noch nicht erdiente k374nf-tige Zuw344chse. 19 c) Diese Eingriffe in gesch374tzte Besitzst344nde seien aber gerecht-fertigt. Die 334bergangsregelung f374r rentennahe Versicherte halte einer Verh344ltnism344337igkeitspr374fung stand. Das Ziel, die k374nftige Finanzierbar-keit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, sei nicht zu beanstan-den. Die Startgutschriftenregelung sei auch geeignet, dieses Ziel zu f366r-dern. Das Gebot der Erforderlichkeit sei nicht verletzt. Die mit der 334ber-gangsregelung verbundenen Eingriffe st374nden in einem noch angemes-senen Verh344ltnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Die Ent-scheidungen der Tarifpartner beruhten auf einer ausreichenden Tatsa-chengrundlage. Ein erhebliches Abw344gungsdefizit sei nicht zu erkennen. Die Eingriffe in die gesch374tzten Besitzst344nde seien in der Regel auch nicht unzumutbar. 20 - 10 - 21 2. Auch der bei der Satzungskontrolle zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) werde durch die 334bergangsregelung nicht verletzt. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Ausgangswert f374r die zu 374bertragenden Anwartschaften diejenige Versorgungsrente sei, die sich durch Hochrechnung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergebe. Die alleinige Ma337geblichkeit der zum Umstel-lungsstichtag geltenden Rechengr366337en f374hre ebenfalls nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung. Eine solche folge im 334brigen auch nicht daraus, dass in einzelnen F344llen die Startgutschriften rentennaher Versicherter h366her ausgefallen w344ren, wenn die Berechnung nach den f374r rentenferne Versicherte geltenden Regeln erfolgt w344re. Schlie337lich m374ssten bei Errechnung der Startgutschriften rentennaher Versicherter deren Vordienstzeiten nicht voll ber374cksichtigt werden. III. Nach allem sei die 334bergangsregelung f374r rentennahe Versi-cherte - ungeachtet einer vom Berufungsgericht anderweitig angenom-menen Unwirksamkeit der 334bergangsbestimmung f374r rentenferne Versi-cherte - wirksam und darauf beruhende Startgutschriften mithin verbind-lich. 22 B. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. Die f374r die rentennahen Versicherten in den 247247 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS getroffene 334ber-gangsregelung ist wirksam. Der Kl344ger hat keinen Anspruch auf eine an-derweitige Berechnung der ihm erteilten Startgutschrift. 23 - 11 - 24 I. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 unter Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten ge344ndert werden konnte. Die Beklagte schlie337t seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsvertr344ge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-sicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-gen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-rungsnehmer sind (vgl. BGHZ 103, 370, 378 ff. zu bereits vorher Pflicht-versicherten; 142, 103, 106 und st344ndig). Zudem enthielt die Satzung der Beklagten seither in 247 14 einen 304nderungsvorbehalt, der auch f374r beste-hende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versi-cherten bei Satzungs344nderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksam-keit dieses 304nderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die 304nde-rung einzelner Satzungsregelungen beschr344nkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung erm344chtigt (BGHZ 174 aaO unter Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungs344nderungen sind daher oh-ne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem m366glich (BGHZ aaO unter Tz. 25 m.w.N.). II. Die gerichtliche Kontrolle der Satzungsbestimmungen der Be-klagten, die als Anstalt des 366ffentlichen Rechts (247 1 Satz 1 VBLS) eine 366ffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist nach st344ndiger Rechtsprechung ne-ben der Pr374fung, ob die Rechtsvorschriften der Europ344ischen Gemein-schaft beachtet sind, darauf zu erstrecken, ob ein Versto337 gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103 aaO 383; 169, 122, 125; Senatsur-teil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). 25 - 12 - 26 Dabei kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ge-sch374tzte Rechtsposition aus den im Senatsurteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174 aaO unter Tz. 40-52) dargelegten Gr374nden auch hier nicht in Betracht. