BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 135/04 Verk374ndet am: 31. Januar 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 A Wird im Arzthaftungsprozess der Ersatz von Unterhalt f374r ein Kind verlangt, weil we-gen eines 344rztlichen Fehlers ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indika-tion unterblieben sei, so erfordert die Pr374fung der Voraussetzungen einer solchen Indikation die Prognose, ob aus damaliger Sicht von einer Gef344hrdung der Mutter im Sinne des 247 218a Abs. 2 StGB auszugehen war und diese Gefahr nicht auf andere, f374r die Mutter zumutbare Weise h344tte abgewendet werden k366nnen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bedarf es keiner zus344tzlichen Abw344gung, die an den Grad der (zu erwartenden) Behinderung des Kindes und dessen Entwicklung nach der Geburt ankn374pft. BGH, Urteil vom 31. Januar 2006 - VI ZR 135/04 - OLG Hamm - 2 - LG Paderborn - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 31. Januar 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. M344rz 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagenden Eheleute sind die Eltern des Kindes Melissa. Dieses wurde am 31. Oktober 1998 mit einem offenen R374cken (Spina bifida) gebo-ren. Es hat eine beiderseitige H374ftdysplasie, ist vom Knie abw344rts quer-schnittgel344hmt und leidet an Inkontinenz. 1 Die Kl344ger nehmen den beklagten Frauenarzt auf Ersatz des Unter-halts f374r ihre Tochter in Anspruch, weil er w344hrend der von ihm durchge-f374hrten Schwangerschaftsbetreuung die Fehlbildung ihres Kindes pflicht-widrig nicht erkannt und nicht auf weiter gehende Diagnostikm366glichkeiten 2 - 4 - hingewiesen habe. Sie machen geltend, sie h344tten sich bei Kenntnis der Behinderung f374r einen (rechtlich zul344ssigen) Schwangerschaftsabbruch entschieden; die Voraussetzungen des 247 218a Abs. 2 StGB h344tten vorgele-gen, da angesichts der zu erwartenden Behinderung des Kindes eine schwerwiegende Beeintr344chtigung des seelischen Gesundheitszustandes der Kl344gerin zu bef374rchten gewesen w344re. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344ger zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich deren vom erken-nenden Senat zugelassene Revision. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Das Landgericht habe im Ergebnis zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Kl344ger auf Ersatz des Unterhalts-bedarfs ihrer Tochter verneint. Zwar k366nne das auf einem 344rztlichen Behand-lungsfehler beruhende Unterbleiben eines nach den Grunds344tzen der medizini-schen Indikation gem344337 247 218a Abs. 2 StGB rechtm344337igen Schwangerschafts-abbruchs die Pflicht des Arztes ausl366sen, den Eltern den Unterhaltsaufwand f374r ein Kind zu ersetzen, das mit schweren Behinderungen zur Welt komme. Auf-grund des zwischen der Kl344gerin und dem Beklagten geschlossenen Vertrages 374ber die Schwangerschaftsbetreuung, in dessen Schutzbereich auch der Kl344ger einbezogen gewesen sei, sei auch die Verpflichtung des Beklagten zur Beratung der Kindeseltern 374ber erkennbare Gefahren einer Sch344digung der Leibesfrucht mit umfasst gewesen. 4 - 5 - Es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch fest, dass dem Beklagten hier eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten vorzuwerfen sei, die pr344natale Untersuchung des Kindes auf Sch344digungen ordnungsgem344337 vorzu-nehmen, diagnostisch auszuwerten und die Eltern hinsichtlich der Ergebnisse in gebotener Weise zu beraten. Es handele sich um einen groben Behandlungsfeh-ler. Zudem sei der Senat auch davon 374berzeugt, dass die Kl344gerin sich im Falle einer sachgerecht erfolgten Information und Beratung 374ber weitergehende Diag-nosem366glichkeiten diesen Untersuchungen unterzogen h344tte und sich - im Falle einer legal zul344ssigen Schwangerschaftsunterbrechung - auch f374r einen derarti-gen Abbruch vor dem Hintergrund der famili344ren Vorbelastung aus der Familie ihres Mannes entschieden h344tte. Nach den Darlegungen des gyn344kologischen Sachverst344ndigen w344re bei einer Ultraschalluntersuchung in einem daf374r spezia-lisierten Zentrum die Erkrankung des ungeborenen Kindes an Spina bifida er-kannt worden. 