BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 135/13 vom 28. Oktober 201 4 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz - Richtlinie) Art. 2 a, Art. 7 f; TMG §§ 12, 15 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden g emäß Art. 267 AEUV fo l gende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Vera r- beitung personenbezog ener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl. EG 1995, L 281/31) Datenschutz - Richtlinie - dahin auszulegen, dass eine Internetprotokoll - Adresse (IP - Adresse), die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Z u- griff auf seine Internetseite speichert, für di esen schon dann ein personenbezog e- nes Datum darstellt, wenn ein Dritter (hier: Zugangsanbieter) über das zur Identif i- zierung der betroffenen Person erfo r derliche Zusatzwissen verfügt? 2. Steht Art. 7 Buchstabe f der Datenschutz - Richtlinie einer Vorschrift des nat i onalen Rechts entgegen, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutz er zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nu t zungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann? BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 135/13 - LG Berlin AG Berlin - Mitte - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Okto ber 20 1 4 durch den Vorsitz enden Richter Galke, die Richter Wellner , Stöhr und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Union s- rechts vorgelegt: 1. Ist Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl. EG 1995 , L 281/31 ) - Datenschutz - Richtlinie - dahin auszulegen, dass eine Inte r- netprotokoll - Adresse (IP - Adresse) , die ein Dienstea nbieter i m Zusamme nhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite spe i- chert , für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt , wenn ein Dritter ( hier: Zugangsanbieter ) über das zu r Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwi s- sen verfügt ? 2. Ste ht Art. 7 Buchstabe f der Datenschutz - Richtlinie ein e r Vo r- schrift des nationalen Rechts entgegen, wonach der Dienst e- anbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies e r- forderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemed i- ums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abz u- - 3 - rechnen , und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähi g- k eit des Tele mediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rech t- fertigen kann ? Gründe: A . Der Kläger macht gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland einen Unterlassungsanspruch wegen der Speicherung von Internetprotokoll - Adressen (im Folgenden: IP - Adressen) geltend. IP - Adressen sind Ziffernfolgen, die ve r- netzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Beim Abruf einer Internetseite wird die IP - Adresse des abr u- fenden Computers an den Server übermittelt, auf dem die abgerufene Seite gespeichert is t. Dies ist er forderlich, um die abgerufenen Daten an den richti gen Empfänger zu übertragen . Zahlreiche Einrichtungen des Bundes betreiben allgemein zugängliche Internetportale, auf denen sie aktuelle Informationen bereitstellen. Mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren u nd die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu e r- möglichen, werden bei den meisten dieser Portale alle Zugriff e in Protokolld a- teien fest gehalten . Darin werden jeweils der Name der abgerufenen Datei bzw. Seite, in Suchfelder eingegebene Begriffe, der Z eitpunkt des Abrufs, die übe r- tragene Datenmenge, die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, und die IP - 1 2 - 4 - Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzung s- vorgangs hinaus gespeichert. Der Kläger rief in der Vergangenheit verschiedene solcher Internetseiten auf. Mit seiner Klage begehrt er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die IP - Adresse des zugreifenden Hostsystems des Klägers, die im Zusamme n- hang mit der Nutzung öffentlich zugänglicher Telemedien der Beklagten im I n- tern et - mit Ausnahme eines bestimmten Portals , für das der Kläger bereits e i- nen Unterlassungstitel erwirkt hat - übertragen