BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 135/01 Verkündet am: 8. Mai 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivils enats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Mai 2001 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 5. Zivil- senat des Oberlandesgerichts Naumburg zurückverwiesen. Das Urteil ist vorlufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin macht gegen den Beklagten Forderungen aus einer G e - schftsübernahme geltend. Die Klgerin suchte Mitte 1995 einen Übernehmer für das von ihr in a n - gemieteten Rumen betriebene Modefachgeschft in R. . Mit Vertrag vom 18. September 1995 vereinbarten die Parteien, daß der Beklagte den Mietvertrag zum 1. September 1995 übernehmen, den Warenwert der Inventur in zwölf monatlichen Teilbetrgen an die Firma S. zahlen und - 3 - die in einer Aufstellung zusammengefaßten Lieferantenrechnungen begleichen werde. Der Beklagte zahlte die Miete von September 1995 bis einschließlich Mrz 1996 vereinbarungsgemß unmittelbar an die Vermieterin. Fr die Übe r - nahme der Ware stellte die Klgerin dem Beklagten 108.998,66 DM, fr die L a - denau s stattung 30.000 DM, jeweils zuzglich Mehrwertsteuer, in Rechnung. Mit Schreiben vom 8. Januar 1996 wies der Beklagte die Klgerin auf die stndig sinkenden Umstze hin. Aufgrund dieses Schreibens kam es zu neuen Verhandlungen der Parteien, die zu wechselseitigen Vorschlgen fhrten, die jeweils von der Gegenseite nicht angenommen wurden. Die Klgerin be r - sandte dem Beklagten unter dem Datum vom 26. Januar 1996 den Entwurf e i - ner Vereinbarung, mit der sich der Beklagte jedoch nicht einverstanden erklrte. Der Beklagte seinerseits bermittelte der Klgerin den Entwurf einer Vereinb a - rung vom 22. Februar 1996, der von der Klgerin nicht unterzeichnet wurde. In beiden Vorschlgen gingen die Parteien von einem noch zu zahlenden Betrag von 112.703,77 DM aus. Der Beklagte leistete in der Folge keine Zahlungen und stellte ab 1. April 1996 die Mietzahlungen ein. In einem Schreiben vom 23. April 1996 an die Rechtsanwlte der Klgerin fhrte der Beklagte unter a n - derem aus: "Ihr Mandant hat mich durch Unaufrichtigkeiten und falsche Ang a - ben berhaupt erst in diese Lage gebracht. Dies bezieht sich s o - wohl auf die Grnde, die er fr die Geschftsverußerung angab, als auch auf die von ihm darg e stellte Geschftsentwicklung und - situation, die angegebenen betriebswirtschaftlichen Zahlen und die Qualitt des Warenlagers ... Vorsorglich weise ich nochmals darauf hin, daß es selbstverstn d - lich bei der Anfechtung bleibt." - 4 - Die Klgerin holte am 28. Mai 1996 einen Groûteil d es vorhandenen W a - renbestandes aus dem Geschft ab und nahm die Ladeneinrichtung zurck. Der Beklagte wickelte das Geschft ab und bergab den Laden am 29. Juni 1996 der Geschftsfhrerin der Klgerin. In der Folgezeit kam es zu Differe n - zen zwischen den Parteien ber die Schluûabrechnung. Die Klgerin ging von einem Wert der dem Beklagten berlassenen Waren von 99.063 DM und der Ladeneinrichtung von 30.000 DM aus. Der Beklagte bezifferte demgegenber mit Schreiben vom 21. August 1996 den Wert des Warenbestan des bei Übe r - nahme mit lediglich 10.000 DM, die Wertminderung der Ladeneinrichtung auf 2.167 DM. Mit ihrer Klage hat die Klgerin unter Einbeziehung unstreitiger Mie t - zinsforderungen fr die Monate April bis Juni 1996 von dem Beklagten die Zahlung von 90.000 DM nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat geltend g e - macht, der Klgerin stnden keine Forderungen mehr zu, da der Vertrag von ihm wirksam wegen Irrtums und arglistiger Tuschung angefochten worden sei. Im brigen rechne er mit einem ihm zustehenden Schadensersatzanspruch von 68.636,72 DM auf. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 4. Juni 1999 der Klage unter Abweisung im brigen in Höhe von 76.993,58 DM nebst Zinsen stattgegeben. Es hat den Übernahmevertrag als von dem Beklagten nicht wir k - sam angefochten erachtet und ausgefhrt: Eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Tuschung gemû § 123 Abs. 1 BGB liege nicht vor, da die Anfec h - tungsfrist von einem Jahr abgelaufen sei. Dem Beklagten sei nach seinem e i - genen Vortrag bei Vertragsschluû am 18. Septem ber 1995 die ungnstige wir t - schaftliche Situation des zu bernehmenden Geschfts, insbesondere die B i - lanz fr das Jahr 1994, bekannt gewesen. Daû die Ladeneinrichtung berteuert verkauft sei, habe er nicht vorgetragen. - 5 - Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Senat mit Urteil vom 31. Mai 2000 (VIII ZR 168/99) aufgehoben und die Sache an das Berufungsg e - richt zurckverwiesen. Zur Begrndung hat der Senat unter anderem ausg e - fhrt: Das vom Berufungsgericht nicht bercksichtigte Schreiben vom 23. April 1996 erflle die Voraussetzungen einer Anfechtungserklrung im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe damit die Anfechtung des Kaufvertrages entgegen den Ausfhrungen des Berufungsgerichts fristgerecht gegenber der Verkuferin erklrt. Das Berufungsgericht habe auch nicht die Urschlichkeit der vom Beklagten behaupteten arglistigen Tuschung fr den Vertragsschluû verneinen drfen. Nach dem Vortrag des Beklagten zum Wert der berlassenen Ware sei auch eine Nichtigkeit des Vertrages aufgrund § 138 BG B jedenfalls nicht von vornherein auszuschlieûen. Durch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht der Klage wi e - derum in Höhe von 76.993,58 DM stattgegeben und nur die Verzinsung der Geldsumme abgendert. Hiergegen hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Im Senatstermin vom 8. Mai 2002, zu dem die Klgerin ordnungsgemû geladen worden ist, hat diese sich nicht durch einen beim Revisionsgericht z u - gelassenen Prozeûbevollmchtigten vertreten lassen. Der Beklagte hat den Erlaû eines Versumnisurteils beantragt. - 6 - Entscheidungsgrnde: Die Revision, ber die durch Versumnisurteil zu entscheiden war, hat Erfolg. Die Entscheidung beruht jedoch auf sachlicher Prfung und nicht auf der Sumnis der Klgerin (BGHZ 37, 79, 81 f). I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt: Die Klgerin könne vom Beklagten aufgrund des Vertrages vom 18. September 1995 die Zahlung von 76.993,58 DM fordern. Es sei nichts dafr vorgetragen, daû die Rechtsgrundbeziehung zwischen der Klgerin und dem Beklagten mangelhaft oder anfechtbar und damit nichtig sei. Dem Beklagten seien nicht besonders wichtige Umstnde verheimlicht worden, die ausschla g - gebend fr ihn gewesen seien, den Vertrag vom 18. September 1995 mit der Klgerin zu vereinbaren. Die Behauptung des Beklagten, er sei durch Vorlage falscher Zahlen getuscht worden, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht richtig. Nicht bewiesen sei, daû den Eltern des Beklagten falsche Zahlen vorgelegt und sie ber den wirklichen Wert der bernommenen Ware nicht i n - formiert worden seien, sie den Irrtum vielmehr erst am 18. April 1996 nach Au f - finden der Bilanz zum 31. Dezember 1994 und deren Auswertung zum August 1995 bemerkt htten. Der Zeuge Ra. habe vor der Vertragsunterzeichnung die betriebswirtschaftliche Auswertung fr 1994 mitgebracht und auf Nachfragen des Zeugen Dr. Sch. seine Einschtzung der Gewinnerwartung erlutert. Selbst wenn die Angaben des Zeugen Ra. gegenber dem Zeugen Dr. Sch. , daû ihm die Bilanzen fr 1993 und 1994 noch nicht vorgelegen htten, nicht gestimmt haben sollten, so sei dem Zeugen Dr. Sch. völlig klar - 7 - und fr ihn ohne weiteres erkennbar gewesen, daû die von dem Zeugen Ra. genan n ten Zahlen nicht belegt gewesen seien. Der Vertrag der Parteien sei auch nicht nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig, weil die in ihm vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen nach dem Erge b - nis der Beweisaufnahme nicht in einem krassen, besonderes groben Miûve r - hltnis stnden. Der Zeuge Ra. habe den Preis fr die bernommene n Waren auf der Grundlage der in die Inventurlisten eingestellten Einkaufspreise ermi t - telt. Es gebe keine nachprfbaren Anhaltspunkte, daû der vom Beklagten der Klgerin fr die bernommene Ware zu zahlende Preis knapp doppelt so hoch sei wie der Marktwert der Ware beim Einkauf. Der Beklagte habe gegen die Klgerin auch keinen Anspruch aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluû. Der Zeuge Ra. habe keine Aufklrungs- und Informationspflichten verletzt. Durch das von ihm ve r - faûte und eigenhndig unterschriebene Schreiben vom 22. Februar 1996 habe der Beklagte gemû § 781 Satz 1 BGB anerkannt, der Klgerin 112.703,77 DM und der Firma S. 