BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 135/08 Verk374ndet am: 14. April 2010 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. April 2010 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 2. Zivil-senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Juni 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die Feststellung seines Miterbenrechts. 1 Die Erblasserin hatte mit notariellem Testament vom 27. Oktober 1988 den Beklagten und weitere 12 Personen zu ihren Erben eingesetzt sowie Testamentsvollstreckung angeordnet. In diesem Testament ist der Kl344ger nicht bedacht. Durch weiteres notarielles Testament vom 17. Januar 1991 hob die Erblasserin fr374here letztwillige Verf374gungen auf, ordnete erneut Testamentsvollstreckung an und wandte verschiedenen Personen ohne ausdr374ckliche Erbeinsetzung Verm344chtnisse zu. Unter anderem sollten die beiden Parteien sowie zwei andere Personen eine 2 - 3 - Eigentumswohnung in T. erhalten. In einem notariellen Testa-ment vom 6. Juli 1991 nahm die Erblasserin schlie337lich 304nderungen hin-sichtlich der Verm344chtnisse vor und setzte bez374glich der Eigentumswoh-nung in T. statt des Beklagten eine andere Person ein. Au337er-dem sollten der Kl344ger sowie seine Ehefrau das Ankaufsrecht f374r ein Pachtgrundst374ck und ein Teilgrundst374ck erhalten. Auch in diesem Tes-tament erfolgte keine ausdr374ckliche Erbeinsetzung. Der Testamentsvollstrecker beantragte die Erteilung eines Erb-scheins, der 28 in den Testamenten aus dem Jahre 1991 mit Grund-st374cks- und Geldzuwendungen bedachte Personen als Erben ausweisen sollte. Dagegen wandte sich der Beklagte und beantragte am 12. Juli 1995 seinerseits unter Berufung auf die Unwirksamkeit der beiden Tes-tamente aus 1991, ihm entsprechend dem Testament aus 1988 einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Miterben zu 1/13 ausweisen sollte. Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen sowie Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens wies das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 7. April 1998 den Erbscheinsantrag des Testamentsvoll-streckers zur374ck und k374ndigte an, dem Teilerbscheinsantrag des Beklag-ten stattzugeben. Zur Begr374ndung f374hrte es aus, dass die Testamente aus dem Jahre 1991 wegen Testierunf344higkeit der Erblasserin nichtig seien. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht zu-r374ckgewiesen. Die weitere Beschwerde des Kl344gers blieb ausweislich des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. De-zember 2006 ebenfalls ohne Erfolg. Dem Beklagten wurde am 5. September 2007 ein Erbschein ausgestellt, der ihn als Teilerben 374ber 1/12 des Nachlasses ausweist. 3 - 4 - 4 Der Kl344ger begehrt nunmehr die Feststellung, dass er aufgrund der Testamente vom 17. Januar 1991 und 6. Juli 1991 Miterbe der Erblasse-rin geworden sei. Die Vorinstanzen haben die Klage als unzul344ssig ab-gewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Dieses hat ausgef374hrt, dem Kl344ger fehle das Rechtsschutzbe-d374rfnis, da er seine Klage nur gegen einen der Beg374nstigten des Testa-ments von 1988 gerichtet habe. Es sei nicht erkennbar, welche positiven Rechtsfolgen der Kl344ger im Falle eines Obsiegens aus einem entspre-chenden Urteil ableiten wolle. Einer Entscheidung im Feststellungsver-fahren komme f374r das Nachlassgericht keine Bindungswirkung zu, da noch andere Personen als Erben in Betracht k344men. Der Zul344ssigkeit der Klage stehe ferner das unter Beteiligung der Parteien durchgef374hrte Erb-scheinsverfahren entgegen. Hier komme diesem Bindungswirkung zu, da in dem Verfahren eine Beweisaufnahme durch Vernehmung zahlreicher Zeugen sowie Einholung mehrerer Sachverst344ndigengutachten erfolgt sei, die zum Ergebnis einer Testierunf344higkeit der Erblasserin 1991 ge-f374hrt habe. Ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine erneute Entscheidung 374-ber die identische Frage der Testierf344higkeit bestehe nicht. Hierf374r spre-che auch das Gebot lebensnaher Praktikabilit344t, da anderenfalls wech-selnde einzelne Feststellungsklagen einer Verteilung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker nahezu dauerhaft entgegenst374nden. 6 - 5 - Hieraus folge zugleich das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossen-schaft. Eine unterschiedliche Feststellung der Testierunf344higkeit der Erblasserin in mehreren Verfahren versto337e gegen das geltende Recht. Anderenfalls sei undenkbar, wie eine Verteilung des Nachlasses erfolgen solle. Der Kl344ger w344re zumindest verpflichtet gewesen, Erkl344rungen der-jenigen Beteiligten vorzulegen, die bereit seien, im Falle seines Obsie-gens dies auch im Verh344ltnis zu ihnen zu akzeptieren. Dann h344tte er nur noch die widersprechenden oder sich nicht 344u337ernden Beteiligten ver-klagen m374ssen. Daran fehle es indessen. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es handele sich um eine objektiv sinnlose Klage, der das Rechtsschutzbe-d374rfnis bzw. Feststellungsinteresse fehle. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh344ltnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl344gers eine gegenw344rtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteile vom 22. M344rz 1995 - XII ZR 20/94 - NJW 1995, 2032 unter 3a; vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507 zu II 1; Z366ller/Greger, ZPO 28. Aufl. 247 256 Rdn. 7). Bei einer Feststellungsklage liegt eine sol-che Gef344hrdung in der Regel schon darin, dass der Beklagte das Recht des Kl344gers ernstlich bestreitet oder er sich eines eigenen Rechts ge-gen374ber dem Kl344ger ber374hmt. Gegenstand einer Feststellungsklage kann hierbei, wie sich auch aus 247 27 ZPO ergibt, das Bestehen oder Nichtbe-stehen eines (Mit-)Erbrechts sein (BGHZ 47, 58, 66; 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97; Brandenburgisches OLG FamRZ 2009, 1610; Palandt/Edenhofer, 8 - 6 - BGB 69. Aufl. 247 2353 Rdn. 23). Im Zivilprozess kann ein Streit zwischen Parteien, die kollidierende Rechte geltend machen, grunds344tzlich im We-ge der Feststellungsklage nach 247 256 ZPO gekl344rt werden (BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 198/86 - NJW-RR 1987, 1439 unter 2). So liegt es hier. Die Parteien streiten als Erbpr344tendenten dar374ber, ob der Kl344ger Miterbe geworden ist, was wiederum von der Wirksamkeit der Testamen-te aus dem Jahr 1991 abh344ngt. Der Beklagte wendet sich gegen eine derartige Mitberechtigung des Kl344gers, weil er von einer Unwirksamkeit der Testamente wegen Gesch344ftsunf344higkeit der Erblasserin ausgeht und nur das Testament aus 1988 f374r wirksam h344lt, welches lediglich ihm eine Miterbenstellung einr344umt. Damit macht er ein vom Kl344ger behaup-tetes Recht diesem streitig. Der Zul344ssigkeit der Feststellungsklage steht es hierbei nicht ent-gegen, dass ein Urteil im streitigen Verfahren nur zwischen den Parteien wirkt und keine Bindungswirkung f374r das Erbscheinsverfahren mit seinen weiteren Beteiligten hat. F374r das Vorliegen des Feststellungsinteresses und des Rechtsschutzbed374rfnisses ist es unerheblich, ob andere Gerich-te einschlie337lich solcher der freiwilligen Gerichtsbarkeit an ein Sachurteil gebunden sind (M374nchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. 