ECLI:DE:BGH:2016:170616UVZR134.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ERSÄUMNISURTEIL V ZR 134/15 Verkündet am: 17. Juni 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1 Satz 2 Bei einem Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Beratung über die Höhe der monatlichen Zuzahlung im Fall des Erwerbs einer Eigentumswo h nung als Kapitalanlage liegt die erforderliche Kenntnis anspruchsbegründender Umstände erst vor, wenn der Käufer nachvollziehen kann, worauf die höhere Zuzahlung zurückzuführen ist. Dies ist ihm regelmäßig erst nach Erhalt der Jahresabrechnung der Wo h- nungseigentümergemeinschaft bzw. des Mietpools für den betroffenen Zeitraum möglich. BGB § 280 Abs. 1 a) Wird als Kaufanreiz für eine Immobilie auf deren wirtschaftliche Rentabilität hingewiesen, muss der Verkäufer auch über die hierfür bedeutsamen tatsächlichen Umstände richtig und vollständig informi e- ren. Er verletzt daher seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes Bild der Ertragserwartung oder des Wertsteigerungspotentials gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst (Bestätigung von Senat, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223/03, NJW 2005, 983). b ) Wird eine langfristige Finanzierung eine Immobilienkaufs mit damit einherg e henden Steuervorteilen und zugleich ein Annuitätendarlehen vorgeschlagen, ist über eintretende negative Auswirkungen des sich Jahr für Jahr verri n gernden Zinsanteils der Darlehens raten auf den Steuervorteil aufzuklären. BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 134/15 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das U rteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 7. Zivilsenat - vom 26. Mai 2015 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbe stand: Mit notarieller Urkunde vom 12. Februar 2008 gaben der Kläger und se i- ne Ehefrau ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über eine Eige n- tumswohnung zu einem Kaufpreis von 117.519 a- rieller Urkunde vom 21. Februar 2008 annahm. Die Beklagte hatte mit der die Wohnanlage aufteilenden Eigentümerin eine Vereinbarung über die Veräußerung der Wohnungen getroffen und eine GmbH mit dem Vertrieb beauftragt. Der Kläger und seine Ehefrau hatten einen 1 2 - 3 - Finanzberater der GmbH kennengelernt, der ihnen die Wohnung als Anlageo b- jekt vorstellte. Zur Finanzierung des Kaufpreises vermittelte die GmbH dem Kläger und seiner Ehefrau ei n Annuitätendarlehen über einen Nominalbetrag von 118.710 Gestützt auf die Behauptung, unzutreffend und unvollständig beraten worden zu sein, hat der Kläger von der Beklagten aus eigenem und abgetret e- nem Recht seiner Ehefrau zunächst Rückzahlung des K aufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wohnung sowie die Feststellung des Annahm e- verzuges der Beklagten mit der Vorleistung begehrt. Ferner verlangt er die Feststellung, dass die Beklagte den weiteren, auf den Erwerb der Wohnung beruhenden Schaden zu ersetzen hat. Das Landgericht hat der Klage stattg e- geben. Nach dem Verkauf der Wohnung für 52.000 noch die Zahlung von 65.519 e- klagten für weitere Vermögensschäden. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von dem Sena t zugelassenen Revision, verfolgt der Kläger die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht unterstellt, dass zwischen den Kaufvertragsparte i- en ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Nach dem Vor trag des Kl ä- gers sei auch von einem Beratungsfehler auszugehen, weil die Differenz zw i- schen den Finanzierungsausgaben und den Mieteinnahmen höher sei als im Beratungsgespräch dargestellt. Jedoch sei der Schadensersatzanspruch ve r- jährt, da der Kläger und se ine Ehefrau von der höheren Zuzahlung bereits 2008 3 4 - 4 - Kenntnis erhalten hätten. Die Verjährungsfrist sei daher Ende 2011 abgelaufen, während die Klage erst im November 2012 erhoben worden sei. Weitere Ber a- tungsfehler ergäben sich aus dem Vortrag des Klägers n icht. Soweit eine Wi e- derverkaufsmöglichkeit der Wohnung nach zehn Jahren mit einem Gewinn von n- verbindliche Anpreisung gehandelt. Dass der Kläger und seine Ehefrau nicht auf den bei einem Annuitätendarl ehen permanent abnehmenden und bei Eintritt in das Rentenalter voraussichtlich gänzlich entfallenden Steuerspareffekt hi n- gewiesen worden seien, stelle keinen Beratungsfehler dar. Mit der Beklagten sei kein Anlageberatervertrag geschlossen worden und daher auch keine anl e- gergerechte Beratung geschuldet gewesen. II. Über die Revision des Klägers ist durch Versäumnisurteil zu entsche i- den. