BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 135/07 Verk374ndet am: 27. Juni 2008 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Juli 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 30. Juli 1992 kaufte die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin, eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts (im Folgenden: K344uferin), von der Beklagten, einer Kleinstadt in Th374ringen, ein erschlossenes und an eine dezentrale Containerkl344ranlage angeschlossenes Grundst374ck von rund 100.000 m262 zur Errichtung einer Fabrik. Die Vertragsparteien vereinbarten einen Kauf-preis f374r das Grundst374ck von 9 DM/m262 sowie einen von der K344uferin f374r die Er-schlie337ung zu zahlenden Betrag von weiteren 9 DM/m262. Dieser Betrag sollte nach dem Vertrag unter anderem s344mtlichen Aufwand f374r die Er-schlie337ungskosten nach 247 127 BauGB und f374r die Abwasserentsorgung enthal-ten. Die K344uferin verpflichtete sich zum Bau der Fabrik innerhalb von drei Jah-ren nach Erteilung der Baugenehmigung mit einer Investitionssumme von 80 Millionen DM. Der Vertrag wurde vollzogen und die Fabrik errichtet. 1 - 3 - Im Januar 1993 schlossen sich die Beklagte und weitere 36 Gemeinden zu einem Zweckverband zusammen. Dieser errichtete eine zentrale Kl344ranlage, an die auch das von der K344uferin erworbene Grundst374ck angeschlossen wurde. Der Zweckverband forderte hierf374r Beitr344ge in H366he von insgesamt 430.531,25 200, die bis zum 25. August 2003 gezahlt wurden. Die K344uferin erhob vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide. Dieser Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Die Beitragsschuld blieb beste-hen; der Zweckverband zahlte allerdings einen Teilbetrag von 240.652,45 200 an die Kl344gerin zur374ck und stundete diesen Teil der Beitragsschuld. 2 Die Kl344gerin hat von der Beklagten zun344chst die Erstattung der an den Zweckverband gezahlten Herstellungsbeitr344ge, hilfsweise die Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten verlangt. Das Landgericht hat der Klage nach dem Hilfsantrag stattgegeben. Nachdem der Zweckverband die Beitr344ge teil-weise zur374ckgezahlt hatte, hat die Kl344gerin die Erstattung der an den Zweck-verband gezahlten 189.878,80 200 zzgl. Zinsen sowie die Feststellung der Ver-pflichtung der Beklagten zum Ersatz der zurzeit von dem Zweckverband ge-stundeten 240.652,45 200 verlangt. Das Oberlandesgericht hat der Klage in die-sem Umfang mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. 3 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will die Beklagte die Ab-weisung der Klage erreichen. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Kl344gerin auf Schadens-ersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beklagte sei bei den Ver-tragsverhandlungen verpflichtet gewesen, die K344uferin 374ber alle Umst344nde auf- 5 - 4 - zukl344ren, die im Zusammenhang mit den Erschlie337ungskosten in absehbarer Zukunft relevant werden konnten. Indem die Beklagte die K344uferin nicht 374ber die bevorstehende Gr374ndung des Zweckverbandes und die Errichtung der zent-ralen Kl344ranlage unterrichtete, habe sie pflichtwidrig Informationen zur374ckgehal-ten, die erkennbar von zentraler Bedeutung f374r den Entschluss der K344uferin gewesen seien, den Vertrag abzuschlie337en und die Fabrik in der beklagten Gemeinde zu errichten. Die Kl344gerin habe einen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses, weil die K344uferin den Kaufvertrag nicht abgeschlossen h344tte, wenn die Beklagte sie 374ber die bevorstehenden kommunalen Ver344nderungen und Planungen in-formiert h344tte. Dann h344tte sie die an die Beklagte gezahlten Betr344ge von insge-samt 1.912.068 DM erspart. Die Kl344gerin d374rfe aber nicht besser gestellt wer-den, als sie st374nde, wenn ein dem gesch374tzten Vertrauen entsprechender Ver-trag wirksam abgeschlossen und erf374llt worden w344re. Das Erf374llungsinteresse der K344uferin habe darin bestanden, nicht mehr als den im Vertrag vereinbarten Erschlie337ungskostenbeitrag von 