BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 134/12 Verkündet am: 7. März 2013 Besirovic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 633 Allgemein anerkannte Regeln der Technik für handwerkliche Gewerke (hier: Holztreppen) können vorsehen, dass entweder bei bestimmten Bauteilen eine Mindeststärke eingehalten oder ein Standsicherheitsnachweis im Einzelfall vorg e- legt werden muss . BGH, Urteil vom 7. März 2013 - V II ZR 134/12 - LG Meiningen AG Hildburghausen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick , Halfmeier , Kosziol und Prof. Dr. Jur geleit für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 26. April 2012 wird zurückg e- wiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger in begehrt einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Lieferung und dem Ei n- bau einer Massivholztreppe aus Birke in ihrem Einfamilienhaus. Der Beklagte baute die Treppe im Oktober 2006 ein und rechnete seine Lei stungen mit einem Betrag von 3.485,80 mehrere Nachbesserungsversuche. Weitere Nachbesser ungs verlangen wies er schließlich zurück. Die Klägerin behauptet verschiedene Mängel. Unter and e- rem biege sich di e Treppe durch, verursache beim Begehen ein Knarren und sei für die Belastung insgesamt zu schwach a usgelegt. Eine ordnungsgemäße Mä ngelbeseitigung sei nur durch den Einbau einer neuen, mangelfreien Treppe möglich. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat den Beklagten antra gsgemäß verurteilt, an die Kl ä- gerin einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von 3.485,80 Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte Kla geabweisung erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Treppe sei mangelhaft, weil sie nicht nach den anerkannten Regeln für die Errichtung von handwerklichen Holztreppen ausgeführt worden sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung von zwei Sachverständigengutachten müsse nach den fachl i- chen Standards, die sich aus dem vor mehr als zehn Jahren veröffentlichten "Regelwerk handwerklicher Holztreppen " ergäben , die Wangens tärke einer Treppe grundsätzlich 50 mm betragen. Sofern die Gleichwertigkeit vom Unte r- nehmer nachgewiesen sei, könne die Dicke der Wangenträger auf bis zu 45 mm reduziert werden. Damit entspreche eine Wangenstärke von nur 40 mm - wie sie hier vorliege - de m Regelwerk nicht . Wie sich aus dem Gutac h ten des Sachverständigen I. ergebe, sei e ine solche Treppe nach den anerkannten R e- geln der Technik nur dann fachgerecht, wenn für sie eine bauaufsichtliche Z u- stimmung vorliege, die den Nachweis der Standsicherheit vorau s setze. Diese bauaufsichtliche Zustimmung liege nicht vor. Es sei unerheblich, ob sie noch mit Erfolg beantragt werden könne. 3 4 5 - 4 - Es sei auch nicht entscheidend, ob die Treppe tatsächlich standsicher sei. Schon die Nichteinhaltung anerkannter Regeln der Technik machten einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB aus; auf die Einhaltung dieser Regeln stütze sich das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Sicherheit der technischen Leistung. Im Übrigen machten die Sachverständigen die zu geringe Stärke j e- denf alls der Wangen für die eintretenden Knarrgeräusche verantwortlich, so dass auf diesen Mangel auch konkrete Beeinträchtigung en zurückgingen. Die Höhe des geforderten Vorschusses sei unbedenklich. Der Einbau e i- ner Treppe mit ausreichender Wangenstärke wer de voraussichtlich mindestens ebenso viel wie der in Rechnung gestellte Einbau kosten. Die Sachverständigen hätten festgestellt, dass eine Wiederverwendung der eingebauten Stufen zwar unter Umständen möglich sei, aber jedenfalls nicht billiger als eine kom plett neu gefertigte Treppe komme. Auch die eventuell mögliche Einholung einer bauau f- sichtlichen Zustimmung würde kaum weniger als 5.000 die Aussichten ungewiss. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zutreffend ist d as Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Leistung eines Unternehmers nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann ve r- tragsgerecht ist, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Welche B e- schaffenheit des Werks von den Parteien vereinbart ist, ergibt sich aus der Au s- legung des Vertrags. Üblicherweise verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Entspricht die Werkleistung diesen nicht, liegt regelmäßig ein Wer k- 6 7 8 9 - 5 - mangel vo r (B GH, Urteil vom 21. April 201 1 - VII ZR 130/10, NZBau 2011, 415 Rn. 11 m.w.N.). 2. Auf dieser Grundlage kommt das sachverständig beratene Berufung s- gericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass die vom Beklagten eingeb aute Treppe den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entspricht und damit mangelhaft ist. a) Entgegen der Auffassung der Revision kann ein Mangel des Werkes vorliegen, wenn eine allgemein anerkannte Regel der Technik vorsieht, dass eine besti mmte Ausführungsweise nur dann zulässig ist, wenn die Standsiche r- heit im Einzelfall geprüft ist und der Standsicherheitsnachweis bei einem derart ausgeführten Werk nicht vorliegt. Zur geschuldeten Beschaffenheit gehört in diesem Fall der Standsicherheitsna ch weis . Es widerspricht nicht dem Recht s- gedanken des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass ein Werk nicht nur dann rege l- konform und damit - vorbehaltlich weiterer vertraglicher Anforderungen - ma n- gelfrei sein könne, wenn die Wangenstärke mindestens 45 mm erreicht, so n- dern auch dann, wenn bei einer geringeren Wangenstärke ein Standsiche r- heitsnachweis für die konkrete Treppe im Einzelfall vorliegt. Zu Unrecht meint die Revision, dies offenbare, dass die im Regelwerk niedergelegten Kriterien nicht tauglich seien, e inen Sachmangel im juristischen Sinne festzustellen. Denn entweder sei eine Treppe standsicher oder nicht; eine aus baurechtlicher Sicht gerade nicht erforderliche bauaufsichtliche Prüfung könne hieran nichts ändern. Dabei verkennt die Revision, dass der M angel des Werkes hier nicht aus einer fehlenden Standsicherheit hergeleitet wird. Vie l- mehr geht es um die davon zu unterscheidende Frage, ob bei der Herstellung des Werkes bestimmte allgemein anerkannte Regeln der Technik ei n gehalten worden sind, die den Z we ck haben, eine Standsicherheit zu erreichen. Es ist 10 11 12 - 6 - gerade typisch, dass allgemein anerkannte Regeln der Technik da zu dienen , mit der notwendigen Gewissheit sicherzustellen, dass bestimmte Eigenschaften des Werkes erreicht werden. Es kommt für die Frage, ob die Regeln verletzt sind, nicht darauf an, ob die Eigenschaften möglicherweise auf anderem Wege erreicht wer den, und deshalb die Nichteinhaltung der Regeln im Einzelfall keine weiteren nachteiligen Folgen hat. Das ändert nichts daran, dass die stillsch we i- gend vereinbarte Beschaffenheit der Einhaltung der allgemein anerkannten R e- geln nicht erfüllt ist. Deshalb kann ein Werk etwa bereits dann mangelhaft sein, wenn die Werkstoffe nicht einen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Geb rauchstauglichkeitsnachweis haben (vgl. OLG Düs seldorf, NJW - RR 1996, 146). W egen der Vielzahl der möglichen individuell unterschiedlichen Gesta l- tungen von handwerklichen Holztreppen ist es nach dem technische n Rege l- werk nicht ausgeschlossen, auch bei ei ner geringeren Wangenstärke die Standsicherheit zu gewährleisten . Es hält derartige abweichende Konstrukti o- nen deshalb nicht für durchweg regelwidrig. Ob eine ausreichende Gewissheit für eine erreichte Standsicherheit spricht, lässt sich in diesen Fällen a llerdings nicht ohne weiteres und nicht anhand allgemein zu beschreibender Kriterien feststellen. Aus diesem Grund ist erforderlich, dass der Unternehmer durch den Nachweis der Standsicherheit für den Besteller nachvollziehbar dokumentiert , dass aufgrund d er Gesamtkonstruktion die sonst notwendige Wangenstärke von 50 mm bzw. unter bestimmten Voraussetzungen 45 mm nicht erreichen muss, ohne dass die Gefahr einer Standunsicherheit be steht. Nur für diese Fä l- le erlauben die allgemein anerkannten Regeln der Tech nik ein Unterschreiten der im Übrigen geforderten Wangenstärke. Ob dieser Standsicherheitsnachweis nur durch eine bauaufsichtliche Zustimmung oder auch anderweitig geführt werden kann, muss nicht entschieden werden, denn die Beklagte hat keinerlei Nachweis erbracht. 