BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 134/10 Verk374ndet am: 4. Februar 2011 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG 247 7 Abs. 7 Satz 2; InVorG 247 21b a) 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG gilt auch dann entsprechend, wenn die Restitution des Grundst374cks im Wege der vereinfachten R374ck374bertragung nach 247 21b InVorG an einen von mehreren Berechtigten allein erfolgt. b) In diesem Fall kann der anteilig Berechtigte von dem Verf374gungsberechtigten nicht nur eine anteilige, sondern vollst344ndige Herausgabe der Nutzungsentgelte verlan-gen. Daran hat er die 374brigen anteilig Berechtigten in erster Linie nach den getrof-fenen Vereinbarungen, sonst entsprechend den Vorschriften 374ber die Gemein-schaft zu beteiligen. BGH, Urteil vom 4. Februar 2011 - V ZR 134/10 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Rich-ter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. April 2010 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil der Zivil-kammer 8 des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2009 wird zu-r374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war verf374gungsberechtigt 374ber ein Grundst374ck im fr374heren Ostteil von Berlin, f374r das mehrere Antragsteller, darunter die Kl344gerin, Restitu-tionsanspr374che nach dem Verm366gensgesetz angemeldet hatten. Dieses Grundst374ck wurde durch Restitutionsbescheid vom 12. Januar 1999 der Kl344ge-rin zu einem Bruchteil von 72,2% und im 334brigen zwei anderen Antragstellern zu unterschiedlichen Bruchteilen zur374ck374bertragen. Der Bescheid ist mit einer 304nderung des urspr374nglich festgesetzten Abl366sebetrags und mit einer Umstel-lung von der R374ck374bertragung des Eigentums auf eine Feststellung der Restitu- 1 - 3 - tionsberechtigung seit dem 23. Mai 2002 bestandskr344ftig. Ob das auch f374r eine Herabsetzung des Bruchteils der Kl344gerin auf 36,5% und die entsprechende Erh366hung der Bruchteile der beiden anderen Berechtigten gilt, die die zust344ndi-ge Beh366rde in einer Erkl344rung gegen374ber dem Verwaltungsgericht Berlin vom 17. April 2002 ausgesprochen hat, ist zwischen den Partien streitig. Durch Investitionsvorrangbescheid nach 247 21b InVorG vom 28. Dezem-ber 2000 wurde das Grundst374ck der Kl344gerin zu Alleineigentum 374bertragen und ihr am 14. M344rz 2001 374bergeben. Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten nach auf entsprechende Verurteilung hin erfolgter Auskunft die vollst344ndige Heraus-gabe der Nutzungsentgelte, die der Beklagten bis zur 334bergabe zustanden. Diese betragen abz374glich einer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegen-forderung der Beklagten nach einem Zwischenvergleich der Parteien 139.309,28 200. Die Beklagte beruft sich auf Verj344hrung. 2 Das Landgericht hat die Beklagte durch Schlussurteil zur vollst344ndigen Herausgabe der Nutzungsentgelte verurteilt. Auf deren Berufung hin hat das Kammergericht sie unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, der Kl344gerin einen Teil der Entgelte, 45.796,28 200, herauszugeben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision m366chte die Kl344gerin die Wiederherstel-lung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Kl344gerin entsprechend 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG von der Beklagten Herausgabe der Nutzungsentgelte verlangen, die dieser bis zur 334bergabe des Anwesens zustanden, allerdings 4 - 4 - nicht in vollem Umfang, sondern