BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZR 135/01 vom21. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.Leimert und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenansatz aufgeho-ben.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Gründe: I.Die Klägerin haftet laut Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom2. September 2002 als Erstschuldnerin nach § 54 Nr. 1 GKG. Die Bundeskassenimmt den Beklagten als Zweitschuldner gemäß §§ 49 Abs. 1, 58 Abs. 1GKG inAnspruch mit dem Hinweis, eine Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin seiaussichtslos.II.Der von dem Beklagten sinngemäß gestellte Antrag, aufgrund § 8 GKGGerichtskosten nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatzgemäß § 5 GKG anzusehen. - 3 -Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Gerichtskosten sind für dasvorliegende Revisionsverfahren nicht anzusetzen, da sie bei richtiger Sachbe-handlung nicht entstanden wären. Nachdem der Senat die erste Entscheidungdes Oberlandesgerichts in dieser Sache aufgehoben und zurückverwiesenhatte, hat das Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 18. Mai 2001 wie-derum entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten außer acht gelassen(§ 286 ZPO) und zudem gegen die Bindungswirkung des Revisionsurteils ver-stoßen (§ 565 Abs. 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO). Das Berufungsgericht hatdamit offensichtlich gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen (vgl.BGHZ 98, 318, 320).Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Frellesen
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