wird, über das Ende des jeweil i- gen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern oder durch Dritte speichern zu la s- sen, soweit die Speicherung n icht im Störungsfall zur Wiederherstellung der Verfügbarkeit des Telemediums erforderlich ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das ersti n- stanzliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehende n Rechtsmittels tei l- weise abgeändert und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die IP - Adresse des zugreifenden Hostsystems des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlich zugänglicher Telemedien der Beklag ten im Internet - mit Ausnahme ei n es Internetportals - übertragen wird, in Verbindung mit dem Zei t- punkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs über das Ende des jeweiligen Nu t- zungsvorgangs hinaus zu speichern oder durch Dritte speichern zu lassen, s o- fern der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien, auch in Form einer die Personalien ausweisenden E - Mail - Anschrift, angibt und soweit die Speicherung nicht im Störungsfall zur Wiederherstellung der Verfügbarkeit des Telemediums erforderlich ist. Gegen dieses Urteil haben beide Partei en die vom Berufungsgericht z u- gelassene Revision eingelegt. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Bekla g- ten ohne die vom Berufungsgericht ausgesprochenen Beschränkungen. Mit der 3 4 - 5 - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. B . Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Bestimmu n- gen des deutschen Rechts lauten: § 12 Telemediengesetz (TMG) (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es e r- laubt oder der Nutzer eingewilligt hat. (2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erh o- bene personenbezogene Daten für ande re Zwecke nur verwenden, soweit di e- ses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Tel e- medien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vo r- schriften fü r den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden. § 15 Telemediengesetz (TMG) (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlic h ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzung s- daten sind insbesondere 5 6 7 8 9 - 6 - 1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers, 2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und 3. A ngaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien. (2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Ina n- spruchnahme verschiedener Telemedien zusammenführen, soweit dies für A b- rechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist. (3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktfo r- schung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht w i- derspricht. Der Diensteanbieter hat den Nu tzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprof i- le dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. (4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nu t- zungsvorgangs hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sp erren. ... § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). ... 10 1 1 12 13 - 7 - C . Das Berufungsgeric ht, dessen Urteil unter anderem in ZD 2013, 618 ve r- öffentlicht ist , hat im Wesentlichen ausgeführt, analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und gemäß § 823 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 1 BDSG, § 12 Abs. 1 TMG bestehe d er geltend gemachte Unterlassungsan spruch nur insoweit , als er Speicherungen von IP - Adressen in Verbindung mit dem Zei t- punkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betreffe und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien an gebe. I n diesem Fall sei die dynamische IP - Adresse des Klägers in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Nutzungsvorgangs ein personenbezogenes Da tum . Die dazu erforderliche Bestimmb arkeit des Betroffenen sei relativ zu verstehen . D ie Bestimmung der Person müsse gerade für die verarbeitende Stelle technisch und rechtlich mögli ch sei n und dürfe keinen Aufwand erfordern , der außer Ve r- hältnis zu dem Nutzen der Information