247 256 Rdn. 44; Musielak/Foerste, ZPO 7. Aufl. 247 256 Rdn. 11). 9 Auch im 334brigen kann von einer objektiv sinnlosen Klage nicht ge-sprochen werden. Wird zwischen den Parteien rechtskr344ftig festgestellt, dass der Kl344ger Miterbe ist, so kann der Beklagte dessen Erbenstellung nicht l344nger bestreiten, wie er dies bisher im Erbscheinsverfahren getan hatte. Selbst wenn der Kl344ger aber gezwungen w344re, gegen weitere sein Erbrecht bestreitende Beteiligte eine Feststellungsklage zu erheben, 10 - 7 - st374nde dies seinem Rechtsschutzbed374rfnis im Verh344ltnis zum Beklagten nicht entgegen. 2. Das Rechtsschutzbed374rfnis entf344llt nicht deshalb, weil bereits ein umfangreiches Erbscheinsverfahren durchgef374hrt wurde. 11 a) Im Erbscheinsverfahren werden keine der materiellen Rechts-kraft f344hige Entscheidungen 374ber das Erbrecht getroffen, die Bindungs-wirkung f374r einen sp344teren streitigen Prozess 374ber die Feststellung des Erbrechts h344tten (BGHZ 47, 58, 66; BVerfG ZEV 2006, 74; Brandenbur-gisches OLG FamRZ 2009, 1610; BayObLG FamRZ 2004, 313; 1986, 1151; Palandt/Edenhofer aaO 247 2353 Rdn. 23; M374nchKomm-BGB/Mayer, 5. Aufl. 247 2353 Rdn. 2, 247 2359 Rdn. 45; PWW/Deppenkemper, BGB 247 2353 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Siegmann/H366ger, BGB 2. Aufl. 247 2353 Rdn. 25; Erman/Schl374ter, BGB 12. Aufl. vor 247 2353 Rdn. 3; Staudin-ger/Schilken, BGB [1997] 247 2353 Rdn. 9, 247 2360 Rdn. 14, 247 2365 Rdn. 21). Diese fehlende Bindungswirkung ergibt sich daraus, dass dem Erbschein keine Rechtskraftwirkung zukommt. Er kann vielmehr jederzeit nach 247 2361 BGB eingezogen werden. Das Nachlassgericht kann einen Erbschein hierbei auch dann einziehen, wenn es ihn nach erneuter 334berpr374fung f374r unrichtig h344lt, selbst wenn seit der Erteilung des Erb-scheins ein langer Zeitraum verstrichen ist, zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen aufgetreten sind und die der Erbscheinerteilung zugrunde lie-gende Testamentsauslegung von den Betroffenen widerspruchslos hin-genommen wurde (BGHZ 47, 58, 62 ff.). Hinzu kommt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Erbschein nur eine provisorische Ent-scheidung getroffen werden soll, die die Erbpr344tendenten dagegen nicht an einer abschlie337enden Streitentscheidung im Zivilprozess hindert (vgl. M374nchKomm-BGB/Mayer, aaO 247 2353 Rdn. 2). 12 - 8 - 13 Unabh344ngig vom entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins kann der wirkliche Erbe vor dem Prozessgericht mithin jederzeit gegen den Erbscheinserben Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wo-bei das Prozessgericht nicht gehindert ist, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (BGHZ 47, 58, 66). Hieran 344ndert der Umstand nichts, dass im Erbscheinsverfahren die Testierf344higkeit der Erblasserin durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverst344ndigengutachten gepr374ft wurde. Selbst in ei-nem solchen Fall fehlt es an einer rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber das Erbrecht. Ob im Erbscheinsverfahren der Sachverhalt vollst344ndig aufge-kl344rt wurde, ist in der Praxis kaum m366glich und lediglich geeignet, die Ursache f374r einen weiteren Streit der Parteien zu bilden. 