ECLI:DE:BGH:2017:251017UVIIIZR135.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL VIII ZR 135/16 Verkündet am: 25. Oktober 2017 Ermel , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landg e- richts Stuttgart - 13. Zivilkammer - vom 15. Juni 2016 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten zu 2 entschieden worden ist . Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die K osten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, Mutter des (am Revisionsverfahren nicht beteiligten) B e- klagten zu 1 und Großmutter der Beklagten zu 2, nimmt die Beklagte n auf Räumung und Herausgabe des an den Beklagten zu 1 für 100 r- mieteten und von beiden Beklagten genutzten Einfamilienhauses in Anspruch. Wegen Zahlungsverzugs kündigte die Klägerin das Mietverhältnis sowohl fris t- 1 - 3 - los als auch ordentlich. Der Beklagte zu 1 glich innerhalb der Schonfrist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) die Zahlungsrückstände vollständig aus. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe des Hauses verurteilt. Die Beklagte zu 2 hat gegen das ihr am 12. August 2015 zugestellte Urteil mit am 14. September 2015 , einem Montag, bei Gericht eingegangene n vier Schrifts ä tz en ihres Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt , eine Erklär ung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und eine mit " Entwurf " und " Berufungsbegründung " be titelte, vom Prozessbevollmächti g- ten unterschriebene Berufungsbegründung, auf welche im Schriftsatz zum Pr o- zesskostenhilfeantrag Bezug genommen w i rd, eingereicht. Das Landgericht hat d er Beklagten zu 2 mit Beschluss vom 23. Februar 2016 Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz bewilligt. Mit Schriftsatz vom 24. März 2016 hat die Beklagte zu 2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu mung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beklagte zu 2 angeführt, sie sei ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist e inzuhalten, da sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten der Prozessführung in der Berufungsinstanz aufzubringen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Abänderung des er stinstanzlichen Urteils die Räumungsklage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 2 ihr Klagea b- weisungsbegehren weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidung sgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu en t- scheiden, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgem ä- ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil ind essen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Berufung der Beklagten zu 2 sei un zulässig. Zwar habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. September 2015 innerhalb der Berufungsfrist rechtzeitig und unbedingt Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung sei jedoch erst mit Schriftsatz vom 24. März 2016 und damit nicht rechtzeitig innerha lb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erfolgt. Zwar erfülle auch der am 14. September 2015 eingegangene, als Entwurf b e- zeichnete Schriftsatz alle formalen Anforderungen an eine B erufungsb egrü n- dung, zumal er vom Prozessbevoll mächtigten unterzeichnet gewesen sei. J e- doch sei dieser Schriftsatz aufgrund der Kennzeichnung als Entwurf nicht zur Begründung der Berufung bestimmt gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dann nicht von einer Berufungsbegründung auszu g e- hen, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit e rge be. Dies sei hier d er Fall, da sowohl der Schriftsatz vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 ausdrücklich 5 6 7 8 - 5 - als Entwurf gekennzeichne t als auch im Antrag auf Bewilligung von Prozes s- ko s tenhilfe ausdrück lich auf den Entwurf Bezug genommen worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versä u- mung der Berufungsbegründungsfrist sei zurückzuweisen, d a die Fristversä u- mung nicht auf dem wirtschaftlichen Unvermögen der Beklagten zu 2 beruhe , so dass die Versäumung nicht ohne ihr Verschulden (§ 233 ZPO) eingetreten sei. Versäume eine mittellose Partei eine Frist, so komme eine Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand nach de r Entscheidung über den Prozesskostenhi l- feantrag nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden sei. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit gewesen sei, die Berufung a uch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen, was der Tatsache entno m- men werden könne, dass vor Ablauf der Frist eine vollständige, allerdings als Entwurf bezeichnete Berufungsbegründungsschrift eingereicht worden sei. Soweit der Prozess bevollmächtigte der Beklagten zu 2 darauf abstelle, dass er lediglich den Auftrag gehabt habe, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen und - unbedingt - Berufung einzulegen und hiermit sein Auftrag beendet gewesen sei, übersehe er, dass er nicht nur den Antrag auf Prozesskostenhilfe begründet habe, sondern tatsächlich einen Entwurf der Berufungsbegründung gefertigt und auch unterzeichnet habe, wenngleich als Entwurf. Zwar sei die Vermutung, dass ein Prozessbevollmächtigter, welcher b e- reit gewesen sei, einen Entwurf der Berufungsbegründungsschrift zu fertigen, stets auch dazu bereit sei, die Berufung zu begründen, nicht unwiderleglich und könne im Einzelfall durch besondere Fallumstände erschüttert werden. Jedoch seien hier derartige besondere Umstände m it der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung nicht geltend gemacht worden. 9 10 11 - 6 - Auch habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 durch seine Unterzeichnung des Entwurfs der Berufungsbegründung die Verantwortung für deren Inhalt übernommen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nach prüfung nicht stand. Die Beklagte zu 2 hat durch die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Septe m- ber 2015 in der gesetzlichen Form und Frist Berufung eingelegt und diese b e- gründet. Das Berufungsgericht verk e nnt, dass der am 14. September 201 5 - und damit rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründung s- frist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO - bei dem Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 mit der Bezeic h- nung " Entwurf " und " Berufungsbegründung " nicht nur eine Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs enthält, sondern bei der gebote nen Auslegung z u- gleich auch zur Begründung der Berufung bestimmt ist . Die Berufung der B e- klagten zu 2 hätte daher, ohne dass sic h die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Ber u- fung stellte, nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden dürfen. 