für diese Stelle stehe. Danach sei in Fä l- len, in denen der Nutzer seinen Klarnamen offen lege, ein Personenbezug d y- namischer IP - Adressen zu bejahen, weil die Bek lagte den Klar namen mit der IP - Adresse ver knüpfen könne. Die Verwendung des Datums über das Ende des Nutzungsvorgangs hi n- aus sei nach § 12 Abs. 1 TMG unzulässig, da nicht von einer Einwilligung des Klägers auszugehen sei und ein Erlaubnistatbestan d nic ht vorliege. § 15 Abs. 1 TMG greife jedenfalls deshalb nicht, weil die Speicherung der IP - Adresse über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus für die Ermöglichung des Angebots (für den jeweiligen Nutzer) nicht erforderlich sei. D er Begriff der Erforderlichke it sei eng auszulegen und umfasse nicht den sicheren Betrieb der Sei te. A nson s- ten wäre die von der Bundesregierung zunächst beabsichtigte Einführung eines Erlaubnistatbestandes zwecks Abwehr von Angriffen zum Schutz der Systeme nicht erforderlich gewesen . § 5 BSIG sei nicht einschlägig, da die Beklagte die 14 15 16 - 8 - Internetseiten nich t betreibe, um den Nutzern zur Kommunikation mit den jewe i- ligen Behör den zu dienen . Ein weitergehender Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Soweit der Kläger seinen Klarnamen nicht angebe, könne nur der Zugangsanbieter die IP - Adresse einem bestimmten Anschlussinhaber zuordnen. In den Händen der Beklagten sei die IP - Adresse hingegen - auch in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Zugrif f s - k ein personenbezogenes Datum , weil der Anschlussi nhab er bzw. Nut zer für die Beklagte nicht bestimmbar sei . Maßgeblich sei, dass d er Z u- gangsanbie ter die IP - Adressen nur für einen begrenz ten Zeitraum speichern und nur in bestimmten Fällen an Dritte übermitteln dürfe . Dass die Beklagte im Zusammenhang mit e inem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder der Ve r- folgung von Urheberrechtsverletzungen unter bestimmten Voraussetzungen an die für die Herstellung des Personenbezugs erforderlichen Informationen g e- langen könnte, sei unerheblich, weil das Interesse an der Verfolgung von Stra f- taten und Urheberrechtsverletzungen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen regelmäßig überwiege. Es komme auch nicht auf die theoretische Möglichkeit an, dass der Zugangsanbieter der Beklagten unbefugt Aus kunft erteile. Denn e ine illegale Handlung könne nicht als normalerweise und ohne großen Au f- wand durchzuführende Methode angesehen werden. D . Gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 AEUV ist von Amts w e- gen eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ü ber die Auslegung des Art. 2 Buchstabe a und des Art. 7 Buchstabe f der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener D a- 17 18 - 9 - ten und zum freien Datenverk ehr (Abl. EG 1995, L 281/31) - Datenschutz - Richtlinie - einzuholen, da davon der Erfolg bzw. Misserfolg der Revision en der Parteien ab hängt . Der Kläger könnte von der Beklagte n beanspruchen , es zu unterlassen, die für den Abruf ihrer Internetseiten dur ch den Kläger übermittelten IP - Adressen in Verbin dung mit der Zeit des jeweiligen Abrufs über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern oder durch Dritte speichern zu lassen (mit Ausnahme eines Störfalles zur Wiederherstellung der Verfüg ba r- keit des Telemediums). Das setzt voraus, dass es sich bei dem Speichern der (hier allein in Frage stehenden dynamischen) IP - Adresse um einen nach dem Datenschutz recht unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeit s recht - in seiner Ausprägung al s Recht auf inform ation elle Selbstbesti m mung - des Klägers handelte (§ 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit Artt. 1 und 2 GG). Davon wäre auszugehen, wenn die IP - Adresse - jedenfalls zusa m men mit dem Zeitpunkt des Zugriffs auf eine Internetseite - zu de n " personenbezogenen D a- ten " im Sinne von Art. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Erw ä gungsgrund 26 Satz 2 der Datenschutz - R ichtlinie bzw. § 12 Abs. 1 und 3 TMG i. V. mit § 3 Abs. 1 BDSG zählte (I.) und ein Erlaubnistatbestand im Sinne von Art. 7 Buc h- stabe f d er Datenschutz - Richtlinie bzw. § 12 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1 und 4 TMG nicht vorläge (II.) . I. Zur Vorlagefrage II. 1. 