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten sind aber insbeson-dere an den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grunds344tzen des Vertrauensschutzes und der Verh344ltnism344337igkeit (vgl. dazu BAGE 118, 326, 337 m.w.N.; BAG NZA 2006, 1285, 1288), ferner dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; BGHZ 103 aaO; BVerfG ZTR 2008, 374) zu messen. Auch f374r die 334berpr374fung der 334ber-gangsregelung f374r die rentennahen Versicherten gilt insoweit der im Se-natsurteil vom 14. November 2007 (aaO unter Tz. 28-62) dargestellte Ma337stab. Zu ber374cksichtigen ist danach insbesondere auch, dass den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs- und Ermessensspielr344ume sowie eine Einsch344tzungspr344rogative in Bezug auf die tats344chlichen Gegeben-heiten und betroffenen Interessen zustehen (vgl. BAGE 118, 326, 337; BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 735/05 - ver366ffentlicht in juris Tz. 33). Dieser Spielraum tr344gt der durch Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzten Tarifautonomie Rechnung (vgl. BAG ZTR 2005, 263, 264). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckm344337igs-te, vern374nftigste oder gerechteste L366sung zu w344hlen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Daran gemessen h344lt die 334bergangsregelung f374r ren-tennahe Versicherte einer Pr374fung stand. III. F374r den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (BGHZ aaO unter Tz. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht 27 - 13 - der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung gef374hrt (BGHZ aaO). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographi-schen Entwicklung und auf der ver344nderten Personalstruktur des 366ffentli-chen Dienstes (in j374ngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter an-derem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit). Zum anderen vergr366337er-ten Ver344nderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Ren-tenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu f374llenden L374cken (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zus344tzlichen Anlass f374r einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schlie337lich die Rechtspre-chung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M344rz 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten ( VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersver-sorgung im 366ffentlichen Dienst, Stand M344rz 2007 Einf374hrung Erl. 4.8; Fieberg, BetrAV 2002, 230 , 233 f.; H374gelsch344ffer, ZTR 2004, 231 , 234). Die Einsch344tzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die L366sung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifver-tragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie konnten ihre Einsch344tzung der k374nfti-gen Finanzierungslasten auf tragf344hige Grundlagen st374tzen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bun-desregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abh344ngigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden m374sse. Diese Beurteilung ist von der Einsch344tzungspr344rogative der Ta-rifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine bei- - 14 - tragsorientierte Ausgestaltung (vgl. 247 8 ATV; 247 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte konkret in einer g374nstigen wirtschaftlichen Lage be-fand. Den entsprechenden Vortrag hat der Senat ber374cksichtigt, jedoch f374r nicht entscheidungserheblich erachtet. Selbst wenn mit Finanzie-rungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen w344re, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die st344ndig steigenden Finanzie-rungslasten nicht reagieren durften und von einer System344nderung ab-sehen mussten. Die Tarifvertragsparteien k366nnen einschreiten, wenn sich das Verh344ltnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den urspr374nglichen Vorstellungen bei Einf374hrung des Versorgungswerks so stark ge344ndert hat, dass eine St366rung der Gesch344ftsgrundlage (sog. 304-quivalenzst366rung) vorliegt. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob die-se Voraussetzung erf374llt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Ein-sch344tzungspr344rogative zu. 334ber die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen St366rung entscheiden die Tarifvertragsparteien eigenverant-wortlich. Insoweit verf374gen sie 374ber einen erheblichen Gestaltungsspiel-raum (vgl. BAG aaO). Er umfasst den vorliegenden Systemwechsel (BGHZ aaO). 