5 Eine medizinische Indikation nach 247 218a Abs. 2 StGB n.F. als Grundlage einer rechtm344337igen Schwangerschaftsunterbrechung k366nne aber nicht ange-nommen werden. Die Kindesmutter m374sse den Nachweis erbringen, dass ein Abbruch der Schwangerschaft zur Vermeidung schwerer, konkret vorhersehbarer und klar zu benennender Gesundheitsgefahren erforderlich gewesen w344re. Hier-zu bed374rfe es einer nachtr344glichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs bezogenen Prognose. Dabei sei bei der erforderlichen G374terabw344gung auch das Lebensrecht des ungeborenen Kindes zu ber374cksichtigen, wobei generell hohe Anforderungen an die Bejahung eines Indikationstatbestandes zu stellen seien. Hier h344tten die Kl344ger nicht in ausreichender Weise den Nachweis gef374hrt, dass bei der erforderlichen G374ter- und Interessenabw344gung zwischen den Gesund-heitsgefahren f374r die Kl344gerin auf der einen und dem Lebensrecht des ungebore-nen Kindes auf der anderen Seite letztlich die Interessen des Kindes h344tten zu-r374cktreten m374ssen und die Voraussetzungen eines rechtm344337igen Schwanger- 6 - 6 - schaftsabbruchs aufgrund einer medizinischen Indikation gegeben gewesen w344-ren. 7 Allerdings sei nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverst344ndigen davon auszugehen, dass bei der Kl344gerin noch heute eine teilremittierte post-traumatische Belastungsst366rung vorliege, die kausal auf die Geburt des behin-derten Kindes Melissa zur374ckzuf374hren sei. Hierbei handele es sich nicht lediglich um eine Bagatellerkrankung, sondern eine derartige Belastungsst366rung gehe in ihrer Auspr344gung in Richtung auf eine krankhafte Neurose. Bei der Kl344gerin w344re im Falle der Er366ffnung einer Behinderung bzw. Missbildung des Kindes eine Weltuntergangsstimmung eingetreten und ein inneres Chaos entstanden. Die Kl344gerin h344tte eine derartige Mitteilung w344hrend der Schwangerschaft psychisch nicht verkraftet, die Nachricht von einer Behinderung des Kindes h344tte eine schwerwiegende Erkrankung ausgel366st. Auf der Grundlage der umfassenden psychiatrischen Begutachtung gehe der Senat von der Gefahr einer schwerwie-genden und erheblichen Gesundheitsgef344hrdung f374r die Kl344gerin bei Kenntnis einer Behinderung des ungeborenen Kindes aus. Trotzdem verm366ge der Senat nicht die Entscheidung dahin zu treffen, dass im Rahmen der erforderlichen G374ter- und Interessenabw344gung das Lebens-recht des im Verh344ltnis zu anderweitigen F344llen nicht so schwer behinderten Kin-des zur374ckzutreten habe. Er halte es f374r erforderlich und geboten, in F344llen wie dem hier vorliegenden besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen einer Abbruchsindikation zu stellen. Nach den Darlegungen des gyn344kologischen Sachverst344ndigen h344tte die erforderliche spezielle Ultraschalldiagnostik ergeben, dass nur eine nicht so besonders schwer wiegende Behinderung des ungebore-nen Kindes zu erwarten gewesen sei. Beide Sachverst344ndige h344tten 374berein-stimmend ausgef374hrt, dass im vorliegenden Fall die Frage einer Abbruchsindika-tion im Sinne des 247 218a Abs. 2 StGB unter Abw344gung der Interessen des unge- 8 - 7 - borenen Kindes nur 344u337erst schwierig zu beantworten sei. Der psychiatrische Sachverst344ndige habe den Standpunkt eingenommen, dass aufgrund der Orien-tierungslosigkeit der Kl344gerin und nach ihrer Pers366nlichkeit eine Austragung des Kindes ihr vermutlich nicht h344tte zugemutet werden k366nnen. Dem gegen374ber ha-be der gyn344kologische Sachverst344ndige die Auffassung vertreten, dass er auch unter Ber374cksichtigung des bei der Kl344gerin gegebenen Traumas im Falle einer entsprechenden Diagnose die Zumutbarkeitsgrenze, bis zu der die Kl344gerin Be-lastungen zugunsten des ungeborenen Kindes hinnehmen m374sse, im Ergebnis aufgrund der zu stellenden Anforderungen noch nicht f374r 374berschritten ansehe. Unter Einbeziehung aller Abw344gungskriterien sehe es der Senat letztlich nicht als erwiesen an, dass die psychische und physische Belastbarkeit der Kl344gerin auch vor dem Hintergrund ihres guten sozialen Netzes und des guten famili344ren Hin-tergrundes in einem Ma337e 374berfordert gewesen w344re, das geeignet gewesen sei, das Lebensrecht des Kindes in den Hintergrund zu dr344ngen. Die Opfergrenze w344re f374r die Kl344gerin noch nicht nachweislich 374berschritten gewesen. II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das auf ei-nem schuldhaften 344rztlichen Fehler beruhende Unterbleiben eines m366glichen Schwangerschaftsabbruchs dazu f374hren, die Eltern im Rahmen eines vertragli-chen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der verm366gensm344337igen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Ab-bruch der Rechtsordnung entsprochen h344tte, also von ihr nicht missbilligt wor-den w344re (BGHZ 129, 178, 185; 151, 133, 138; dazu auch M374ller, NJW 2003, 697 ff.). Auf Grund des 247 218a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren- 10 - 8 - und Familienhilfe344nderungsgesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I 1050) ist der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwan-gerschaftsabbruch dann nicht rechtswidrig, wenn er unter Ber374cksichtigung der gegenw344rtigen und zuk374nftigen Lebensverh344ltnisse der Schwangeren nach 344rztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr f374r das Leben oder das Risi-ko einer schwerwiegenden Beeintr344chtigung des k366rperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf andere, f374r sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. In dieser ge-setzlichen Neufassung ist die fr374her in 247 218a Abs. 2 und