BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VIII ZR 135/04 Verk374ndet am: 17. Januar 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 607 a.F., 362 Abs. 1 Die Darlegungs- und Beweislast f374r die Erf374llung eines Darlehensr374ckzahlungsan-spruchs - auch durch eine vertraglich vereinbarte Verrechnung mit Provisionsanspr374-chen - obliegt dem Darlehensschuldner. Der Darlehensgeber braucht nur die Entste-hung seines R374ckzahlungsanspruchs, nicht dessen Fortbestand darzulegen und zu beweisen (Best344tigung von BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - III ZR 9/73, WM 1975, 593). BGH, Vers344umnisurteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 135/04 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 2. April 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 5. Mai 1998 bis zum 31. M344rz 1999 ein Gesch344ftspartnervertrag, nach dem die Beklagte f374r die Kl344-gerin als nebenberufliche Versicherungsvertreterin t344tig werden sollte. Durch Vereinbarungen vom 2. und 16. Juni 1998 gew344hrte die Kl344gerin der Beklagten zum Organisationsaufbau ein Darlehen in H366he von insgesamt 190.000 DM. Der Darlehensvertrag enth344lt folgende Regelungen: 1 - 3 - "247 3 Das verzinsliche Darlehen ist in monatlichen Raten in H366he von mindestens 1.000 DM beginnend ab 1. Juli 1998 bis zum 1. Dezember 1998 zur374ckzuzahlen, 2.000 DM beginnend ab 1. Januar 1999 bis zum 1. Dezember 2005 zur374ckzuzah-len. Die Tilgung erfolgt durch Verrechnung mit f344lligen Verg374tungsanspr374chen. Sollte der jeweils f344llige Verg374tungsanspruch des Gesch344ftspartners [der Beklag-ten] nicht ausreichen, um die monatliche Mindestrate in H366he von 1.000,00 DM / 2.000,00 DM zu erf374llen, so ist der Gesch344ftspartner verpflichtet, die Mindestrate per 334berweisung/Einzahlung umgehend zu erbringen. Die Zahlung von h366heren Raten ist jederzeit m366glich. ... 247 4 Das Darlehen wird mit 7,5 % per anno ab dem Auszahlungstermin verzinst. Die Zinsen werden jeweils zum Ende eines Kalenderjahres f344llig und berechnet und sind mit der ersten Tilgungsrate des Folgejahres zu zahlen bzw. werden der Til-gung vorgehend verrechnet. 247 5 Der noch offenstehende Restbetrag des Darlehens mit Zinsen wird sofort und auf einmal f344llig, wenn ... der Gesch344ftspartner seine T344tigkeit f374r die Gesellschaft beendet oder aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet 205." 2 Im August 1998 vereinbarten die Parteien abweichend von dem Darle-hensvertrag, die Tilgung des Darlehens bis einschlie337lich 31. Dezember 1998 auszusetzen. F374r die Zeit zwischen Mai und Dezember 1998 erhielt die Beklagte von der Kl344gerin au337erdem monatlich Provisionsvorsch374sse in H366he von insgesamt 66.000 DM. Wegen deren R374ckf374hrung wurde jeweils vereinbart: 3 - 4 - "Die Tilgung erfolgt sp344testens zum 1.02.1999 durch Umbuchung des o. g. Be-trages zu Lasten der Provisionsguthaben auf dem Gesch344ftspartnerkonto. Bis zu diesem Termin erfolgen keine Provisionsauszahlungen an den Gesch344ftspartner. ... Sollten zum 1.02.1999 die Provisionsguthaben zur Tilgung des Betrages nicht ausreichen, so wird 205 eine neue R374ckf374hrungsvereinbarung zwischen der A. [Kl344gerin] und dem Gesch344ftspartner abgestimmt." 