ECLI:DE:BGH:2017:300617UVZR134.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 134/16 Verkündet am: 30. Juni 2017 Rinke, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 322 Die erstmalige Geltendmachun g von selbständigen Ansprüchen des Beklagten aus demselben Sachverhalt wird durch die rechtskräftige Entscheidung über die Anspr ü- che des Klägers im Vorprozess nicht präkludiert. Über solche Ansprüche wird durch die Entscheidung über die dort geltend gemach ten Ansprüche nur unter den Vorau s- setzungen des § 322 ZPO - also bei Widerklage oder Aufrechnung - rechtskräftig entschieden. BGB §§ 100, 249 Hd, § 346 Abs. 2, § 281 Abs. 5 a) Bei der Berechnung des nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuldeten Wertersa t- zes f ür die gezogenen Nutzungen ist bei einem gegenseitigen Vertrag wie einem Kaufvertrag nicht deren objektiver Wert, sondern die Gegenleistung maßgeblich, - 2 - bei dem Rücktritt von einem Kaufvertrag damit der Erwerbspreis, aus dem der Wertersatz zeitanteilig line ar abzuleiten ist. b) Verlangt der Käufer nach berechtigtem Rücktritt vom Kaufvertrag neben dessen Rückabwicklung Ersatz etwa seiner Finanzierungs - und/oder Betriebskosten und erlangt er dadurch einen Nutzungsvorteil, der den nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB g eschuldeten Wertersatz für die gezogenen Nutzungen der Kaufsache übersteigt, ist ihm dieser weitergehende Vorteil anzurechnen. BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 134/16 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 2016 unter Z u- rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Kläger für den Zeitraum bis zum 11. Juli 2013 eine Nutzungsent schädigung aberkannt wo r- den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- ve r fahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger verkaufte der Beklagten ein Wohnhaus mit Terrasse in der Rechtsform von Wohnungseigentum. Die Beklagte trat von dem Kaufvertrag zurück, weil die Terrasse nicht genehmigt war. In einem Vorprozess verklagte sie den Kläger auf Rückzahlung des Kaufp von Schadensersatz für angefallene Erwerbsnebenkosten (Vertragskosten, Umzugskosten, Renovierungskosten) sowie Ersatz von Mietkosten in Höhe von 1 - 4 - Landgericht g ab der Klage in seinem auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2013 ergangenen Urteil teilweise, nämlich unter Abweisung der Klage wegen der Renovierungs - und der Mietkosten, statt. Das Urteil wurde nach B e- rufungsrücknahme rechtskräftig. Das Wohnhaus wu rde am 30. Dezember 2013 zurückgegeben. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten E r- satz von Nutzungsvorteilen. Er hat diesen in der Klageschrift zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis und einer auf 25 Jahre kalkulierten Restnu tzungsdauer Gutachtens über den Mietwert des Wohnhauses hat er die Klage auf den ang e- Das Landgericht hat der (erhöhten) Klage (n ebst Zinsen) stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage bis auf Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe : I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger mit seinem Vorbringen, die Beklagte habe ihm für die vom 1. April 2011 bis zur Rückgabe des Kaufgegenstands am 30. Dezember 2013 gezogene n Nutzungen nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz zu leisten, für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess am 11. Juli 2013 nicht 2 3 4 - 5 - gehört werden. Seinem Vorbringen stehe insoweit die Rechtskraft des Urteils im Vorpro zess entgegen. Die Beklagte habe dort neben der Rückzahlung des Kaufpreises aus dem erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag auch Ersatz der E r- werbsnebenkosten als Schadensersatz statt der Leistung aufgrund der Mängel der Kaufsache verlangt. Der geltend gemacht e Schaden sei nach der Diff e- renzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen zu ermitteln, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätt e. In diese Differenzrechnung seien auch die gezogenen Nutzungen einzustellen. Sie bildeten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen feststehenden Rechnungsposten zugunsten des Verkäufers; sie seien vielmehr nur im Rahmen der Vorteilsausgleich