14 Auch das "Gebot einer lebensnahen Praktikabilit344t" steht dem Rechtsschutzbed374rfnis nicht entgegen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass wechselnde einzelne Feststellungsklagen ei-ne Verteilung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker nahezu dauerhaft hinderten. Vielmehr kann der Testamentsvollstrecker selbst, um eine Verteilung des Nachlasses nach 247 2204 BGB durchf374hren zu k366nnen, gegen einen Erbpr344tendenten Klage auf Feststellung erheben, dass dieser nicht Erbe geworden ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 - IVa ZR 229/85 - NJW-RR 1987, 1090 unter I 3; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1200; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl., 247 256 Rdn. 36). Ein ent-sprechender Weg st374nde dem Testamentsvollstrecker auch hier offen. Wird hier374ber eine rechtskr344ftige Feststellung getroffen, kann der Tes-tamentsvollstrecker eine Verteilung des Nachlasses vornehmen. Die Ge- 15 - 9 - fahr einer Undurchf374hrbarkeit der Verteilung des Nachlasses besteht dann nicht. 3. Die Unzul344ssigkeit der Klage folgt schlie337lich auch nicht daraus, dass der Beklagte mit den weiteren Miterben eine notwendige Streitge-nossenschaft bildete und der Kl344ger daher eine Feststellungsklage ge-gen374ber allen Miterben h344tte erheben m374ssen. 16 a) Im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gr374nden nach 247 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO ist die Klage nur eines oder gegen nur einen Streitgenossen mangels Prozessf374hrungsbefugnis unzul344ssig (BGHZ 92, 351, 353; 30, 195, 197; Z366ller/Vollkommer aaO 247 62 Rdn. 11; Musielak/Weth aaO 247 62 Rdn. 8.; M374nchKomm-ZPO/ Schultes aaO 247 62 Rdn. 24). Das Erfordernis einer gemeinschaftlichen Klage ergibt sich aus der lediglich gemeinschaftlich vorhandenen mate-riell-rechtlichen Verf374gungsbefugnis. Ein derartiger Fall einer notwendi-gen Streitgenossenschaft liegt auf Seiten beklagter Miterben, gegen die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Erbrechts ge-klagt wird, nicht vor (BGHZ 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97, 98; Musielak/Weth aaO Rdn. 11; M374nchKomm-ZPO/Schultes aaO Rdn. 37; Stein/Jonas/Bork aaO 247 62 Rdn. 11, 23). Dies ergibt sich schon daraus, dass in einem derartigen Prozess erst gekl344rt werden soll, wer Erbe geworden ist und deshalb eine Klage gegen einen einzelnen oder mehrere einzelne Miter-ben nicht unzul344ssig sein kann. Durch eine solche Feststellungsklage wird dagegen kein Recht geltend gemacht, das materiell-rechtlich nur gegen alle in Betracht kommenden Miterben gleichzeitig ausge374bt wer-den k366nnte. Auch f374r vergleichbare Fallgestaltungen hat die Rechtspre-chung keine notwendige Streitgenossenschaft angenommen, etwa f374r die Klage eines Gesellschafters auf Feststellung, dass einer seiner Mitge- 17 - 10 - sellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (BGHZ 30, 195, 197 ff.). Eine notwendige Streitgenossenschaft folgt auch nicht alleine dar-aus, dass es "unlogisch" w344re, im Verh344ltnis zu einem Beklagten festzu-stellen, dass dem klagenden Pr344tendenten ein Erbrecht zusteht, w344h-rend im Verh344ltnis zu anderen Beklagten in weiteren Prozessen m366gli-cherweise das Gegenteil festgestellt w374rde. M366gen solche unterschiedli-chen Feststellungen auch "unlogisch" sein, so sind sie dennoch denkbar und m366glich und f374hren prozessual nicht zu einer notwendigen Streitge-nossenschaft (so ausdr374cklich BGHZ 30, 195, 199 f.; 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97 f.; anders Wieser NJW 2000, 1163, der aber gleichwohl eine ge-trennte Klage gegen mehrere Miterben f374r m366glich h344lt). Auftretende Schwierigkeiten sind auch keineswegs unl366sbar. Wenn ein Erbpr344ten-dent sich entschlie337t, lediglich gegen einen Miterben auf Feststellung seines Erbrechts zu klagen und nicht zugleich gegen