nur anteilig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Norm entsprechend anzuwenden, "soweit" die Res-titution nach 247 21b InVorG durch 334bertragung des Eigentums auf den Berech-tigten erfolge. Bei der Restitution des Grundst374cks nach dem Verm366gensgesetz h344tte die Kl344gerin die herausgegebenen Nutzungsentgelte mit den beiden ande-ren Berechtigten teilen m374ssen. Einen Grund, sie bei der erfolgten Restitution durch Investitionsvorrangbescheid besser zu stellen, gebe es nicht. Die Beklag-te werde dadurch nicht zuf344llig beg374nstigt. Die Nutzungsentgelte verblieben ihr auch, wenn die Restitution an einen Anmelder erfolge, der nicht Berechtigter sei. Der wirkliche Berechtigte m374sse sich dann mit der Entsch344digung zum Ver-kehrswert begn374gen und k366nne Herausgabe der Nutzungsentgelte nicht ver-langen. Die H366he des Anteils der Kl344gerin an der Restitution richte sich nicht nach dem in dem urspr374nglichen Restitutionsbescheid bestimmten Bruchteil von 72,2%, sondern nach dem Bruchteil von 36,5%, den die Beh366rde in ihrer Mitteilung an das Verwaltungsgericht Berlin festgelegt habe. Das ergebe den ausgeurteilten Betrag. II. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. Der Kl344-gerin steht der geltend gemachte Anspruch in voller H366he zu. 5 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die Kl344gerin kann von der Beklagten nach 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG dem Grunde nach Herausgabe der Entgelte verlangen, die dieser aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverh344ltnissen zustehen. 6 a) Unmittelbar anwendbar ist diese Vorschrift allerdings nicht. Sie setzt n344mlich voraus, dass der Berechtigte Eigent374mer des Restitutionsgrundst374cks geworden und dass Grundlage seines Eigentumserwerbs ein Restitutionsbe- 7 - 5 - scheid nach dem Verm366gensgesetz ist. Daran fehlt es hier. Die Kl344gerin ist zwar Alleineigent374merin des Restitutionsgrundst374cks geworden. Ihr Eigentums-erwerb beruht aber nicht auf dem Restitutionsbescheid, den das Landesamt zur Regelung offener Verm366gensfragen unter dem 12. Januar 1999 erlassen hat. Dieser Bescheid sprach ihr urspr374nglich nur einen Bruchteil zu und ist, da durch den Investitionsvorrangbescheid insoweit prozessual 374berholt, unbeschadet der Frage nach der Verteilung der Bruchteile unter den Berechtigten jedenfalls nur als Feststellungsbescheid bestandskr344ftig geworden. b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG aber entsprechend anzuwenden, wenn die Restitution nicht durch einen Resti-tutionsbescheid des zust344ndigen Amts zur Regelung offener Verm366gensfragen nach dem Verm366gensgesetz, sondern im Wege der vereinfachten R374ck374bertra-gung durch einen Investitionsvorrangbescheid nach 247 21b Abs. 1 Satz 1 InVorG an den Berechtigten erfolgt (Urteil vom 25. Februar 2005 - V ZR 105/04, ZOV 2005, 88, 89). Daf374r ist es ohne Bedeutung, ob bei Erlass des Investiti-onsvorrangbescheids im Restitutionsverfahren noch nicht entschieden war oder ob der Restitutionsbescheid - wie hier - bei Erlass des Investitionsvorrangbe-scheids schon erlassen, aber noch nicht bestandskr344ftig war. Denn auch im zweiten Fall dient der Investitionsvorrangbescheid der Vereinfachung der Resti-tution. Er erm366glicht dann n344mlich eine 334bertragung des Grundst374ckseigen-tums noch bevor der Restitutionsbescheid bestandskr344ftig wird. Das hat der Senat bislang zwar noch nicht ausdr374cklich ausgesprochen. Dem Urteil