ECLI:DE:BGH:2017:160517UVIZR135.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 135/13 Verkündet am: 16. Mai 2017 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja TMG § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1; § 3 Abs. 1 BDSG; Richtlinie 95/46/EG des E u- ropäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenve r- kehr (ABl. Nr. L 281 S. 31) Art. 2 Buchst. a, Art. 7 Buch st. f. a) Die dynamische IP - Adresse, die von einem Anbieter von Online - Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein z u- gänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG dar (Fortführung von EuGH NJW 2016, 3579). b) § 15 Abs. 1 TMG ist entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG dahin auszulegen, dass ein Anbieter von Online - Mediendiensten person enbezogene D a- ten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsf ä- higkeit der Die nste zu gewährleisten, wobei es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und - freiheiten der Nutzer bedarf (Fortführung von EuGH aaO). BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 135/13 - LG Berlin AG Berlin - Tiergarten - 2 - Der VI. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff sowie den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision en der Par teien wird das Urteil der 57. Zivilka m- mer des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurück ver wiesen. Von Rechts wege n Tatbestand: Der Kläger macht gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland einen Unterlassungsanspruch wegen der Speicherung von Internetprotokoll - Adressen (im Folgenden: IP - Adressen) geltend. IP - Adressen sind Ziffernfolgen, die ve r- netzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Beim Abruf einer Internetseite wird die IP - Adresse des abr u- fenden Computers an den Server übermittelt, auf dem die abgerufene Seite gespeichert ist. Dies ist erforderlich, um die abgeru fenen Daten an den richtigen Empfänger zu übertragen. Zahlreiche Einrichtungen des Bundes betreiben allgemein zugängliche Internetportale, auf denen sie aktuelle Informationen bereitstellen. Mit dem Ziel, Cyber - Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern 1 2 - 3 - zu ermöglichen und dadurch eine Abschreckungswirkung zu erreichen, werden bei einer Vielzahl dieser Portale alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten. Darin werden jeweils der Name der abgerufenen Datei bzw. Seite, in Suchfe lder eingegebene Begriffe, der Zeitpunkt des Abrufs, die übertragene Datenmenge, die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, und die IP - Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Der Kläger rief in der Vergangenheit verschiedene solcher Internetseiten auf. Mit seiner Klage begehrt er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die IP - Adresse des zugreifenden Hostsystems des Klägers, die im Zusamme n- hang mit der Nutzung öffentlich zugänglicher Tel emedien der Beklagten im I n- ternet - mit Ausnahme eines bestimmten Portals, für das der Kläger bereits e i- nen Unterlassungstitel erwirkt hat - übertragen wird, über das Ende des jeweil i- gen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern oder durch Dritte speichern zu l a s- sen, soweit die Speicherung nicht im Störungsfall zur Wiederherstellung der Verfügbarkeit de s Telemediums erforderlich ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil unte r Zurückweisung des weitergehenden Recht smittels teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die IP - Adresse des zugreifenden Hostsystems des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlich zugänglicher Tel e- medien der Be klagten im Internet - mit Ausnahme eines Internetportals - übe r- tragen wird, in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern oder durch Dritte speichern zu lassen, sofern der Kläger während eines Nutzung s- vorgangs seine Personalien, auch in Form einer die Personalien ausweisenden E - Mail - Anschrift, angibt und soweit die Speicherung nicht im Störungsfall zur Wiederherstellung der Verfügbarkeit des Telemediums erforderlich ist. 3 4 - 4 - G egen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht z u- gelassene Revision eingelegt. