BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 134/07 vom 14. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Das Beru-fungsgericht hat sich zwar in seinem Urteil nicht mit dem Einwand der Beklagten befasst, die Feuchtigkeitserscheinungen beruhten nicht auf der fehlerhaften Abdichtung, sondern auf einem Wasser-einbruch nach 334bergabe des Grundst374cks. Es hat ihn damit aber in der Sache nicht 374bergangen, sondern nur versehentlich nicht erw344hnt. Dieser Einwand ist dem Gerichtssachverst344ndigen S. n344mlich bei seiner Anh366rung durch das Berufungsgericht ausdr374cklich vorgehalten und von ihm zur374ckgewiesen worden (GA 756, 757). Das Berufungsgericht hat die Parteien in seinem Hinweisbeschluss vom 24. Mai 2007 (GA 771) darauf hingewie-sen, dass die W374rdigung der Beweisaufnahme im Senat umstrit-ten sei, sich die Chancen der Beklagten aber durch die Anh366rung des Sachverst344ndigen verschlechtert h344tten. Das schlie337t ein 334bergehen dieses Vortrags durch das Berufungsgericht aus. - 3 - Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 76.693,78 200. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2006 - 5 O 479/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.07.2007 - 5 U 684/06 -
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