1. Nach § 12 Abs. 1 TMG darf " o- gene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und ve rwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. " Diese Vo r- schrift ist anwendbar, da die in Rede stehenden Portale als Telemed ien (§ 1 19 20 21 - 10 - Abs. 1 Satz 1 TMG), d ie Beklagte als Diensteanbieter (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) und der Kläger als Nutzer (§ 11 Abs. 2 TMG) anzuse hen sind . 2. Personenbezogene Daten sind nach der auch für das Telemedieng e- setz maßgeblichen ( KG, K&R 2011, 418; Moos in Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 12 TMG Rn. 5) Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BDSG " Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestim m- baren natürli chen Person (Betroffener) . " Die von der Beklagten gespeicherten dynamischen IP - Adressen sind jedenfalls im Kontext mit den weiteren in den Protokolldateien gespeicherten Daten als Einzelangaben über sachliche Ve r- hältnisse anzusehen , da die Daten Aufschluss darüber g a ben , dass zu b e- stimmten Zeitpunkten bestimmte Seiten bzw. Dateien über das Intern et abger u- fen w u rden (vgl. Simitis/Dam mann, BDSG, 8 . Aufl., § 3 Rn . 10 ; Sachs, CR 2010, 547, 548 ) . Diese sachlichen Verhältnisse waren solche des Klägers; denn er war Inhaber des Anschlusses, dem die IP - Adressen zugewiesen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Ma i 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 15) , und hat die Internetseiten im Übrigen auch selbst auf gerufen . Da die gespeicherten D a- ten aber aus sich heraus keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Identi tät des Klägers zuließen, war dieser nicht " bestimmt " im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG (vgl. Schulz in Roßnagel, BeckRTD - Komm., § 11 TMG Rn. 22 ; G o- la/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 3 Rn. 10 ) . Für den Personenbezug kommt es deshalb darauf an, ob er " bestimmbar " war . a ) Die Bestimmbarkeit einer Person setzt vora us, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, ihre Identität festzustellen (Buchner in Ta e ger/Gabel, BDSG , 2. Aufl., § 3 Rn. 11; Plath/Schreiber in Plath, BDSG, § 3 Rn. 13 ) . U m- stritten ist, ob bei der Prüfung der Bestimmbarkeit ein objektiver oder ein re lat i- ver Maßstab anzulegen ist. 22 23 - 11 - aa) Nach einer Auffassung kommt es auf die individuellen Verhältnisse der verantwortlichen Stelle nicht an ( so etwa Pahlen - Brandt, K&R 2008, 286, 289; dies. , DuD 2008, 34 ff.; Karg, MMR 2011, 345, 346; Schaar, Datenschutz im Internet, Kap. 3 Rn. 153, 174 f. ; ähnlich Weichert in Däu b- ler/Klebe/Wedde/ders., BDSG, 4. Aufl., § 3 Rn. 13, 15; vgl. auch Schweizer BVG, Urteil vom 27. Mai 2009 - A - 3144/2008 - BeckRS 2009, 22471 unter J.2.2.1 ) . Danach kann ein Personenbezug auch dann anzunehmen sein, wenn ausschließlich ein Dritter in der Lage ist, die Identität des Betroffenen festzuste l- len. bb) Die überwiegende Auffassung vertritt demgegenüber einen relativen Ansatz . Ein Personenbezug ist danach zu verneinen, wenn die Bestimmung des Betroffenen gerade für die verantwortliche Stelle mit einem unverhältni s- mäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft verbunden ist, so dass das Risiko einer Identifizierung als praktisch irrelevant erscheint. Dies wird, da das Gesetz die Begriffe des Personenbezugs und des Anonymisierens kompleme n- tär verwendet, aus § 3 Abs. 6 BDSG hergeleitet (Simitis/Dammann, BDSG, 8 . Aufl., § 3 Rn. 23, 196; Weichert in Däubler/Klebe/Wedde/ders., BDSG, 4. Aufl., § 3 Rn. 13; Moos in: Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 12 TMG Rn. 8; Mantz, ZD 2013, 625). Dies könnte bei einer entsprechenden Auslegung in Ei n- klang stehen mit der Datenschutz - Richtlinie, nach deren Erwägungsgrund 26 bei der Beurteilung der Bestimmbarkeit alle Mittel berücksichtigt werden sollten, die "vernü nftigerweise" eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person