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Bekla g- ten ohne die vom Berufungsgericht ausgesprochenen Beschränkungen. D ie Beklagte verfolgt ihren Antrag auf vollstän dige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZD 2013, 618 ve r- öffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt, analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und gemäß § 823 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 G G, § 4 Abs. 1 BDSG, § 12 Abs. 1 TMG bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nur insoweit, als er Speicherungen von IP - Adressen in Verbindung mit dem Zei t- punkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betreffe und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angebe. In diesem Fall sei die dynamische IP - Adresse des Klägers ein persone n- bezogenes Datum. Die Bestimmung der Person müsse gerade für die verarbe i- tende Stelle technisch und rechtlich möglich sein und dürfe keinen Aufwand erfordern, der außer Verhältnis zu dem Nutzen der Information für diese Stelle stehe. Danach sei in Fällen, in denen der Nutzer seinen Klarnamen offen lege, ein Personenbezug dynamischer IP - Adressen zu bejahen, weil die Beklagte den Klarnamen mit der IP - Adresse verkn üpfen könne. Die Verwendung des Datums über das Ende des Nutzungsvorgangs hi n- aus sei nach § 12 Abs. 1 TMG unzulässig, da nicht von einer Einwilligung des Klägers auszugehen sei und ein Erlaubnistatbestand nicht vorliege. § 15 Abs. 1 TMG greife jedenfalls deshalb nicht, weil die Speicherung der IP - Adresse über 5 6 7 8 - 5 - das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus für die Ermöglichung des Angebots (für den jeweiligen Nutzer) nicht erforderlich sei. Der Begriff der Erforderlichkeit sei eng auszulegen und umfasse nicht den si cheren Betrieb der Seite. Ein weitergehender Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Soweit der Kläger seinen Klarnamen nicht angebe, könne nur der Zugangsanbieter die IP - Adresse einem bestimmten Anschlussinhaber zuordnen. In den Händen der Beklagten sei di e IP - Adresse hingegen - auch in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Zugriffs - kein personenbezogenes Datum, weil der Anschlussinhaber bzw. Nutzer für die Beklagte nicht bestimmbar sei. Maßgeblich sei, dass der Z u- gangsanbieter die IP - Adressen nur für einen be grenzten Zeitraum speichern und nur in bestimmten Fällen an Dritte übermitteln dürfe. Dass die Beklagte im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder der Ve r- folgung von Urheberrechtsverletzungen unter bestimmten Voraussetzungen an di e für die Herstellung des Personenbezugs erforderlichen Informationen g e- langen könnte, sei unerheblich, weil das Interesse an der Verfolgung von Stra f- taten und Urheberrechtsverletzungen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen regelmäßig überwiege. Es komm e auch nicht auf die theoretische Möglichkeit an, dass der Zugangsanbieter der Beklagten unbefugt Auskunft erteile. Denn eine illegale Handlung könne nicht als normalerweise und ohne großen Au f- wand durchzuführende Methode angesehen werden. II. Die Beur teilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überpr ü- fung nicht stand. 9 10 - 6 - A) R evision des Klägers Die Revision des Klägers hat Erfolg. Nach den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass d e r Kläger von der Beklag ten nach § 1004 Abs. 1 BGB analog , § 823 Abs. 1 BGB i.V.m . Art . 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG , § 4 Abs. 1 BDSG, § 12 Abs. 1 TMG beanspruchen kann , es zu unterla s- sen, die für den Abruf ihrer Internetseiten durch den Kläger übermittelt en IP - Adressen in Verbindung mit der Zeit des jeweiligen Abrufs über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern oder durch Dritte speichern zu lassen. B ei dem Speichern der (hier allein in Frage stehenden dynamischen) IP - Adresse kann es s ich um einen nach dem Datenschutzrecht unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Auspr ä- gung als Recht auf in formationelle Selbstbestimmung handeln . Hierzu wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu treffen haben. 