BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 135/08 Verk374ndet am: 23. Juni 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu I, II) BGHR: ja Rom I-VO Art. 1, Art. 3, Art. 5 Nr. 1, Art. 6, Art. 23, Art. 27, Art. 60; CISG Art. 4, Art. 31, Art. 57; EGBGB Art. 28, Art. 32 a) Bei einem grenz374berschreitenden Versendungskauf ist f374r die Bestimmung des Erf374llungsortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO an den Ort anzukn374pfen, an dem die mit dem Kaufvertrag erstrebte 334bertragung der Sachen vom Verk344ufer an den K344ufer durch deren Ankunft an ihrem endg374lti-gen Bestimmungsort vollst344ndig abgeschlossen ist und der K344ufer die tats344chliche Verf374gungsgewalt 374ber die Waren erlangt hat oder h344tte erlangen m374ssen (An-schluss an EuGH, NJW 2010, 1059). b) Ein nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO bestehender beson-derer Gerichtsstand des Erf374llungsortes erfasst s344mtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag 374ber den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich. Das gilt ungeachtet der jeweils gew344hlten Kla-geart oder Rechtsschutzform. BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der in Deutschland ans344ssige Kl344ger war f374r die in Italien ans344ssige Be-klagte, die Holzwaren nach Deutschland importiert, in langj344hriger Gesch344fts-beziehung als Handelsvertreter t344tig. Dieses Handelsvertreterverh344ltnis k374ndig-te er aus Altersgr374nden zum 31. August 2006. Daneben bezog er auf eigene Rechnung von der Beklagten Holzwaren. Aus diesen Lieferungen sind noch zwei Kaufpreisforderungen in H366he von unstreitig insgesamt 43.141,42 200 f374r Waren offen, welche die Beklagte auf der Grundlage der dabei verwendeten Klausel "Resa: Franco Partenza" aus Italien an den Gesch344ftssitz des Kl344gers in Deutschland versandt hatte. Insoweit hat die Beklagte nach Rechtsh344ngigkeit 1 - 3 - der vorliegenden Klage ihrerseits gegen den Kl344ger bei dem f374r ihren Sitz zu-st344ndigen italienischen Gericht Klage auf Zahlung erhoben. 2 Der Kl344ger h344lt die Kaufpreisforderungen aufgrund einer von ihm erkl344r-ten Aufrechnung mit Gegenforderungen in H366he von insgesamt 49.007,11 200 f374r erloschen. Diese Gegenforderungen leitet er aus offenen Handelsvertreterpro-visionen, einem von ihm beanspruchten Handelsvertreterausgleich sowie einer von ihm ferner beanspruchten Verg374tung f374r weitere in Deutschland erbrachte Dienstleistungen her. Der von ihm hierauf gest374tzten negativen Feststellungs-klage, dass er der Beklagten aus den beiden Warenlieferungen nichts mehr schulde, ist die Beklagte in beiden Rechtsz374gen in erster Linie mit der R374ge der fehlenden 366rtlichen und internationalen Zust344ndigkeit des vom Kl344ger angeru-fenen Landgerichts M374nchen I entgegengetreten; hilfsweise hat sie sich gegen den Bestand der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sowie die Zu-l344ssigkeit einer Aufrechnung gewandt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und die Klage (als unzul344ssig) abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt der Kl344ger sein Feststellungsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht (OLG M374nchen, IPRax 2009, 69) hat, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, ausgef374hrt: 5 - 4 - Zur Entscheidung 374ber die erhobene Klage sei entgegen der Auffassung des Landgerichts eine internationale Zust344ndigkeit des angerufenen deutschen Gerichts nicht gegeben. Eine vertragliche Regelung zum Erf374llungsort h344tten die Parteien nicht getroffen. Die Klausel "Resa: Franco Partenza", was mit "Lie-ferung frei Absendung" zu 374bersetzen sei, betreffe nur die Frage der Frachtkos-ten, enthalte jedoch keine Regelung zum Erf374llungsort. Soweit der Kl344ger erst-mals im Berufungsrechtszug die Vereinbarung einer Bringschuld beziehungs-weise die Bestellung auf der Grundlage einer Ankunftsklausel behauptet habe, sei dieser Vortrag wegen Versp344tung nicht zu ber374cksichtigen und widerspre-che im 334brigen auch den vorgelegten Transportdokumenten, welche die Ver-einbarung eines Erf374llungsortes widerlegten. Keinen Einfluss auf den Erf374l-lungsort des den Gegenstand der Feststellungsklage bildenden Kaufpreisan-spruchs habe weiter der Umstand, dass es dem Kl344ger im Ergebnis um eine Durchsetzung seiner zur Aufrechnung gestellten eigenen Gegenforderungen gehe. Ebenso wenig ergebe sich ein inl344ndischer Erf374llungsort aus Art. 6 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-scheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 S. 1 - EuGVVO), da diese Vorschrift keine Anwendung finde, wenn eine Forderung als blo337es Ver-teidigungsmittel in das Verfahren eingef374hrt werde. 