BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 135/10 Verkündet am: 27. September 2011 Böhringer - Mangold , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1 Zur Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB in Prospekthaftungs - und Anlageberatungsfällen, wenn der Anleger im Zusa m- menhang mit der Anlageentscheidung eines Dritten einen Folgeprospekt gel e- sen hat. BGH, Urteil vom 27. Sept ember 2011 - VI ZR 135/10 - OLG München LG München I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2011 durch de n V orsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wir d das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2010 im Koste n- punkt und insoweit aufgeho ben, als zum Nachteil der Klägerin e r- kannt worden ist. Im Umfang d er Aufhebung wird die Sache an das Berufungsg e- richt zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche auf Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht im Zusammenhang mit einer eigenen Beteiligung an der E.L. AG und einer Beteiligung der Zedentin, ihrer Tante, an der E.L. AG & Co. KG geltend. Die Klägerin beteiligte sich aufgrund einer Beitrittserklärung vom 24. N o- vember 2003 als sti lle Gesellschafterin mit einer Einlage in Höhe eines Nom i- 1 2 - 3 - nalwertes von 15.000 E.L. AG. In der Folgezeit wurde diese Gesellschaft Komplementärin der neu gegründeten E.L. AG & Co. KG, welche nunmehr Beteiligungen in Form von Kommanditanteilen anbot und auf diese Weise das Anlageangebot der E.L. AG fortführte. Im Dezember 2004 empfahl die Klä gerin ihrer Tante eine Beteiligung als Kommanditistin an dieser neu gegründeten Gesellschaft. Diese übernahm dar aufhin mit Zeichnungsschein vom 6. Dezember 2004 eine Beteiligung in H ö- he von 5.000 Der Beklagte war Vorstand der E.L. AG und in dieser Funktion in den Prospekten bei der Gesellschaften genannt und abgebildet. Anfang 2007 wurde sowohl über das Vermögen der E.L. AG als auch über das Vermögen der E.L. AG & Co . KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin behauptet , die zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligu n- gen vorliegenden Prospekte seien in wesentlichen Punkten, insbesondere hi n- sichtlich der Planzahlen über die voraussichtlichen Platzierungen , falsc h gew e- sen. Bei der Zeichnung ihrer eigenen Beteiligung am 24. November 2003 sei ihr von ihrem Anlageberater ein Prospekt der E.L. AG vom Oktober 2001 vorgelegt worden, dessen Planzahlen im Hinblick auf die geringen tatsächlichen Platzi e- rungserfolge völlig unrealistisch gewesen sei en . Auch in dem Prospekt der E.L. AG & Co. KG mit dem Stand 2003/2004 , welcher beim Beitritt ihrer Tante am 6. Dezember 2004 vorgelegen habe, sei eine Korrektur der Planzahlen nicht erfolgt. Das Landgericht hat die auf Zahlung vo Zug gegen Rückübertragung der Beteiligungen , Feststellung des diesbezüglichen Anna h- meverzuges sowie Zahlung von n Rechtsanwalt s- kos ten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge rin hat das B e- 3 4 5 - 4 - rufungs gericht - in entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen U r teils - der Klage betreffend die geltend gemachten Ansprüche aus abgetret e nem Recht in Hö he von 6.072,40 n stattgegeben. Im Üb r i gen - nämlich betreffend die geltend gemachten Ansprüche aus eigenem Recht - hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen R e- vision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungs g e- richt zu ihrem Nachteil erkannt hat. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält den Beklagten zwar hinsichtlich der der R e- gelverjährung unterliegenden Prospekthaftungsansprüche in weiterem Sinne für passivlegitimiert. Es unterstellt auch, dass der Klägerin - entsprechend ihrem Vortrag - zum Zeitpunkt ihres Beitritts als stille Gesellschafterin der E.L. AG am 24. November 2003 der Prospekt mit dem Stand Oktober 2001 vorgelegen h a- be, der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen sei. Insbeson dere sei zu diesem Zeitpunkt längst klar gewesen, dass die für 2002 geplante Platzi e- rung von 40 Mio. reicht worden sei. Vielmehr habe mit unstreitig 2.405.500 % des geplanten Platzi e- rungsvolumens erreicht werden können. Schadensersatzansprüche der Kläg e- rin in diesem Zusammenhang seien j edoch verjährt, da die Klägerin hier von noch im Jahr 2004 Kenntnis entweder erlangt oder zumindest grob fahrlässig nicht erlangt habe. Die Klägerin habe nämlich, bevor ihre Tante am 8. Dezember 2004 eine Beteiligung an der E.L. AG & Co. KG gezeichnet habe, nach ihren eigenen Angaben den zugehörigen Prospekt mit dem Stand 6 - 5 - 2003/2004 durchgearbeitet und habe jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, wenn ihr dabei die entsprechenden Ausführungen (S. 20) verborgen geblieben seien und sie diese nicht zum Anlass geno mmen habe, Ansprüche gegen den B e- klagten deswegen geltend zu machen, weil ihr zum Zeitpunkt ihrer eigenen B e- teiligung ein Prospekt mit jedenfalls in diesem Punkt nicht mehr aktuellen und von der tatsächlichen Entwicklung überholten Zahlen vorgelegt worden sei. II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nac h- prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin gemäß § 199 Abs. 1 BGB nicht bejaht werden. 1. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, s o- weit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den A n- spruch begründenden Umständ en und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlang en müsste. Zwar obliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, der Nachprüfung durch das Revisionsg e- richt n ur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschri f- ten verstoßen hat (vgl. etwa Sena tsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, 163, 351, 353 mwN ). Diese Voraussetzungen liegen jedoch im Streitfall vor. Das B e- rufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt und wesentl i- 7 8 9 - 6 - che Umstände im Vorbringen der Klägerin, auf welche es seine Beurteilung maßgeblich stützt, unberücksichtigt gelassen. 2. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und su b- jektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässi ge Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ih m muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen A n- gelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorg e- worfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstä n- de förmlich aufgedrängt haben, er dav or aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 13; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, VersR 2011, 395 Rn. 2 8 ; vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW - RR 2009 , 547 Rn. 16 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, VersR 2011 , 1144 Rn. 12 ). H ierbei trifft den Glä u- biger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem mö g- lichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr mus s das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als g e- radezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, aaO Rn. 15 f. mwN; BGH, Urteil vo m 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, aaO). 3. In Prospekthaftungs - und Anlageberatungsfällen liegt eine grob fah r- lässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründe nden Umstände eine r Aufklärungs - oder Beratungspflichtverletzung notwendigen I n- 10 11 - 7 - formationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger aber dessen Lekt ü- re unterlassen hat. Zwar kommt dem Prospekt in aller Regel eine große Bede u- tung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene K a- p i talanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verstä ndlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aush ändigung eines Pro s- pekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs - und Auskunftspflichten G e- nüge zu tun (vgl. BGH, Urtei l vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, aaO Rn. 32 ; Ve r- säumnisurteil vom 18. Ja nuar 2007 - III ZR 44/06, VersR 2007, 991 Rn. 17 s o- wie Urte ile vom 12. J uli 2007 - III ZR 145/06, VersR 2008, 74 Rn. 9; vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, Rn. 17 juris ; vom 5. M ärz 2009 - III ZR 302/07, VersR 2010, 764 Rn. 17; vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, VersR 2010 , 112 Rn. 12; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24 und vom 21. März 2005 - II ZR 310/03, NJW 2005, 1784, 1787 f.). Es liegt zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzul e- sen. Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Entscheidung die b esond e- ren Erfahrungen und Kenntnisse seines Anlageberaters oder - vermittlers in A n- spruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein geha l- ten sind und deren Detail fülle, angereichert mit volks - , betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, die viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermit t- lers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. U n- terlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lekt ü- - 8 - re des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich a llein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, aaO und vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, aaO Rn. 33). 