ung zu berücksichtigen. Durch eine Berücksichtigung des Werts der gezogenen Nutzungen im vorliegenden Verfahren würde die Feststellung des der Beklagten rechtskräftig zuerkannten Schadensersatzanspruchs in Frage gestellt, was mit dem Zweck der Recht s- kraft unvereinbar wäre. Die Nichtberücksichtigung des schadensmindernden Nutzungsvorteils könne nicht nachträglich ungeschehen gemacht werden. Dem Kläger stehe Ersatz von Nutzungsvorteilen deshalb nur für den Zei t- raum nach der mündlichen Verhandlung im Vorpro zess, also vom 12. Juli bis zum 30. Dezember 2013, zu. Diese Nutzungsvorteile seien zeitanteilig linear n- ne nur abgestellt werden, wenn der Käufer seine Investitionsentscheidung rückg ängig machen wolle. Das sei aber nicht der Fall, wenn sich der Käufer - wie hier - im Rahmen des Schadensersatzes auf die Rückabwicklung des Leistungsaustauschs und die Erstattung der mit dem Vertragsschluss verbu n- denen Nebenkosten beschränke. 5 - 6 - II. Die Revision hat überwiegend Erfolg. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger durch die aus dessen Rechtskraft folgende Präklusionswirkung des Urteils im Vorprozess nicht daran gehindert, im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten Er satz der von dieser bis zum 11. Juli 2013 gezogenen Nutzungen der Kaufsache zu verlangen. a) aa) Richtig ist zwar, dass eine rechtskräftige Entscheidung in einem Vorprozess zwischen den Parteien zu einer Tatsachenpräklusion in einem Fo l- geprozess führen kann. Die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil e r- wachsen allerdings nicht in Rechtskraft. Die Rechtskraft der Entscheidung über den im Vorprozess erhobenen Anspruch darf jedoch nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil g ründe sich auf unrichtige tatsäc h- liche Feststellungen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 140). Hat ein Gericht den Streitgegenstand eines rechtskräftig entschied e- nen Vorprozesses erneut zu prüfen, hat es deshalb seinem Urteil de n Inhalt dieser Entscheidung zugrunde zu legen (Senat, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 17; BGH, Urteile vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205 und vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 23). bb) Die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorpr o- zess erfasst auch nicht nur die dort vorgetragenen Tatsachen, die zu einer A b- weichung von der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge führen sollen. Vie l- mehr erfasst sie alle Tatsach en, die zu dem Lebenssachverhalt gehören, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers im Vorprozess bezieht, una b- hängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Pa r- 6 7 8 9 - 7 - teien vorgetragen worden sind oder nicht (Senat, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, MDR 1995, 1062 f.; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85, BGHZ 98, 353, 358 f. und vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141; vgl. auch Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Leben s- sachverhalts damals bereits kannten und hätten vortragen können (BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51; M üK o- ZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 139; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 230; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 322 Rn. 70). Ausg e- nommen sind nur Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhan d- lung im ersten Prozess entstande n sind (Senat, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 17). b) Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass die Tatsachenprä - klusion nicht weiter geht als die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess und dass diese den von dem Klä ger verlangten Ersatz der Nutzungen des Wohnhauses durch die Beklagte in dem Zeitraum bis zum 11. Juli 2013 aus mehreren Grü n- den nicht erfasst. aa) Die Tatsachenpräklusion ist kein Institut neben der materiellen Rechtskraft, sondern nur die notwendige Kehrseite der Maßgeblichkeit der En t- scheidung. Außerhalb der Grenzen des Streitgegenstands besteht keine Prä k- lusion, selbst wenn mit der neuen Klage ein wirtschaftlich identisches Ziel