ECLI:DE:BGH:2016:150616UVIIIZR134.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 134/15 Verkündet am: 15. Juni 2016 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323, § 346 Abs. 1, § 348 a) Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 BGB aF getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 Abs. 1 BGB aF nicht mehr angewendet werden kann. b) Als Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Ver kehrsauffassung Einfluss auf die Wer t- schätzung der Sache haben (Anschluss an BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; vom 30. November 2012 - V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 10; Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. August 2 014 - VIII ZR 335/13, juris Rn. 17). - 2 - c) Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass de s- sen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen d ieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 114/95, BGHZ 132, 320, 324 ff.). BGH, Urteil vom 15. Juni 2016 - VIII ZR 134/15 - OLG München LG Ingolstadt Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberlande s- gerichts München - 21. Zivilsenat - vom 13. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klä ger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Audi TT RS Coupé . Der Beklagte, ein Kraftfahrzeughändler, hatte dieses Fah r- zeug auf der Internetplattform "m . .de" mit der Beschreibung "inklusive Audi - Garantie bis 11/2014" zum Verkauf ang eboten. Der Kläger erwarb das Fah r- 1 - 3 - zeug am 6. Juli 201 3 mit einer Laufleistung von 45.170 km zum Preis von 42.200 . D er Kläge r erhielt auf die Audi - Garantie im Audi Zentrum der Streithelf e- rin zunächst im August 2013 aufgrund von Getriebeproblemen ein Austausc h- getriebe und im September 2013 ein neues Steuergerät für die Kraftstoffpumpe. Da die Motor störungen weiter hin auftraten, veranlasste die Streithelferin eine Analyse durch die Audi AG. Diese stellte eine Abweichung der Kilometerstände des Kombigerät es und des Motorsteuergerät es fest und verweigerte anschli e- ßend mit der Begründung, im Rahmen einer Motoranalyse s eien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes - vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger - festgestellt worden, weitere Garantieleistungen . Die Streithelferin ve r- langte d araufhin vom Kläger d e- führte Reparaturen und für das während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellte Ersatzfahrzeug. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage verl angt er die Rückzahlung des Kaufpreises u n- ter Anrechnung der Gebrauchsvorteile für die gefahrene n Kilometer sowie den Zug u m Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs . Die Klage hat in den Vorinstan zen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klage b egehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. 2 3 4 - 4 - Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , soweit für das Revisionsv erfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: D em Kläger stünden keine Ansprüche aus einem Rückgewährschuldve r- hältnis zu. Er sei nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil das Fahrzeug keinen Sachmangel aufgewiesen habe. Da s Nichteingreifen der Herstellerg a- rantie aufgrund der offensichtlich unstreitigen Manipulationen am Kilomete r- stand vor der Ü bergabe des Fahrzeugs an den Kläger stelle keinen Sachma n- gel im Sinne von § 434 BGB dar. Denn bei der Herstellergarantie handele es sich nicht um eine Beschaffenheit des streitigen Fahrzeugs , da sie diesem nicht "an hafte " . Es handele sich lediglich um ein e rechtliche Be ziehung außerhalb der Kaufsache und habe in dieser nicht selbst ihren Grund . Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s ( BGHZ 132, 320), die zwar zu der Rechtslage vor der Schuldrechtsreform ergangen sei, jedoch fortgelte, weil der Beschaffenheitsbegriff durch die Schuldrechtsreform nicht verändert worden sei. Auch aus der in diesem Zusammenhang neu eingeführten Regelung des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB könne der Kläger nichts für sich herleiten. Dieser Vo r- schrift sei lediglich zu entnehmen, dass zur Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auch Eigenschaften einer Sache gehör t en, die der Käufer nach öffentlichen Äußerung en namentlich des Verkäufers erwarten könne. D a- mit werde aber - ohne eine inhaltliche Änderung des Beschaffenheitsbegriffs - lediglich die Art und Weise, wie eine Beschaffenheit der Kaufsache zum Ve r- tragsinhalt werden könne, erweitert. II. Diese Beurtei lung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 6 7 - 5 - Mit der vom Berufungsgericht ge gebenen Begründung kann ein A n- spruch des Kläger s auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ( § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § § 323, 346 Abs. 1, § 348 BGB ) nicht verneint wer den. