BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 134 /1 3 vom 12. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 12. Oktober 201 5 beschlossen: D ie Revision de r Klä ger in gegen das Urteil des Landg e- richts Passau - 4. Zivilkammer - vom 15 . März 201 3 wird g emäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihr e Kosten zurück ge w i e- sen. Der Streitwert für das Rev isionsverfahren wird auf 2.85 3 ,27 Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vo r- liegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 30. Juli 2015 auf die beabsichtigte Zurüc k- weisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. 1 - 3 - Der Schriftsatz des Klägerver treters vom 26. August 2015 gibt ke i- ne Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die E u- roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall nicht die Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s- geführt hat, wäre es d. VN, d ie trotz Belehrung darüber, dass s ie die Ve r- träge nicht zustande kommen lassen musste, diese bis zur Kündigung über mehrere Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verha l- tens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells auf eine Unwirksamkeit de r Verträge zu berufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Vers i- cherungsnehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Entgegen der Ansich t der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksic h- tigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch geklärt (siehe im Einze l- nen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchl i- chen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO). Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich ung e- klärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt 2 3 4 - 4 - dies zwar das Gebot der praktischen Wirk samkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di e- ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nation a- len Gerichte ein miss bräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücks ichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich e- rungsnehmer über ihr Rücktrittsrech t vor Abschluss des Vertrages s i- cherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, die dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, die Verträge ohne Nachtei le nicht zustande kommen zu lassen, diese gleichwohl in 5 - 5 - Vollzug gesetzt und über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. ergä n- zend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Freyung, Entscheidung vom 27.06.2012 - 1 C 509/11 - LG Passau, Entscheidung vom 15.03.2013 - 4 S 57/12 -
Full & Egal Universal Law Academy