956.034 DM zahlen zu m374ssen. Die nochmals an den Zweckverband zu zahlenden Herstellungsbeitr344ge in H366he von 430.531,25 200 stellten damit den von der Beklagten zu ersetzenden Schaden dar. 6 II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Der Kl344gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in dem im Berufungsurteil zuerkannten Um-fang zu. 7 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Schadensersatz-anspruch aus einem Verschulden bei Vertragsschluss gem344337 dem hier nach 8 - 5 - Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB anzuwendenden B374rgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung bejaht. a) Entgegen der Ansicht der Revision war die Beklagte verpflichtet, die K344uferin ungefragt dar374ber zu unterrichten, dass auf Grund der geplanten Er-richtung einer zentralen Abwasseranlage durch den in Gr374ndung befindlichen Zweckverband weitere Beitragslasten auf die K344uferin zukommen w374rden, die 374ber den im Grundst374ckskaufvertrag in Ansatz gebrachten Betrag f374r die Er-schlie337ung des Fabrikgrundst374cks hinausgingen. 9 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei den Vertragsverhandlungen, auch soweit die Beteiligten entgegengesetzte Inte-ressen verfolgen, f374r jeden Verhandelnden die Pflicht, die andere Partei 374ber solche Umst344nde aufzukl344ren, die den von ihr verfolgten Vertragszweck verei-teln k366nnen und daher f374r ihren Entschluss zum Vertragsschluss von wesentli-cher Bedeutung sind, sofern diese eine solche Unterrichtung nach der Ver-kehrsauffassung erwarten durfte (Senat, Urt. v. 2. M344rz 1979, V ZR 157/77, NJW 1979, 2243; Urt. v. 25. Juni 1982, V ZR 143/81, WM 1982, 960, 961; Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR 42/94, NJW-RR 1996, 690; Urt. v. 19. Mai 2006, V ZR 264/05, NJW 2006, 3139, 3141 m.w.N., insoweit in BGHZ 168, 35 nicht abge-druckt). Begrenzt wird der Umfang der vorvertraglichen Informationspflichten dadurch, dass jede Partei grunds344tzlich davon ausgehen darf, dass ihr k374nftiger Vertragspartner im eigenen Interesse sich selbst 374ber Art und Umfang seiner Vertragspflichten und die mit dem Vertragsabschluss verbunden Risiken Klar-heit verschafft hat. Eine Aufkl344rungspflicht und Warnpflicht besteht nach Treu und Glauben (247 242 BGB) deshalb nur, wenn eine Partei wegen besonderer Umst344nde des Einzelfalls davon ausgehen muss, dass ihr k374nftiger Vertrags-partner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verh344ltnisse nicht durchschaut (BGH, Urt. v. 16. Januar 1996, XI ZR 151/95, NJW 1996, 1206, 1207; Urt. v. 15. 10 - 6 - April 1997, IX ZR 112/96, NJW 1997, 3230, 3231; Senat, Urt. v. 19. Mai 2006, V ZR 264/05, aaO m.w.N.). bb) Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze hat das Berufungsgericht die Verletzung einer Aufkl344rungspflicht durch die Beklagte rechtsfehlerfrei an-genommen. 11 (1) Die Beklagte verf374gte 374ber einen Informationsvorsprung. Das ergibt sich aus den von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Fest-stellungen. Danach hatte nur die beklagte Gemeinde Kenntnis davon, dass auf die sich bei ihr ansiedelnden Investoren zus344tzliche Beitragslasten infolge der k374nftigen Errichtung einer zentralen Kl344ranlage durch den in Gr374ndung befindli-chen Abwasserzweckverband zukommen werden. 12 (2) Die Beklagte war zu einem Hinweis auf diese Umst344nde verpflichtet. Dass in den neuen L344ndern nach der Wiedervereinigung Deutschlands mit der-artigen Folgeerschlie337ungen allgemein zu rechnen gewesen sei, steht dem nicht entgegen. 13 Eine Gemeinde muss in den Vertragsverhandlungen einen Investor 374ber die (noch verwaltungsinternen) Absichten unterrichten, wenn diese oder die sich daraus ergebenden Folgen durch Beitragslasten f374r dessen Vertrags-entschluss von wesentlicher Bedeutung sind. Sie muss insbesondere unrichtige Erwartungen des Investors richtigstellen, die sie durch ihre Angaben erst ge-weckt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 1991, IX ZR 84/90, WM 1991, 1731, 1733). 