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt das Bestehen einer Herstellergarantie in der Regel ein B eschaffenheit smerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (Beschaffenheitsvereinbarung) und § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB ( Eignung für die nach dem Vertr ag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Ve r- wendung) dar , so dass dessen F ehlen - bei Vorliegen der weiteren Vorausse t- zungen dieser Vorschrift en - ein en Sachmangel begründet . 1. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Recht rügt - verkannt, dass si ch die Rechtslage hinsicht lich der kaufrechtlichen Beschaffenheit mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts ( Schul d- rechts modernisierungsgesetz ) vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 grundlegend geändert hat. Denn der an die Stelle des § 459 BGB aF getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachm a n- gelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 Abs. 1 BGB aF , auf die sich das Berufungsgericht ge stützt und d ie auch d er Senat - zum früheren Recht , auch speziell zur Kraftfahrzeuggarantie - vertreten hat (Senatsurteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 114/95, BGHZ 132, 320 , 32 4 ff. ) , nicht mehr angewendet werden kann. a) D urch die Neuregelung des Gewährleistungsre chts im Schuldrecht s- modernisierung sgesetz sind die im früheren Recht vorhandenen Unterschiede zwischen Fehlern (§ 459 Abs. 1 BGB aF) und zusicherungsfähigen Eigenscha f- ten (§ 459 Abs. 2 BGB aF) dergestalt aufgehoben worden, dass über den e n- gen Fehlerbegriff hinaus jedenfalls jede nach früherem Recht zusicherungsfäh i- ge Eigenschaft nunmehr eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB darstell t (BGH, Urteile vom 5. November 201 0 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 8 9 10 - 6 - Rn. 13; vom 30. November 20 12 - V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 10). Damit sind als Beschaffenheit einer Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Bezi e- hungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wert schätzung der Sache haben (BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; vom 30. November 2012 - V ZR 25/12, aaO; Senatsb eschluss vom 26. August 2014 - VIII ZR 335/13, juris Rn. 17; OLG Koblenz, MDR 2012, 507, 508; ähnlich Staudinge r/Matusche - Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 434 Rn. 54; MünchKommBGB/Westermann, 7 . Aufl, § 434 Rn. 10; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 1 2. Aufl. , Rn. 2441; jeweils mwN; enger hingegen Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 434 Rn. 3). b) Entgegen der Revis ionserwiderung entspricht dieser gegenüber der früheren Rechtslage weitere Beschaffenheitsbegriff der Intention des Geset z- gebers der Schuldrechtsreform. Nach der Gesetzesbegründung des Schul d- rechtsmodernisierungsgesetzes sollte der Begriff der "Beschaffenh eit" zwar nicht definiert und insbesondere nicht entschieden werden, ob er nur Eige n- schaften umfasst, die der Kaufsache unmittelbar physisch anhaften oder ob auch Umstände heranzuziehen sind, die außerhalb der Sache selbst liegen (BT - Drucks. 14/ 6 0 40, S. 21 3). Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich den su b- jektiven Fehlerbegriff zugrunde gelegt und betont, dass für die Umschreibung des Sachmangels auf eine Unterscheidung zwischen Fehlern und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften - unter der die Vorhersehbarke it gerichtlicher En t- scheidunge n bis dahin in nur schwer erträglichem Maße gelitten habe - verzic h- tet werden könne, wenn maßgeblich auf die Vereinbarung der Parteien und nicht auf außerhalb des Willens der Parteien liegende "objektive" Merkmale a b- gestellt w erde (BT - Drucks. 14/6040, S. 211 f.). 11 12 - 7 - c) Hinzu kommt, dass ein enges Verständnis des Beschaffenheitsbegriffs dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des V erbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ( Verbrauchs - güterkaufrichtlinie, ABl. EG Nr. L 171 S. 12) widerspricht , welcher für den Ve r- brauchsgüterkauf den Verkäufer ohne Einschränkung auf physische Eige n- schaften verpflichtet, "dem Kaufvertra g gemäße Güter zu lie fern". Die Umse t- zung dieser Richtlinie war eines der Haupt anliegen des Schuldrechtsmodern i- sierungs gesetzes. Ob der Beschaffenheitsbegriff deshalb noch weiter zu fassen ist, etwa dahin, dass nicht nur Beziehungen der Sache zur Umwelt , die ihren Ursprung im Kaufgegenstand haben, umfasst sind , sondern sogar jeder tatsächliche B e- zug zum Kaufgegenstand ausreicht e ( offen gelassen in BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, aaO; bejah end Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl . , Rn. 303 f f.; Schmidt - Rän t sch, AnwBl 2009, 260, 261; Redeker, B e- schaffenheitsbegriff und Beschaffenheitsvereinbarung, 2012, S. 207 ff., 227 ; ders., NJW 2012, 2471, 2474; wohl auch OLG München, Urteil vom 6. Septe m- ber 2006 - 20 U 1860/06, juris Rn. 29 ), bedarf im vor liegenden Fall keiner En t- scheidung . d) Denn bereits auf der Grundlage der oben (unter II 1 a) genannten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das Bestehen einer Herstellergarantie in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nac h § 434 Abs. 1 BGB dar, dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Vor - aussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet (so im Ergebnis auch OLG Schleswig, DAR 2012, 581 Rn. 22; OLG Stuttgart, ZGS 2008, 479 Rn. 21; aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 - I - 1 U 141/07, juris Rn. 37). 