BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 135/05 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 20. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Verk344ufer, der den K344ufer 374ber die M366glichkeit ber344t, eine Eigentumswohnung zu erwerben und zu halten, in der Regel zwar nicht zur Vorlage einer Rentabilit344tsberechnung, sondern nur zur Ermittlung des (monatlichen) Eigenaufwands des K344ufers verpflichtet (vgl. Senat, BGHZ 156, 371, 377). F374r den vorliegenden Fall kommt es hierauf aber nicht an, da das Berufungsurteil jedenfalls von den Ausf374hrungen zu B. I. 2. c) ee) (BU 8 f.) getragen wird. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 92.543,83 200. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2002 - 15 O 131/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2005 - 5 U 46/03 -
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