28 IV. F374r die Berechnung der Startgutschriften gilt Folgendes: 29 1. W344hrend f374r die Startgutschriften der rentenfernen Versicherten nach den 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf die Rege-lung des 247 18 Abs. 2 BetrAVG zur374ckgegriffen wird, bleibt den rentenna-hen Versicherten mit der Startgutschrift im Grundsatz die Versorgungs- 30 - 15 - rente erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem bezogen h344tten, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im 366ffentlichen Dienst t344tig gewesen und dann in Rente gegangen w344ren (vgl. Langenbrinck/ M374hlst344dt, Betriebsrente der Besch344ftigten des 366ffentlichen Dienstes, 2. Aufl. Rdn. 129; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im 366ffentlichen Dienst, Stand September 2006 ATV 247 33 Erl. 4). Der Start-gutschrift liegt insoweit eine fiktive Versorgungsrente zum 63. Lebens-jahr zugrunde, die sich im Grundsatz - allerdings nach Ma337gabe der 247247 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS - nach dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht be-rechnet (Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII-ATV Stand Juni 2003 Erl. 33.3.2 S. 271). Die 334bergangsre-gelung f374r die rentennahen Versicherten beschr344nkt sich daher - anders als die f374r die rentenfernen Versicherten - nicht auf den Schutz des nach den Berechnungsregeln des 247 18 Abs. 2 BetrAVG zu bestimmenden er-dienten Teilbetrages, sondern zielt auf die 334bertragung eines dar374ber hinausgehenden Besitzstandes ab. Das ist Ausdruck eines erh366hten Ver-trauensschutzes (Furtmayer/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA 2004, 817, 819; Stebel, BAV 2004, 333, 340; Preis/Temming, ZTR 2003, 262, 264), der den rentennahen Versicherten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zukommt (vgl. BAGE 36, 327, 339; 53, 42, 70). Anders als rentenferne Versicherte k366nnen sie wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen oder haben jedenfalls nur eingeschr344nkt die M366glichkeit, K374rzungen in der Zusatz-versorgung durch eigene Bem374hungen - beispielsweise mittels einer freiwilligen H366herversicherung - auszugleichen (vgl. BAGE 36 aaO; Furtmayer/Wagner aaO; Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Diesem er-h366hten Schutzbed374rfnis haben die Tarifvertragsparteien, die unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln haben, in welchem - 16 - Umfang die Konsolidierungslasten von Arbeitgebern, Versorgungsanw344r-tern und Betriebsrentnern zu tragen sind (vgl. BAG DB 2007, 2850, 2852), bei der 334bergangsregelung Rechnung getragen (vgl. Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Dagegen ist - insbesondere auch mit Blick auf die insoweit anders behandelten rentenfernen Versicherten - recht-lich nichts zu erinnern. 2. Im Einzelnen sieht die 334bergangsregelung - vereinfacht darge-stellt - die nachfolgende Berechnungsweise vor, wobei nach 247247 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS f374r die Berechnung der Rentenanwartschaften die Rechengr366337en vom 31. Dezember 2001 ma337gebend sind: 31 a) Zun344chst ist eine fiktive Gesamtversorgung zum 63. Lebensjahr zu berechnen (247247 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). F374r die hierf374r erforderliche Ermittlung des gesamtversorgungsf344higen Entgelts ist auf die letzten drei bzw. zehn Kalenderjahre vor der Umstellung des Versorgungssystems zum 1. Januar 2002 (247247 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VBLS) und - anders als bei 247 43 VBLS a.F. - nicht auf die entsprechenden Jahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles abzustellen (Langenbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 131). Die Bestimmung der gesamtversorgungsf344higen Zeit richtet sich nach den bisherigen Grunds344tzen (vgl. 247 42 VBLS a.F.), wobei die Umlage-monate hinzugerechnet werden, die ein Versicherter bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch ableisten k366nnte (Langenbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 132). 32 Die sich unter Ber374cksichtigung der vorgenannten Kriterien nach einem von der gesamtversorgungsf344higen Zeit abh344ngigen Prozentsatz 33 - 17 - ergebende Bruttogesamtversorgung, das sind h366chstens 75% des ma337-geblichen Bruttoarbeitsentgelts (247 41 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.), ist - wie nach bisherigem Zusatzversorgungsrecht - der so genannten Nettoge-samtversorgung, das sind h366chstens 91,75% des korrespondierenden Nettoarbeitsentgelts (247 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegen374berzustellen (Lan-genbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 133). Das Nettoarbeitsentgelt wird mit Hil-fe pauschalierter Annahmen - wie bisher - fiktiv errechnet, indem von dem gesamtversorgungsf344higen Entgelt Betr344ge abgezogen werden, die einem Besch344ftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abz374ge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeitr344gen auferlegt waren (vgl. Langenbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 131). Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist f374r die weitere Berechnung ma337gebend (247 41 Abs. 2a VBLS a.F.). b) Von diesem Gesamtversorgungsbetrag ist zur Ermittlung der fik-tiven Versorgungsrente - wie nach dem bisherigen Gesamtversorgungs-system (vgl. 247 40 Abs. 1 und 2 VBLS a.F.) - die voraussichtliche Grund-versorgung in Abzug zu bringen (Langenbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 134). Die gesetzliche Rente wird grunds344tzlich individuell nach einer Renten-auskunft oder einem Bescheid des Tr344gers der gesetzlichen Rentenver-sicherung (vgl. 247247 33 Abs. 4 Satz 1 und 5 ATV; 79 Abs. 4 Satz 1 und 5 VBLS) und deren Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr des Versicher-ten ermittelt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.4 S. 275 f.). Dabei wird der j344hrliche Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 tats344chlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte f374r die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Ansatz gebracht (247247 33 Abs. 5 Satz 1 ATV, 79 Abs. 5 Satz 1 VBLS) und den tats344chlichen bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen 34 - 18 - Rentenversicherung hinzugerechnet (vgl. Langenbrinck/M374hlst344dt aaO; Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Oktober 2004 ATV 247 33 Erl. 4.2). c) Bei der Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente ist ferner ein Abgleich mit den so genannten Mindestleistungen vorzunehmen, die den rentennahen Versicherten nach 247247 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS wenigstens zustehen sollen (vgl. Langenbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 136; Kiefer/Langenbrinck aaO Erl. 4.3). Ber374cksichtigung fin-den hierbei die einfache und die qualifizierte Versicherungsrente (247247 44, 44a VBLS a.F.) und die Mindestgesamtversorgung nach 247 41 Abs. 4 VBLS a.F. (Langenbrinck/M374hlst344dt aaO). 35 d) Von der so ermittelten Versorgungsrente ist die Betriebsrente, die sich nach dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Le-bensjahres aus dem zum Umstellungsstichtag ermittelten gesamtversor-gungsf344higen Entgelt noch ergeben k366nnte, abzuziehen (247247 33 Abs. 2 Satz 2 ATV, 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS). 36 e) Der daraus resultierende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermitt-lung der Startpunkte abschlie337end durch den Messbetrag von 4 200 geteilt (247247 32 Abs. 1 Satz 2 ATV, 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS). 37 3. Die den vorgenannten Regeln folgende Bestimmung der Start-gutschriften der rentennahen Versicherten ist rechtlich nicht zu bean-standen. 38 a) Dass bei der Ermittlung der Startgutschriften nach 247247 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS als Ausgangswert die fiktive Versor-gungsrente zu Grunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollen- 39 - 19 - dung des 63. Lebensjahres ergeben w374rde, begegnet entgegen dem An-griff der Revision keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. aa) Um die zu 374bertragenden Anwartschaften der rentennahen Versicherten errechnen zu k366nnen, bedurfte es der Bestimmung des vor-aussichtlichen Rentenbeginns. Diesen Zeitpunkt haben die Tarifvertrags-parteien und ihnen folgend die Beklagte in ihrer Satzung pauschal auf das 63. Lebensjahr festgelegt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3 S. 272), ohne dabei einen Abschlag wegen vorzeitiger Inan-spruchnahme der Rente vorzunehmen (vgl. 247247 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Soweit die Revision ohne n344here Begr374ndung gel-tend macht, es h344tte stattdessen zwingend auf die Vollendung des 65. Lebensjahres als dem fr374her ma337gebenden Zeitpunkt f374r den Beginn der Regelaltersrente (247 35 SGB VI a.F.) und den Eintritt des Versiche-rungsfalles nach der bisherigen Satzung der Beklagten (247 39 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.F.) abgestellt werden m374ssen, ist dem nicht zu folgen. 