13 14 - 8 - D as Bestehen einer Herstellergarantie bei einem Kraftfahrzeug stellt ein auf das Fahrzeug bezogenes rechtliches Verhältnis zwischen Fahrzeughalter und Fahrzeughersteller dar , in dessen Rahmen in der Regel gemäß den Gara n- tiebedingungen Ersatz für die Kosten bestimmter Reparaturen geleis tet wird. Damit handelt es sich um eine Beziehung der Sache zur Umwelt , die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache ha t . Insbeso n- dere kann das (N icht - )Bestehen einer Herstellergarantie im Einzelfall von großem wirtschaftliche n Gewicht sein und entsprechend bedeutenden Einfluss auf den Wert eines Kraftfahrzeuges haben ( vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 114/95, aaO S. 325 ) . So liegt der Fall hier . Die Parteien ziehen auch im Revisionsverfahren nicht in Zweifel, dass der hier streitgege n- ständlichen Herstellergarantie erhebliche s wirtschaftliches Gewicht zuk o m mt . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind damit je denfalls die Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 3 BGB gegeben. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Parteien hinsichtlich der He r- ste l lergarantie eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, was das B e- rufungsgericht nic ht geprüft hat und woran strenge Anforderungen zu stellen sind , da nach neuem Schuldrecht eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht mehr "im Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht kommt (siehe nur Senatsurteil vom 12. März 2008 - VII I ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; Senats beschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, juris Rn. 4). e ) Ebenso kommt es nicht a uf die - weder von den Parteien noch vom Berufungsgericht vertiefte - Frage an , ob ein Sachmangel des Fahrzeugs dan e- ben , w ie von der Revision ange sprochen , auch in der vom Berufungsgericht - allerdings nicht in ihrem Ausmaß und ihren Auswirkungen - festgestellten A b- weichung der Kilometerstände des Kombigerätes von denen des Motorsteue r- gerätes und der vom Berufungsgericht des halb als unstreitig angesehenen M a- 15 16 17 - 9 - nipulation des Kilometerstands des Fahrzeugs vor Übergabe gesehen werden kann (sofern ein solcher Sachmangel von eine m bisher nicht festgestellten Nacherfüllungs verlangen und von der Rücktrittserklärung des Klägers, zu der en näherem Inhalt das Berufungsgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat, umfasst sein sollte ; vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 77/15 , ZIP 2016, 625 Rn. 13 ff. ) . 2. D i e Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus a n- deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Soweit die Revisionserwiderung geltend macht , ein Rücktritt vom Kau f- vertrag scheide bereits mangels eines Nach erfüllungs verlangens des Klägers aus, fehlt es an den insoweit erforderlichen Festste ll ungen des Berufungsg e- richts. Dieses hat b islang , von seine m Rechts standpunkt aus allerdings folg e- richtig , schon keine - für die Frage des Vorliegens eines Sachmangels in dem oben genannten Sinne indes erforderlichen - Feststellungen zu dem Fortbest e- hen der Hersteller g arantie getroffen . Ebenso wenig hatte das B erufungsgericht bisher Anlass zu prüfen, ob es sich - wie der Kläger geltend gemacht hat - gegebenenfalls um einen nicht behebbaren Mangel handelte und es deshalb eines Nacherfüllungsverlangens nicht bedurfte oder ob - wie der Beklagte b e- hauptet hat - die Herstellergarantie ohne weiteres durch Rückgängigmachung der von einem Vorbesitzer durchgeführten M aßnahmen hätte wieder hergestellt werden können. Das Gleiche gilt für die von der Revisionserwiderung aufgewo r- fene Frage der Ersatzlieferung (zur Nacherfül lung durch Ersatzlieferung beim Gebrauchtwagenkauf vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23 f.) . 18 19 - 10 - III. N ach alledem kann der Beschluss des Berufungsgerichts keinen B e- stand haben; er ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entsche i- dungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverwe isen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosz iol Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 30.10.2014 - 32 O 209/14 - OLG München, Entscheidung vom 13.05.2015 - 21 U 4559/14 - 20
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