1. E in Unterlassungsanspruch scheitert nicht daran, dass die gespeiche r- ten (dynamische n ) IP - Adressen mangels Bestimmbarkeit des Anschluss - inhabers für die Beklagte keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 12 Abs. 1 TMG darstellen. a) Nach § 12 Abs. 1 TMG darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf T e- le medien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer ei ngewilligt hat. Diese Vorschrift ist anwendbar, da die in Rede stehenden Portale als T e- lemedien (§ 1 Abs. 1 Satz 1 TMG), die Beklagte als Diensteanbieter (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) und der Kläger als Nutzer (§ 11 Abs. 2 TMG) anzusehen sind. 11 12 13 14 15 16 - 7 - b ) Personenbe zogene Daten sind nach der auch für das Telemedieng e- setz maßgeblichen (KG, K&R 2011, 418; Moos in Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 12 TMG Rn. 5) Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BDSG " Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestim m- baren natürlichen Person (Be troffener) " . Die von der Beklagten gespeicherten dynamischen IP - Adressen des Klägers sind jedenfalls im Kontext mit den weiteren in den Protokolldateien g e- speicherten Daten als Einzelangaben über sachliche Verhält nisse anzusehen, da die Daten Aufschluss darüber ge ben, dass zu bestimmten Zeitpunkten b e- stimmte Seiten bzw. Dateien über das Internet abgerufen wurden (vgl. Simitis/ Dammann, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 10; Sachs, CR 2010, 547, 548). Diese sac h- lichen Verhältn isse waren solche des Klägers; denn er war Inhaber des A n- schlusses, dem die IP - Adressen zugewiesen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 15), und er rief die Internetse i- ten i m Übrigen auch selbst auf . Da die gespeicherte n Daten aus sich heraus keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Identität des Klägers zuließen, war dieser zwar nicht " bestimmt " im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG (vgl. Schulz in Roßnagel, BeckRTD - Komm., § 11 TMG Rn. 22; Gola/Scho merus, BDSG, 12 . Aufl., § 3 R n. 10), er war jedoch " bestimmbar " . c ) Die Bestimmbarkeit einer Person setzt voraus, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, ihre Identität festzustellen (Buchner in Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 3 Rn. 11; Plath/Schreiber in Plath, BDSG, 2. Aufl., § 3 Rn. 13). Umstritten war , ob bei der Prüfung der Bestimmbarkeit ein objektiver oder ein relativer Maßstab anzulegen ist (vgl. zum damaligen Meinungsstand Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 135/13, VersR 2015, 370 Rn. 23 ff. ) . 17 18 19 - 8 - aa) Der erken nende Senat hat daher mit dem vorgenannten Beschluss dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) gemäß Art. 267 AEUV unter anderem folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: " Ist Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/ 46/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl. EG 1995, L 281/31) - Datenschutz - Richtlinie - dahin auszulegen, dass e i- ne In ternetprotokoll - Adresse (IP - Adresse), die ein Diensteanbieter im Zusa m- menhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn ein Dritter (hier: Z u- gangsanbieter) über das zur Identifizi erung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt? " bb) Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Oktober 2016 - C - 582/14, NJW 2016, 3579 die Frage wie folgt beantwortet: " Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlament s und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine dynamische Internetprotokoll - Adresse, die von einem Anbieter von Online - Mediendien sten beim Zugriff einer Person auf eine Webs i- te, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne der genannten Bestimmung darstellt, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, die betre f- fende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangs - anbieter dieser Person verfügt, bestimmen zu lassen. " 20 21 22 23 - 9 - Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt (aaO, Rn. 40 ff.) , bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 EG gehe hervor, dass nicht nur eine direkt identifizierbare, sondern auch eine indirekt identifizierbare Person als bestimmbar