4. Nach diesen - hier jedenfalls entsprechend anwendbaren - Grundsä t- zen d urfte das Berufungsgericht allein aufgrund der Angabe der Klägerin, sie habe vor Zeichnung der Beteiligung ihrer Tante an der E.L. AG & Co. K G am 8. Dezember 2004 den diese Anlage beschreibend en Prospe kt durchgearbeitet, nicht zu dem Ergebnis gelangen, die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt Kenn t- nis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis er langt, dass der ihr selbst bei der Zeichnung ihrer stillen Beteiligung an der E.L. AG vorliegende Prospekt ( Stand Oktober 2001 ) unrichtig gewesen sei . a) D ie Kläge rin hat bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Landg e- richt im Termin vom 22. Ap ril 2009 ihre Angaben betreffend den Prospekt 2003/2004 - worauf die Revision mit Recht hinweist - dahingehend relativiert , sie wisse nicht mehr, ob sie die maßgebliche Seite 20 damals gelesen habe und sie wisse auch nicht, ob ihr aufgefallen sei, dass in diesem Prospekt auch et was zur E.L. AG stehe. b) Darüber hinaus würde der Vorwurf der Kenntnis oder grob fahrläss i- gen Unkenntnis voraussetzen, dass der Klägerin zu m damal igen Zeitpunkt die Angaben aus dem Prospekt zu ihrer eigenen Beteiligung, den sie immerhin b e- reits fast ein Jahr vor her gelesen hatte , noch präsent waren. Hierzu hat das B e- rufungsgericht nichts festgestellt. Dagegen spricht insbesonde re, dass d ie Kl ä- gerin wohl kaum ihrer Tante die Anlage empfohlen hätte, wenn ihr irgendwelche Unstimmigkeiten aufgefallen wären. 12 13 14 - 9 - c) Schließlich weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die Klägerin nach ihrer Aussage den Prospekt 2003/2004 nicht zwecks Kontrolle ihrer eig e- nen Beteiligung als stille Gesellschafterin der E.L. AG , sondern im Hinblick auf die von ihr gegenüber ihrer Tante erwogene Emp fehlung ein er Kommanditbete i- ligung an der E.L. AG & Co. KG gelesen hat. Die auf S eite 20 dieses Prospekts enthaltene n Angabe n zum bis lang von der E.L. AG akquirierten Beteiligungsk a- pital er schöpfen sich in der bloßen Be nennung des entsprechenden Kapitalb e- tra ges verb unden mit dem Hinweis, die Gesellschaft sei mit diesem Ergebnis nicht zu frieden. Aus d er eher verharmlosenden Form ulierung ergibt sich jedoch nicht, in welchem Umfang die E.L. AG mit ihrem ursprünglichen Modell hinter den geplanten Platzierungszahlen zurückgeblieben ist. Dies hätte sich der Kl ä- gerin allenfalls erschlossen, wenn sie bei der Lektüre des Prospekts der E. L. AG & Co. KG Ende 2004 den früheren Prospekt ( Stand Oktober 2001 ) zu ihrer eigenen Anlage im Jahr 2003 herangezogen und die entsprechenden Angaben miteinander verglichen hätte. Hierzu ist jedoch nichts festgestellt. Nach der vo r- genannten Rechtsprechung t raf die Kläge rin auch keine entsprechende Obli e- genheit, zwecks Meidung des Vorwurfes einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinn e des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den ihr selbst bei Zeichnung ihrer eigenen Anlage vorgelegten Prospekt durch eine erneute Lektü re zu kontroll ieren, zumal die beschönig ende Formulierung, man sei mit dem Platzierungsergebnis selbst nicht zufrieden, geeignet war, sie hiervon abzuhalten. d) Im Übrigen dient ein Prospekt vorrangig der Information des Anlagei n- teressenten im Zusammenh ang mit der eigenen Anlageentscheidung. Dieser Zweck ist mit dem unwiderruflich gewordenen Erwerb der Anlage erfüllt. De m- gegenüber ist es nicht die eigentliche Funktion des Prospekts, die Richtigkeit der im Rahmen eines mündlichen Beratungs - oder Vermittlu ngsgesprächs g e- machten Angabe n lange Zeit nach der eigenen Anlageentscheidung - hier fast ein Jahr später im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem 15 16 - 10 - Folgeprojekt durch eine andere Person - kontrollieren zu können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Ju li 2010 - III ZR 203/09, aaO Rn. 17). 5. Das angefochtene Urteil ste llt sich auch nicht aus anderen Grü nde n als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand ist es vielmehr nicht ausgeschlossen, dass über den zugesprochenen Schad ense r- satzanspruch aus abgetretenem Recht hinaus auch ein eige ner Schadense r- satzanspruch der Klägerin gegeben ist . Die Sache ist deshalb an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) , damit es die erfo r- derlichen Feststellungen nachhole n kann. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.09.2009 - 32 O 19728/08 - OLG München, Entscheidung vom 08.03.2010 - 21 U 5153/09 - 17
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