zu bestimmen (Artikel - 29 - Datenschutzgruppe, WP 136 S. 15, /justice/data - protection/article - 29; Buchner in Taeger/Gabel, aaO, § 3 BDSG Rn. 12; Simitis/Dammann, aaO Rn. 24). cc) S tell te man mit dem relativen Ansatz auf die Kenntnisse, Mittel und Mög lichkeiten der die IP - Adressen speichernden Stelle ab , könn t en dieselben 24 25 2 6 - 12 - Daten für eine Stelle - etwa für den Zugangsanbieter (vgl. EuGH, Slg. 2011, I - 12006 Rn. 51 - Scarlet Exte nded) - personenbezogen und für eine andere Stelle - etwa für den Anbieter einer Internetseite (hier: die Beklagte) - nicht pe r- sonenbezogen sei n ( so etwa LG Fr ankenthal, MMR 2008, 687, 689 ; LG Wu p- pertal, K&R 2010, 838, 839; AG München, K&R 2008, 767 m. zus t. Anm. Ec k- hardt ; ders., CR 2011, 339, 342 ff. ; Meyerdie r ks, MMR 2009, 8, 10 ff.; Kr ü- ger/Maucher, MMR 2011, 433, 436 ff.; Simitis /Dammann, BDSG, 8 . Aufl., § 3 Rn . 32 f.; Plath/Schreiber in Plath, BDSG, § 3 Rn. 14 f. ; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 3 Rn . 10 ; Bergmann/Möhrle/Herb, Daten schutzrecht, § 3 BDSG Rn . 32 [Stand: Januar 2012] ; Spindler/Nink in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 11 TMG Rn. 5b; Moos in: Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 12 TMG Rn. 8; Sch u l z in Roßnagel, B eck RTD - Komm. , § 11 TMG Rn. 23 ; Bizer/Hornung, ebd., § 12 TMG Rn. 44 ; Müller - Broich, TMG, § 11 Rn. 5 ; Schmitz in Hoeren/Sieber/Holznagel, Hdb. Multimedia - Recht, Kap. 16.2 Rn. 76 [Stand: Dezember 2009] ; Härting, Internetrecht, 5. Aufl., Kap. B Rn. 276 ) . b ) Für die Auslegung des nationalen Rechts (§ 12 Abs. 1 TMG) ist ma ß- gebend, wie der P ersonenbez ug in Art. 2 Buchstabe a der - diesen Bereich b e- treffenden - Datenschutz - Richtlinie zu verstehen ist. aa) D er Wortlaut der Richtlinienbestimmung scheint nicht eindeutig zu sein. N ach dem Erwägungsgrund 26 Satz 2 der Richtlinie sollen bei der En t- scheidung, ob eine Person bestimmbar ist, auch Mittel berücksichtigt werden, die "von einem Dritten" eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person zu bestimmen. D as könnte so zu verstehen sein, dass der Personenbezug auch für einen Verantwortlichen, der eine Information lediglich speichert, schon dann zu bejahen ist, wenn ausschließlich ein Dritter, läge diesem die Information vor, den Betroffenen ohne unverhältnis mäßigen Aufwand identifizieren könnte; j e- 27 28 - 13 - denfalls könnte ein Personenbezug dann anzunehmen sein, wenn vernün f- tigerweise nicht auszuschließen ist, dass die Information zukünftig an den Dri t- ten übermittelt wird (vgl. Pahlen - Brandt, DuD 2008, 34, 38; Sachs, C R 2010, 547, 550 f.). Anderer seits könnte ein solches Verständnis des Erwägungsgru n- des nicht zwingend sein . Berücksichtigt man bei der Beurteilung der Bestim m- bar keit nur Mittel, die "vernünftigerweise" eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person z u bestimmen (Artikel - 29 - Datenschutzgruppe, WP 136 S. 15, /justice/data - protection/article - 29; Buchner in Ta e- ger/Gabel, BDSG, 2. Aufl. , § 3 BDSG Rn. 12; Simi tis/Dammann, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 24) , wäre auch ein relatives Verständnis der Be stimmbarkeit und damit des Personenbezugs möglich. 3. Die Frage ist im Streitfall entsc heidungserheblich . a) Folgt man dem objektiven Ansatz, so war en die dem Anschluss des Kläger s zugewiese ne n und von der Beklagten gespeicherte n dynamische n IP - Adre sse n auch über das En de der einzelnen Nutzungsvorgänge hinaus pers o- nenbezogen. D enn d as Berufungsgericht hat angenommen , dass der Z u- gangsanbieter des Klägers die für dessen Identifizierung anhand der IP - Adresse n erforderlichen Daten über das Ende der einze lnen Internetverbindu n- g en hinaus gespeichert hat ( zur Befugnis des Anbieters vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2011 - III ZR 146/10, NJW 2011, 1509 und vom 3. Juli 2014 - VI ZR 391/13 , NJW 2014, 2500 ). Mit diesem Zusatzwissen hätte n die von der Bekla g- ten ge speicherten Daten ohne unverhältnismäßigen Aufwand dem Kläger als Anschlussinhaber