vom 25. Februar 2005 (V ZR 105/04, aaO) lag aber die zweite Fallgestaltung zugrunde, f374r die er eine entsprechende Anwendung von 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG bejaht hat. 8 c) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der An-spruch auf Herausgabe von Nutzungsentgelten entsprechend 247 7 Abs. 7 Satz 2 9 - 6 - VermG auch dann besteht, wenn das Grundst374ck einem von mehreren anteilig Berechtigten allein 374bertragen wird. aa) Diese Frage hat der Senat bislang noch nicht entschieden. In dem Fall, der dem von dem Berufungsgericht als Beleg angef374hrten Senatsurteil vom 25. Februar 2005 (V ZR 104/05, ZOV 2005, 88, 89) zugrunde lag, war das Grundst374ck zwar konkurrierenden Anmeldern durch einen Investitionsvorrang-bescheid zu Miteigentum 374bertragen worden. Einer dieser Anmelder war aber alleiniger Berechtigter, und dieser verlangte die Herausgabe der Mieten. 10 bb) In der Sache ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Der durch den Investitionsvorrangbescheid allein beg374nstigte Berechtigte ist bei anteiliger Be-rechtigung mehrerer Anmelder jedenfalls auch Berechtigter. Er h344tte, wenn auch zusammen mit den anderen Berechtigten, Herausgabe der Nutzungsent-gelte nach Ma337gabe von 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verlangen k366nnen und darf bei einer vereinfachten R374ckgabe nach 247 21b InVorG nicht schlechter gestellt werden als im Restitutionsverfahren nach dem Verm366gensgesetz. 11 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, der nur an-teilig berechtigte Anmelder k366nne auch nur anteilig Herausgabe von Nutzungs-entgelten verlangen. 12 a) Zutreffend ist allerdings auch hier der Ausgangspunkt. Der Berechtigte soll durch die R374ckgabe des Grundst374cks nach 247 21b InVorG nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als bei einer Restitution nach dem Verm366gens-gesetz. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift. Sie soll zwar (im Zusammen-spiel mit 247 21a InVorG) die Modernisierung von Wohnraum erleichtern, aber nicht in erster Linie durch eine Erweiterung der Handlungsbefugnis des Verf374-gungsberechtigten, sondern durch eine Beschleunigung der Restitution an den Berechtigten (Beschlussempfehlung zum Wohnraummodernisierungssiche- 13 - 7 - rungsgesetz in BT-Drs. 13/7275 S. 30). Dazu soll das Ergebnis des Restituti-onsverfahrens, n344mlich die R374ck374bertragung des Grundst374cks auf den Berech-tigten, vorweggenommen werden und die Pr374fung seiner Berechtigung nach-tr344glich erfolgen. Hat die vereinfachte R374ckgabe nach 247 21b InVorG in diesem Sinne durch R374ckgabe des Grundst374cks an einen Anmelder, der Berechtigter ist, Erfolg, kann und soll nichts anderes gelten, als wenn die Restitution durch einen Restitutionsbescheid nach dem Verm366gensgesetz erfolgt w344re. b) Anders als das Berufungsgericht meint, steht die Kl344gerin bei der hier durchgef374hrten vereinfachten R374ckgabe nach 247 21b InVorG nicht besser als bei einer Restitution nach dem Verm366gensgesetz, wenn sie von der Beklagten die Auskehrung aller Mieten verlangen kann. 14 aa) Das Berufungsgericht sieht die Besserstellung der Kl344gerin im We-sentlichen darin, dass ihr dann die Mieten ganz zuk344men. Sie sei den 374brigen Restitutionsberechtigten gegen374ber n344mlich mangels Innenverh344ltnisses nicht ausgleichspflichtig. Bei einer Restitution m374sse sie die Mieten dagegen mit den anderen Restitutionsberechtigten teilen. Dieser Unterschied besteht aber nicht. 