BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 135/15 vom 16. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch die Richterin Dr. Fetz er als Vorsitzende , die Richterin Dr. Hessel sowie die Ri chter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem B e- schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 27. April 201 5 in Verbindung mit dem Versäumnisurteil des Amt s- gerichts Augsburg vom 16. Dezember 2005 (Az. 12 C 234/06) einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 , § 769 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist ( vgl. BGH, B e- schlüsse vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, juris Rn. 1; vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6; vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW - RR 2008, 1038 Rn. 6; jeweils mwN). Dies ist hier der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der B e- schwer nur 19.189,47 26 Nr. 8 EGZPO e r- forderliche Beschwer von mehr als 20.000 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Wert der B e- s c hwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältn i sses, dessen Dauer unbestimmt ist, nach dem dreieinhalbfa c hen Jahresbetrag der Nettomi e- 1 2 3 - 3 - te zu bemessen (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313; vom 24. März 2015 - VIII ZR 12/15, juris Rn. 2; jeweils mwN). Die K l ägerin stützt die von ihr erhobene Vollstreckungsgegenklage darauf, das s nach Erlass des streitigen Räumungsurteils ein neuer Mietvertrag zustande g e- kommen sei, wonach sie eine monatliche Miete von (zuletzt) 443,06 Nebenkosten) schulde. Der Wert der Beschwer der Vollstreckungsgegenklage beläuft sich deshalb auf 18.608,52 e- rung der Widerklage (580,95 der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Umstand, dass zw i- schen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin daneben weitere 123,01 o- natlich als N ebenkostenvorausz a hlung o d er Nutzungsentschädigung schuldet, auf den Wert des Beschwerdegegenstandes keinen Einfluss. Denn dieser Streitpunkt ist nur als V orfrage für die Be g ründetheit der Widerk l a ge von Bede u- tung, von den Parteien aber nicht zum Streitgegenstand (etwa im R ahmen eine r (Zwischen - ) Feststellungs klage ) gemacht worden. Dr. Fetzer Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 18.11.2014 - 19 C 3282/14 - LG Augsburg, Entscheidung vom 27.04.2015 - 72 S 4646/14 -
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