ve r- folgt wird und sich die Tatsachen überschneiden (Senat, Beschluss vo m 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 18). Im Folgeprozess sind mithin Tatsachen, die zu dem Lebenssachverhalt gehören, der Gege n- stand des Vorprozesses war, nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern nur insoweit, als sie den Anspruch betreffe n, über den dort rechtskräftig entschi e- 10 11 - 8 - den worden ist (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 228). So würde seine rechtskräftige Verurteilung zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrags den Verkäufer daran hindern, in einem Folgepr o- zess die Rückgewähr von im Vorprozess nicht geltend gemachten Vorteilen zu verlangen, die der Käufer aus dem rückabzuwickelnden Kaufvertrag gezogen hat. Denn bei der Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrags bestehen nicht selbständige wech selseitige Bereicherungsansprüche; vielmehr existiert nur ein einziger Anspruch auf den Saldo, der sich bei der Saldierung der wechselseit i- gen Vor - und Nachteile ergibt (Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, ZfIR 2014, 51 Rn. 28). Genauso lie gt es etwa bei der Abrechnung eines beendeten Factoring - Verhältnisses, weil der Lebenssachverhalt einer hi e- rauf gerichteten Klage alle Posten umfasst, die in eine solche Abrechnung au f- zunehmen sind (BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141). Dagegen wird die erstmalige Geltendmachung von selbständigen Anspr ü- chen des Beklagten aus demselben Sachverhalt durch die rechtskräftige En t- scheidung über die Ansprüche des Klägers im Vorprozess nicht präkludiert (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. A ufl., § 322 Rn. 229). Über solche Ansprüche wird durch diese Entscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 322 ZPO - also bei Widerklage oder Aufrechnung - rechtskräftig entschieden (OLG Ko b- lenz, WM 1992, 244, 245; übersehen von OLG München, BauR 1996, 428, 429). bb) Dieser zweite Fall liegt hier vor. Der Kläger leitet aus dem Leben s- sachverhalt, der Grundlage des Vorprozesses war, mit dem Anspruch auf E r- satz der gezogenen Nutzungen einen eigenen, selbstständigen Rückgewähra n- spruch ab, über den im Vorp rozess nicht entschieden worden ist. Der Anspruch des Klägers war nicht Streitgegenstand des Vorprozesses. So hätte es sich nur verhalten, wenn die Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf Ersatz der Vertrags - und Umzugskosten mit de m Anspruch des Klägers 12 - 9 - auf Ersatz der gezogenen Nutzungen automatisch zu saldieren gewesen w ä- ren. Das ist nicht der Fall. (1) Selbständige wechselseitige Ansprüche können zwar automatisch zu saldieren sein. Das ist etwa nach der Saldotheorie bei der er wähnten bereich e- rungsrechtlichen Rückabwicklung eines (Kauf - ) Vertrags der Fall (Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, ZfIR 2014, 51 Rn. 28). Bei den wec h- selseitigen Rückgewähransprüchen nach dem Rücktritt einer Partei gemäß § 346 BGB, um den es hier geht, verhält es sich aber anders. Sie stehen una b- hängig nebeneinander und sind nach § 348 Satz 1 BGB Zug um Zug zu erfü l- len, was eine automatische Saldierung ausschließt (BGH, Urteile vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 56 und vom 12 . Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 16 ; Staudinger/Kaiser, BGB [2012] , § 348 Rn. 2; vgl. auch Senat, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 131/07, BGHZ 178, 182 Rn. 29 f.). Sie können deshalb in getrennten Prozessen geltend gemacht werden. Macht e ine Vertragspartei in dem Rückgewährprozess der anderen gegen sie ihren eigenen Rückgewähranspruch nicht geltend, kann sie dies in einem Folgeprozess nachholen (Senat, Urteil vom 16. Oktober 2008 - V ZR 203/08, WM 2010, 275 Rn. 20). Zu einer Saldierung kom mt es nur, wenn die Aufrechnung ausdrücklich oder durch eine entsprechende Antragstellung ko n- kludent erklärt wird (ein solcher Fall lag etwa dem Urteil des BGH vom 20. Fe b- ruar 2008 - VIII ZR 334/06, BGHZ 175, 286 Rn. 3, 23 zugrunde) oder wenn der Käufer se inen Schaden unter Anrechnung der Gegenansprüche des Verkäufers berechnet. Das ist in dem Vorprozess der Parteien nicht