6 Eine internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte ergebe sich entge-gen der Auffassung des Landgerichts auch nicht aus der Erf374llungsortzust344n-digkeit nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO. Im Sinne dieser Bestimmung sei als Ort, an dem nach dem Vertrag geliefert worden ist, der Ort der 334bergabe an das (selbst344ndige) Transportunternehmen und damit der Absendeort zu verste-hen. Zwar lie337en die Textfassungen einzelner Amtssprachen auch eine Ausle-gung zu, nach der eine Zust344ndigkeitsankn374pfung an den Ort der Ankunft der Ware bei dem K344ufer m366glich sei. Insgesamt spreche ein Fassungsvergleich 7 - 5 - aber deutlich f374r eine Ankn374pfung an den Ort der Absendung. Dieses Ausle-gungsergebnis sei deshalb aus Gr374nden der Rechtsklarheit vorzugsw374rdig, zumal dem f374r eine Ankn374pfung an den Ankunftsort angef374hrten Argument der Sach- und Beweisn344he l344ngst nicht in allen F344llen eine hinreichende Bedeutung zukomme. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann die Zul344ssigkeit der Klage nicht verneint werden. 8 1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einem Fehlen der internatio-nalen Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu pr374fen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08, NZM 2010, 251, Tz. 8 m.w.N.), ausgegangen. 9 Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte beurteilt sich, da die Parteien ihren Sitz jeweils im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben und die in Italien ans344ssige Beklagte abweichend von Art. 2 EuGVVO vor den Ge-richten eines anderen Mitgliedsstaates, n344mlich in Deutschland, verklagt wird, gem344337 Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO nach Ma337-gabe der Art. 5 bis 24 EuGVVO. Die Beklagte hat das Fehlen einer internationa-len Zust344ndigkeit deutscher Gerichte in beiden Rechtsz374gen von Anfang an ger374gt und in zul344ssiger Weise lediglich vorsorglich f374r den Fall, dass das ange-rufene deutsche Gericht den Gerichtsstaat nach dem ma337geblichen Zust344ndig-keitsrecht f374r international zust344ndig halten sollte, auch Ausf374hrungen zur Hauptsache gemacht, so dass es an einer zust344ndigkeitsbegr374ndenden Einlas-sung auf das Verfahren im Sinne von Art. 23 EuGVVO fehlt (vgl. Gei- 10 - 6 - mer/Sch374tze/Geimer, Europ344isches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 24 Rdnr. 46 m.w.N.). Jedoch ist eine Zust344ndigkeit deutscher Gerichte nach Ma337-gabe von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b EuGVVO gegeben, weil der Erf374llungsort f374r die den Streitgegenstand bildende Verpflichtung des Kl344gers zur Kaufpreis-zahlung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts am Sitz des Kl344gers in Deutschland anzusiedeln ist. a) Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO kann eine Person, die ihren (Wohn-)Sitz (Art. 59 f. EuGVVO) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem die Verpflichtung erf374llt worden ist oder zu erf374llen w344re, verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Anspr374che aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. F374r den Verkauf beweg-licher Sachen wird diese Bestimmung in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegel-strich EuGVVO dahin erg344nzt, dass im Sinne dieser Vorschrift und sofern nichts anderes vereinbart worden ist, der Erf374llungsort der Verpflichtung der Ort in ei-nem Mitgliedsstaat ist, an dem die Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder h344tten geliefert werden m374ssen. 11 aa) In der Rechtsprechung und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum ist f374r den Verkauf beweglicher Sachen umstritten, an welchen Ort bei Fehlen einer bestimmten Vereinbarung der Vertragsparteien im Falle einer Versendung der Sachen f374r die Zust344ndigkeitsbestimmung anzukn374pfen ist. Teilweise