BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 134/08 vom 13. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschlie337lich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 839,29 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin erlitt am 4. Juli 2006 einen Verkehrsunfall, bei dem ihr PKW besch344digt wurde. Sie hat Ersatz weiterer Mietwagenkosten begehrt. Die Be-klagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen volle Haftung au337er Streit steht. Der von der Kl344gerin mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverst344ndige gab die Reparaturdauer mit f374nf Arbeitstagen an. Die Kl344gerin gab das Fahrzeug am Morgen des 5. Juli 2006 in Reparatur und mietete bei ihrer Streithelferin ein Fahrzeug der n344chst niedrigeren Typklasse zum Preis von 110,00 200 netto pro Tag zuz374glich Nebenkosten an. In einem 1 - 3 - nachfolgenden Telefonat teilte die Beklagte ihr mit, dass sie einen gleichwerti-gen Mietwagen zum Preis von 50,00 200 brutto pro Tag einschlie337lich Nebenkos-ten vermitteln k366nne. Die Kl344gerin benutzte bis zum Abschluss der Reparatur am 19. Juli 2006 den PKW ihrer Streithelferin, wof374r diese ihr einen als "Son-derpreis - fiktiver Normaltarif" bezeichneten Mietpreis von 82,50 200 netto pro Tag zuz374glich eines Betrages von 15,00 200 netto pro Tag f374r Haftungsbefreiung so-wie Zustell- und Abholkosten von 16,37 200 netto, insgesamt 1.715,49 200 ein-schlie337lich Mehrwertsteuer in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte darauf 350,00 200. Mit der Klage hat die Kl344gerin den Ersatz weiterer 1.365,49 200 begehrt. Das Amtsgericht hat ihr weitere 150,00 200 zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht ihr ins-gesamt 526,20 200 zuerkannt und die weitergehende Berufung zur374ckgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zugelassen, die sowohl die Kl344gerin als auch ihre Streithelferin eingelegt haben. Die Streithelferin der Kl344gerin hat deren erst-instanzliches Begehren weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte w344hrend des Re-visionsverfahrens den restlichen Klagebetrag bezahlt hat, hat die Kl344gerin die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Diese hat der Erledigungserkl344rung nicht widerspro-chen. II. 1. Da die Beklagte der Erledigungserkl344rung der Kl344gerin nicht wider-sprochen hat, ist gem344337 247 91a ZPO 374ber die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss zu entscheiden. Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, ohne m374ndliche Verhandlung 374ber die Kostentragungspflicht zu befinden (247 128 Abs. 4 ZPO). 2 - 4 - 3 2. Unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Ohne die 374bereinstimmende Erledigung der Hauptsache h344tte die Klage Erfolg gehabt. Der Anspruch der Kl344gerin auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten war ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts in vollem Umfang begr374ndet. a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Gesch344digte nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich vern374nftig denkender Mensch in seiner Lage f374r zweckm344337ig und notwendig halten darf (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - VersR 2008, 554, 555 und vom 16. September 2008 - VI ZR 226/07 - juris, je-weils m.w.N.). Der Gesch344digte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforder-lichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w344hlen. Das be-deutet f374r den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem 366rtlich relevanten Markt - nicht nur f374r Unfallgesch344digte - erh344ltlichen Tarifen f374r die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines ge-wissen Rahmens) grunds344tzlich nur den g374nstigeren Mietpreis verlangen kann. 4 Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt der von der Streithelferin berechnete Mietpreis im Rahmen des "Normaltarifs". Dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vor-liegenden Umst344nden keinen durchgreifenden Bedenken. Es h344lt sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach 247 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.). 5 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Kl344gerin ei-nen Ersatzanspruch in dieser H366he nicht nur f374r die ersten zwei Tage der An- 6 - 5 - mietung, sondern bis zur Beendigung der Reparatur. Da der Kl344gerin urspr374ng-lich ein g374nstigerer Tarif als der sp344ter von der Streithelferin in Rechnung ge-stellte Mietpreis nicht zug344nglich war, entsprachen Mietwagenkosten in dieser H366he zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs dem erforderlichen Herstellungsaufwand. Daran hat sich durch das nachfolgende g374nstigere Ange-bot der Beklagten nichts ge344ndert. Dabei kann offen bleiben, ob f374r die Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten gegebenenfalls auch ein unterhalb des 366rtlichen "Normalta-rifs" liegender Tarif zu ber374cksichtigen ist, den der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mit einem Autovermieter vereinbart hat. Ist dem Gesch344digten ein solcher Tarif bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht bekannt und somit auch nicht zug344nglich, kann die Erforderlichkeit des von ihm vereinbarten h366he-ren Mietpreises nur unter der Voraussetzung entfallen, dass ihm ein Wechsel des Mietfahrzeugs zumutbar ist. 7 Dies ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, vorliegend zu vernei-nen. Die Kl344gerin war unter den Umst344nden des Streitfalls nicht gehalten, den von ihr abgeschlossenen Mietvertrag nach ein oder zwei Tagen zu k374ndigen und f374r die restliche Dauer der Reparatur bei einem anderen Anbieter ein Fahr-zeug zu einem g374nstigeren Preis anzumieten. Da der Schadensgutachter als Dauer der Reparaturzeit lediglich f374nf Arbeitstage veranschlagt hatte, durfte die Kl344gerin seinerzeit davon ausgehen, ihren besch344digten PKW nach wenigen Tagen zur374ckzuerhalten und nicht l344nger auf den Mietwagen angewiesen zu 8 - 6 - sein. Bei dieser Sachlage war der mit einem Wechsel des Mietwagens und des Autovermieters verbundene Aufwand unverh344ltnism344337ig und der Kl344gerin nicht zumutbar. M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG D366beln, Entscheidung vom 28.11.2007 - 1 C 415/07 - LG Leipzig, Entscheidung vom 07.05.2008 - 1 S 700/07 -
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