BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 135/13 vom 22. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel so wie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Der Senat beabsichtigt , die zugelassene Revision durch einsti m- migen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung erforderlich. Der Senat hat z ur Reichweite der dem Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) entgegenstehenden Einrede aus § 275 Abs. 2 BGB bereits entschieden, dass die Verpflichtung des Vermieters zur B e- seitigung eines Mangels dort endet, wo der dazu erforderl iche Aufwand die " O p- fergrenze " überschreitet. Unter welchen Umständen diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiintere s- sen wertend ermittelt werden. Besteht etwa ein krasses Missverhältnis zw i- schen de m Mangelbeseitigungsaufwand einerseits und dem Nutzen der Ma n- gelbeseitigung für den Mieter andererseits , ist das Überschreiten der Zumutba r- keitsgrenze indiziert. Im Extremfall kann diese s Indiz so stark sein, dass es 1 2 - 3 - schwer vorstellbar erscheint, welche we iteren Umstände zu einer anderen A b- wägung sollten führen können ( vgl. Senatsurteil e vom 21. April 2010 - VIII ZR 131/09, NJW 2010, 205 0 Rn. 21 ff.; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 342/03, NJW 2005, 3284 unter II 2 ). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Ein ze l- fall ist Sache des Tatrichters. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ließ die Kläg e- rin/Vermieterin in den Jahren 2010/2011 auf dem Grundstück Melanchthon - stra ß e 1 6 in Berlin ein mehr stöckig es Wohn haus errich ten , das mit einer A u- ßenwand unmittelbar an die Giebelseite des Anwesens Calvinstra ß e 21 a n- grenzt, in der sich die Fenster von Küche und Bad der an die Beklagte vermi e- teten Wohnung befin den . b) Den auf H erstellung eines Mindestabstands von drei Metern zwischen den beiden Gebäuden gerichteten Widerklageantrag der Beklagten - der allein noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - hat das Berufungsgericht mit der Begrün dung ab gewiesen, dass die Klägerin dem Mangelbeseitigungsa n- spruch der Beklagten mit Erfolg den Einwand aus § 275 Abs. 2 BGB entgege n- setzen könne. Zwar sei zugunsten der Beklagten eine vorsätzlich mietvertrag s- widrige Errichtung des Neubaus zu unterstellen. D er Erfolg der erstrebten Ma n- gelbeseitigung stehe jedoch in keinem Ver hältnis zum Aufwand der Mangelb e- seitigung, der sich wegen des dafür erforderlich werdenden Teilabrisses des neu errichteten Gebäudes zumindest auf einen namhaften sechsstelligen B e- trag belaufe. Zwischen dem Mangelbeseitigungsaufwand und dem Mangelb e- seitigu ngserfolg bestehe daher ein krasses Missverhältnis, zumal von den B e- einträchtigungen nicht zentrale Wohnräume, sondern allein Funktionsräume betroffen seien. In die wertende Gesamtbetrachtung sei einzubeziehen, dass 3 4 5 - 4 - die Beklagte den Baufortschritt hingenom men habe, ohne die Klägerin auf U n- terlassung in Anspruch zu nehmen. c) Diese Wertung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision führt es nicht zum Verlust der Ei n- rede aus § 275 Abs. 2 BGB , da ss die Klägerin den zum Mangel der Mietsache führenden Umstand (Errichtung des Neubaus direkt an der Grundstücksgrenze) vorsätzlich herbeigeführt hat . Nach dem Gesetz ist bei der B estimmung der dem Schuldner zuzum u- tenden Anstren g ungen auch zu berücksicht igen, ob der Schuldner das Lei s- tungshindernis zu vertreten hat ( § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB ). Die Vorschrift des § 275 Abs. 2 BGB schließt es mithin nicht aus, dass es Umstände geben kann, unter denen sich auch ein Schuldner, der das Leistungshindernis vorsätz lich herbeigeführt hat, mit Erfolg auf die Einrede berufen kann. Auch der von der Revision zitierten Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass einem vorsätzlich handelnden Schuldner die Berufung auf die Ei nrede in jedem Fall verwehrt w ä- re. Der V. Zivilsenat hat lediglich ausgeführt, dass die nach § 275 Abs. 2 BGB gebotene Abwägung bei einem Anspruch auf Beseitigung eines grob fahrlässig (und erst recht eines vorsätzlich) errichteten Überbaus in der Regel da zu führen wird, da ss die Einrede zu versagen ist ( BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 171/07, NJW 2008, 3123 Rn. 23). Es obliegt mithin auch bei einem vorsätzlich herbeigeführten Leistung s- hindernis der wertenden Gesamtbetrachtung des Tatrichters, ob e r angesichts der von ihm zu berücksichtigenden Gesamtumstände des Einzelfalls die Einr e- 6 7 8 9 10 - 5 - de für begründet erachtet. Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung werden im Streitfall von der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere legt die Revision nicht dar, dass das Berufungsgericht weitere für eine G esamtbewe rtung ma ß- gebliche Umstände bei seiner Beurteilung auß er Acht gelassen hätte. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Tiergarten , Entscheidung vom 17.07.2012 - 606 C 598/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2013 - 63 S 387/12 - 11
Full & Egal Universal Law Academy