40 bb) Die von den 247247 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS geforderte Hochrechnung erfasst - wie dargestellt - die bei der Berech-nung der Gesamtversorgung zu ber374cksichtigende gesamtversorgungs-f344hige Zeit, die anzurechnenden Bez374ge (vgl. 247 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und die Betriebsrente, die bei einer Weiterbesch344ftigung im 366ffentlichen Dienst im neuen Punktemodell noch erworben werden k366nnte (Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese aaO). Sind Mindestleistungen in Betracht zu ziehen (vgl. 247247 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS), ist es ausreichend, dass deren Voraussetzungen - sofern sie nicht zum Umstel-lungsstichtag oder zum Zeitpunkt der Berechnung der Startgutschrift er-f374llt sind - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erf374llt werden k366nnten (Langenbrinck/M374hlst344dt aaO). 41 - 20 - 42 cc) Das Berufungsgericht hat unter Ber374cksichtigung der vorge-nannten Faktoren ausgef374hrt, dass die Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres als "Mittell366sung" nicht zu beanstanden sei: Auf das vollendete 65. Lebensjahr abzustellen sei schon deshalb nicht zwingend, weil der tats344chliche Rentenzugang bei vielen Versicher-ten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Ferner erreiche ein gro337er Teil der Versicherten die h366chstm366gliche Gesamtversorgung be-reits vorher. F374r sie m374sste sich die vom Kl344ger geforderte Berechnung nachteilig auswirken. Denn wenn die anzurechnende gesetzliche Rente bei diesen Versicherten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hoch-zurechnen w344re, erg344be sich vielfach eine Verringerung der Startgut-schriften. 43 Andererseits h344tte aber auch die pauschale Hochrechnung auf ei-nen fr374heren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Le-bensjahres, viele Versicherte schlechter gestellt; so w344ren in vielen F344l-len die Voraussetzungen f374r eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erf374llt. 44 dd) Diesen Erw344gungen stimmt der Senat zu (vgl. dazu auch Kie-fer/Langenbrinck aaO Stand Juni 2003 Erl. 4.2; Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese aaO 272 f.). Die Tarifvertragsparteien haben mit der Festlegung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres einen pauschalen aber sachgerechten Interessenausgleich gefunden (vgl. Kiefer/Langen-brinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO S. 273) und dabei den ihnen einger344umten weiten Handlungsspielraum nicht 374berschritten. Die getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem 45 - 21 - Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tarifvertrags-parteien damit auch die gerechteste und zweckm344337igste Regelung ge-troffen haben, ist von den Gerichten nicht zu pr374fen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Soweit die Revision darauf verweist, dass einzelne Versicher-te dadurch benachteiligt w374rden, dass sie die Voraussetzungen f374r Min-destleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen k366nnten, ist dies als Folge einer hier zul344ssigen typisierenden und gene-ralisierenden Betrachtung hinzunehmen. b) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 334bergangsregelung ergeben sich auch nicht daraus, dass bei Errech-nung der Startgutschriften nach 247247 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die am Umstel-lungsstichtag geltenden Rechengr366337en abzustellen ist. Hier ist dem Be-rufungsgericht, das insoweit einen ungerechtfertigten Eingriff in ge-sch374tzte Besitzst344nde der Versicherten verneint hat, jedenfalls im Ergeb-nis zu folgen. 46 aa) Das ma337gebliche gesamtversorgungsf344hige Entgelt ist allein anhand der Eink374nfte des Versicherten in den letzten Kalenderjahren vor dem Umstellungsstichtag zu ermitteln (247247 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Damit entf344llt zwar die nach der fr374heren Versorgungszusage in Aussicht gestellte Ankn374pfung an das sp344tere Endgehalt der letzten Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. 247 43 VBLS a.F.). Dass hierdurch aber - wie das Berufungsgericht und die Revision annehmen - bereits in die gesch374tzte so genannte lohn- oder gehaltsabh344ngige Dynamik ein-gegriffen wird, steht allein damit noch nicht fest. 47 - 22 - 48 (1) Die nach der bisherigen Versorgungszusage gew344hrte Dynami-sierung ist nicht vollst344ndig entfallen, sondern wurde lediglich ver344ndert. Die zum Umstellungsstichtag ermittelten Startgutschriften sind nicht sta-tisch, sondern werden insoweit dynamisiert, als sie nach 247247 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS an der Zuteilung von Bonuspunkten teil-nehmen, die eine tats344chliche oder fiktive 334berschussbeteiligung darstel-len. Neben dem Umstand, dass im neuen Punktemodell zus344tzliche Ver-sorgungspunkte erworben werden k366nnen, sieht die Neuregelung daher M366glichkeiten