4 Mit Schreiben vom 18. Februar 1999 k374ndigte die Kl344gerin den Ge-sch344ftspartnervertrag zum 31. M344rz 1999 sowie den Darlehensvertrag. Von der Beklagten w344hrend der Vertragslaufzeit erworbene Provisionsanspr374che ver-rechnete sie mit den - diese 374bersteigenden - Provisionsvorauszahlungen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie die Beklagte auf R374ckzahlung des Darlehens von 190.000 DM (97.146 200) nebst 7,5 % Darlehenszinsen seit dem 16. Juni 1998 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Widerklage auf Ertei-lung eines Buchauszugs erhoben. Nachdem die Kl344gerin den Buchauszugsan-spruch anerkannt hatte, hat das Landgericht Klage und Widerklage durch Teil-anerkenntnis- und Schlussurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abge344ndert und die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie ihren Klageanspruch in vollem Umfang wei-terverfolgt. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 334ber das Rechtsmittel ist antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der m374ndlichen Revisions-verhandlung trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht anwaltlich vertreten war. In-haltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der S344umnis der Beklagten, son-dern auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). 6 - 5 - I. 7 Das Berufungsgericht hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Inte-resse - zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: 8 Der Kl344gerin stehe der geltend gemachte Darlehensr374ckzahlungsan-spruch nicht zu. Zwar sei zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen, den sie wirksam gek374ndigt habe (247247 607, 609 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass das der Beklagten gew344hrte Darlehen noch in H366he von 190.000 DM valu-tiere. Nachdem die Kl344gerin den Gesch344ftspartnervertrag zum 31. M344rz 1999 gek374ndigt habe, sei gem344337 247 5 des Darlehensvertrags der zu diesem Zeitpunkt offenstehende Restbetrag des Darlehens nebst Zinsen f344llig geworden. Die Kl344gerin habe indes auch auf mehrfache Hinweise des Senats die H366he des Restbetrags nicht aufgezeigt. Nach den Vereinbarungen der Parteien sei die Kl344gerin verpflichtet ge-wesen, die f344lligen Provisionsanspr374che der Beklagten ab dem 1. Januar 1999 als Tilgungsleistung auf die Darlehensforderung anzurechnen, soweit sie die monatliche Mindestrate erreichten oder 374berschritten. Au337erdem habe sie zum Ende des Kalenderjahres 1998 zun344chst die Zinsen berechnen und die f344llig gewordenen Zinsen dann zum 1. Januar 1999 - der gleichzeitig f344llig werden-den Tilgungsrate vorausgehend - mit f344llig gewordenen Provisionsanspr374chen verrechnen m374ssen. 9 Etwas anderes ergebe sich nicht aus den Vereinbarungen 374ber die Ge-w344hrung von Provisionsvorauszahlungen. Da an die Beklagte vor Abschluss der Darlehensvereinbarung bereits Provision in H366he von 20.000 DM voraus-bezahlt worden sei, sei die gleichwohl getroffene Abrede, dass das gew344hrte Darlehen durch Verrechnung mit f344lligen Verg374tungsanspr374chen getilgt werden 10 - 6 - solle, ohne dass sich die Kl344gerin eine vorrangige Verrechnung mit Provisions-vorsch374ssen vorbehalten habe, nach Treu und Glauben dahin zu verstehen, dass in der Folgezeit vorgenommene Provisionsgutschriften in erster Linie mit den Darlehensraten zu verrechnen seien. Dies folge auch aus 247 5 AGBG, nach dem Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen - um solche handele es sich sowohl bei den Darlehensvereinbarungen als auch bei den Vereinbarungen 374ber die Gew344hrung von Provisionsvorauszahlungen - zu Las-ten des Verwenders, hier der Kl344gerin, gingen. Die Kl344gerin habe auch nicht nachgewiesen, dass die Parteien im August 1998 eine Vereinbarung getroffen h344tten, nach der die eingehenden Provisi-onsgutschriften ausschlie337lich und vorrangig auf die Provisionsvorauszahlun-gen