wird angenommen, dies bestimme sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht, hier vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen nach Art. 31 Buchst. a des 334bereinkommens der Vereinten Nationen 374ber Vertr344ge 374ber den internationalen Warenkauf vom 5. Juli 1989 (BGBl. II S. 588 - CISG), der ge-m344337 Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG auf die Vertragsbeziehungen Anwendung findet und wonach die Lieferpflicht des Verk344ufers darin besteht, die Ware dem ersten Bef366rderer zur 334bermittlung an den K344ufer zu 374bergeben. Nach anderer 12 - 7 - Auffassung hat die Bestimmung nach rein tats344chlichen Kriterien ohne R374ckgriff auf die jeweils zur Anwendung kommenden materiell-rechtlichen Regelungen autonom zu erfolgen, hier nach dem Ort, an dem der K344ufer die Ware als ver-tragsgem344337e Lieferung tats344chlich abnimmt (zum Meinungsstand Senatsbe-schluss vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 184/07, IHR 2008, 189, Tz. 18 ff.). 13 bb) Auf Vorlagebeschluss des Senats vom 9. Juli 2008 (aaO) hat der Ge-richtshof der Europ344ischen Union mit Urteil vom 25. Februar 2010 (Rs. C-381/08, NJW 2010, 1059 - Car Trim GmbH / KeySafety Systems Srl) die Fra-ge wie folgt beantwortet: "Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass bei Versendungsk344ufen der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder h344tten geliefert werden m374ssen, auf der Grundlage der Bestim-mungen dieses Vertrags zu bestimmen sind. L344sst sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwend-bare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der k366r-perlichen 334bergabe der Waren, durch die der K344ufer am endg374ltigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tats344chliche Verf374gungsge-walt 374ber die Waren erlangt hat oder h344tte erlangen m374ssen." Zur Begr374ndung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausf374hrt, dass sich bei einem Vertrag 374ber den Verkauf beweglicher Sachen der in der Verordnung autonom definierte Lieferort der Waren in erster Linie nach dem Willen der Ver-tragsparteien bestimme, so dass zun344chst zu pr374fen sei, ob der Lieferort aus den Vertragsbestimmungen hervorgehe. K366nne so der Lieferort ermittelt wer-den, ohne auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht Bezug zu nehmen, sei dieser Ort als der Ort anzusehen, an dem im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich EuGVVO geliefert worden sei oder h344tte gelie-fert werden m374ssen (Rdnr. 55 f). Enthalte der Vertrag dagegen keine Bestim-mungen, die den Willen der Parteien hinsichtlich des Lieferortes der Waren oh-ne R374ckgriff auf das anwendbare materielle Recht erkennen lie337en, sei nach Entstehungsgeschichte und Systematik der Verordnung der Lieferort nicht dort 14 - 8 - anzusiedeln, wo die Waren an den ersten Bef366rderer zur 334bermittlung an den K344ufer 374bergeben werden, sondern am endg374ltigen Bestimmungsort, an dem die Ware dem K344ufer k366rperlich 374bergeben worden sei oder h344tte 374bergeben werden m374ssen (Rdnr. 59 f.). 15 b) Hiernach h344tte das Berufungsgericht eine internationale Zust344ndigkeit des angerufenen deutschen Gerichts zur Entscheidung 374ber die vom Kl344ger erhobene negative Feststellungsklage nicht verneinen d374rfen. aa) Allerdings hat das Berufungsgericht in der zwischen den Parteien verwendeten Lieferklausel "Resa: Franco Partenza" ohne Rechtsfehler keine Vereinbarung eines Erf374llungsortes, sondern nur eine Regelung zur Kostentra-gung gesehen. Diese Auslegung ist m366glich (vgl. BGHZ 134, 201, 206 ff.). Sie wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Ebenso wenig beanstan-det die Revision, dass das Berufungsgericht eine abweichende Liefervereinba-rung insbesondere aufgrund der vorgelegten Transportdokumente f374r widerlegt erachtet hat. 16 bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner davon abgesehen, die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen aus dem Handelsvertreter-verh344ltnis der Parteien unter Anwendung des Art. 6 Nr. 3 EuGVVO zur Bestim-mung des Erf374llungsortes heranzuziehen. Denn Gegenstand des Rechtsstreits sind allein die Kaufpreisforderungen der Beklagten, deren Fortbestand der Kl344-ger verneint (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1991 - VIII ZR 32/91, WM 1992, 627, unter II 2 a). Demgegen374ber stellt die Aufrechnung mit den er-hobenen Gegenforderungen lediglich ein Verteidigungsmittel dar, auf das Art. 6 Nr. 3 EuGVVO keine Anwendung findet (EuGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - Rs. C-341/93, WM 1995, 2161, Rdnr. 12 ff. - Danv346rn Production A/S / Schuhfabri-ken Otterbeck GmbH & Co.) und das auch sonst nicht geeignet ist, eine Erf374l- 17 - 9 - lungsortzust344ndigkeit f374r die den Streitgegenstand bildenden Kaufpreisforde-rungen zu begr374nden. 18 cc) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht dagegen, soweit es f374r eine Bestimmung des Erf374llungsortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO auf den Absendeort als den 334bergabeort an den Bef366rderer abgestellt hat. (1) Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass eine dem Erf374llungsort folgende Zust344ndigkeit nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO auch die Verpflichtung des Kl344gers zur Kaufpreiszahlung (Art. 53 CISG) selbst dann erfasst, wenn diese nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. b CISG am Ort der italienischen Niederlassung der Beklagten zu leisten ist. Denn der nach dieser Vorschrift bestehende besondere Gerichtsstand erfasst s344mtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag 374ber den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010, aaO, Rdnr. 50 m.w.N.). Das gilt ungeachtet der jeweils ge-w344hlten Klageart oder Rechtsschutzform, also nicht nur f374r Leistungsklagen, sondern auch f374r Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines durch den Vertrag begr374ndeten Rechtsverh344ltnisses im Ganzen oder ei-ner bestimmten Vertragspflicht, hier eines Fortbestandes der Pflicht zur Kauf-preiszahlung (OLG M374nchen, RIW 1996, 1035; M374nchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVO Rdnr. 9; Dauses/Kreuzer/Wagner, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts (2010), Rdnr. Q 433; Z366ller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. Anh. I Art. 5 EuGVVO Rdnr. 15; Geimer/Sch374tze/Geimer, aaO, A. 1 Art. 5 Rdnr. 55 ff. m.w.N.). 19 - 10 - (2) F374r die Bestimmung des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem die verkauften beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder h344tten geliefert werden m374ssen, ist ohne R374ckgriff auf das hier nach Art. 31 Buchst. b CISG zum italienischen Sitz der Beklagten weisende materielle Recht f374r den autonom zu bestimmenden Begriff des Lieferortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO nach der Entstehungsgeschichte, den Zielen und der Systematik der Verordnung aus Gr374nden seiner Vorherseh-barkeit und der r344umlichen Sachn344he zu dem zur Entscheidung berufenen Ge-richt an den Ort anzukn374pfen, an dem die mit dem Kaufvertrag erstrebte 334ber-tragung der Sachen vom Verk344ufer an den K344ufer durch deren Ankunft an ih-rem endg374ltigen Bestimmungsort vollst344ndig abgeschlossen ist und der K344ufer die tats344chliche Verf374gungsgewalt 374ber die Waren erlangt hat oder h344tte erlan-gen m374ssen (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010, aaO, Rdnr. 60 ff.). Das war nach den insoweit unter Bezugnahme auf die jeweiligen Transportdokumente getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Sitz des Kl344gers in Deutschland. 20 2. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus einem an-deren Grunde als richtig dar. Zwar entf344llt das Feststellungsinteresse f374r eine negative Feststellungsklage im Regelfall, wenn eine auf die Durchsetzung des-selben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig - durch den Anspruchsteller - nicht mehr zur374ckgenommen werden kann (BGHZ 134, 201, 208 f.; 165, 301, 309; jeweils m.w.N.). Es kann dahin stehen, ob diese Voraussetzungen nach dem insoweit ma337geblichen italienischen Prozessrecht f374r die Zahlungsklage gegeben sind, welche die Beklagte wegen der im Streit stehenden Kaufpreisforderungen nach Rechtsh344ngigkeit in dieser Sache ihrer-seits vor dem f374r ihren Sitz zust344ndigen italienischen Gericht gegen den Kl344ger erhoben hat. Denn ein Interesse des Kl344gers an der begehrten Feststellung besteht trotz dieser Zahlungsklage schon deshalb fort, weil er nicht davon