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urtei l vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer fehlerhaften Beratung nicht verneint werden. 1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht die Verjährung des Schadensersatzanspruchs an, soweit der Kläger einen Beratungsfehler über die Höhe der monatlichen Zuzahlung geltend macht. a) Richtig ist allerdings, dass die Verjährun g mehrerer eigenständiger und hinreichend deutlich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungsfällen materiell - rechtlich selbständig zu beurteilen ist. Die 5 6 7 8 - 5 - kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BG B berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Vor - aussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (vgl. nur Senat, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Rn. 17; BGH, Urte il vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 14 mwN). b) Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat o der ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründe n- den Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die E rhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14, WM 2016, 780 Rn. 28 mwN). Sie ist aber nicht schon dann g egeben, wenn der Geschädigte lediglich Kenntnis von A n- knüpfungstatsachen hatte (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 133/14, NJW 2015, 2029 Rn. 33 zu § 439 BGB a.F.). Für eine Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände muss vielmehr hinzuko mmen, dass der Geschädigte aus den Anknüpfungstatsachen den Schluss auf eine Pflich t- verletzung durch eine bestimmte Person zieht oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gezogen hat. bb) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestim m- te n Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beru h- te, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eing e- 9 10 11 - 6 - schränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei un d ohne Verstoß gegen Denk - und Erfahrung s- sätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fah r- lässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit w e- sentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage, wan n eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerh e- bung geprägt (B GH, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13 mwN). cc) Die Darlegungs - und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjä h- rung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläub i- gers gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt der Schuldner. Soweit es um U m- stände aus der Sphäre des Gläubigers geht, hat er an der Sachaufklärung mi t- zuwirken und erforderlichenfalls darzulegen, was er zur Ermittlung der Vorau s- setzungen seiner Ansprüche und der Person des Schuldners getan hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 25 mwN). c) Nach diesen Maßstäben hält die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger und seine Ehefrau hätten schon im Jahr 2008 Kenntnis von der h ö- heren monatlichen Belastung gehabt, rec htlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht der Revision verkennt das Berufungsgericht zwar nicht die Darlegungslast. Es geht vielmehr von dem seiner Ansicht nach nicht hinreichend bestrittenen Vortrag der Beklagten aus, wonach die Abwicklung der Kauf - und Finanzierungsverträge im ersten Quartal 2008 erfolgt sei. Daraus ergibt sich aber nur, dass dem Kläger und seiner Ehefrau schon 2008 bekannt war, dass die Differenz zwischen den Finanzierungsausgaben und den Mie t- 12 13 14 - 7 - ausschüttungen nicht - wie im Rahmen der Beratung errechnet - 168 sondern 255,38 noch nicht die Kenntnis von einer fehlerhaften Beratung in diesem Punkt. Vie l- mehr handelt es sich insoweit lediglich um Anknüpfungstatsach en, die keine s- wegs zwingend den Rückschluss auf eine Pflichtverletzung der Beklagten z u- lassen. Die Ursachen für die höheren monatlichen Zuzahlungen können vielfä l- tiger Natur und brauchen nicht notwendigerweise auf Beratungsfehler zurückz u- führen sein. Sie k önnen etwa auf einem plötzlich eingetretenen Zahlungsverzug des