zugeordnet werden können. b) Folgt man demgegenüber dem relativen Ansatz, so ist der Persone n- b ezug im Streitfall zu verneinen. Denn die Stellen der Beklagten, die die IP - Adressen des Klägers gespeichert haben, hätten den Klä ger nicht ohne unve r- hältnismäß igen Aufwand identifizieren können . Nach den getroffenen Festste l- 29 30 31 - 14 - lungen ist davon auszugehen, dass ihnen - die Nichtangabe der Personalien vorausgesetzt - keine Informatio nen vorlagen, die dies ermöglicht hätte n . A n- ders als es bei statischen IP - Adressen der Fall sein kann, lässt sich die Zuor d- nung dynamischer IP - Adressen zu bestimmten Anschlüssen keiner allgemein zugänglichen Datei entnehmen (Gerlach, CR 2013, 478, 480). c) Der Zu gangsanbieter des Klägers durfte den Stellen der Beklagten , welche die IP - Adressen speichern (sog. verantwortliche Stellen), keine Auskunft über de ssen Identität erteilen, weil es dafür keine gesetzliche G rundlage gi b t (§ 95 Abs. 1 Satz 3 TKG) . A lleine die Befugnisse der zuständigen Stellen nach § 113 T K G (etwa die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfa h- rens) rechtfertigen es noch nicht, die auf Grund dieser Befugnisse beschaffb a- ren Informationen auch für andere staatliche Stellen (et wa die Stellen der B e- klagten, welche die IP - Adressen speichern) , an die diese Informationen nicht weitergegeben werden dürfen, als zugänglich anzusehen. Illegale Handlungen können - erst recht bei staatlichen Stelle n - nicht als Mittel der Informationsb e- sc haffung angese hen werden. II. Zur Vorlagefrage II. 2. Wäre davon auszugehen, dass es sich bei der IP - Adresse im Zusa m- menhang mit den Daten des Zugriffs um personenbezogene Daten handelte, wäre die Speicherung über den Zugriff hinaus nach § 12 Abs. 1 TMG nur zulä s- sig , soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrüc k- lich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung liegt hier nicht vor. Es kommt aber eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 TMG in Betracht. Auch i nsoweit ist eine Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union über die Auslegung des Art. 7 Buchstabe f der Datenschutz - Richtlinie einzuholen. 32 33 34 - 15 - 1. Nach § 15 Abs. 1 TMG darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind dabei insbesondere Merkmale zur Ident i- fikation des Nutzers, Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genomm e- nen Telemedien. a ) Für die rechtliche Prüfung ist nach dem Vortrag der Beklagte n davon auszugehen, dass die Speicherung der IP - A dressen zur Gewährleist ung und Aufrechte rhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit ihrer Telemedien erfo r- derlich ist . Dies gilt insbesondere für die Erkennung und Abwehr häufig auftr e- tender " Denial - of - Service " - Attacken , bei denen die TK - Infrastruktur durch g e- zieltes und koor diniertes Fluten einzelner Webserver mit einer Vielzahl von A n- fragen lahm gelegt wird . b ) Fraglich ist, ob d adur ch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG e r- füllt sein können . Eine solche Auslegung wäre mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar. Denn d ie behaupteten "Denial - of - Service" - Attacken führen dazu, dass das Telemedium nicht mehr erreichbar und seine Inanspruchnahme somit nicht mehr möglich ist. Wenn und soweit Maßnahmen des Diensteanbieters erforderlich sind, um solche Angriffe abzuwehren, könn t en die Maßnahmen deshalb als erforderlich angesehen werden, "um die Inanspruchnahme von T e- lemedien zu ermöglichen" (vgl. Meyerdierks/Gendelev, ZD 2013, 626, 627). c ) In der Literatur wird allerdings überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Daten e rhebung und - verwendung nur erlaubt ist, um ein konkretes Nutzungsverhältnis zu ermöglichen und die Daten, soweit sie nicht für Abrec h- nungszwecke benötigt werden, mit dem Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs zu löschen sind. Dafür spricht insbesondere § 15 Abs. 4 Satz 1 TMG, der eine 35 36 37 38 - 16 - Verwendung der Daten zu Abrechnungszwecken auch über das Ende des Nu t- zungsvorgangs hinaus