angesehen w e rd e . Die Verwe n- dung des Begriffs " indirekt " du rch den Unionsgesetzgeber de ute darauf hin, dass es für die Einstufung einer Information als personenbezoge nes Datum nicht erforderlich sei , dass die Information für sich genommen die Identifizierung der betr effenden Person ermögliche . Zudem heiße es im 26. Erwägungsgrund der Richtli nie 95/46 EG , dass bei der Entscheidun g, ob eine Person bestimmbar sei , alle Mittel berücksichtigt werden sollten, die vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eing e- setzt werden könnten, um die betreff ende Person zu bestimmen. Da dieser E r- wägungs grund auf die Mittel Bezug nehme , die vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem " Dritten " eingesetzt werden könnten, sei sein Wortlaut ein Indiz dafür, dass es für d ie Einstufung eines Datums als " personenbezogenes Datum " im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtli nie 95/46 EG nicht erforderlich sei , dass sich alle zur Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen Informationen in den Händen einer ei n- zigen Pers on bef ä nden . Dass über die zur Identifizierung des Nutzers einer Website erforderlichen Zusatzinformationen nicht der Anbieter von Online - Mediendiensten verfüg e , sondern der Internetzugan gsanbieter dieses Nutzers, vermö g e daher nicht auszuschließen, dass d ie von einem Anbieter von Online - Mediendiensten gespeicherten dynamischen IP - Adressen für ihn personenb e- zogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 EG darstell t en. D ie Möglichkeit, eine dynamische IP - Adresse mit den Zusatzinformationen zu verknüpfen, über die der Internetzugangsanbieter verfüg e , stelle ein Mittel dar , das vernünftigerweise zur Bestimmung der betreffe nden Person eingesetzt werden kö nn e . Das vorlegende Gericht weise in seiner Vorlageentscheidung 24 - 10 - zwar darauf hin, dass das d eutsche Recht es dem Internetzugangsanbieter nicht erlaube, dem Anbieter von Online - Mediendiensten die zur Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen Zusatzinformationen direkt zu übermi t- teln, doch gebe es offenbar - vorbehaltlich der vom vorle genden Gericht ins o- weit vorzunehmenden Prüfungen - für den Anbieter von Online - Mediendiensten rechtliche Möglichkeiten, die es ihm erlaub t en, sich insbesondere im Fall von Cyberattacken an die zuständige Behörde zu wenden, damit diese die nötigen Schritte unternehme , um die fraglichen Informationen vom Internetzugangsa n- bieter zu erlangen und die Strafverfolgung einzuleiten. Der Anbieter v on Online - Mediendiensten verfüge somit offenbar über Mittel, die vernünftigerweise ei n- gesetzt werden könnten, um mit Hilf e Dritter, und zwar der zuständigen Behö r- de und dem Internetzugangsanbieter, die betreffende Person anhand der g e- speicherten IP - Adressen bestimmen zu lassen. cc) Auf dieser Grundlage ist das Tatbestandsmerkmal " personenbezog e- ne Daten " des § 12 Abs. 1 un d 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG rich t- linienkonform dahingehend auszulegen, dass eine dynamische IP - Adresse, die von einem Anbieter von Online - Mediendiensten beim Zu griff einer Person auf eine Internetseite , die dieser Anbieter allgemein zugänglic h macht, gespeichert wird, für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne der genannten Bestimmung darstellt. Denn die Beklagte verfügt über rechtliche Mittel, die vernünfti gerweise eingesetzt werden könn en, um mit Hilfe Dritter, und zwar der zus tändigen B e- hörde und des Internetzugangsanbieter s , die betreffende Person anhand der gespeicherten IP - Adressen bestimmen zu lassen (vgl. Gerichtshof aaO Rn. 47) . Die Beklagte kann - im Falle einer bereits eingetretenen Schädigung - Strafa n- zeige bei den Str afverfolgungsbehörden erstatten; im Falle der drohenden Schädigung kann sie die zur Gefahrenabwehr zuständigen Behörden einscha l- 25 26 - 11 - ten. Nach § 100 j Abs. 2 und 1 StPO, § 113 TKG (vgl. BVerfGE 130, 151) k ö n- n en die für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs widrigkeiten zuständ i- gen Behörden zu diesem Zweck von Internetzugangsanbietern bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Auskunft verlangen , entsprechendes gilt für die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung z u- ständigen Behö rden, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, de n Militärische n Abschirmdienst und de n Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der genannt en Stellen . Die in eine Au s- kunft aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll - Adresse bestimmt werden. Dadurch können die gewonnenen Informationen zusammengeführt und der Nutzer b e- stimmt werden (vgl. Gerichtshof aaO Rn. 49 a. E.). 2. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellu n- gen lässt sich nicht beurteilen, ob zugunsten der Beklagten ein Erlaubnistatb e- stand im Sinne von § 15 Abs. 1 TMG eingreift. a) Handelt es sich be i der IP - Adresse im Zusammenhang mit den Daten des Zugriffs um personenbezogene Daten , ist die Speicherung über den Zugriff hinaus nach § 12 Abs. 1 TMG nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine a n- dere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedi en bezieht, es erlaubt od er der Nutzer eingewilligt hat. b) Eine Einwilligung des Nutzers liegt hier nicht vor. Es kommt aber eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 TMG in Betracht. Danach darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheb en und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind dabei insbesondere Merkmale zur Identifikation des Nutzers, Angaben über Beginn und Ende sowie 27 28 29 - 12 - des Umfa ngs der jeweiligen Nutzung und Angaben über die vom Nutzer in A n- spruch genommenen Telemedien. c) Fraglich war , ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG auch dadurch erfüllt sein können, dass die Maßnahmen des Diensteanbieters über den konkreten Nutzun gsvorgang hinaus " erforderlich " sind, um Cyberangriffe ( " Denial - of - Service " - Attacken) abzuweh ren und damit die Inanspruchnahme von Telemedien (allgemein) zu ermöglichen. Eine solche Auslegung wäre mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar gewesen . Denn die behaupteten " Denial - of - Service " - Attacken führen dazu, dass das Telemedium nicht mehr erreichbar und seine Inanspruchnahme somit nicht mehr möglich ist. Allerdings w u rd e in der Literatur überwiegend die (enge) Auffassung vertreten, dass die Datene r- hebung u nd - verwendung nur erlaubt sei , um ein konkretes Nutzungsverhältnis zu ermöglichen und die Daten, soweit sie nicht für Abrechnungszwecke benötigt werden, mit dem Ende des jeweiligen Nut zungsvorgangs zu löschen seien (vgl. zum damaligen Meinungsstand Senats beschluss vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 135/13, aaO Rn. 38 ) . Dieses enge Verst ändnis des § 15 Abs. 1 TMG hätte e i- ner Erlaubnis zur Speicherung der IP - Adressen zur (generellen) Gewährlei s- tung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit von Te l e- medien entge gengestanden . aa) Der erkennende Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV deshalb folgende weitere Frage zur Auslegung des Un i- onsrechts vorgelegt: " Steht Art. 7 Buchstabe f der Datenschutz - Richtlinie einer Vo rschrift des nationalen Rechts entgegen, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Tel e- mediums durch den jeweil igen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und 30 31 32 - 13 - wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu g e- währleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvo r- gangs hinaus rechtfertigen kann? " bb) Der Gerichtshof hat m it Urteil vom 19. Oktober 2016 - C - 582/14, aaO die Frage wie folgt beantwortet: " Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Anbieter von Online - Mediendiensten perso nenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die konkrete Inanspruchnahme der Dienste durch den betreffenden Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, ohne dass der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, die Verwendung der Daten über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann. " cc) Danach wäre d ie Auslegung des § 15 Abs. 1 und 4 TMG in dem ob en angesprochenen engen Sinne mit Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG u n- vereinbar. § 15 Abs. 1 TMG ist entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG dahin auszulegen, dass ein Anbieter von Online - Mediendiensten pe r- sonenbezogene Daten eines Nut zers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und ve r- wenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, wob ei es alle r- dings einer Ab wägung mit dem Interesse und den Grund rechten und - freiheiten der Nutzer bedarf. Nach Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG ist die Verarbeitung pers o- nenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie " erforderlich [ist] zur Verwirklich ung 33 34 35 36 - 14 - des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermi t- telt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreihe i- ten der betroffenen Pers on, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 [der Richtlinie] g e- schützt sind, überwieg en " . Art. 5 der Richtlinie 95/46 EG erlaubt den Mitgli edstaaten zwar, nach Maßgabe des Kapitels II und damit d es Art. 7 die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen die Ver arbeitung personenbezogener Daten rechtm ä- ßig ist, doch kann von dem Ermessen, über das die Mitgliedstaaten nach Art. 5 verfügen, nur im Einklang mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel der Wa h- rung eines Gleichgewichts zwischen dem freien Verkehr persone nbezogener Daten und dem Schutz der Privatsphäre (vgl. Gerichtshof aaO Rn. 58) G e- brauch gemacht werden. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Art. 5 der Richtlinie in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten keine anderen als die in Ar t. 7 der Richtlinie aufgezählten Grundsätze einführen und auch nicht durch zusätzliche Bedingungen die Tragweite der sechs in Art. 7 vorgesehenen Grundsätze verändern (vgl. in diesem Sinne EuGH Slg 2011, I - 12181 Rn. 33 ff. ASNEF und FECEMD). Im vorli egenden Fall hätte § 15 TMG, wenn er in der angesprochenen engen Weise ausgelegt würde, eine geringere Tragweite als der in Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG aufgestellte Grundsatz. Während nämlich in Art. 7 Buchst. f der Richtlinie allgemein auf die " Ve r- wirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Ve r- antwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden " , Bezug genommen wird, würde § 15 TMG dem Diensteanbieter die Erhebung u nd Verwendung personenbezogener Daten e i- nes Nutzers nur gestatten, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Ina n- 37 38 39 - 15 - spruchnahme elektronischer Medien zu ermöglichen und abzurechnen. § 15 TMG stünde daher einer zur Gewährleistung der Inanspruchnahme von On line - Mediendiensten dienenden Speicherung personenbezogener Daten über das Ende eines Zugriffs auf diese Dien ste hinaus allgemein entgegen. Andererseits haben d ie Einrichtungen des Bundes, die Onli ne - Mediendienste anbieten, ein be rechtigtes Interesse daran , die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der von ihnen allgeme in zugänglich gemachten Internetseiten über ihre konkrete Nutzung hinaus zu gewährleisten. Der Gerichtshof weist weiter darauf hin , dass Art. 7 Buchst. f der Richtl i- nie 95/46 EG einen M itgliedstaat daran hindert, kategorisch und ganz allgemein die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten ausz u- schließen, ohne Raum für eine Abwägung der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen zu lassen. E in Mitgliedstaat kann daher für diese Kategorien das Ergebnis der Abwägung der einander gege n- überstehenden Rechte und Interessen nicht abschließend vorschreiben, ohne Raum für ein Ergebnis zu lassen, das aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls anders ausfällt (vgl. in diesem Sinne EuGH Slg 2011, I - 12181 Rn. 47 ff. ASNEF und FECEMD). d) Diese Abwägung kann im Streitfall auf der Grundlage der vom Ber u- fungsgericht getroffenen Feststellungen nicht (abschließend) vorgenommen werden. Das Berufungsgeric ht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Speicherung der IP - Adressen des Klägers über das Ende e i- nes Nutzungsvorgangs hinaus erforderlich ist , um im konkreten Fall die genere l- le Funktionsfähigkeit der jeweils in Anspruch genommenen Dienste zu gewäh r- leisten. Die Beklagte verzichtet nach ihren eigenen