geschehen. (2) Der von dem Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit verfolgte E r- satzanspruch wurde entgegen der Ansicht des Berufungsg erichts auch nicht dadurch Teil des Streitgegenstands des Vorprozesses, dass die Beklagte dort 13 14 - 10 - auch Ersatz von Vertrags - und Umzugs - sowie - ohne Erfolg - Renovierungs - und Mietkosten verlangt hat. (a) Der Senat hat allerdings in seinem Urteil vom 31. M ärz 2006 (V ZR 51/05, BGHZ 167, 108 Rn. 9 ) angenommen, dass der Wert der von dem Geschädigten gezogenen Nutzungen als Vorteil im Rahmen der Vorteilsau s- gleichung in die Differenzrechnung einzustellen ist, wenn der Käufer auf Grund von § 463 BGB a.F. Rückab wicklung des Kaufvertrags im Wege des großen Schadensersatzes wegen Nichterfüllung verlangt. Diesen Gedanken meint das Berufungsgericht auf den hier gegebenen Fall übertragen zu können, dass der Käufer (wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels) zurückt ritt und Ersatz von Vertrags - und Umzugskosten verlangt. Richtig daran ist, dass die Vorteil s- ausgleichung nicht erst bei einer Gesamtsaldierung der Vermögenslagen stat t- findet, sondern auch schon bei der Geltendmachung einzelner Schadensposit i- onen. Im zweit en Fall sind nur solche Vorteile anrechenbar, die dem Nachteil ihrer Art nach entsprechen (Senat, Urteil vom 6. Juni 1997 - V ZR 115/96, BGHZ 136, 52, 54 - allerdings für einen Schadensersatzanspruch des Verkä u- fers). Es trifft auch zu, dass der Senat die E rsatzfähigkeit jedenfalls der Ve r- tragskosten, die der Sache nach frustrierte Aufwendungen sind, als Schaden deshalb bejaht hat, weil sie neben dem Kaufpreis zu den Aufwendungen geh ö- ren, die zur Erlangung der Kaufsache notwendig sind (Senat, Urteil vom 19. April 1991 - V ZR 22/90, BGHZ 114, 193, 197). Schließlich muss die Übe r- legung des Gerichts nicht daran scheitern, dass frustrierte Aufwendungen an sich nicht als Schadensersatz statt der Leistung oder als Mangelfolgeschaden ersatzfähig sind, sondern nach § 437 Nr. 3, § 284 BGB. Denn auch hier findet eine Vorteilsausgleichung statt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 , 389 f.; Staudinger/Roland Schwarze, BGB [2014], § 284 Rn. 60). 15 - 11 - (b) Die Überlegung des Berufungsgerichts scheite rt aber daran, dass die Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Berufungsgerichts stützt, zu dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schuldrecht ergangen ist, das seit dem 1. Januar 2002 geltende Schuldrecht, dem der Vertrag der Parteien unterliegt, de n Ausgleich des in der Nutzung der Kaufsache durch den Käufer liegenden Vorteils jedoch anders regelt als das bisherige Schuldrecht. (aa) Nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schuldrecht kon n- te der Käufer neben der Rückabwicklung des Kaufvertrag s wegen arglistiger Täuschung oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften den Ersatz seines über die Rückabwicklung hinausgehenden Schadens wegen der Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz nur erreichen, wenn er von der Erklärung des Rücktritts absah , einheitlich Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangte und diesen in der Form des sog. großen Schadensersatzes berechnete. Ging der Käufer - wie in dem mit Urteil vom 31. März 2006 entschiedenen Fall - so vor, wurde das seitens des Verkäufers Geleiste te, das dieser im Fall des Rüc k- tritts hätte zurückfordern können, zu einem im Rahmen der Vorteilsausgle i- chung automatisch zu saldierenden Vorteil. (bb) Das hat sich durch die Aufgabe der Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz mit § 325 BGB grun dlegend geändert. Nach dieser Vorschrift wird, anders als bislang, das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Sch a- densersatz zu verlangen, durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Diese ko n- zeptionelle Änderung führt nicht nur dazu, dass fortan neben dem R ücktritt Schadensersatz verlangt werden kann. Sie führt vielmehr auch dazu, dass der Ausgleich des in der Nutzung des Kaufgegenstands liegenden Vorteils nicht mehr schadensersatzrechtlich, sondern rücktrittsrechtlich auszugleichen ist. 16 17 18 - 12 - Erklärt der Glä ubiger - wie hier die