BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 134/08 Verk374ndet am: 18. November 2009 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. November 2009 f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2008 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 13. Zivil-kammer - vom 4. Mai 2006 ge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die Feststellung, dass sein bei der Beklagten bestehender Vertrag 374ber eine Kapitallebensversicherung mit einge-schlossener Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung nicht durch K374ndi-gung beendet worden sei. 1 Der Versicherungsvertrag war 1993 mit der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten geschlossen worden. Der Kl344ger, der eine Tankstelle betrieb, 2 - 3 - trat seine gegenw344rtigen und zuk374nftigen Rechte und Anspr374che auf den R374ckkaufswert zuz374glich 334berschussanteile sowie auf die Lebensversi-cherungssumme durch schriftliche Erkl344rung vom 5. Februar 2003 an die ihn beliefernde Mineral366lgesellschaft ab. Diese Erkl344rung wurde vom Kl344ger der Beklagten 374bersandt. Die Rechtsnachfolgerin der Zessionarin k374ndigte die Lebensversicherung wegen Zahlungsr374ckst344nden des Kl344-gers durch Schreiben vom 5. Juli 2004, in dem auf die Abtretung Bezug genommen wurde; zugleich wurde der Original-Ersatzversicherungs-schein vorgelegt. Die Beklagte l366ste den Versicherungsvertrag auf und zahlte den R374ckkaufswert an die Anspruchstellerin aus. Der Kl344ger meint, die Abtretung sei unwirksam. Die Vorinstanzen haben seiner Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist nicht begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht (r+s 2008, 386) ist der Auffassung, die K374ndigung durch die Zessionarin habe nicht zu einer Beendigung des Versicherungsvertrags gef374hrt, weil die Abtretungserkl344rung des Kl344gers vom 5. Februar 2003 wegen des gesetzlichen Abtretungsausschlusses aus den 247247 400 BGB, 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine Rechte der Zessiona-rin an dem Versicherungsvertrag, insbesondere nicht das Recht zur K374n-digung, begr374ndet habe. Ob Anspr374che aus einer Lebensversicherung, 5 - 4 - die mit einer Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung verbunden sei, ei-nem Abtretungsverbot unterl344gen, sei in der Rechtsprechung umstritten. Teilweise werde die Abtretung stets f374r unwirksam gehalten, teilweise werde dies f374r die Lebensversicherung verneint, wenn die verbundenen Vertr344ge gem344337 247 139 BGB selbstst344ndig betrachtet werden k366nnten. Zutreffend sei es - so OLG Hamm (ZInsO 2006, 878) -, nicht nur die Un-wirksamkeit der Abtretung von Anspr374chen aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung, sondern auch der Abtretung des Rechts zur K374ndi-gung der Lebensversicherung anzunehmen. Der gesetzliche Pf344ndungs-schutz sei f374r die Grundsicherung des Versicherungsnehmers von exis-tentieller Bedeutung; er unterliege daher nicht der freien Disposition der Beteiligten. Zwar erfasse dieser hier nur die Rechte aus der Berufsunf344-higkeits-Zusatzversicherung. Der Versicherungsvertrag, den der Kl344ger abgeschlossen habe, sei aber nicht teilbar; das Recht zur K374ndigung der verbundenen Lebensversicherung k366nne nicht isoliert 374bertragen und ausge374bt werden. Andernfalls entfiele die Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung mit der Folge, dass der nicht gesetzlich versicherte, selbst344ndige Kl344ger seine Existenzsicherung gegen gesundheitliche Er-werbsbeeintr344chtigungen einb374337en w374rde. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 Die Abtretung der Anspr374che und die 334bertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag durch den Kl344ger vom 5. Februar 2003 an die ihn beliefernde Mineral366lgesellschaft sind wirksam. Deren Rechtsnachfolgerin ist in diese Rechtsstellung eingetreten und konnte den Lebensversicherungsvertrag daher wirksam k374ndigen. Der Antrag 7 - 5 - des Kl344gers, das Fortbestehen des Versicherungsvertrages festzustellen, ist mithin unbegr374ndet. 1. Die Abtretungsvereinbarung des Kl344gers mit der ihn beliefern-den Mineral366lgesellschaft bestimmt unter anderem: 8 "Ich (205) trete hiermit aus der von mir mit der A. Lebens-versicherung AG (205) geschlossenen Lebensversicherung (205) alle meine gegenw344rtigen und zuk374nftigen Rechte und Anspr374che auf den R374ckverg374tunkenswert (R374ckkaufs-wert zuz374glich 334beressanteile) und auf die Versiche-rungssumme aus dem bezeichneten Lebensversiche-rungsvertrag ab an die Deutsche 205 Aktiengesellschaft (205) Die Deutsche 205 Aktiengesellschaft ist auch berechtigt, die ihr 374bertragenen Rechte beliebig zu verwerten, ins-besondere an Dritte zu 374bertragen, die Versicherung durch Aufhebung des R374ckkaufswertes aufzul366sen oder die Umwandlung in eine beitragsfreie Lebensversiche-rung zu beantragen sowie etwa angesammelte Dividen-de, Zinsen etc. in Empfang zu nehmen. (205)" Diese Abtretung erfasst nicht den Versicherungsvertrag im Gan-zen, sondern gegenw344rtige sowie im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht bestehende, zuk374nftige Anspr374che und Rechte aus dem Lebensversiche-rungsvertrag. Dies folgt zum einen aus dem klaren Wortlaut, zum ande-ren aus dem Bezug auf den R374ckkaufswert, der nur bei der Lebensversi-cherung realisiert werden kann. Die Berufsunf344higkeits-Zusatzversiche-rung, aus der dem Kl344ger zum Zeitpunkt der Abtretung keine Anspr374che 9 - 6 - zustanden, ist hingegen nicht einbezogen. Die Zessionarin soll zudem berechtigt sein, die K374ndigung des Lebensversicherungsvertrags zu er-kl344ren, um hierdurch den R374ckkaufswert zu realisieren. 