zu verrechnen seien. Die dazu zweitinstanzlich durchgef374hrte Beweisauf-nahme habe lediglich die Vereinbarung einer vor374bergehenden Stundung des Darlehens bis zum 31. Dezember 1998 ergeben, nicht aber eine Einigung dar-374ber, dass durch Provisionsguthaben auf dem Gesch344ftspartnerkonto vorrangig die der Beklagten gew344hrten Provisionsvorauszahlungen getilgt werden sollten. Ebenso wenig habe die Kl344gerin den Beweis f374r einen von ihr behaupteten Handelsbrauch erbracht, nach dem beim Strukturvertrieb von Versicherungen durch verdiente Provisionen vorrangig Provisionsvorauszahlungen zur374ckge-f374hrt w374rden. 11 Damit bleibe es dabei, dass die Verrechnungsabrede in 247 3 des Darle-hensvertrages vorrangig sei, allerdings die Tilgung durch die Stundungsverein-barung hinausgeschoben worden sei. Dies habe zur Folge, dass die Kl344gerin die am 1. Januar 1999 verdienten Provisionen zun344chst auf den Zinsanspruch f374r das Vorjahr und im 334brigen - wie auch die noch f344llig werdenden Verg374-tungsanspr374che - auf die Tilgungsraten ab dem 1. Januar 1999 zu verrechnen habe. Eine entsprechende ordnungsgem344337e und vollst344ndige sowie nachvoll- 12 - 7 - ziehbare Abrechnung habe die Kl344gerin indessen nicht vorgelegt. Daf374r sei nicht ausreichend, dass sie s344mtliche Provisionsmitteilungen an die Beklagte 374berreicht habe. Sie k366nne sich auch nicht darauf berufen, dass die Abrech-nungen von dem Versicherungsvertreter gem344337 247 4 des Gesch344ftspartnerver-trages als inhaltlich anerkannt g344lten, wenn dieser nicht binnen 14 Tagen nach Zugang Einspruch erhoben habe; denn die Klausel sei wegen der Unabding-barkeit der Informationsrechte des Versicherungsvertreters (247 92 Abs. 2, 247 87c Abs. 5 HGB) unwirksam. Die von der Kl344gerin im 334brigen vorgelegten ver-schiedenen Forderungsaufstellungen seien unzureichend, weil sie entweder nicht s344mtliche erforderlichen Provisionsgutschriften enthielten oder die Stun-dungsvereinbarung von August 1998 nicht ber374cksichtigten. Allen Abrechnun-gen sei gemein, dass aus ihnen nicht hervorgehe, f374r welchen von der Beklag-ten oder einem ihrer Untervertreter vermittelten Vertrag sie einen - wie zu be-rechnenden - Provisionsanspruch erworben habe, weil die einzelnen Positionen nicht erl344utert seien. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung in entscheiden-den Punkten nicht stand. 13 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings aus Rechtsgr374n-den nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Vereinbarungen der Parteien entnommen hat, die von der Beklagten w344hrend der Vertragslaufzeit erworbenen Provisionsanspr374che dienten in erster Linie der Tilgung der ge-schuldeten Darlehensraten, auch wenn die Beklagte dar374ber hinaus Provisi-onsvorsch374sse erhalten habe, die ebenfalls durch die verdienten Provisionen zur374ckgef374hrt werden sollten. Dem liegt die Auslegung einer Individualvereinba-rung zugrunde, durch die die von der Kl344gerin nach den Feststellungen des Be- 14 - 8 - rufungsgerichts sowohl f374r die Darlehensgew344hrung als auch f374r die Provisi-onsvorauszahlungen verwendeten Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen erg344nzt worden sind, die keine Regelung zu dem Verh344ltnis beider untereinander ent-halten. Anders als die Revision meint, ergibt sich der Vorrang der Tilgung der Provisionsvorauszahlungen nicht bereits aus 247 3 des Darlehensvertrags, nach dem eine Verrechnung der Darlehensraten nur mit f344lligen Verg374tungsanspr374-chen erfolgen sollte. Im Rechtssinne f344llig wurden auch die Provisionsanspr374-che der Beklagten, auf die die Kl344gerin bereits vor F344lligkeit Vorauszahlungen geleistet hatte. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualerkl344rung (247247 133, 157 BGB) ist revisionsrechtlich nur beschr344nkt 374berpr374fbar daraufhin, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze, Erfah-rungss344tze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st. Rspr., Senats-urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 384/04, WM 2006, 1358 = NJW-RR 2006, 976, unter II 1 a). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht st374tzt seine An-nahme in erster Linie auf den Umstand, dass die Parteien in Kenntnis der Tat-sache, dass die Beklagte bereits Provisionsvorauszahlungen erhalten hatte, die am 1. Februar 1999 durch Umbuchung zulasten von Provisionsguthaben zu-r374ckgef374hrt werden sollten, ab dem 1. Juli 1998 bzw. - aufgrund der sp344teren Stundungsvereinbarung - ab dem 1. Januar 1999 eine Tilgung der Darlehensra-ten einschlie337lich des Ausgleichs f344lliger Darlehenszinsen durch die verdienten Provisionen vereinbart haben. Unter Ber374cksichtigung der zeitlichen Reihenfol-ge der verschiedenen Vereinbarungen ist ein Verst344ndnis der getroffenen Ab-reden dahin, dass f374r die R374ckf374hrung der Provisionsvorsch374sse nur dasjenige Provisionsguthaben Verwendung finden sollte, das nach Verrechnung mit f344lli-gen Darlehenszinsen und Tilgung der f344lligen Darlehensraten jeweils noch zur Verf374gung stand, jedenfalls m366glich, wenn nicht sogar naheliegend. Die tatrich-terliche Auslegung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Berufungs- 15 - 9 - gericht erg344nzend auf die Zweifelsregel des 247 5 AGBG verwiesen hat, obwohl die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin gerade keine Regelung des Verh344ltnisses von Darlehensvertrag zu Provisionsvorschussvereinbarung enthalten. Denn die Auslegung durch das Berufungsgericht wird bereits durch seine zuvor ausgef374hrte Hauptbegr374ndung getragen. 16 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch - wie die Revision zutreffend r374gt - die weitergehende Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin sei ver-pflichtet, mit ihrem Darlehensr374ckzahlungs- und -zinsanspruch ab dem 1. Janu-ar 1999 auch insoweit gegen f344llige Provisionsanspr374che der Beklagten aufzu-rechnen, als diese die vereinbarte monatliche Tilgungsrate von 2000 DM und die am 1. Januar 1999 f344llig gewordenen Darlehenszinsen 374berschreiten. Diese Auslegung des Darlehensvertrags widerspricht dessen Wortlaut, ohne dass das Berufungsgericht einen Grund daf374r anf374hrt, und ist mit dem anerkannten Aus-legungsgrundsatz nicht vereinbar, nach dem jede Auslegung vom Wortlaut aus-zugehen und die Interessenlage der Beteiligten im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses zu ber374cksichtigen hat (Senatsurteil vom 5. April 2006, aaO). Gem344337 247247 3 und 4 des Darlehensvertrags sollen nur die Tilgung der monatlichen Min-destrate von 2000 DM und der Ausgleich der jeweils am 1. Januar f344lligen Dar-lehenszinsen durch Verrechnung mit Verg374tungsanspr374chen erfolgen. Dar374ber hinausgehende R374ckzahlungen und damit eine vorzeitige Tilgung sind lediglich als eine M366glichkeit (der Beklagten) vorgesehen. Auch eine zwingende Ver-rechnung von f344lligen Provisionsanspr374chen der Beklagten mit dem von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruch auf sofortige R374ckzahlung des gesamten Restdarlehens aus 247 5 des Darlehensvertrags l344sst sich dem Wortlaut des Ver-trages nicht entnehmen. Vielmehr entspricht die Beschr344nkung der Verrech-nungsabrede auf die monatlich zu leistenden Mindestraten zuz374glich jeweils f344lliger Darlehenszinsen der Interessenlage beider Parteien, einerseits f374r die Kl344gerin w344hrend der Dauer der Gesch344ftsbeziehung eine gleichm344337ige R374ck- - 10 - f374hrung des Darlehens zu sichern und andererseits die Beklagte hinsichtlich der Verwendung ihrer Provisionsanspr374che nur in begrenztem Umfang im Voraus zu binden. 