Mieters oder einer Mietminderung wegen eines neu aufgetretenen Mangels beruhen. Hinzu kommt, dass der Kläger ausweislich des Protokolls der mündl i- chen Verhandlung vom 17. Mai 2013 vor dem Land gericht auf eine Teilnahme an einem Mietpool hingewiesen hat. In diesem Fall kann das Auseinanderfallen von versprochener und erzielter Miete auch auf einer unvorhergesehenen schlechten Entwicklung des Mietpools infolge unerwartet hoher Leerstände nach Ver tragsschluss beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 31). Ferner besteht die Möglichkeit, dass die Eigentümerversammlung nach der Beratung der Käufer unerwartet B e- schlüsse über umzulegende Kosten gefasst haben, die di e Ursache einer m o- natlichen Mehrbelastung und geringeren Ausschüttungen darstellen. Daher kann b ei einem Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Beratung über die Höhe der monatlichen Zuzahlung im Fall des Erwerbs einer Eige n- tumswohnung als Kapital anlage von einer Kenntnis anspruchsbegründender Umstände durch den Anleger erst dann ausgegangen werden, wenn der Käufer nachvollziehen kann, worauf die höhere Zuzahlung zurückzuführen ist. Dies ist ihm regelmäßig erst nach Erhalt der Jahresabrechnung der Wohnungseigent ü- mergemeinschaft bzw. des Mietpools für den betroffenen Zeitraum möglich. Feststellungen über den Zugang derartiger Unterlagen hat das Berufungsg e- richt nicht getroffen. - 8 - d) Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich in diesem Punkt auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers und seiner Ehefrau von der geltend g e- machten Beratungspflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nicht vor. Von einer solchen ist nur auszugehen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obl iegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben (vgl. nur BGH, Urte il vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, WM 2016, 732 Rn. 11 mwN). Hiervon kann auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht getroff e- nen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Auch wenn der Geschädigte geringere Ausschüttungen erhält, als nach dem Beratung sgespräch zu erwarten sind, kann er grundsätzlich den Zugang aussagekräftiger Abrechnungen abwa r- ten, ohne dass ihm ein schwerer Obliegenheitsverstoß zur Last fällt. 2. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht auch einen Schaden s- ersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB soweit der Kläger vorträgt, ihm sei eine Wiederverkaufsmöglichkeit der Wohnung nach zehn Jahren mit einem Gewinn von 23.000 a) Der - von dem Berufungsgericht unterstellte - Beratungsvertrag ve r- pflichtet d en Verkäufer zu richtiger und vollständiger Information über die ta t- sächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Interessenten von w e- sentlicher Bedeutung sind oder sein können (vgl. nur Senat, Urteil vom 20. November 1987 - V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96; BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129). Wird als Kaufanreiz die wir t- 15 16 17 - 9 - schaftliche Rentabilität des Erwerbs herausgestellt, muss der Verkäufer auch über die hierfür bedeutsamen tatsächlichen Umstände richtig und vollständig inform ieren. Er verletzt daher seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächl i- cher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Imm o- bilie oder ihres Wertsteigerungspotentials gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veran lasst (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223/03, NJW 2005, 983; Urteil vom 20. Juli 2007 - V ZR 227/06, NJW - RR 2007, 1660 Rn. 9). Haftungsbegründend sind dabei nicht sich nachträglich als unrichtig erweisende Prognosen zur En t wicklun g des Immobilienmarktes, sondern unrichtige bzw. unterlassene Angaben zu spezif i- schen, aus den individuellen Gegebenheiten der Immobilie fo l genden Risiken, welche die in Aussicht gestellte Rentabilität des Erwerbs e r heblich zu mindern oder gar auszuschließ en vermögen (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223/03, aaO, 983 mwN). Dies ist etwa der Fall, wenn ein gewinnbringender Verkauf der Wohnung nach dem in dem Beratungsg e- spräch angegebenen Zeitraum wegen eines überhöhten Erwerb s preises von vornherein, d.h. unabhängig von dem in der Erklärung enthaltenen spekulativen Element, ausgeschlossen