BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 134/09 vom 18. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten gegen den Beschluss des Se-nats vom 28. Januar 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Die Beklagten wenden sich mit der Anh366rungsr374ge gegen einen Be-schluss des Senats, mit welchem dieser ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzul344ssig verworfen hat, weil der Wert der mit der Revision geltend zu ma-chenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt. Zur Begr374ndung hat der Senat ausgef374hrt, dass sich die Beschwer nach der Minderung des Verkehrswerts des Grundst374cks der Beklagten bemesse, den es durch die von ihnen zugunsten des Kl344gers zu bestellende Baulast erleide. Diese Minderung betrage nach dem von den Beklagten vorgelegten Sachverst344ndigengutachten 8.100 200. Eine Min-derung des Beleihungswerts des Grundst374cks k366nne nicht hinzugerechnet wer-den, weil die insoweit von den Beklagten angestellte Berechnung auf keiner nachvollziehbaren Grundlage beruhe. Eine weitere Wertminderung von 11.700 200 (Belastung des Grundst374cks mit Grunddienstbarkeiten) spiele f374r die 1 - 3 - Bemessung der Beschwer keine Rolle. Die Kosten f374r den Ersatz von Omorika-fichten, welche die Beklagten wegen der von ihnen behaupteten Verschattung des Grundst374cks durch das Wohnhaus des Kl344gers gef344llt h344tten, k366nnten ebenfalls nicht zur Berechnung der Beschwer herangezogen werden, weil sie keine Folge der Verpflichtung der Beklagten zur Baulastbestellung seien. Schlie337lich k366nnten die von den Beklagten in einem "Schadenverlauf" aufge-f374hrten Kosten nicht der Berechnung der Beschwer zugrunde gelegt werden, weil sie nichts mit der Verpflichtung zur Baulastbestellung zu tun h344tten. Zur Begr374ndung ihrer Anh366rungsr374ge wiederholen die Beklagten w366rtlich ihre Ausf374hrungen in der Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Wert der Beschwer. Anschlie337end setzen sie sich mit der vorstehend darge-stellten Begr374ndung des Senatsbeschlusses auseinander und gelangen zu dem Ergebnis, es gebe keinen Anlass, das Erreichen der Wertgrenze in Frage zu stellen. 2 II. Die nach 247 321a Abs. 1 ZPO statthafte und rechtzeitig erhobene (247 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) Anh366rungsr374ge ist unzul344ssig, weil in ihr entgegen 247 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht dargelegt wird, dass der Senat den Anspruch der Be-klagten auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nicht einmal ansatzweise werden Tatsachen angegeben, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt (zu diesem Erfor-dernis Senat, Beschluss vom 19. M344rz 2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 m.w.N.). Vielmehr zeigt der Vergleich zwischen der Begr374ndung des Senatsbe- 3 - 4 - schlusses und den in der Anh366rungsr374ge wiederholten Ausf374hrungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung, dass der Senat s344mtliches Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen, somit das Gebot der Gew344hrung rechtlichen Geh366rs - f374r jedermann ersichtlich - gewahrt hat (siehe dazu nur BVerfGE 11, 218, 220; 83, 24, 35; Senat, BGHZ 154, 288, 300). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Richterin am Bundesgerichtshof Czub Dr. Stresemann ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Kr374ger Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.07.2008 - 5 O 301/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.06.2009 - I-9 U 151/08 -
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