17 Die Kl344gerin war deshalb nicht gehindert, solche Provisionsanspr374che der Beklagten zur Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf R374ckf374hrung der Provi-sionsvorauszahlungen zu verwenden, die zwar am 1. Januar 1999 f344llig waren oder in der Folgezeit f344llig geworden sind, aber 374ber die Betr344ge der in der Zeit zwischen Anfang Januar und Ende M344rz 1999 - dem Zeitpunkt der Beendigung der Gesch344ftsbeziehung der Parteien - monatlich zu leistenden Darlehensraten von 2000 DM und der am 1. Januar 1999 f344lligen Darlehenszinsen hinausgin-gen. Soweit die Kl344gerin eine derartige Aufrechnung, beispielsweise in ihrem K374ndigungsschreiben vom 18. Februar 1999, tats344chlich erkl344rt hat und die Provisionsanspr374che der Beklagten dadurch erloschen sind (247 389 BGB), kann die Beklagte diese Anspr374che dem Darlehensr374ckzahlungsanspruch der Kl344ge-rin auch nicht mehr im Wege einer erst danach von ihr - 374ber die Verrech-nungsabrede hinaus - einseitig erkl344rten Aufrechnung entgegen halten. 3. Die Revision beanstandet weiter zu Recht, dass das Berufungsgericht der Kl344gerin die Darlegungslast nicht nur f374r die H366he des gew344hrten Darle-hens sowie der geschuldeten Darlehenszinsen auferlegt, sondern von ihr auch die Darlegung der f344lligen Verg374tungsanspr374che verlangt hat, die nach 247247 3 und 4 des Darlehensvertrags zum Zwecke der Tilgung zu verrechnen sind. 18 a) Damit weicht das Berufungsgericht von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass rechtsvernichtende Einwendungen von der Partei darzulegen und zu beweisen sind, die sich darauf beruft. Entsprechend diesem Grundsatz geht der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Februar 1975 - III ZR 9/73, WM 1975, 593, unter 2; ebenso M374nchKommBGB/K. P. Berger, 4. Aufl., 247 488 Rdnr. 152, 154; 19 - 11 - Baumg344rtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., 247 607 Rdnr. 10) davon aus, dass der Darlehensgeber nur die Entstehung, nicht aber die Fortdauer eines Darlehensr374ckzahlungsanspruchs darzulegen und zu beweisen hat und dass der Darlehensnehmer vortragen muss, ob und in wel-chem Umfang er den Anspruch erf374llt hat. 20 b) Die zwischen den Parteien getroffene Verrechnungsabrede rechtfertigt ein Abweichen von dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht. Das gilt unabh344ngig davon, ob man - wie offenbar das Berufungsgericht - davon ausgeht, dass die Verrechnungsklausel die Kl344gerin zur Aufrechnung verpflich-tet, oder ob man annimmt, dass die zu verrechnenden Forderungen in dem Zeitpunkt, in dem sie sich f344llig gegen374ber standen, automatisch erloschen sind (vgl. zu dieser Rechtsfolge einer vertraglichen Verrechnungsabrede betreffend zuk374nftige Forderungen BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - VIII ZR 199/65, NJW 1968, 835, unter III 4 b; M374nchKommBGB/Schl374ter, 4. Aufl., 247 387 Rdnr. 51). In keinem Fall verloren die Verg374tungsanspr374che durch die Verrech-nungsabrede ihre Selbst344ndigkeit so, wie dies bei Einstellung in ein Kontokor-rent der Fall ist. Das Berufungsgericht hat die von ihm im