13 - 7 - b) Ohne Erfolg rügt die Revision, das vom Sachverständigen I. bestätigte Vorbringen der Beklagten , es komme in der Praxis häufig vor, dass Holztreppen mit einer Wangenstärke von 40 mm verbaut würden, stehe der Einschätzung des Regelwerks als allgemein anerkannter Regel der Technik entgegen. Das Berufungsgericht hat sich, wie aus dem Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen ersichtlich ist, mit diesem Einwand befasst. Es ist gleichwohl aufgrund der Einschätzung des Sachverständig en zu dem Ergebnis gekommen, das " Regelwerk Handwerkliche Holztreppen " gebe insoweit die allgemein ane r- kannten Regeln der Technik richtig wieder. Allein der Hinweis darauf, dass di e- se Einschätzung wegen vielfacher Abweichungen in der Praxis fehlerhaft sei, ist kein in der Revision zu berücksichtigender Angriff gegen diese Beweiswürd i- gung. Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Tatrichter s gebunden. Die Nachprüfung der Beweiswürdigung in der Revision s- instanz beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Streitstoff umfassend, rechtlich möglich, wide r- spruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk - oder Erfahrungssätze gewürdigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, NJ W - RR 2005, 558 ) . Insoweit ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass v ielfach eine Wangenstärke von 4 cm angeboten wird, zwingt nicht zu der Annahme, die allgemein anerkannten Regeln der Technik seien im " Regelwerk Handwerkl iche Holztreppen " nicht richtig abgebildet . Die vielfache Praxis sagt z.B. nichts darüber aus, ob sich diese Ausführungsweise auch bewährt hat und allgemein anerkannt ist . Nähere Ausführungen dazu finden sich auch nicht in den Revisionsangriffen. c) Da s Berufungsgericht hat danach zutreffend in der Unterschreitung der grundsätzlich vorgesehenen Wangenstärke eine Nichteinhaltung der allg e- mein anerkannten Regeln der Technik gesehen und dieses als Mangel gewe r- tet. Dem steht nicht entgegen, dass, worauf die Revision hinweist, die Parteien 14 15 - 8 - im Vertrag eine Wangenstärke von 40 mm vorgesehen haben. Eine solche Ve r- einbarung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass von einem üblicherweise zu erwartenden Mindeststandard abgewichen werden soll, wenn auf eine solche B edeutung nicht ausdrücklich hingewiesen wird oder der Besteller dies aus a n- deren Gründen, etwa einer entsprechenden Fachkunde, weiß (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 209/11, jur i s Rn. 23; vom 4. Juni 2009 VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225, 230) . Unerheblich ist, dass die Klägerin sich zunächst nur auf andere Mänge l- erscheinungen gestützt hat. Sie hat sich jedenfalls im Anschluss an die gu t- achterlichen Ausführungen auch darauf gestützt, dass die Treppe insgesamt nicht fachgerecht errichtet worden und für die Belastung zu schwach ausgelegt ist. 3. Auf dieser Grundlage ist auch die Höhe des zuerkannten Vorschusses rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Revision greift die Verurteilung der Beklagten unter Hinweis auf unverhältnismäßig hohe Kost en der Mängelbeseitigung auch nur unter ihrer Prämisse an, als Mangel käme allenfalls das Knarren dreier Treppenstufen in Betracht. Das ist wie dargelegt nicht der Fall. Es bedarf de s- halb keiner Auseinandersetzung, ob die Kosten für die Neuherstellung der Treppe unverhältnismäß ig wären, wenn das Knarren der Stufen und weitere geringere Mängel mit geringem Aufwand nachhaltig hätten beseitigt werden können. 16 17 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Jurgel eit Vorinstanzen: AG Hildburghausen, Entscheidung vom 21.12.2010 - 21 C 322/09 - LG Meiningen, Entscheidung vom 26.04.2012 - 4 S 15/11 - 18
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