BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 134/08 Verk374ndet am: 23. Juli 2009 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 635, 638 a.F. Die zur Sekund344rhaftung des Architekten entwickelten Grunds344tze sind nicht auf einen Architekten anwendbar, der lediglich mit den Aufgaben der Grundlagener-mittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphasen 1 bis 6 des 247 15 Abs. 2 HOAI) beauftragt worden ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95, BauR 1996, 418 = ZfBR 1996, 155). BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 134/08 - OLG Naumburg LG Dessau - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. April 2008 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 25. Mai 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Architekt wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz. Im Revisionsverfahren geht es darum, ob er sich auf die Einrede der Verj344hrung berufen kann. 1 Der Beklagte wurde von den Kl344gern im Jahre 1992 mit den Grundleis-tungen der Phasen 1 bis 6 des 247 15 Abs. 2 HOAI f374r die Errichtung des Hauses der Kl344ger beauftragt. Das Grundst374ck befindet sich 100 Meter von der Elbe 2 - 3 - entfernt. Die Planung des Beklagten sah keine Abdichtung gegen dr374ckendes Grundwasser vor. 3 Nach Abnahme des Hauses im Januar 1994 trat erstmals im April des Jahres 1994 Wasser in den Keller ein. Die Kl344ger wandten sich deswegen an die bauausf374hrende Firma, die selbst nichts unternahm, jedoch den Beklagten 374ber den Wassereintritt und ihre Auffassung informierte, es liege kein Ausf374h-rungsfehler vor. Der Beklagte blieb unt344tig. Nach einem neuen Wassereintritt im Jahre 2002 beauftragten die Kl344ger einen Sachverst344ndigen mit der Ermittlung der Ursachen und der Pr374fung, wel-cher Aufwand zur Beseitigung der M344ngel erforderlich sei. Der Sachverst344ndige stellte fest, dass eine fehlende Abdichtung gegen dr374ckendes Grundwasser schadensurs344chlich war. 4 Die Kl344ger verlangen vom Beklagten 45.583,46 200 f374r die Schadensbesei-tigung. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-ten ist ohne Erfolg geblieben. 6 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Be-gehren auf Klageabweisung weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Abweisung der Klage. 8 - 4 - Auf das Schuldverh344ltnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-den Gesetze Anwendung (Art. 229 247 5 EGBGB). 9 I. 10 Das Berufungsgericht meint, der Beklagte k366nne sich nicht auf die Einre-de der Verj344hrung berufen. Ihn treffe eine Sekund344rhaftung, die zum Aus-schluss der Verj344hrungseinrede f374hre. Aufgrund seiner Sachwalterhaftung sei er mit dieser Einrede ausgeschlossen. Dem Beklagten habe die objektive Un-tersuchung des in unverj344hrter Zeit aufgetretenen Mangels und die Information der Bauherren 374ber das Ergebnis der Untersuchung oblegen. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht versagt dem Beklagten zu Unrecht in Anwendung der Grunds344tze der soge-nannten Sekund344rhaftung des Architekten die Einrede der Verj344hrung. 11 Nach der Rechtsprechung des Senats obliegt dem umfassend beauftrag-ten Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegen374ber den Bauunternehmern, sondern auch und zun344chst die objektive Kl344rung der M344ngelursachen, selbst wenn zu diesen ei-gene Planungs- oder Aufsichtsfehler geh366ren. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt m366glicherweise die Verj344hrung der gegen ihn selbst bestehenden An-spr374che herbeif374hrt, begr374ndet - nicht anders als eine falsche Beratung - einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verj344hrung der gegen ihn 12 - 5 - gerichteten Gew344hrleistungs- und Schadensersatzanspr374che als nicht eingetre-ten gilt (BGH, Urteil vom 16. M344rz 1978 - VII ZR 145/76, BGHZ 71, 144, 148; Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00, BauR 2002, 108 = ZfBR 2002, 61 = NZBau 2002, 42). 13 Ankn374pfungspunkt f374r die Sekund344rhaftung des Architekten ist der 374ber-nommene Aufgabenkreis. Eine Pflicht zur Aufkl344rung 374ber eigene Fehler muss sich aus den 374bernommenen Betreuungsaufgaben ergeben. Derartige Betreu-ungspflichten folgen f374r den umfassend beauftragten Architekten daraus, dass er die Objekt374berwachung und die Objektbetreuung 374bernommen hat. Er ist verpflichtet, f374r die M344ngelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Besteller auch nach Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels zur Seite zu stehen. Mit der umfassenden Beauftragung eines Architekten r344umt der Besteller diesem eine zentrale Stellung bei der Planung und Durchf374hrung des Bauwerks ein. Er ist der prim344re Ansprechpartner des Bestellers, wenn es zu Problemen bei der Bauabwicklung kommt. Dies setzt sich auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens fort. Deshalb ist der Archi-tekt auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens Sachwalter des Bestellers, der ihm bei der Durchsetzung der Anspr374che gegen die anderen Bau- und Pla-nungsbeteiligten behilflich sein muss (BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00, aaO m.w.N.). Ist ein Architekt mit den Aufgaben der Grundlagenermittlung bis zur Vor-bereitung der Vergabe betraut, hat er zwar einen erheblichen Teil der Pla-nungsaufgaben 