Tatbestand seines Urteils wiedergegebene Feststellung des Landgerichts, die Darlehensforderung sei nicht in ein Kontokorrent eingestellt worden, nicht in Frage gestellt. Die Re-vision macht deshalb zu Recht geltend, dass die Rechtsprechung zum Konto-korrentverh344ltnis (BGH, Urteil vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, NJW 1991, 2908, unter II 1 a), nach der der Gl344ubiger, der den Kontokorrentsaldo verlangt, ohne ein Saldoanerkenntnis darzutun, die der Saldenberechnung zugrunde lie-genden Aktiv- und Passivposten darlegen muss, auf den Fall der hier vorlie-genden reinen Verrechnungsvereinbarung nicht anwendbar ist. Die Verrechnungsabrede regelt nur die Art und Weise der Erf374llung der Darlehensverbindlichkeit. Auch aus der vom Berufungsgericht angenommenen 21 - 12 - Verpflichtung der Kl344gerin zur Aufrechnung mit ihren Darlehensanspr374chen ge-gen374ber Provisionsanspr374chen der Beklagten folgt nicht, dass die Kl344gerin dar-tun m374sste, in welcher H366he sie tats344chlich aufgerechnet hat oder h344tte auf-rechnen m374ssen. Ersteres bewirkt die (teilweise) Erf374llung und damit das Erl366-schen der Darlehensforderung, letzteres w374rde jedenfalls eine Einrede der Be-klagten gegen die Forderung begr374nden. Beides sind Umst344nde, die die Fort-dauer der Darlehensverpflichtung betreffen und f374r die nach allgemeinen Grunds344tzen die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast tr344gt. c) Es gibt auch keinen Grund, der Kl344gerin eine sekund344re Darlegungs-last hinsichtlich der zu verrechnenden Verg374tungsanspr374che aufzuerlegen. Der Versicherungsvertreter, der Provisionsanspr374che im Wege der Zahlungsklage geltend macht, muss das Entstehen, die H366he und die F344lligkeit dieser Anspr374-che ebenfalls darlegen und beweisen. Um ihm dies zu erm366glichen, stehen ihm die weitgehenden Informationsrechte des 247 87c HGB zu. Die Beklagte hat hier den Anspruch auf Buchauszug tats344chlich bereits geltend gemacht. Sie ist des-halb aus eigener Kenntnis in der Lage, zur H366he der Provisionsanspr374che vor-zutragen, die am 1. Januar 1999 f344llig waren bzw. in der Folgezeit f344llig gewor-den sind. 22 III. Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begr374ndung kei-nen Bestand haben und ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen (247 563 Abs. 1 ZPO); der Senat kann nicht in der Sache selbst entschie-den, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Es bedarf - ausgehend von dem Sachvortrag der Beklagten zu den von ihr w344hrend der Vertragslaufzeit erworbenen Provisionsanspr374chen - tatrichterlicher Feststel- 23 - 13 - lungen zur H366he der Provisionsanspr374che, die die Beklagte aus dem Versiche-rungsvertreterverh344ltnis mit der Kl344gerin insgesamt erworben hat. Soweit diese Anspr374che nicht durch Verrechnung nach 247 3 f. des Darlehensvertrages mit den in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. M344rz 1999 f344llig gewor-denen Darlehensraten und -zinsen erloschen sind, bedarf es weiterer Feststel-lungen dazu, wann und in welcher H366he die Kl344gerin gegen diese Anspr374che mit ihrem Anspruch auf R374ckzahlung der Provisionsvorsch374sse aufgerechnet hat und ob danach noch Verg374tungsanspr374che der Beklagten bestehen geblie-ben sind, mit denen die Beklagte ihrerseits gegen374ber der restlichen Darle-hensschuld einseitig aufgerechnet hat. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 25.07.2001 - 3 O 274/00 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.04.2004 - I-16 U 171/01 -
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