15 bb) Die vereinfachte R374ckgabe nach 247 21b InVorG an einen von mehre-ren Berechtigten nimmt in der Sache eine Auseinandersetzung der Gemein-schaft der Berechtigten nach erfolgter Restitution vorweg. Sie ist nicht anders zu behandeln als diese und hat im Innenverh344ltnis der Berechtigten untereinan-der auch keine anderen Wirkungen. 16 (1) Die Restitution des Grundst374cks an mehrere Berechtigte, sei es zu Bruchteilen, sei es in einem anderen Gemeinschaftsverh344ltnis, schlie337t zu-n344chst nur das f366rmliche Restitutionsverfahren ab. Bei der damit entstehenden gemeinschaftlichen Berechtigung wird es gew366hnlich auf Dauer nur bleiben, wenn die Berechtigten einen gemeinsamen Plan f374r die weitere Nutzung des 17 - 8 - Grundst374cks haben. Fehlt es an einem solchen Plan, werden sie ihre Gemein-schaft aufl366sen. Das kann auch in der Weise geschehen, dass einer der Be-rechtigten das Grundst374ck allein 374bernimmt und die anderen abfindet. Diese Form der Auseinandersetzung nimmt die vereinfachte R374ckgabe an einen der Berechtigten inhaltlich vorweg. (2) Im Restitutionsfall f374hrt diese Form der Auseinandersetzung nicht zu einem teilweisen Verlust von Anspr374chen. Der Herausgabeanspruch nach 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG beschr344nkt sich nicht auf die Herausgabe eines der bishe-rigen Beteiligung des 374bernehmenden Berechtigten an dem Grundst374ck ent-sprechenden Anteils. Der 374bernehmende Berechtigte kann den Anspruch viel-mehr in voller H366he gegen374ber dem Verf374gungsberechtigten geltend machen. Wie die herauszugebenden Mieten dann unter den Berechtigten verteilt werden, bestimmt sich nach ihren bei der Auseinandersetzung getroffenen Vereinbarun-gen. Die Berechtigten w344ren auch nicht gezwungen, dabei 374berhaupt eine Nachverteilung der von dem Verf374gungsberechtigten eingezogenen Mieten vor-zusehen. Sie k366nnten hierauf verzichten oder einen Ausgleich etwa durch eine h366here Abfindung f374r die Beteiligung der 374brigen Berechtigten an dem Grund-st374ck vorsehen. 18 (3) Daran 344ndert sich nichts, wenn die Auseinandersetzung der Gemein-schaft nicht nach erfolgter Restitution rechtsgesch344ftlich, sondern im Vorgriff auf die Restitution dadurch erreicht wird, dass einem der Berechtigten das Eigen-tum an dem Grundst374ck auf 366ffentlich-rechtlichem Wege durch einen Investiti-onsvorrangbescheid nach 247 21b InVorG 374bertragen wird. 19 (a) Diese Form der 334bernahme des Grundst374cks durch einen der mehre-ren Berechtigten kann und wird in vielen F344llen auf einer Auseinandersetzungs-vereinbarung der Berechtigten beruhen. Denn die zust344ndige Beh366rde hat das 20 - 9 - Grundst374ck bei einer vereinfachten R374ck374bertragung nach 247 21b InVorG ge-m344337 247 21b Abs. 3 Satz 2 InVorG in erster Linie demjenigen zu 374bertragen, auf den sich die Anmelder im Anh366rungstermin verst344ndigt haben. Nicht anders w344re es, wenn sich die Berechtigten im Vorfeld des Anh366rungstermins auf die 334bernahme durch einen von ihnen verst344ndigen und dieser den Anh366rungster-min dann - wie hier - von vornherein allein wahrnimmt und das Grundst374ck al-lein 374bernimmt. (b) Der Berechtigte, der das Grundst374ck im Wege der vereinfachten R374ck374bertragung 374bernimmt, ist den weichenden Berechtigten gegen374ber auch dann zum Ausgleich verpflichtet, wenn die R374ckgabe des Grundst374cks an ihn nicht auf einer Absprache mit den anderen Berechtigten beruht. Dann n344mlich setzt