aus- 21 - 11 - gehen kann, dass 374ber das Bestehen der Kaufpreisanspr374che der Beklagten im Rahmen des in Italien anh344ngigen Verfahrens entschieden wird. 22 Nach Art. 27 EuGVVO hat das sp344ter angerufene Gericht, vorliegend das Gericht in Italien, das bei ihm anh344ngige Verfahren von Amts wegen auszuset-zen, bis die Zust344ndigkeit des zuerst angerufenen deutschen Gerichts feststeht, und sich f374r unzust344ndig zu erkl344ren, sobald diese Zust344ndigkeit feststeht. Da der hier normierte Grundsatz der zeitlichen Priorit344t auch dann eingreift, wenn einerseits eine negative Feststellungsklage und andererseits eine Leistungskla-ge erhoben worden sind, w374rde das Rechtsschutzinteresse des Kl344gers f374r sei-ne negative Feststellungsklage deshalb selbst dann nicht entfallen, wenn die Beklagte ihre Zahlungsklage nicht mehr einseitig zur374cknehmen k366nnte. Denn das mit der Zahlungsklage befasste italienische Gericht ist bei der von ihm zu erwartenden Befolgung des Art. 27 EuGVVO nicht in der Lage, eine f374r einen Vorrang der Leistungsklage erforderliche Sachentscheidung zu treffen (so schon zum gleichlautenden Art. 21 EuGV334 BGHZ 134, 201, 209 ff.; Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01, WM 2002, 1725, unter II 1; jeweils m.w.N.). III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-ben; es ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zum Bestand der vom Kl344ger zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sowie zu den Voraussetzungen einer Aufrechnung getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 23 - 12 - F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Beru-fungsgericht, dessen internationale Zust344ndigkeit zur Entscheidung 374ber die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sich vorliegend jedenfalls aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO ergeben d374rfte (vgl. EuGH, Urteil vom 11. M344rz 2010 - Rs. C-19/09, NJW 2010, 1189, Rdnr. 33 ff. - Wood Floor Solutions Andreas Domberger GmbH / Silva Trade SA; Geimer/Sch374tze/Gei-mer, aaO, A. 1 Art. 5 Rdnr. 90 m.w.N.), auch zu pr374fen haben wird, ob die Vor-aussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung im Gegensatz zu der von ihm in der Berufungsverhandlung gebilligten Sichtweise des Landgerichts, das die Aufrechnung ersichtlich nach deutschem Recht als der lex fori beurteilt hatte, nicht stattdessen nach unvereinheitlichtem italieni-schem Recht zu beurteilen sein werden. Denn die Aufrechnung unterliegt nach dem hier noch anwendbaren Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (vgl. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des internationalen Privatrechts an die Verordnung [EG] Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009 [BGBl. I S. 1574]) der f374r die Hauptforderung ma337geblichen Rechtsordnung; das Vertragsstatut der Hauptforderung entscheidet deshalb auch 374ber die Voraussetzungen, das Zu-standekommen und die Wirkungen der Aufrechnung (BGHZ 38, 254, 256; BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, WM 1994, 394 unter B V 2, inso-weit in BGHZ 124, 237 nicht abgedruckt; M374nchKommBGB/Spellenberg, 4. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdnr. 65; Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdnr. 13; jeweils m.w.N.). Da jedoch das auf die Hauptforderungen anwendbare 334bereinkommen der Vereinten Nationen 374ber Vertr344ge 374ber den internationalen Warenkauf jedenfalls nicht die Aufrechenbarkeit solcher An-spr374che regelt, die sich - wie hier - nicht lediglich aus einem dem 334bereinkom-men unterliegenden Vertragsverh344ltnis ergeben, bestimmt sich das zur Beurtei-lung der Aufrechnung berufene Recht vorliegend gem344337 Art. 32 Abs. 1 Nr. 4, Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EGBGB nach dem gem344337 Art. 4 Satz 1 CISG sonst zur Anwendung kommenden unvereinheitlichten italienischen Recht (vgl. 24 - 13 - Schlechtriem/Schwenzer/Ferrari, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5. Aufl., Art. 4 Rdnr. 39; Staudinger/Magnus, BGB (2005), Art. 4 CISG Rdnr. 46; jeweils m.w.N.). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.08.2007 - 5 HKO 18480/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.04.2008 - 23 U 4589/07 -
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