vor, weitere Steigerungss344tze zu erwerben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in solchen F344llen gebotene ergebnisbezogene Betrachtung kann dazu f374hren, dass ein Eingriff in die erdiente Dynamik ausscheidet (vgl. BAGE 100, 77, 91 f.; BAG DB 2003, 1525, 1527). Da die Zuteilung von Bonuspunkten vor allem von der wei-teren Einkommensentwicklung im 366ffentlichen Dienst einerseits und der 334berschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme gr366337ten Pensionskassen, vgl. dazu 247 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits abh344ngt, steht erst bei Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles fest, ob und inwieweit hierdurch in die fr374her er-diente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bo-nuspunkte aufgefangen werden konnte (BGHZ 174, 127 unter Tz. 80). (2) Ob im Falle des Kl344gers, bei dem zwischenzeitlich der Versi-cherungs- bzw. Versorgungsfall eingetreten ist, die erdiente Dynamik in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, bedarf indes keiner Entschei-dung. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, w344re ein etwaiger Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. 49 (3) Bereits im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 81) hat der Senat entschieden, dass, soweit durch die 334bergangsre- 50 - 23 - gelung f374r die rentenfernen Versicherten in eine erdiente Dynamik ein-gegriffen sein sollte, ein Versto337 gegen die Grunds344tze des Vertrauens-schutzes und der Verh344ltnism344337igkeit im Ergebnis ausscheidet. Die von den Tarifvertragsparteien gew344hlte und von der Beklagten in ihre Sat-zung 374bernommene Form der Dynamisierung durch Zuteilung m366glicher Bonuspunkte nach 247247 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS ist zumin-dest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu bean-standen. Die Aufrechterhaltung der Dynamisierung nach den bisherigen Grunds344tzen h344tte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, dabei eine langj344hrige Parallelf374hrung zweier unterschiedlicher Versor-gungssysteme zu vermeiden und dadurch f374r den 334bergang auf das ka-pitalgedeckte Verfahren eine 374berschaubare, fr374hzeitig kalkulierbare Fi-nanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien haben in-soweit den ihnen einger344umten weiten Handlungsspielraum nicht 374ber-schritten. Ob daneben andere, f374r die Versicherten g374nstigere oder als gerechter empfundene L366sungen in Betracht zu ziehen gewesen w344ren, haben die Gerichte - wie erw344hnt - nicht zu 374berpr374fen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Nach diesen Kriterien ist auch die 334bergangsregelung f374r die rentennahen Versicherten - auch mit Blick auf den Gleichbehand-lungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden und ein et-waiger mit der Regelung verbundener Eingriff in die erdiente Dynamik im Ergebnis als gerechtfertigt anzusehen. Im 334brigen werden die rentenna-hen Versicherten im Hinblick auf den zu ber374cksichtigenden erh366hten Vertrauensschutz im Vergleich zu den rentenfernen Versicherten da-durch beg374nstigt, dass ihnen mit der Startgutschrift im Grundsatz eine nach dem fr374heren Zusatzversorgungsrecht auf das vollendete 63. Le-bensjahr hochgerechnete Versorgungsrentenanwartschaft erhalten bleibt. - 24 - 51 bb) Dieselben Erw344gungen gelten, soweit nach den 247247 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS die dort genannten weiteren Rechengr366337en, insbe-sondere auch die Steuerklasse des Versicherten, festgeschrieben wer-den (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 78 ff.). Zudem kann sich die Festschrei-bung der Steuerklasse f374r die Versicherten je nach Lage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. Insoweit ist entspre-chend der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts auch ein Ver-sto337 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht ge-geben. cc) Verfassungsrechtlich ist insbesondere auch nicht zu beanstan-den, dass zur Bestimmung der Startgutschriften f374r ein zu ermittelndes fiktives Nettoarbeitsentgelt nach dem gem344337 247247 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS hier weiterhin ma337gebenden fr374heren Zusatzver-sorgungsrecht (nur) zwischen den Lohnsteuerklassen I/0 und III/0 zu un-terscheiden ist. 52 Die fr374here Satzung legte bei einem Versorgungsrentenberechtig-ten, der im Zeitpunkt des Beginns der Rente nicht dauernd getrennt le-bend verheiratet war oder einen Anspruch auf Kindergeld bzw. eine ent-sprechende Leistung f374r mindestens ein Kind