9.473,00 DM zu schulden. II. Diese Ausfhrungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. Die Revision rgt zu Recht, daû das Oberlandesgericht bei seiner B e - urteilung, eine Tuschung durch Vorlage falscher Zahlen gegenber dem B e - klagten oder dessen Eltern sei nicht bewiesen, entscheidungserheblichen Sachverhalt auûer acht gelassen hat (§ 286 ZPO). Der Beklagte hat vorgetr a - gen, daû der Zeuge Ra. bei den Vertragsverhandlungen eine b etriebswir t - schaftliche Auswertung zum 31. Dezember 1994 vorgelegt hat, die fr das Jahr - 8 - 1993 einen Umsatz von 753.452,59 DM und einen Gewinn in Hhe von 125.349,39 DM sowie fr das Jahr 1994 einen Umsatz von 659.093,31 DM und einen Gewinn von 4.295,92 DM ausweist. Der Beklagte hat zudem bewei sb e - wehrt behauptet, der Zeuge Ra. habe darauf hingewiesen, daû der Gewinn 1994 wegen einer Vernderung des Warenbestandes ca. 100.000 DM tatsc h - lich hher sei. Diesen Vortrag, den die Zeugen Sch. besttigt haben, hat das Oberlandesgericht unbercksichtigt gelassen (§ 286 ZPO). Tatschlich ergibt sich ausweislich der Bilanz 1994 fr 1993 nicht ein Gewinn von ca. 125.000 DM, sondern nur von 536,10 DM sowie fr 1994 statt eines Gewinns von 4.295 DM ein Verlust von 38.059,92 DM. War aber diese ungnstige G e - schftsentwicklung der Jahre 1993 und 1994 der Klgerin whrend der Ve r - tragsverhandlungen im August und im September 1995 schon bekannt, durfte sie dem Beklagten dies nicht verschweigen und ihm eine hiervon erheblich a b - weichende betriebswirtschaftliche Auswertung vorlegen. Der Vorwurf eines ar g - listigen Verhaltens wre dann begrndet. Das Berufungsgericht durfte deshalb den Vortrag des Beklagten hierzu, auf den die Revision hinweist, nicht auûer acht lassen. Im Zusammenhang damit ist auch, wie die Revision zu Recht geltend macht, die Behauptung des Beklagten zu wrdigen, der Zeuge Ra. habe bei den Vertragsverhandlungen ausdrcklich erklrt, fr die bernahme sei au f - grund der gnstigen Geschftsentwicklung und der guten bernahmebedi n - gungen keine Kreditaufnahme erforderlich, der Kaufpreis knne innerhalb eines Jahres erwirtschaftet werden. Kannte der Zeuge Ra. hierbe i schon die G e - schftsentwicklung der Jahre 1993 und 1994 und legte er gleichwohl nur die (falsche) betriebswirtschaftliche Auswertung fr das Jahr 1994 vor, wre hierin eine arglistige T u schung zu sehen. - 9 - 2. Auch die Ausfhrungen des Berufungsgerichts zur Frage der Nichti g - keit des Vertrages gemû § 138 BGB halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, daû ein besonders grobes Miûverhltnis zwischen Leistung und Gegenleistung den Schluû auf eine verwerfliche Gesinnung des Begnstigten rechtfertige mit der Folge, daû ein Vertrag schon nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein kann. Es fhrt dabei zutreffend aus, ein grobes Miûverhltnis zwischen Leistung und Gegenleistung knne bereits dann angenommen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2000 - V ZR 146/98, NJW 2000, 1487 unter II 3 m.w.Nachw.). En t - gegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Voraussetzungen nach dem beweisbewehrten Vortrag des Beklagten erfllt, auf den die Revision ve r - wiesen hat. Der Beklagte hat behauptet, der Wert der von der Klgerin be r - nommenen Ware betrage nur 10.000 DM, mithin nur 1/10 des vereinbarten Preises, und hat hierfr Sachverstndigenbeweis angeboten. Das Berufungsg e - richt legt fr die Beurteilung des Wertes der vom Beklagten bernommenen Ware die Einkaufspreise zugrunde, die die Klgerin den Herstellern gezahlt hat. Das Berufungsgericht verkennt dabei zunchst, daû fr die Beurteilung eines besonders groben Miûverhltnisses zwischen Leistung und Gegenleistung der Wert der Leistung zur Zeit des Vertragsschlusses maûgeblich ist. Dieser Wert ist aber nicht von vornherein dem Einkaufspreis gleichzusetzen. Unstreitig ist die vom Beklagten bernommene Ware teilweise schon ber zwei Jahre alt gewesen. Das Berufungsgericht geht zwar auch davon aus, daû vor Jahren erworbene Bekleidungsstcke nur noch schwer oder gar nicht mehr verkuflich seien. Gleichwohl meint es, fr die Bemessung des Wertes der Bekleidung s - stcke seien die Einkaufspreise maûgeblich. Zu dieser Auffassung ist das Berufungsgericht offenbar deshalb gelangt, weil