374bernommen. Seine Aufgaben gehen auch 374ber die reine Pla-nung hinaus, weil er grunds344tzlich die Leistungen anderer Planer integrieren und die Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten ab-stimmen und koordinieren muss. Er ist auch derjenige, der - abh344ngig von dem Inhalt des Auftrages - gehalten ist, mit den Beh366rden und anderen an der Pla- 14 - 6 - nung fachlich Beteiligten die Verhandlungen 374ber die Genehmigungsf344higkeit zu f374hren. Das alles belegt, dass die Aufgabe des Architekten f374r das Gelingen des Bauwerks von hoher Wichtigkeit ist. 15 Es belegt jedoch entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Weise, Baurechtliche Schriften Bd. 38, S. 35) keine derartige zentrale Stellung bei der Durchf374hrung des gesamten Bauwerks, die es rechtfertigt, die Grund-s344tze 374ber die Sekund344rhaftung anzuwenden. Denn mit der Errichtung des Bauwerks ist der lediglich mit den Leistungsphasen 1 bis 6 des 247 15 Abs. 2 HOAI beauftragte Architekt in keiner Weise befasst. Weder wirkt er bei der Ver-gabe mit, noch obliegen ihm die Aufgaben der Objekt374berwachung und Objekt-betreuung. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27. September 2001 (VII ZR 320/00, aaO) herausgestellt, dass die die Sekund344rhaftung rechtferti-genden Betreuungspflichten sich insbesondere aus der Objekt374berwachung und Objektbetreuung ergeben. Erst die Realisierung der Planung in der Errich-tung des Bauwerks begr374ndet die besondere Vertrauensstellung des Architek-ten, aus der sich seine Sachwalterhaftung ableitet. Der lediglich planende Archi-tekt steht, soweit es um die Betreuung des Bauvorhabens geht, anderen Fach-planern und auch dem Bauunternehmer gleich. Seine qualifizierte Stellung als Planer allein rechtfertigt es nicht, ihn in dem Sinne als Sachwalter des Bauherrn anzusehen, dass er verpflichtet w344re, unabh344ngig von seinen Aufgaben im Rahmen der M344ngelhaftung, Ma337nahmen zu ergreifen, die dazu f374hren, dass der Anspruch gegen ihn nicht verj344hrt. Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Senats vom 11. Januar 1996 (VII ZR 85/95, BauR 1996, 418 = ZfBR 1996, 155 = NJW 1996, 1278). In diesem Fall hatte der Architekt nicht die volle Objekt-374berwachung 374bernommen, sich jedoch verpflichtet, neben der 366ffentlich-rechtlichen Bauleitung die "technische Oberleitung" zu 374bernehmen und im 16 - 7 - Rahmen dieses Aufgabenkreises Ratschl344ge w344hrend der Bauausf374hrung zu erteilen. In diesem Zusammenhang hat der Senat entschieden, dass Voraus-setzung f374r die Pflicht des Architekten, 374ber eigene Fehler aufzukl344ren, nicht eine umfassende Beauftragung aller Leistungsphasen ist. Der Architekt sei im Rahmen seines jeweils 374bernommenen Aufgabenkreises vielmehr gehalten, als Sachwalter t344tig zu werden. Damit hat er nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass der Architekt unabh344ngig von den 374bernommenen Aufgaben Sachwalter des Auftraggebers im dargestellten Sinne ist. Vielmehr hat er erg344nzend darauf hingewiesen, dass sich der Umfang der Beratungspflicht nach der 374bernomme-nen Aufgabe richtet, und insofern im Auge gehabt, dass der Architekt in dem zu entscheidenden, besonders gelagerten Fall - wenn auch nicht umfassend - Betreuungsaufgaben 374bernommen hatte. III. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben. Der Senat kann in der Sa-che selbst entscheiden. 17 1. Nach den getroffenen Feststellungen war der Beklagte mit den Grund-leistungen der Phasen 1 bis 6 des 247 15 Abs. 2 HOAI beauftragt. Diese Fest-stellungen sind entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung dahin zu verstehen, dass keine weiteren Leistungen der nachfolgenden Phasen beauf-tragt worden sind. Die Kl344ger weisen zwar in dem Revisionsverfahren darauf hin, dass nach Ziffer 12 der zus344tzlichen Vereinbarung des Architektenvertra-ges der Beklagte die Baubetreuung mit 374bernommen hat und im Bedarfsfall zur Verf374gung stand. Dieser Vertragsteil ist jedoch nicht Gegenstand des kl344geri-schen Vorbringens gewesen. Diese haben vorgetragen, der Beklagte sei mit den Leistungsphasen 1 bis 6 beauftragt gewesen. Sie haben diesen Vortrag 18 - 8 - best344tigt, nachdem der Beklagte vorgetragen hat, er sei mit der Objekt374berwa-chung nicht beauftragt gewesen. Auf dieser Grundlage fehlt f374r die Annahme der Kl344ger, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des Leistungsumfangs keine abschlie337ende Feststellung treffen wollen, sondern offengelassen, ob der Be-klagte auch mit der Objekt374berwachung beauftragt gewesen sei, jeder Anhalts-punkt. 2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass das Werk des Beklag-ten am 2. Juli 1993 abgenommen worden ist und der Schadensersatzanspruch der Kl344ger wegen der mangelhaften Planungsleistung im Zeitpunkt der Klage-erhebung verj344hrt war. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Die Kl344ger haben das nicht in Frage gestellt und gehen auch in der Revisions-erwiderung noch von dieser Verj344hrung aus. Auf dieser Grundlage ist die Einre-de der Verj344hrung begr374ndet und die Klage durch den Senat abzuweisen. 19 - 9 - IV. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 25.05.2007 - 2 O 1129/02 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 12 U 98/07 -
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