ausdrücklich erlaubt und der im Fall einer weiten Ausl e- gung des § 15 Abs. 1 TMG nur klarstellende Bedeutung hätte (vgl. Zscherpe in Taege r/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 15 TMG Rn. 32, 40; jurisPK - Internetrecht/Heckmann, 4. Aufl., Kap. 9 Rn. 362; Schmitz in H o- eren/Sieber/Holznagel, Hdb. Multimedia - Recht, Kap. 16.2 Rn. 204 [Stand: D e- zember 2009]). Dieses Verständnis des § 15 Abs. 1 TMG würde einer Erlaubnis zur Speicherung der IP - Adressen zur (generellen) Gewährleistung und Au f- rechterhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit von Telemedien entg e- genstehen. 2 . Da für das Verständnis des § 15 Abs. 1 TMG der diesen Bereich r e- gelnde Art. 7 Buchs tabe f der Datenschutz - Richtlinie maßgebend ist, stellt sich die Frage, wie diese Richtlinienbestimmung auszulegen ist . a) Nach Art. 7 Buchstabe f der Datenschutz - Richtlinie ist die Verarbe i- tung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie erforderlich ist zur Ve r- wirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Ve r- antwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie geschützt sind, überwiegen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2011 in Sachen ASNEF und FECEMD (Slg. 2011, I - 12181 Rn. 29 ff.) führt die Datenschutz - Richtlinie zu ei ner grundsätzlich umfassenden Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften. Deshalb steht Art. 7 Buc h- stabe f der Datenschutz - Richtlinie hinsichtlich der Verarbeitung personenbez o- gener Daten jeder nationalen Regelung entgegen, die bei Fehlen der Einwill i- gung der betroffenen Person neben den beiden in der Vorschrift genannten kumulativen Voraussetzungen zusätzliche Erfordernisse aufstellt. Zwar dürfen 39 40 - 17 - die Mitgliedstaaten in d er Ausübung ihres Ermessens gemäß Art. 5 der Date n- schutz - Richtlinie Leitlinien fü r die geforderte Abwägung aufstellen. E ine nation a- le Regelung darf jedoch nicht die Verarbeitung bestimmter Kategorien pers o- nenbezogener Daten ausschließen, indem sie für diese Kategorien das Erge b- nis der Abwägung abschließend vorschreibt, ohne Raum für ei n Ergebnis zu lassen, das auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls anders ausfällt ( EuGH, aaO ). b) Nach diesen Maßstäben könnte das vom Berufungsgericht befürwo r- t e te enge Verständnis des § 15 Abs. 1 TMG nicht in Einklang mit Art. 7 Buc h- stabe f de r Datenschutz - Richtlinie stehen ( Drewes, ZD 2012, 115, 118; vgl. auch Meyerdierks /Gendelev , ZD 2013, 626, 627 und BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - 1 StR 32/13, BGHSt 58, 268 Rn. 70 ff. ) . Denn nach dieser Auslegung dürfte der Diensteanbieter personenbezogene Daten des Nutzers ohne dessen Einwilligung über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hin aus nur zu einem bestimmten Zweck, nämlich dem der Abrechnung, verwenden ; für and e- re Zweck e dürften die Daten nach Ende des Nutzungsvorgangs unabhängig von einer Ab wägung der im Einzelfall berührten Interessen nicht verwendet werden . c ) Danach stellt sich die Frage, ob § 15 Abs. 1 TMG richtlinienkonform dahin ausgelegt werden muss, dass auch der von dem Diensteanbieter verfol g- te Zweck , die Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Ve r- wendung personenbezogener Daten des Nutzers auch über das Ende des j e- weiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann , wenn, soweit und sola n- ge die Verwendung zu diesem Zweck erforderlich ist. 3 . Die Frage ist au ch entscheidungserheblich. 41 42 43 - 18 - Wenn nach der Entscheidung des Gerichtshofs zu Art. 2 Buchstabe a der Datenschutz - Richtlinie der Personenbezug der gespeicherten IP - Adressen zu bejahen sein sollte, könnte der Anspruch des Klägers gleichwohl entfallen , wenn d er Erlaubnistatbestand des § 15 Abs. 1 TMG - bei einem von der Date n- schutz - Richtlinie geforderten weiteren Verständnis - eingriffe. Galke Wellner Stöhr Offenloch Oehler Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 13.08.2008 - 2 C 6/08 - LG Berlin , Entscheidung vom 31.01.2013 - 57 S 87/08 - 44
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