Beklagte als Käuferin - den Rücktritt von dem (Kauf - ) Vertrag und verlangt er daneben Ersatz des über die Rücka b- wicklung hinausgehenden Schadens, so hat er dem Schuldner - hier dem Ve r- käufer - die aus der Nutzung des Kaufgegenstands g ezogenen Vorteile nach § 346 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Da dem Schuldner aber ein eigenständiger A n- spruch auf Ausgleich dieser Vorteile zusteht (siehe oben Rn. 12 f.) , können sie nicht mehr im Rahmen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden. Das nämlich führte dazu, dass die Vorteile zu Lasten des Gläubigers doppelt b e- rücksichtigt würden, was vermieden werden muss. Die Rechtslage wäre nicht anders, wenn die Beklagte die Rückabwic k- lung des Kaufvertrags im Wege des Schadensersatzes statt der ganzen Lei s- tung betrieben hätte. Denn das Verlangen von Schadensersatz statt der ganzen Leistung führt nach (§ 437 Nr. 3 BGB i.V.m.) § 281 Abs. 5 BGB zu einem e i- genständigen Anspruch des Schuldners auf Rückgewähr des seinerseits G e- leisteten nach den §§ 346 bis 348 BG B. Teilweise wird zwar die Ansicht vertr e- ten, die Vorschrift sei teleologisch einschränkend auszulegen; der Anspruch umfasse nur die Rückgabe der Primärleistung, beim Kauf also die Rückgabe der Kaufsache, nicht aber den Nutzungsersatz (Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 325 Rn. 11; Gsell, JZ 2004, 643, 646; dies., JuS 2006, 203, 20 6 ; Lieder, JURA 2010, 612, 616; aM: Höpfner, NJW 2010, 127, 130; Kaiser, ZfPW 2015, 129, 144 f.). Dem ist indessen nicht zu folgen. Die Aufgabe der Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz mit § 325 BGB führt allerdings dazu, dass zwei Normengruppen mit unterschiedlicher Zielsetzung nebeneinander a n- wendbar sind: die auf die Rückabwicklung gerichteten Vorschriften des Rüc k- trittsrechts in §§ 346 bis 348 BGB einerseits und die V orschriften über den Schadensersatz andererseits, die darauf zielen, den Gläubiger (hier: Käufer) vermögensmäßig so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Schuldner (hier: Verkäufer) stünde. Diese unterschiedliche Tendenz wird 19 20 - 13 - vor allem bei der Frage der Nutzungen deutlich. Während nach § 346 Abs. 2 BGB der Käufer dem Verkäufer die gezogenen Nutzungen zu ersetzen hat, kann der Käufer seinerseits nach § 280 Abs. 1 BGB oder § 280 Abs. 1 und 3, § 281 oder § 283 BGB von dem Verkäufer Ersatz seines Nutzungsausfallsch a- dens verlangen. Damit ergibt sich die Frage, ob die Vorschriften des Rücktritt s- rechts den Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz begrenzen oder u m- gekehrt die Vorschriften über den Schadensersatz den rücktrittsrechtlichen A n- spr uch des Schuldners überlagern (Nachweise dazu bei BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, ZIP 2010, 1449 Rn. 20 f.). Diese Frage hat der Bundesgerichtshof im zweiten Sinne entschieden (BGH, Urteile vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 Rn. 10 und vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09 aaO Rn. 21). Methodisch wird dieses Ergebnis jedoch nicht durch eine schadensrechtliche Beschränkung der rücktrittsrechtlichen Ha f- tung des Gläubigers (in diesem Sinne etwa Soergel/Gesell, BGB, 13. Aufl., § 325 Rn.11), sondern durch ein weites Verständnis von § 325 BGB und ein Nacheinander von Rücktritts - und Schadensersatzrechts erreicht (Kaiser, ZfPW 2015, 129, 141 ff.). Der Gläubiger kann seinen Nutzungsausfallschaden auch dann verlangen, wenn er von dem Vertrag zurückgetreten ist und dem Schul d- ner für die gezogenen Nutzungen Wertersatz geleistet hat (BGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/09, aaO Rn. 10 a.E.). Für eine teleologische Reduktion von § 281 Abs. 5 BGB besteht danach schon inhaltlich k ein Bedür f- nis. Sie scheidet aber auch methodisch aus. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift geschaffen, um die nach alter Rechtslage bestehenden Unsicherheiten ausz u- räumen, auf welche Weise beim großen Schadensersatz Nutzungen und B e- schädigungen der geliefert en Sache auszugleichen sind, und wollte gerade den Ersatz der Nutzungen dem Rücktrittsrecht unterstellen (Entwurfsbegründung in BT - Drucks. 