14 F374r den Entschluss der K344uferin, das Grundst374ck zu erwerben und an diesem Standort zu investieren, waren die Gesamtkosten des Grunderwerbs von wesentlicher Bedeutung, was sie der Beklagten auch mitgeteilt hatte. Die Beklagte hatte Fehlvorstellungen 374ber den Aufwand aus der Erschlie337ung - ent- 15 - 7 - gegen der Auffassung der Revision - nach den Feststellungen im Berufungsur-teil schon dadurch erweckt, dass sie sich mit der K344uferin auf einen Kaufpreis (einschlie337lich eines im Kaufvertrag ausdr374cklich benannten Anteils f374r den Er-schlie337ungsaufwand) einigte, der nach den vorhergehenden Erkl344rungen der K344uferin die Obergrenze des Aufwands f374r den Erwerb des Fabrikgrundst374cks darstellte. Unter diesen Umst344nden darf der K344ufer, der mit den Vertretern der Gebietsk366rperschaft 374ber die Konditionen einer Gewerbeansiedlung in der Ge-meinde verhandelt, nach Treu und Glauben unter Ber374cksichtigung der Ver-kehrssitte einen Hinweis auf eine nur ihnen bereits absehbare Mehrbelastung aus Beitragslasten einer k374nftigen 366ffentlichen Investition erwarten, die in dem im abzuschlie337enden Kaufvertrag f374r den Erschlie337ungsaufwand bestimmten Betrag nicht enthalten ist. 2. Nicht von Rechtsfehlern frei ist jedoch die Begr374ndung des Be-rufungsgerichts zu den Rechtsfolgen der Aufkl344rungspflichtverletzung. 16 a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht es davon aus, dass die durch eine Pflichtverletzung bei den Vertragsverhandlungen gesch344digte Vertragspartei grunds344tzlich nur den Ersatz ihres Vertrauensschadens verlangen kann (std. Rspr. BGHZ 114, 87, 94; 142, 51, 62; Senat, BGHZ 168, 35, 39). Rechts-fehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch den Umfang des zu ersetzenden Schadens nach dem Erf374llungsinteresse der K344uferin bestimmt. 17 aa) Der Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertrags-schluss ist auf Ersatz des sogenannten negativen Interesses gerichtet (BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901). Der wegen einer Aufkl344rungspflichtverletzung zu ersetzende Schaden kann nur dann nach dem Erf374llungsinteresse des Gesch344digten bemessen werden, wenn bei der gebo-tenen Aufkl344rung ein g374nstigerer Vertrag mit dem bisherigen Vertragspartner 18 - 8 - oder mit einem Dritten zustande gekommen w344re. Nur wenn der Gesch344digte das darlegt und beweist, kann er verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er diesen g374nstigeren Vertrag geschlossen h344tte (Senat, BGHZ 168, 35, 40 m.w.N.; BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, aaO; vgl. auch BGHZ 108, 200, 207 f.). bb) Bereits daran fehlt es. Dass die Beklagte sich auf eine vertragliche Verpflichtung eingelassen h344tte, die K344uferin von weiteren Beitragslasten f374r die Erschlie337ung des Fabrikgrundst374cks freizustellen, hat die Kl344gerin nicht einmal vorgetragen; Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht auch nicht getroffen. Es kann daher dahinstehen, ob der Einwand der Revision zutrifft, dass dem Ersatzanspruch auf das Erf374llungsinteresse schon der Umstand ent-gegengestanden h344tte, dass eine vertragliche Freistellungsverpflichtung der beklagten Gemeinde einer Genehmigung der Rechtsaufsichtsbeh366rde bedurft h344tte, die jedoch nicht erteilt worden w344re. 19 b) Die Revision bleibt gleichwohl ohne Erfolg, da die Entscheidung in Be-zug auf den der Kl344gerin zugesprochenen Schadensersatzanspruch im Er-gebnis richtig ist. 20 aa) Die durch eine Aufkl344rungspflichtverletzung gesch344digte Vertrags-partei, die bei anf344nglicher Kenntnis der wahren Sachlage den Kaufvertrag nicht abgeschlossen h344tte, muss nicht deswegen die schadensersatzrechtliche R374ckabwicklung des Vertrages insgesamt verlangen; es steht ihr nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vielmehr frei, an dem f374r sie ung374nstigen Vertrag festzuhalten und von dem Sch344diger den Ersatz des ihr verbliebenen Vertrauensschadens zu verlangen (BGHZ 69, 53, 57; 111, 75, 82; Senat, BGHZ 168, 35, 39). Geschieht das, so bestimmt