hatte, die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach der Steuerklasse III/0, bei allen 374brigen Versicherten die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchen-steuer) nach Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde (vgl. 247 41 Abs. 2c VBLS a.F.). Eine Differenzierung nach weiteren Steuerklassen oder individuel-len Besonderheiten erfolgte nicht. Der Senat hat diese - jedenfalls ver-tretbare - Regelung gebilligt und als zul344ssige Generalisierung und Typi- 53 - 25 - sierung eingestuft (BGHZ 103, 370, 385; vgl. auch Senat, Urteil vom 30. November 1988 - IVa ZR 201/87 - ver366ffentlicht in juris Tz. 24; BAG ZTR 2008, 34, 38). F374r die hier in Rede stehende 334bergangsregelung gilt nichts anderes. c) Dar374ber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstan-den, dass f374r die Startgutschriften der rentennahen Versicherten nach 247247 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS so genannte Vordienst-zeiten weiterhin zur H344lfte (vgl. 247 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) auf die gesamtversorgungsf344hige Zeit angerechnet werden (vgl. dazu BVerfG ZTR 2008, 374, 376). 54 aa) Anders als die Revision meint, zwingen die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M344rz 2000 (VersR 2000, 835 ff.) dargelegten Grunds344tze nicht dazu, diese Vordienstzeiten vollen Um-fangs auf die gesamtversorgungsf344hige Zeit rentennaher Versicherter anzurechnen. 55 (1) Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die h344lftige Ber374cksichtigung von Vordienstzeiten au337erhalb des 366ffentli-chen Dienstes bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zul344ssige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie anzusehen. 334ber diesen Zeitpunkt hinaus durfte die Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr auf-rechterhalten werden (BVerfG aaO 837 f.). Dabei hat das Bundesverfas-sungsgericht auf die allein betroffene j374ngere Versichertengeneration abgestellt (BVerfG ZTR 2008 aaO; VersR 2000 aaO 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 b, c). 56 - 26 - Daraus folgt, dass lediglich bei solchen Versicherten, die bis zum Ablauf des Jahres 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, die Halb-anrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zul344ssigen Typi-sierung auch 374ber den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil aaO unter 2 c). Im Rahmen der 334bergangsregelung f374r die rentennahen Versicherten sind Vordienstzeiten indes gem344337 247 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei der Ermittlung der gesamtversorgungsf344higen Zeit noch h344lftig zu ber374cksichtigen. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung wird dies der genannten Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts (VersR 2000 aaO) nicht gerecht (vgl. Furtmayr/Wagner, NZS 2007, 299, 303; K374hn/Kontusch, ZTR 2004, 181, 184 f.; Preis/Tem-ming, ZTR 2003, 262, 264). (2) Dem ist nicht zuzustimmen. In seinem Urteil vom 10. November 2004 (IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 f.) hat der Senat dargelegt, dass die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auch f374r solche Versi-cherte, die erst nach dem vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Stichtag, aber noch im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002), Rentenempf344nger geworden sind, insoweit nicht unwirksam ist, als die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als Besitzstandsrente f374r eine 334bergangszeit gew344hrt wird. Die vom Bundesverfassungsgericht ger374gte Ungleichbehandlung von Versicherten ist mit der Neuregelung der Satzung der Beklagten, bei der es auf Vordienstzeiten 374berhaupt nicht mehr ankommt, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 (vgl. 247 86 VBLS) entfallen (Senatsurteil aaO unter 2 b, c). Der oben genannten Gruppe von Versicherten sind lediglich im Rahmen einer (gem344337 247247 75-77 VBLS) zeitlich begrenzten 334bergangsregelung die Vorteile belassen worden, die sich aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Ge-samtversorgungssystem im Vergleich zu der seit dem 1. Januar 2001 57 - 27 - geltenden Neuregelung ergeben (Senatsurteile aaO unter 2 c; vom 19. Januar 2005 - IV ZR 219/02 - unter 2 e i.V. mit BVerfG ZTR 2008 aaO). F374r die 334bergangsregelung der rentennahen Versicherten gilt je-denfalls im Ergebnis nicht anderes. Auch bei ihnen wird nicht etwa das alte System als solches noch aufrechterhalten. Den rentennahen Versi-cherten werden lediglich - anders als den rentenfernen Versicherten, bei denen Vordienstzeiten keinen Eingang mehr in die Startgutschriften fin-den (vgl. BGHZ 174, 127 unter Tz. 96) - die Vorteile der h344lftigen An-rechnung von Vordienstzeiten zur Wahrung eines vor der Systemumstel-lung erworbenen Besitzstandes belassen. 