BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 134 /1 3 vom 30. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und Dr. Sc hoppmey er am 30. Ju l i 201 5 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision de r Klä ger in gegen das Urteil des Landgerichts Passau - 4. Zivilkammer - vom 15 . März 201 3 g emäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihr e Kosten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Geleg enheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fo ndsgebundener Rentenversicherungen. 1 - 3 - Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrags d. VN mit Versich e- rungsbeginn zum 1. Mai 2005 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschloss en. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit den Versicherungsscheinen, die jeweils eine Belehrung über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielten, die Versicherungsbedingunge n und Verbraucherinformationen nach § 10a des Versicherungsaufsicht s- gesetzes (VAG) . D. VN zahlte auf jeden Vertrag von Mai 2005 bis August 2008 Prämien in Höhe von jeweils insgesamt 1.061,48 November 20 08 kündigte d. VN beide Vertr ä g e . Mit Schreiben vom 8. Oktober 20 10 und vom 2. März 2011 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf d i e Vertr ä g e geleisteten Beiträge nebst Zinsen, insgesamt 1.414,17 und 1.439,10 . Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträ g e nicht wir k- sam zustande gekommen . Sie sei nicht ordnungsgemäß über ihr Wide r- s pruchsrecht belehrt worden, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. D as Policenmodell sei mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. 2 3 4 5 6 - 4 - II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsa n- spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Sie sei im Versicherungsschein in druck technisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden. Die Belehrung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Hinweis auf das Erfordernis des Widerspruchs in Textform führe nicht zum Unverständnis für den Versicherungsnehmer. Es handele sich um einen rechtstechnischen Begriff, der nach dem al l- gemeinen Sprachgebrauch bereits eindeutig sei und zumutbar in seiner Bedeutung für einen Versicherungsnehmer eruiert werden könne. Die Widerspruchsfrist sei daher in Gang gesetzt worden und bei Erklärung des Widerspruchs bereits abgelaufen gewesen . Die Regelung des Pol i- cenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie L e- bensversicherung. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. v on § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es mei n- te, die Rechtssache weise grundsätzliche Bedeutung auf und die Zula s- sung s ei auch zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung erforderlich. a) Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung , soweit es um den Inhalt der Widerspruchsbelehrung geht . Die Revision bea n- standet ohne Erfol g, der Begriff der "Textform" in der Widerspruchsb e- 7 8 9 10 - 5 - lehrung sei erläuterungsbedürftig . Mit Urteil vom 10. Juni 2015 (IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11) hat der Senat entschieden, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VV G a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist. Wegen der Einzelheiten wird auf di e- ses Urteil verwiesen. Damit ist diese entscheidungserhebliche Frage g e- klärt; auch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine En t- scheidung des Revisionsgerichts nach dem genannten Senatsurteil nicht mehr geboten. b) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht aus der Notwendigkeit eine r Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Un i- on. Ob nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemei nschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeit s- zweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtl i- nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterste llten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve r- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei Ve r- tragsschluss 200 5 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über mehrere Jahre die Versicherungsprämien und kündigte dann den Vertrag. Erst 11 - 6 - r und zwei Jahre nach der Kündigung erklärte sie den Widerspruch. Die jahrelangen Prämien zahlungen der bereits im April 2 00 5 über die Mö g- lichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Sch oppmeyer Vorinstanzen: AG Freyung, Entscheidung vom 27.06.2012 - 1 C 509/11 - LG Passau, Entscheidung vom 15.03.2013 - 4 S 57/12 - 12
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