BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 135/14 vom 21. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr, Offenloch und die Richterin Dr. O ehler beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. August 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der B e- schluss des Senats vom 18. August 201 5 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderl ich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Be schlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geei g net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. 1 2 - 3 - Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch g e- macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nich t- zulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Galke Wellner Stöhr Offenloch Oehler V orinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 23.05.2013 - 5 O 210/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 03.02.2014 - 1 U 47/13 - 3
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