oder zumindest gänzlich unwahrscheinlich ist. Re i- chen die bei optimistischer Prognose realistischerweise zu erwartenden Wer t- steigerungen von Eigentums wohnungen noch nicht einmal aus, um nach de m angegebenen Zeitraum einen Verkaufserlös zu erzielen, der alle Ko s ten des Erwerbers deckt, hat der Verkäufer falsche Vorstellungen über die Werthalti g- keit der Immobilie geweckt und damit seine Verpflichtung verl etzt, über alle Umstände aufzuklären, die für eine von ihm als Kaufanreiz herausgestellte Re n- tabilität des Erwerbs von Bedeutung sind oder sein können (Senat, Versäu m- nisurteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223/03, aaO, 984 f. mwN). Diese Anfo r- derungen an die Beratung lässt d as Berufungsgericht außer Acht. - 10 - b) Es geht bei der Beurteilung des klägerischen Vortrags aufgrund al l- gemeiner Erwägungen zu der Unsicherheit einer verlässlichen Prognose über die Wertentwicklung einer Immobilie von einer bloß werbenden Anpreisung aus. Damit blendet es den Zusammenhang aus, in dem die - revisionsrechtlich z u- gunsten des Klägers zu unterstellenden - Äußerungen des Vermittlers zur Re n- tabilität des Erwerbs der Wohnung erfolgt sind. Der Kläger verweist auf die Feststellung de s Landgerichts, wonach dessen als Zeugin vernommene Eh e- frau glaubhaft bekundet habe, dass der Vermittler erklärt habe, die Wohnung könne nach zehn Jahren mit einem Gewinn von mindestens 23.000 werden. Eine solche Äußerung kann nicht lediglich als spekulative und damit erkennbar unverbindliche Prognose zu Wertsteigerungen angesehen werden, die Immobilien bei günstiger Entwicklung der wirtsc haftlichen Verhältnisse e r- fahren können. Vielmehr erweckt sie mit der Nennung eines konkreten Mi n- destwertes einer Wertsteigerung den Eindruck, der Erwerb sei praktisch risik o- frei, weil den Aufwendungen des Käufers mit der Immobilie ein entsprechender, nach Ablauf von zehn Jahren zu realisierender Sachwert gegenüberstehe, der sich bei günstiger wirtschaftlicher Entwicklung noch erhöhen könne. Dies wird vorliegend noch dadurch verstärkt, dass der Erwerb der Eigentumswohnung nach dem Vortrag des Klägers der Al tersvorsorge dienen sollte und zur Fina n- zierung ein Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 28 Jahren abgeschlossen wurde. A usweislich der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Kaufve r- tragsurkunde ist der Kläger im Jahr 1950 und seine Ehefrau im Jahr 1953 geb o- ren, so dass sich der Kläger bei Ablauf der Finanzierung i m 85. Lebensjahr und seine Ehefrau im 82. Lebensjahr befinden würden. Vor diesem Hintergrund sol l- te die Angabe einer konkreten Mindestwertsteigerung besonders auf die Option hinweisen, das Obje kt nach dem Eintritt in das Rentenalter gewinnbringend a b- stoßen und sich von den damit verbundenen Finanzierungsbelastungen befre i- en zu können. 18 - 11 - c) Ist der dargestellte gewinnbringende Verkauf der Wohnung nach zehn Jahren wegen eines überhöhten Erwerbspr eises jedoch von vornherein ausg e- schlossen oder zumindest gänzlich unwahrscheinlich, hat der Verkäufer falsche Vorstellungen über die Werthaltigkeit der Immobilie geweckt und damit seine Verpflichtung verletzt, über alle Umstände aufzuklären, die für eine von ihm als Kaufanreiz herausgestellte Rentabilität des Erwerbs von Bedeutung sind oder sein können (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223/03, NJW 2005, 983). Zur Unrichtigkeit der versprochenen Wertsteigerung hat der Kläger auch hin reichend vorgetragen, indem er darauf verwiesen hat, dass der Kaufpreis für die Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits deu t- lich über deren mit allenfalls 70.000 habe. 3. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht schließlich auch eine Beratungspflicht über den bei Annuitätendarlehen permanent abnehmenden Steuerspareffekt. a) Ge genstand der Beratungspflichten des Verkäufers einer Immobilie, die - wie hier - zu Anlagezwecken erworben wird, sind vor allem die laufenden Aufwendungen, die der Interessent erbringen muss . Die Ermittlung des Eige n- aufwands bildet das Kernstück der Beratu ng; sie soll den Käufer von der Mö g- lichkeit überzeugen, mit seinen finanziellen Mitteln das Objekt erwerben und halten zu können. Wird bei der Beratung auf Steuervorteile hingewiesen, mü s- sen die Voraussetzungen für deren Eintritt wie auch deren Höhe zutref fend da r- gestellt werden. Entfallen die steuerlichen Vergünstigungen nach einem b e- stimmten Zeitraum, so dass sich die Belastungen des Käufers erhöhen, ist auch darüber aufzuklären (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 9/13, Grundeigentum 2014, 11 8 Rn. 15 mwN). 