Abs. 3 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I 1398) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BGBl. I 820) enthaltene eigenst344ndige Regelung der soge-nannten embryopathischen Indikation entfallen. Damit sollte klargestellt werden, dass eine Behinderung des Kindes als solche niemals zu einer Minderung des Lebensschutzes f374hren kann, vielmehr entscheidend f374r die Zul344ssigkeit einer Abtreibung stets nur sein kann, ob das Austragen des Kindes zu unzumutbaren Belastungen f374r die gesundheitliche Situation der Mutter f374hrt, denen anders als durch einen Abbruch nicht wirksam begegnet werden kann, wobei nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fallkonstellationen der fr374heren "embryo-pathischen Indikation" nunmehr der Sache nach von der medizinischen Indika-tion des nunmehrigen 247 218a Abs. 2 StGB aufgefangen werden sollen (vgl. Se-natsurteil BGHZ 151, 133, 138 f. m.w.N.). 2. Daher ist bei den Fallgestaltungen, die nach der bisherigen rechtlichen Regelung der "embryopathischen Indikation" unterfielen, nunmehr im Rahmen des 247 218a Abs. 2 StGB zu pr374fen, ob sich f374r die Mutter aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebens-situation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution 374berfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeintr344chtigung ihres insbesondere auch see- 11 - 9 - lischen Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen lassen, dass bei der gebotenen G374terabw344gung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zu-r374ckzutreten hat (Senatsurteile BGHZ 151, 133, 139; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 - VersR 2003, 1541, 1542). Das Berufungsgericht ist zwar hier-von im rechtlichen Ansatzpunkt zutreffend ausgegangen, hat jedoch bei seiner Beurteilung die Anforderungen an die Darlegungslast der Kl344gerin 374berspannt. 3. Zwar muss die Mutter im Schadensersatzprozess grunds344tzlich nach allgemeinen Grunds344tzen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Voraussetzungen f374r einen rechtm344337igen Schwangerschaftsabbruch wegen medizinischer Indikation bei fehlerfreier Diagnose des untersuchenden Arztes vorgelegen h344tten. Hierzu bedarf es, wie der erkennende Senat bereits an an-derer Stelle ausgef374hrt hat (BGHZ 151, 133, 139 f.; Urteil vom 15. Juli 2003, aaO), einer nachtr344glichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose, ob die Voraussetzungen f374r einen rechtm344337igen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen h344tten. Bei dieser Prog-nose ist darauf abzustellen, ob von einer Gefahr f374r das Leben oder der Gefahr einer schwerwiegenden Beeintr344chtigung des k366rperlichen oder seelischen Ge-sundheitszustandes der Mutter auszugehen war, aber auch darauf, ob aus da-maliger Sicht diese Gefahr nicht auf andere, f374r die Mutter zumutbare Weise h344tte abgewendet werden k366nnen. Allerdings d374rfen an die die Prognose betreffenden Darlegungen keine 374berzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003, aaO). 12 Weiterer Voraussetzungen, die im Wege einer zus344tzlichen Abw344gung zu ber374cksichtigen w344ren, bedarf es nicht. Insbesondere ist keine Abw344gung veranlasst, die an den Grad der (zu erwartenden) Behinderung des Kindes und dessen Entwicklung nach der Geburt ankn374pft. Insoweit missversteht das Beru-fungsgericht offenbar die vorstehend zitierten Ausf374hrungen des erkennenden 13 - 10 - Senats. Liegen die Voraussetzungen des 247 218a Abs. 2 StGB vor, so ist der Schwangerschaftsabbruch von Gesetzes wegen erlaubt. Die erforderliche Abw344gung zwischen dem Lebensrecht des Kindes und den Belangen der Mut-ter hat der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung dieses Tatbestandes bereits vorgenommen. Die bei der Pr374fung des zivilrechtlichen Schadensersatzan-spruchs zu stellende Prognose darf mithin nur dahin gehen, ob die Vorausset-zungen f374r einen rechtm344337igen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen h344tten und ob die Mutter sich f374r den Abbruch entschieden h344tte. Bei dieser Progno-se k366nnen die Art und der Grad der zu erwartenden Behinderung indiziell durchaus eine Rolle spielen. Nur dahin ist es zu verstehen, wenn der erken-nende Senat ausgef374hrt hat, die Gefahr einer schwerwiegenden Beeintr344chti-gung des Gesundheitszustandes m374sse als so drohend erscheinen, dass bei der gebotenen G374terabw344gung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zur374ckzutreten habe (Senatsurteile aaO). - 11 - III. 14 Das die Klageabweisung best344tigende Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen, damit die nunmehr erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen wer-den k366nnen. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 06.11.2002 - 2 O 540/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.03.2004 - 3 U 38/03 -
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