Angaben bei einer Vielzahl der von ihr betriebenen Portale mangels eines " Angriffsdrucks " darauf, die j e- weiligen IP - Adressen der Nutzer zu speichern . Demgegenüber fehlen entspr e- 40 41 - 16 - chende Fes tstellungen dazu, wie hoch das Gefahrenpotential bei den übrigen Online - Mediendienste n des Bundes ist, welche der Kläger in Anspruch nehmen will. Dazu gehören etwa Feststellungen zu Art, Umfang und Wirkung von bereits erfolgten und etwa drohenden Cyber - A ng riffe n wie " Denial - of - Ser vice " - Attacken sowie zu der Bedeutung der betroffenen Telemedien . Erst wenn entsprechende Feststellungen hierzu getroffen sind, wird das Berufungsgericht die nach dem Urteil des Gerichtshofs gebotene Abwägung zwischen dem Intere sse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Funktion s- fähig keit ihr er Online - Mediendienste und dem Interesse oder den Grundrechten und Grundfreiheiten des Klägers nachzuholen haben. Dabei wird auch der G e- sichtspunkt der Generalprävention gebührend zu ber ücksichtigen sein. Die Pa r- teien werden dabei Gelegenheit haben, gegebenenfalls ergänzend vorzutragen. Allerdings dürfte der mit der Speicherung der Daten eines Nutzers über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus verbundene Eingriff in das allgeme i- ne Per sönlichkeitsrecht - in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung - nach den bisherigen Feststellungen eher gering wiegen . Denn die Stellen der Beklagten, die die IP - Adressen des Klägers gespeichert haben, hätten den Kläger nicht ohne Weiteres identifizieren können. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass ihnen - die Nichtangabe der Personalien vorausgesetzt - keine Informationen vorlagen, die dies ermöglicht hätten. Anders als es bei statischen IP - Adresse n der Fall sein kann, lässt sich die Zuordnung dynamischer IP - Adressen zu bestimmten A n- schlüssen keiner allgemein zugänglichen Datei entnehmen ( vgl. Gerlach, CR 2013, 478, 480). Der Zugangsanbieter des Klägers durfte den Stellen der B e- klagten, welche die I P - Adressen speichern (sog. verantwortliche Stellen), keine Auskunft über dessen Identität erteilen, weil es dafür kein e gesetzliche Grun d- lage gibt (§ 95 Abs. 1 Satz 3 TKG). D ie Befugnisse der zuständigen Stellen im 42 43 - 17 - Sinne des § 113 Abs. 3 TKG (etwa die Staa tsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nach § 100j StPO ) zur Feststellung der Identität sind an enge Voraussetzungen gebunden, bei deren Vorliegen das Interesse des Nu t- zers an der Wahrung sei ner Ano nymität zurück treten könnte . B) Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten hat ebenfalls Erfolg und führt auch insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen , dass d ie dynamische IP - Adresse des Klägers in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Nutzungsvorgangs (erst recht) ein persone nbezogenes Datum im Sinne von § 12 Abs. 1 TMG darstellt, wenn der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angibt und die Bekla gte den Klarnamen mit der IP - Adresse verknüpf en kann . Dies begegnet nach den vorstehenden Ausführungen keine r- lei Zweifel. 2. Jedoch steht das vom Berufungsgericht befürwortete enge Verstän d- nis des § 15 Abs. 1 TMG nicht in Einklang mit Art. 7 Buchstabe f der Date n- schutz - Richtlinie. § 15 Abs. 1 TMG muss richtlinienkonform da hin ausgelegt werden, dass der von dem Diensteanbieter verfolgte Zweck, die generelle Fun k tionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung pers o- nenbezogener Daten des Nut zers auch über das Ende des jeweiligen Nu t- zungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann, wenn, soweit und solange die Ve r- wendung zu diesem Zweck erforderlich ist. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der noch zu treffenden Feststellungen die erforderliche Abwä gung 44 45 46 47 - 18 - auch für den Fall nachzuholen haben , in dem der Nutzer während eines Nu t- zungsvorgangs seine Personalien angibt . Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: AG Berlin - Tiergarten, Entscheidung vom 13.08.2008 - 2 C 6/08 - LG Berlin, Entsch eidung vom 31.01.2013 - 57 S 87/08 -
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