58 bb) Soweit die Revision meint, vorhandene Vordienstzeiten seien bei der Berechnung der Startgutschriften in vollem Umfang zu ber374ck-sichtigen, kann dem nicht gefolgt werden. Ein sch374tzenswertes Vertrau-en der Versicherten auf eine solche Vollanrechnung ist zu keiner Zeit begr374ndet worden. Es kann sich auch nicht in Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M344rz 2000 (VersR 2000 aaO) gebildet haben. Dass die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung allein durch eine Vollanrechnung von Vordienstzei-ten beseitigt werde, konnten die Versicherten nicht erwarten. Das Bun-desverfassungsgericht hatte vielmehr ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass jegliche Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatz-versorgung des 366ffentlichen Dienstes aus Verfassungsgr374nden nicht zwingend geboten ist (aaO 837). 59 d) Soweit der Kl344ger einen G374nstigkeitsvergleich dahingehend be-ansprucht, dass den rentennahen Versicherten zumindest eine Startgut- 60 - 28 - schrift in der H366he zu erteilen sei, die sich bei Anwendung der 334ber-gangsregelungen f374r die rentenfernen Versicherten erg344be, deckt seine Revision keinen Versto337 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auf. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausginge, dass es in einzelnen F344llen f374r rentennahe Versicherte g374nstiger gewesen w344-re, eine Startgutschrift nach den Berechnungsregeln f374r rentenferne Ver-sicherte zu erhalten, kann dies einen Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht begr374nden. Die unterschiedlichen 334bergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Cle-mens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand Juni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die im Grundsatz das Ziel verfolgt, den ren-tennahen Versicherten einen weiter gehenden Schutz ihres Besitzstan-des zu gew344hrleisten. Dennoch mit der 334bergangsregelung verbundene H344rten und Ungerechtigkeiten sind hinzunehmen, solange sie nur eine verh344ltnism344337ig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO). Ma337gebend f374r die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der 334ber-gangsregelung ist daher nicht, dass sie in einzelnen F344llen m366glicher-weise zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegen374ber renten-fernen f374hrt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383). Insoweit gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte daf374r, dass der Verzicht auf die vom Kl344-ger vermisste Meistbeg374nstigungsregelung zu einer 334berschreitung der von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen gef374hrt h344tte. Die Tarifver-tragsparteien haben sich vielmehr auch insoweit im Rahmen des ihnen zustehenden Handlungsspielraums bewegt, zumal sie bei der Ermittlung 61 - 29 - der Startgutschriften rentennaher Versicherter einen Abgleich mit den Mindestleistungen nach dem fr374heren Satzungsrecht vorgesehen haben. Hinzu kommt, dass die vom Kl344ger geforderten Vergleichsberechnungen bei s344mtlichen rentennahen Versicherten einen Berechnungsaufwand mit sich gebracht h344tten, der dem Ziel der Tarifvertragsparteien, den Sys-temwechsel zeitnah zu vollziehen, zuwidergelaufen w344re (vgl. Kie-fer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im 366ffentlichen Dienst, Stand Oktober 2004 ATV 247 33 Erl. 4.6). 4. Soweit der Senat im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 141) die f374r rentenferne Versicherte in den 247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG getroffene 334ber-gangsregelung f374r unwirksam erachtet hat, wirkt sich dies auf die 334ber-gangsregelung f374r rentennahe Versicherte nicht aus. Wie das Beru-fungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist letztere nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verst344ndlich und kann sinnvoll von der beanstandeten 62 - 30 - 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte getrennt werden. Ihre Aufrechterhaltung ist mithin rechtlich unbedenklich (vgl. BGHZ 106, 19, 25 f.; Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04 - VersR 2005, 976 un-ter 1 d; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.07.2004 - 6 O 1000/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2007 - 12 U 286/04 -
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