19 20 21 - 12 - b) Wird eine langfristige Finanzierung eines Immobilienkaufs mit damit einhergehenden Steuervorteilen und zugleich ein Annuitätendarlehen vorge - schlagen, ist über eintretende negative Auswirkungen des sich Jahr für Jahr verringernden Zins anteils der Darlehensraten auf den Steuervorteil aufzuklä - ren. Vorliegend behauptet der Kläger eine derartige negative Folge, in dem er darauf verweist, dass bei der vorgeschlagenen Finanzierung die Steuervorteile mit dem Eintritt in das Rentenalter vollst ändig entfallen werden. 4. Ohne Erfolg macht der Kläger hingegen geltend, der Erwerb der I m- mobilie eigne sich schon wegen der langen Laufzeit der Finanzierung nicht für die empfohlene Altersvorsorge, so dass die Beratung auch unter diesem G e- sichtspunkt fehlerhaft gewesen sei. Zwar ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass unter bestimmten Vorau s- setzungen auch über die Laufzeit der vorgeschlagenen Finanzierung aufzukl ä- ren ist. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn bei einer Finanzierung durch ein Vora usdarlehen mit Tilgung durch zwei hintereinander geschaltete Ba u- sparverträge (sogenanntes Dortmunder Modell) über den tatsächlichen Zei t- raum der Finanzierung Unklarheit herrscht. Hat die vorgeschlagene Finanzi e- rung die Folge, dass sie erst mehrere Jahre n ach Eintritt des Rentenalters vol l- ständig abgeschlossen ist, kann sie den Zweck der Alterssicherung nicht erfü l- len. Denn sie führt dann nicht zu der in Aussicht gestellten zusätzlichen Alter s- versorgung, sondern im Gegenteil zu einer Belastung, die gerade v ermieden werden soll (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 108/13, Wohnungseigentümer 2014, 113 , 114 mwN ). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend aber nicht. Dem Kläger und seiner Eh efrau war die Laufzeit des Darlehensvertrages von 28 Jahren ohne weiteres aus der Vertragsurkunde e r- sichtlich. 22 23 24 - 13 - III. Das Berufungsgericht kann nach den vorangegangenen Ausführungen keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu klären h a- ben, ob nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 1 94/13, NJW 2015, 1510 Rn. 6 ff. mwN) zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Sofern es dies b e- jaht, wird es weiter zu prüfen haben, ob die behaupteten Beratungsfehler vo r- liegen. Insoweit wird das Berufungsgericht sich mit der Frag e zu befassen h a- ben, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Entscheidung s- erheblichkeit der Feststellungen des Landgerichts insbesondere hinsichtlich der Frage des Inhalts der Beratungsgespräche begründen, die eine erneute Fes t- stellung ge bieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sofern es entscheidungserheblich auf die Äußerungen des Vermittlers zu der konkreten Wertsteigerung der Eige n- tumswohnung nach zehn Jahren ankommt, wird das Berufungsgericht auch zu klären haben, ob diese unrichtig sind. 25 - 14 - Re chtsbehelfsbelehrung : Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesgerichtshof E i n s p r u c h einlegen. Der Einspruch muss von einem beim B undesgerichtshof zugelass e- nen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt werden. Die Einspruchsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. - 15 - In der Einspruchsschrift sind die Angriffs - und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubri ngen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkenne n- den Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begrü n- dung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Stresemann Schmidt - Räntsch RiBGH Dr. Czub ist infolge Krankheit an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 21. September 2016 Die Vorsitzende Stresemann Kazele RiBGH Dr. Göbel ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 21. September 2016 Die Vorsitzende Stresemann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2014 - 316 O 376/12 - OLG Hamburg, Entsch eidung vom 26.05.2015 - 7 U 54/14 -
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