BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 134/11 vom 12. Juli 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Hal fmeier, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dü s- seldorf vom 17. Mai 20 11 wird auf ihre Kosten verworfen . Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach e i- nem Streitwert von 17.446,71 Gründe: I. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, die Beklagte unter Hinweis auf § 633 Abs. 3 BGB a.F. auf Za h- lung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige darüber hinausgehende zur Mängelbeseitigung erforderliche Aufwendungen in Anspruch. Das Berufungsgericht hat die Bekla g- te verurteilt, an die Klägerin 5.650 dass die Beklagte verpflichtet is t, der Klägerin sämtliche darüber hinausgehe n- den Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstanden sind oder noch en t- stehen werden , dass in der der Klägerin gehörenden Doppelhaushäl fte mit G a- rage di e Decke durch die S . GmbH nicht fachgerecht verputzt worden ist . Das 1 - 3 - Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und den Streitwert auf 10.000 . Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Wert der B e- schwer 20. 000 26 Nr. 8 EG ZPO). 1. Soweit die Beklagte zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 5.650 lt worden ist, ist sie in dieser H öhe beschwert. 2. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch den Fes t- stellungsausspruch des Berufungsgerichts mit mehr als 14.350 . Der betreffende Wert ist gemäß § 3 Halbs atz 1 ZPO nach freiem Ermes sen zu ermitteln. Er beläuft sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags (vgl. Zöller /Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 sub " Feststellungsklagen ") auf 80 % der über 5.650 Kosten für die Beseiti gung der Verpu t- zungsm ängel , bezogen auf den Zeit punk t des Schlusses der mündlichen Ber u- fungsverhandlung . Durch das von der Beklagten mit der Beschwerde vorgele g- te Schreiben der Klägerin vom 26. Mai 2011, mit dem die von der Klägerin vo r- genommenen Aufwendungen mit einem Gesamtbetrag auf 19.836,71 wurden, wird eine Beschwer der Beklagten durch den Fest stellungsaus spruch von mehr als 14.350 belegt . Denn in dem von der Klägerin geltend g e- machten Gesamtbetrag von 19.836,71 e- mäß der Schlussrechnung der l . GmbH v om 6. Oktober 2010 in Höhe von in s- gesamt 17.446,71 ich auf die B e- seitigung derjenigen Mängel, derentwegen das Berufungsge richt den Koste n- 2 3 4 5 - 4 - vorschuss von 5.650 Bei der gebotenen wirtschaftlichen B e- trachtung im Rahmen der Beschwer ist der Schluss rechnungsbetrag von 17.446,71 ausgeurteilten Betrag von 5.650 . Dami t übe r- steigt die wirtschaftliche Belastung der Beklag t en durch das Berufungsurteil 20.000 . III. Die Kosten entscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat b e- wertet die wirtschaftlichen Nacht eile der Beklagten aus den vorstehenden Gründen mit 17.446,71 Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Ka rtzke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2010 - 7 O 241/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.05.2011 - I - 23 U 106/10 - 6
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