der 374bernehmende Berechtigte in der Sache seinen gesetzlichen An-spruch auf Aufhebung der Gemeinschaft - bei einer Berechtigung nach Bruch-teilen gem344337 247 749 Abs. 1 BGB - gegen374ber den anderen durch. Das f374hrt nicht dazu, dass der den anderen Mitberechtigten als Folge der Aufhebung der Ge-meinschaft zustehende Anspruch auf Beteiligung an dem Aufl366sungsergebnis nach 247247 742, 749 Abs. 1 BGB ersatzlos entf344llt. Dieser Anspruch setzt sich vielmehr in der treuhand344hnlichen Verpflichtung des 374bernehmenden Berechtig-ten fort, den noch ausstehenden Teil der Aufhebung der Gemeinschaft nachzu-holen und diese an dem 204Restitutionsergebnis223 zu beteiligen. Ihren Anteil daran k366nnen die anderen Berechtigten von ihm entsprechend 247 667 BGB herausver-langen. Zu dem auszugleichenden Gesamtergebnis der R374ck374bertragung nach 247 21b InVorG geh366rt dann - nicht anders als bei einer Auseinandersetzung nach erfolgter Restitution - nicht nur das 374bernommene Grundst374ck, sondern auch der Erl366s aus der Einziehung der Mieten nach Ma337gabe von 247 7 Abs. 7 S344tze 2 und 4 VermG. 21 - 10 - c) Dem steht nicht entgegen, dass dem 374bernehmenden Anmelder nach 247 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG aufzugeben ist, bei Ablehnung oder R374cknahme seines R374ck374bertragungsantrags an den Verf374gungsberechtigten oder den Be-rechtigten den im Anh366rungstermin nach 247 21b Abs. 2 Satz 2 InVorG gebote-nen Betrag, mindestens aber den Verkehrswert zu zahlen und zu verzinsen. 22 Diese Verpflichtung gilt, wie die Regelungen in 247 16 InVorG und 247 3 Abs. 4 Satz 3 VermG, an die sie sich anlehnt, nur f374r den Fall der Zur374ckwei-sung (oder R374cknahme) des Antrags, zu der es bei der Feststellung mehrerer Berechtigter schon von vornherein nicht kommt. Als Regelung f374r den Innen-ausgleich unter den Berechtigten ist sie zudem weder gedacht noch geeignet. Ein sachgerechter Ausgleich im Innenverh344ltnis unter den Berechtigten kann zwar im Streitfall letztlich auch nur durch die Verwertung des gemeinschaftli-chen Gegenstands erreicht werden (247 753 BGB). Die Berechtigten haben es aber in der Hand, die Art und Weise ihres Innenausgleichs selbst zu regeln. Das soll, wie sich aus der bereits erw344hnten Regelung in 247 21b Abs. 3 Satz 2 InVorG ergibt, auch bei der vereinfachten R374ck374bertragung gelten. Damit w344re es nicht zu vereinbaren, den Berechtigten eine Ausgleichsregelung f374r das In-nenverh344ltnis selbst dann aufzuzwingen, wenn sie der Aufforderung der Beh366r-de Folge leisten und sich (auch insoweit) einigen. 23 Die zust344ndige Beh366rde hat die Vorschrift auch nicht anders verstanden. Sie hat der Kl344gerin eine Ausgleichspflicht nur zugunsten der Beklagten und nur f374r den (nicht eingetretenen) Fall auferlegt, dass ihr Antrag zur374ckgewiesen o-der zur374ckgenommen wird. 24 3. Da die Kl344gerin danach auch als anteilig Berechtigte vollst344ndige Her-ausgabe der Nutzungsentgelte verlangen kann, kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage nach dem Umfang ihrer Berechtigung nicht an. 25 - 11 - 4. Der Anspruch ist nicht verj344hrt. Insoweit wird auf die zutreffenden Aus-f374hrungen des Berufungsgerichts Bezug genommen. 26 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91, 97 ZPO. 27 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2009 - 8 O 119/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2010 - 16 U 31/09 -
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