sich der zu ersetzende Schaden nach den Erwartungen des Gesch344digten, die durch den zustande 21 - 9 - gekommenen Vertrag nicht befriedigt werden (Senat, BGHZ 168, 35, 39; Stoll JZ 1999, 95). Der Vertrauensschaden kann sich in verschiedener Weise im Verm366gen des Gesch344digten nachteilig ausgewirkt haben und dem-entsprechend unterschiedlich berechnet werden: Der zu ersetzende Ver-m366gensnachteil kann in dem Betrag bestehen, um den die Gegenleistung des Gesch344digten das 374bersteigt, was er bei Kenntnis der Sachlage h366chstens be-willigt h344tte, um den er die Sache zu teuer gekauft hat oder den er f374r den Er-werb oder die bestimmungsgem344337e Verwendung zuviel aufgewendet hat. Ma337gebend f374r die Schadensbestimmung ist das Zur374ckbleiben des von dem Gl344ubiger Empfangenen hinter dem hypothetischen Wert, den ein erwartungs-gerechter Vertrag f374r den Gesch344digten gehabt h344tte (Stoll aaO). bb) Der Vertrauensschaden des K344ufers kann demzufolge auch in des-sen Mehraufwand nach dem Erwerb der Sache bestehen, wenn dieser wegen der Aufkl344rungspflichtverletzung des Verk344ufers darauf vertrauen durfte, dass sein Gesamtaufwand f374r die nach dem Vertrag vorgesehene Verwendung der Kaufsache den Kaufpreis nicht 374bersteigen wird (BGHZ 111, 75, 83; Senat, Urt. v. 8. Oktober 1993, V ZR 146/92, NJW-RR 1994, 76, 77; Urt. v. 6. April 2001, V ZR 364/99, NJW 2001, 2875, 2877). 22 (1) So ist es hier. Der Kaufvertrag 374ber das Fabrikgrundst374ck war die Grundlage f374r eine Industrieansiedlung mit einem im Kaufvertrag vereinbarten Investitionsvolumen von 80 Millionen DM. Die K344uferin konnte nach den Ver-handlungen 374ber die Ansiedlung in der beklagten Gemeinde davon ausgehen, dass im Falle der Entscheidung f374r den Bau der Fabrik an diesem Standort die mit dem Kaufpreis von 18 DM/m262 bestimmte Obergrenze des Aufwands f374r den Grunderwerb nicht durch weitere auf das Grundst374ck bezogene Beitr344ge f374r dessen Erschlie337ung 374berschritten werden wird. Die K344uferin hat im Vertrauen darauf, dass in einem absehbaren Zeitraum von zumindest 20 Jahren keine 23 - 10 - weiteren Erschlie337ungskosten anfallen (so lange h344tte die zur Zeit des Ab-schlusses des Kaufvertrages vorhandene Kl344ranlage nach den getroffenen Feststellungen im Berufungsurteil funktionst374chtig bleiben sollen) das Grund-st374ck erworben und die Fabrik errichtet. Die von dem Zweckverband erhobenen Herstellungsbeitr344ge sind danach der Betrag, um den der Wert des geschlos-senen Vertrages hinter dem hypothetischen Wert eines erwartungsgerechten Vertrages zur374ckbleibt. (2) Entgegen der Ansicht der Revision ist es f374r die Ersatzpflicht der Be-klagten bedeutungslos, dass von dieser in den Verhandlungen die k374nftigen Kosten nicht angesprochen, sondern die Belastungen verschwiegen wurden. Der erh366hte Aufwand des K344ufers wird auch bei einem Schweigen des Verk344u-fers von dem Schutzweck der verletzten Aufkl344rungspflicht erfasst, wenn dieser - wie hier - nach den Umst344nden 374ber die voraussichtlich entstehenden Mehr-kosten h344tte aufkl344ren m374ssen. Der Verk344ufer muss dann auch f374r Mehrauf-wendungen des K344ufers aus der Verwendung der Kaufsache einstehen, wenn er vors344tzlich oder fahrl344ssig dem K344ufer die f374r dessen Vertragsentschluss wichtigen Umst344nde verschwiegen hat (vgl. Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2876). Eine zumindest fahrl344ssige Zur374ckhaltung der f374r den Vertragsentschluss der K344uferin wichtigen Informationen hat das Beru-fungsgericht indessen rechtsfehlerfrei festgestellt. 24 - 11 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat zur374ckgenommene Anschlussrevision wegen des abgewiesenen Teils des Zinsanspruchs hat zu keiner Erh366hung des Streitwerts gef374hrt (BGH, Beschl. v. 17. Mai 1984, X ZR 82/83, NJW 1984, 2952, 2953). 25 Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 19.10.2005 - 3 O 2471/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 1119/05 -
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