14/6040 S. 141). Mit der vorgeschlagenen teleologischen Reduktion würden damit gerade die auszugleichenden Vorteile a us dem Anwendungsb e- - 14 - reich von § 281 Abs. 5 BGB ausgenommen, um derentwillen die Vorschrift überhaupt geschaffen wurde. Das wäre verfehlt. Der rücktrittsrechtlich geregelte Ausgleich des Nutzungsvorteils schließt damit eine Anrechnung im Rahmen der Vorte ilsausgleichung und als Folge eine Einbeziehung des Nutzungsvorteils in den Streitgegenstand des Vorprozesses der Parteien auch dann aus, wenn sich der Gläubiger (hier: Käufer) für eine schadenersatzrechtliche Rückabwicklung des an der Mangelhaftigkeit der Kau f- sache gescheiterten Kaufvertrags entscheidet und Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt. 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht dem Kläger jedoch für den Zeitraum vom Tag nach der mündlichen Verhandlung im Vorprozess (12. J uli 2013) bis zur Rückgabe des Wohnhauses (30. Dezember 2013) nur den zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis abgeleiteten Wert der Nutzungen e- bene Begründung trägt dieses Ergebn is zwar nicht. Insoweit erweist sich die Entscheidung aber aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO). a) Von seinem Standpunkt aus folgerichtig ist das Berufungsgericht auch hinsichtlich der Berechnung der Nutzungsentschädigung der Rechtsprechung des Senats gefolgt. Danach richtet sich der anrechenbare Nutzungsvorteil nach dem Mietwert des Grundstücks, wenn der Käufer im Wege des Schadensersa t- zes seine Investitionsentscheidung rückgängig macht. Beschränkt der Käufer seinen Schadensersatzanspruch da gegen auf die Rückabwicklung des Lei s- tungsaustausches und auf die Erstattung der mit dem Vertragsschluss verbu n- denen Nebenkosten, ist der anrechenbare Nutzungsvorteil zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis abzuleiten (Senat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108 Rn. 20, 23). Von einem Rückgängigmachen der 21 22 23 - 15 - Investitionsentscheidung spricht der Senat nur, wenn sich der Käufer nicht auf die Rückforderung des Kaufpreises beschränkt, sondern darüber hinaus He r- ausgabe der aus dem Kaufpreis gezoge nen Nutzungen und/oder Ersatz von Finanzierungs - und/oder Betriebskosten verlangt (aaO Rn. 25, 26). Das war und ist hier nicht der Fall. b) Die Herleitung dieser Differenzierung ist für die Bemessung des Werts der aufgrund eines Rücktritts zu ersetzend en gezogenen Nutzungen der Kau f- sache unter geltendem Recht nicht mehr tragfähig. Im Ergebnis ist es aber ric h- tig, den Wert dieser Nutzungen zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis abz u- leiten. aa) Das von dem Senat entwickelte, nach dem Nachteil differe nzierende Modell zur Bewertung des Nutzungsvorteils beruht auf dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden allgemeinen Schuld - und Kaufrecht und der d a- rin bestimmten Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz. Mit deren Au f- gabe durch § 325 BGB und durch d ie Entscheidung des Gesetzgebers, den Ersatz von Nutzungen rücktrittsrechtlich zu regeln, ist eine nach den Grundsä t- zen der Vorteilsausgleichung differenzierende Bewertung des Werts der Nu t- zungen in der bisherigen Form nicht mehr möglich. Die unabhängig vo n dem Vorgehen des Gläubigers einheitlich dem Rücktrittrecht unterstellte Regelung des Ersatzes der gezogenen Nutzungen zwingt zu deren einheitlicher Bewe r- tung. bb) Bei der Berechnung des nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuld e- ten Wertersatzes für die ge zogenen Nutzungen ist bei einem gegenseitigen Vertrag wie einem Kaufvertrag nicht deren objektiver Wert, sondern die Gege n- leistung maßgeblich, bei dem Rücktritt von einem Kaufvertrag damit der E r- werbspreis, aus dem der Wertersatz zeitanteilig linear abzule iten ist. 24 25 26 - 16 - (1) Nach der für das frühere Recht entwickelten Unterscheidung des S e- nats zwischen der bloßen Rückabwicklung des Kaufvertrages und dem Rüc k- gängigmachen der Investitionsentscheidung müsste der Wert der Nutzungen allerdings, worauf der Prozessbe vollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend hingewiesen hat, nach dem Mietwert bestimmt werden. Der Senat nimmt nämlich ein Rückgängigmachen der