weitere, die eben-falls sein Erbrecht in Abrede stellen, so f344llt es allein in seinen Risikobe-reich, wenn es gegebenenfalls zu widersprechenden Entscheidungen kommt. Diese Gefahr kann der Erbpr344tendent dadurch vermeiden, dass er s344mtliche sein Erbrecht bestreitenden Miterben in einem Prozess ver-klagt. Umgekehrt haben auch diejenigen Miterben, die die Berechtigung eines Erbpr344tendenten in Abrede stellen, die M366glichkeit, diesen ge-meinschaftlich zu verklagen. Auch dem Testamentsvollstrecker wird die Verteilung des Nachlasses durch m366glicherweise widersprechende Ent-scheidungen keineswegs unm366glich gemacht. Er kann vielmehr selbst gegen den Erbpr344tendenten auf Feststellung des Bestehens oder Nicht-bestehens eines Erbrechts klagen und auf diese Weise verbindlich fest-stellen lassen, unter welchen Miterben er die Verteilung des Nachlasses nach 247 2204 BGB vorzunehmen hat (s.o. unter 2.). 18 - 11 - 19 Die Annahme notwendiger Streitgenossenschaft h344tte hier demge-gen374ber zur Folge, dass der Kl344ger gezwungen w344re, s344mtliche Beteilig-te, die in dem Testament der Erblasserin von 1988 als Erben genannt werden, zusammen mit dem Beklagten zu verklagen. Dies w374rde selbst dann gelten, wenn einzelne dieser Beteiligten sein Erbrecht 374berhaupt nicht in Abrede stellen und es ihnen gegen374ber daher am Rechtsschutz-bed374rfnis f374r eine Klage fehlen w374rde. Die Unzul344ssigkeit der Klage ge-gen einen notwendigen Streitgenossen mangels Rechtsschutzbed374rfnis-ses h344tte dann aber die Unzul344ssigkeit der Klage insgesamt zur Folge (vgl. Z366ller/Vollkommer aaO Rdn. 23; Musielak/Weth aaO Rdn. 17; M374nchKomm-ZPO/Schultes aaO Rdn. 47). Ein derartiges Ergebnis lie337e sich nur vermeiden, wenn der Erbpr344tendent nur diejenigen Miterben verklagen m374sste, die sein Erbrecht bestreiten oder sich hierzu zumin-dest nicht 344u337ern. Dann m374sste er zun344chst au337ergerichtlich von s344mtli-chen in Betracht kommenden Miterben Erkl344rungen dar374ber einholen, ob diese sein Erbrecht anerkennen oder dies bestreiten wollen. Zu einer derartigen Vorgehensweise ist der Erbpr344tendent indessen dann nicht gehalten, wenn er von vornherein berechtigt ist, nur gegen einzelne Mit-erben zu klagen. b) Der Zul344ssigkeit der Klage steht schlie337lich nicht das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft nach 247 62 Abs. 1 1. Alt. ZPO entgegen. In diesen F344llen der notwendigen Streitgenossenschaft aus prozessualen Gr374nden ist eine Klage einzelner Streitgenossen oder ge-gen einzelne Streitgenossen zul344ssig (BGHZ 30, 195, 198; M374nchKomm-ZPO/Schultes aaO Rdn. 47; Stein/Jonas/Bork aaO Rdn. 4). Im 334brigen sind auch die Voraussetzungen einer derartigen Streitgenos-senschaft nicht gegeben, f374r die die Rechtskrafterstreckung aufgrund ei- 20 - 12 - ner besonderen Vorschrift f374r einen sp344teren Prozess gegen einen ande-ren der Beteiligten typisch ist (BGHZ 30, 195, 199; Z366ller/Vollkommer aaO Rdn. 3 ff.). Die Rechtskrafterstreckung bei nacheinander gef374hrten Prozessen f374hrt dann zur notwendigen Streitgenossenschaft bei einem Nebeneinander der Prozesse (BGHZ 92, 351, 354). Ein derartiger Fall einer Rechtskrafterstreckung oder der Erstreckung sonstiger Urteilswir-kungen liegt aber in dem Fall, in dem ein Erbpr344tendent lediglich einen der m366glichen Miterben auf Feststellung seines Erbrechts in Anspruch nimmt, nicht vor. Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.05.2007 - 323 O 23/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.06.2008 - 2 U 17/07 -
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