2. Dieser Vereinbarung 374ber die Abtretung der Anspr374che und die 334bertragung von Rechten aus der Lebensversicherung stehen keine ver-traglichen Bestimmungen entgegen. Eine Vereinbarung, die eine Abtre-tung ausschlie337t, ist zwischen den Vertragsparteien der Versicherungs-vertr344ge nicht geschlossen worden, 247 399 2. Alt. BGB. 10 247 13 (3) der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Kl344-gerin f374r die kapitalbildende Lebensversicherung sieht sogar ausdr374ck-lich vor, dass Anspr374che aus der Lebensversicherung als Hauptversiche-rung abgetreten werden k366nnen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1). 11 Ein vertraglicher Abtretungsausschluss l344sst sich auch 247 9 (1) der Bedingungen f374r die Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung nicht ent-nehmen. Dieser lautet: 12 "Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht abgeschlossen werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, so erlischt auch die Zusatzversicherung." Das schlie337t eine isolierte Abtretung allein von Anspr374chen aus der Lebensversicherung als Hauptversicherung nicht aus (so auch OLG Saarbr374cken VersR 1995, 1227; OLG K366ln VersR 1998, 222; a.A. Th374-ringer OLG VersR 2000, 1005). Solange weiterhin der Beitrag f374r die Ge- 13 - 7 - samtversicherung bezahlt wird, beh344lt der Versicherungsnehmer trotz Abtretung der Anspr374che aus der Lebensversicherung den Versiche-rungsschutz aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung. Die Einheit der Vertr344ge wird nicht beeintr344chtigt. 3. Die Abtretung der Anspr374che aus der Lebensversicherung ist nicht nach 247 400 BGB ausgeschlossen, selbst wenn die Anspr374che aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung nach 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpf344ndbar w344ren. Der Senat hat insoweit mit Urteil vom heutigen Tag (IV ZR 39/08), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ent-schieden: Auch wenn eine Abtretungsvereinbarung zus344tzlich die An-spr374che aus der unselbst344ndigen Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung umfasst, 344ndert dies nichts an der Wirksamkeit allein der Abtretung von Anspr374chen und der 334bertragung von Rechten aus der Lebensversiche-rung. Die Wirksamkeit der Abtretung wird auch nicht dadurch gehindert, dass die Zessionarin nach der Vereinbarung vom 5. Februar 2003 be-rechtigt ist, "die ihr 374bertragenen Rechte beliebig zu verwerten, insbe-sondere an Dritte zu 374bertragen, die Versicherung durch Aufhebung des R374ckkaufswertes aufzul366sen oder die Umwandlung in eine beitragsfreie Lebensversicherung zu beantragen". Insbesondere steht die Abtretung auch des K374ndigungsrechts der Wirksamkeit der Abtretung nicht entge-gen. 14 4. Auf die Frage, ob die Vereinbarung vom 5. Februar 2003 auf-grund 247 307 BGB als unwirksam anzusehen ist, kommt es nicht an, denn der Kl344ger hat mit Schreiben vom 8. Februar 2003 diese Abtretung ge-gen374ber der Beklagten angezeigt. Nach 247 409 Abs. 1 Satz 1 BGB muss er daher der Beklagten gegen374ber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. 15 - 8 - 16 Mit der Anzeige vom 8. Februar 2003 hat der Kl344ger auch 247 13 (4) der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen f374r die kapitalbildende Lebensversicherung gen374gt. Hiernach wird eine Abtretung gegen374ber dem beklagten Versicherer erst wirksam, wenn sie ihm vom bisherigen Berechtigen, d.h. vom Kl344ger schriftlich angezeigt worden ist. Einer An-zeige oder Mitteilung einer m366glichen Sicherungsabrede, deren Beste-hen zwischen den Parteien streitig ist, bedurfte es in diesem Zusammen-hang nicht. 5. Dar374ber hinaus ist die Beklagte infolge der Legitimationswirkung des Versicherungsscheins nach 247 808 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit 247 11 der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen f374r die kapitalbildende Lebensversicherung berechtigt gewesen, an den Inhaber des Versiche-rungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten. Diese Legitimationswir-kung erstreckt sich auf das K374ndigungsrecht zur Erlangung des R374ck-kaufswerts. Der Versicherer kann den Inhaber des Versicherungsscheins als zur K374ndigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung des R374ckkaufswerts erstrebt (Senatsurteile vom 22. M344rz 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter 3 und vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 - VersR 2009, 1061 Tz. 9, jeweils m.w.N.). 17 - 9 - 18 Infolgedessen muss sich der Kl344ger als Versicherungsnehmer, der den Versicherungsschein im Zusammenhang mit der Abtretung aus der Hand gegeben hat, im Verh344ltnis zur Beklagten als dem Versicherer in jedem Fall so behandeln lassen, als sei die K374ndigung der Zessionarin wirksam (vgl. Br366mmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann Versi-cherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 42 Rdn. 148). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 04.05.2006 - 13 O 467/05 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.05.2008 - 12 U 104/06 -
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