Invest i- tionsentscheidung nicht nur an, wenn der Käufer neben der Rückzahlu ng des Kaufpreises Ersatz seiner Aufwendungen zur Finanzierung des Kaufpreises oder Ersatz seiner Betriebskosten verlangte, sondern schon, wenn er die aus der Kaufsumme gezogenen Nutzungen nicht dem Verkäufer belässt, sondern ebenfalls heraus verlangt (Urt eil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108 Rn. 22, 25). Da die Nutzungen der Kaufsumme dem Käufer nach § 346 Abs. 1 BGB stets zurückzugewähren sind, läge es an sich nahe, den Wert der Nutzungen der Kaufsache in Anlehnung an die Unterscheidung des Se nats nach dem Mietwert zu bestimmen. (2) Dem steht jedoch eine weitere Änderung des Rücktrittsrechts entg e- gen. Nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist nämlich für die Berechnung des Wertersatzes die Gegenleistung maßgeblich, wenn sie im Vertrag bes timmt ist. Auf diese Gegenleistung wäre selbst dann abzustellen, wenn sie nicht in Geld, sondern in einer Sachleistung besteht (BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07, BGHZ 178, 355 Rn. 11). Nach § 433 Abs. 1 BGB hat der Verkäufer dem Käufer ni cht nur das Eigentum an der Kaufsache zu verscha f- fen, sondern auch den Besitz daran. Der Kaufpreis ist damit auch die Gege n- leistung für den Besitz der Kaufsache und ihre Nutzung durch den Käufer. Er ist damit für die Berechnung des Werts der Nutzungen hera nzuziehen. Die En t- scheidung des Käufers, das Grundstück zu kaufen und nicht zu mieten, schließt damit den Rückgriff auf den Mietwert aus (so schon: BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 325/03, BGHZ 164, 235, 238 f. ). 27 28 - 17 - cc) Der Rückforderungsanspruch des Schuldners (hier: Verkäufers) hi n- derte den Gläubiger (hier: Käufer) allerdings nicht, einen weitergehenden Sch a- den geltend zu machen (BGH, Urteile vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 Rn. 9 f. und vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, ZI P 2010, 1449 Rn. 21 f.). Der Ersatz solcher weitergehenden Schäden kann weiterg e- hende Vorteile auslösen, die mit den zu ersetzenden Schäden kongruent und deshalb nach der Differenzhypothese zu saldieren sind. Verlangt der Käufer nach berechtigtem Rücktritt vom Kaufvertrag neben dessen Rückabwicklung Ersatz etwa seiner Finanzierungs - und/oder der Betriebskosten und erlangt er dadurch einen Nutzungsvorteil, der den nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB g e- schuldeten Wertersatz für die gezogenen Nutzungen der Kaufsache übersteigt, ist ihm dieser weitergehende Vorteil anzurechnen. Das entspricht im wirtschaf t- lichen Ergebnis der Vorteilsausgleichung, die der Senat nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Leistungsstörungs - und Kaufrecht für den Fall vorgenommen hat, da ss der Käufer seine Investitionsentscheidung rückgängig macht und etwa Ersatz der Finanzierungs - und Betriebskosten verlangt (Senat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108 Rn. 23 - 26). Der Schuldner (hier: der Verkäufer) hat allerdings bei der mangelbedingten Rüc k- abwicklung des Kaufvertrags keinen eigenen Anspruch auf Ersatz solcher Vo r- teile; es hat vielmehr bei dem nach dem Erwerbspreis zu berechnenden We r- tersatz für die gezogenen Nutzungen sein Bewenden, solange der Gläubiger - wie hier - keinen weitergehenden Schaden geltend macht. c) Von der Beklagten geschuldet ist deshalb nach § 346 Abs. 2, § 281 Abs. 5 i.V.m. § 346 Abs. 2 BGB Ersatz der zeitanteilig linear aus dem Erwerb s- preis abzuleitende Wert der gezogenen Nutzungen. Eine Nutzung sentschäd i- hat das Berufungsgericht dem Kläger zugesprochen. 29 30 - 18 - III. Dagegen ist der Rechtstreit hinsichtlich des dem Kläger zu leistenden Ersatzes für die Nutzungen des Kaufgegenstands, die die Beklagte in der Zeit vom 1. April 2011 bis zum 11. Juli 2013 gezogen hat, nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - deren Wert nicht festgestellt hat. Die Sache ist deshalb insoweit unter teilweiser Au f- hebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 24.04.2015 - 4 O 130/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.05.2016 - I - 9 U 51/15 - 31
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