nach seinen Feststellungen die Kuferseite mit einer Bewertung des W a - - 10 - renlagers nach Einkaufspreisen einverstanden gewesen war; dies ergibt sich aus seinen weiteren Darlegungen, es sei nicht ersichtlich, daû die Klgerin den Herstellern fr die bezogene Ware nicht marktgerechte und unangemessene Preise gezahlt habe, und es bestnden keine nachprfbaren Anhaltspunkte dafr, daû der vom Beklagten der Klgerin zu zahlende Preis knapp doppelt so hoch sei wie der Marktwert der Ware beim Einkauf. Mit den genannten Erw - gungen hat sich das Berufungsgericht den Blick dafr verstellt, daû es fr die Frage eines etwaigen Miûverhltnisses von Leistung und Gegenleistung auf den Marktwert der Kleidung bei Abschluû des Vertrages ber das Bekleidung s - unternehmen ankommt, nicht auf den Wert der Ware bei Erwerb von den He r - stellern. Daû die Ware seit dem Einkauf einen erheblichen Wertverlust erlitten haben kann, hat das Berufungsgericht, wie dargetan, selbst erkannt. Das G e - richt htte demnach nicht von der Erhebung des angebotenen Sachverstnd i - genbeweises fr den Zeitpunkt des G e schftserwerbs absehen drfen. Das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Einverstndnis der Kufe r - seite mit einer Bewertung nach Einkaufspreisen knnte allenfalls fr die subje k - tive Seite des § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein. Sollte sich erweisen, daû der von dem Beklagten zu zahlende Preis etwa doppelt so hoch ist wie der Wert der Ware im September 1995, ist zu prfen, ob durch ein Einverstndnis des Beklagten mit der Bewertung nach Einkaufspreisen die Vermutung einer ve r - werflichen Gesinnung der Klgerin entkrftet ist. Selbst nach den Feststellu n - gen des Berufungsgerichts hatte die Zeugin Sch. Bedenken, ob der Ansatz des Zeugen Ra. , die Ware zum Einkaufspreis zu bergeben, nicht "zu hoch gegriffen" sei. In diesem Zusammenhang ist auch das weitere, revisionsrech t - lich zu unterstellende Vorbringen des Beklagten ber die Geschftslage des Unternehmens seit 1992 (Liquidittsprobleme, Fehlen eines Kundenstamms, drei vergebliche Versuche zur Veruûerung des Geschfts und der Ende Mai 1995 gefaûte Beschluû, das Geschft zu schlieûen) und ber die im Gegensatz - 11 - dazu stehenden Äuûerungen des Zeugen Ra. zu der guten Ertragslage und den gnstigen bernahmebedingungen zu bercksichtigen. Es liegt zumindest nahe, daû hierdurch das Einverstndnis des Beklagten mit der von der Klgerin geforderten Bewertungsmethode beeinfluût worden ist. Zu Recht weist die R e - vision im brigen darauf hin, daû das Berufungsgericht sowohl die Aussage der Zeugin Sch. zum Zustandekommen der Inventurlisten als auch die weiteren Einwnde des Beklagten zum Wert der Ware nicht nher gew r digt hat. Ohne weiteres geht das Berufungsgericht auch wiederum davon aus, daû das Schreiben des Beklagten vom 22. Februar 1996 ein Anerkenntnis g e - mû § 781 Satz 1 BGB darstelle, obwohl der Senat in seinem Urteil vom 31. Mai 2000 bereits darauf hingewiesen hat, daû eine derartige Wrdigung verfehlt ist. Damit hat das Berufungsgericht gegen die Bindungswirkung des Revisionsurteils verstoûen (§ 565 Abs. 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO). 3. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch des Beklagten aus Ve r - schulden bei Vertragsschluû (culpa in contrahendo) verneint hat, wird vorsor g - lich auf die Rechtsprechung des Senats zu den Aufklrungspflichten verwiesen, die dem Verkufer eines Unternehmens, insbesondere zu dessen Umsatz- und Ertragslage, obliegen (Urteil vom 4. April 2001 - VI II ZR 32/00, NJW 2001, 2163 = WM 2001, 1118 unter II, 2 b). III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurckzuverweisen, damit zu den Fragen, ob der B e - klagte von der Klgerin arglistig getuscht worden ist, ob der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist oder dem Beklagten zumindest ein Anspruch aus - 12 - Verhandlungsverschulden (culpa in contrahendo) zusteht, die notwendigen Feststellungen getroffen werden knnen. Bei der Zurckverweisung hat der S e - nat von der Mglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht. Dr. Deppert Dr. Hbsch Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Frellesen
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