BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 134/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 29. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig ver-worfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde betr344gt 8.100 200. Gr374nde: Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach dem Interesse des Rechtsmittelkl344gers an der Ab344nderung der angefochtenen Entscheidung (siehe nur Senat, BGHZ 124, 313, 317; Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514). Somit bemisst sich die Be-schwer der Beklagten nach der Minderung des Verkehrswerts ihres Grund-st374cks, den es durch die Bestellung der Baulast erleidet. Das sind nach dem von den Beklagten vorgelegten Sachverst344ndigengutachten 8.100 200. Zu diesem Betrag kann eine Minderung des Beleihungswerts des Grundst374cks nicht hin-zugerechnet werden, weil die insoweit von den Beklagten selbst angestellte Berechnung ("von bis zu 10% des Ver344u337erungswerts") auf keiner nachvoll-ziehbaren Grundlage beruht. 1 - 3 - Die Wertminderung von 11.700 200, welche das Grundst374ck der Beklagten durch die Belastung mit Grunddienstbarkeiten zu Gunsten des jeweiligen Eigen-t374mers des Grundst374cks des Kl344gers erleidet, spielt f374r die Bemessung der Be-schwer keine Rolle. Diese Dienstbarkeiten sind nicht Gegenstand des Rechts-streits. 2 3 Die Kosten f374r den Ersatz von Omorikafichten, welche die Beklagten we-gen der von ihnen behaupteten Verschattung ihres Grundst374cks durch das Wohnhaus des Kl344gers gef344llt haben, k366nnen ebenfalls nicht zur Berechnung der Beschwer herangezogen werden. Sie sind keine Folge der Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der Baulast, sondern Folge einer Reaktion der Beklagten auf die Vermeidung einer von ihnen subjektiv empfundenen Nut-zungsbeeintr344chtigung. Schlie337lich k366nnen auch die 374brigen von den Beklagten in ihrem "Scha-denverlauf" aufgef374hrten Kosten nicht der Berechnung der Beschwer zugrunde gelegt werden, denn sie haben nichts mit der Verpflichtung zur Bestellung der Baulast zu tun. Entfiele diese Verpflichtung, blieben jene Kosten davon unbe-r374hrt. 4 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 5 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.07.2008 - 5 O 301/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.06.2009 - I-9 U 151/08 -
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