1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zut reffend ang e- nommen, dass eine - wie hier - unbedingt eingelegte Berufung unzulässig ist, wenn bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur ein Schriftsatz eingeht, dem nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist, ob er zur Begründung des Rechtsmi ttels bestimmt ist. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn von einer Bedingung abhängig gemacht wird, ob er als Berufungsbegründung ge l- ten soll ( BGH, Be schl ü ss e vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, ju ris Rn. 12 ; vom 21. Dezember 2005 - X II ZB 33/05, BGHZ 165, 318, 320 ). Wird die Begründung 12 1 3 14 - 7 - eines Rechtsmittels oder seiner Begründung zulässigerweise mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbunden, muss der Rechtsmittelfü h- rer daher alles vermeiden, was den Eindruck erwecken könnte, er wolle ei ne " künftige " Prozesshandlung lediglich ankündigen und sie von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig machen ( BGH, B eschl ü ss e vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO; vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86, FamRZ 1986, 1087 unter II ; vom 31. Mai 1995 - VII I ZR 267/94, NJW 1995, 2563 unter I 2 b aa; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, FamRZ 2004, 1553 unter II 2 a; vom 21. Deze m- ber 2005 - XII ZB 33/05, aaO; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, FamRZ 2009, 1408 Rn. 7; vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, NJW - RR 2012, 7 55 Rn. 11). 2. Das Berufungsgericht hat jedoch die Willensrichtung der Beklagten zu 2, die in de r Gesamtheit der am 14. September 2015 eingegangenen Schriftsätze zum Ausdruck komm t, nicht zutreffend erfasst . Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorge nommene Würdigung der Prozesserklärung en u n- eingeschränkt nachprüfen und die erforderliche Auslegung selbst vornehmen (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 13 mwN). a) Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen; vielmehr ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung ve r- nünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Maßgebend ist letztlich, ob sich beim Fehlen einer ausdrücklich erklärten Bestimmung als B e- r u fungsbegründung eine sol che aus dem Zusammenhang der in den Schriftsä t- zen erfolgten Ausführungen und d en Begleitumständen ergibt. Dabei kommt es allein auf den vom Berufungskläger erklärten, nach Außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes an; " kl arstellende " Parte i- erklärungen nach Ablauf der Begründungsfrist bleiben unberücksichtigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 14 mwN) . 15 16 - 8 - b) Hiervon ausgehend ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags verbunden mit einem Schriftsatz, der die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder an eine Ber u- fungsbegründung erfüllt, regelmäßig als unbedingt eingelegte s und begründ e- tes Rechtsmittel zu behandeln (BGH, Bes chluss vom 25. September 2007 - X I ZB 6/07, juris Rn. 7). Die Annahme, ein entsprechender Schriftsatz sei nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt, ist in solchen Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies entweder aus dem Schrif tsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zwe i- fel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 15 mwN) . Hiervon geht zwar auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffen d aus. Es nimmt jedoch nicht hinreichend in den Blick, dass im Allgemeinen keine Pa r- tei die mit einer Fristversäumung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, wen n si ch durch Einlegung einer unbedingten Berufung das Kostenrisiko (G e- richts - und Anwaltsgeb ühren) bereits verwirklicht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO) . c) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben ist im Stre itfall davon auszugehen, dass die am 14. September 2015 und damit rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist nach Zustellung des amtsg e- richtlichen Urteils an die Beklagte zu 2 eingegangenen Schriftsätze sich nicht in einem Prozesskostenhilfegesuch und einem Entwurf einer Berufungsbegrü n- dung erschöpfen, sondern der mit " Entwurf " gekennzei chne te Schriftsatz z u- gleich die Berufungs begründung enth ält . aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Umstand, dass der Berufungsbegründungsschriftsatz als " Entwurf " bezeichnet ist, hier 17 18 19 20 - 9 - nicht zu entnehmen, dass er nur der Begründung de s Prozesskostenhilfeg e- suchs, nicht aber zugleich auch der Begründung der bereits eingelegten Ber u- fung dienen soll. Dies gilt zumal dann , wenn in dem gleichzeitig neben der - unbedingt - eingelegten Berufung eingereichten Prozesskostenhilfegesuch auf einen beigefügten " Entwurf einer Berufungsbe gründung " Bezug genommen wird , der von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt - wie hier - unterschri e- ben ist und auch sonst allen formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspricht. Da nämlich im Allgemeinen kein e Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muss im Zweifel angenommen werden, dass ein inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes, von dem Rechtsanwalt unterzeichnetes Prozes s- kos tenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelf ührers erkennbar ist (st. Rspr.; vgl. BGH, B e- schlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, aaO unter II 2 b; vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00, NJW - RR 200 1, 789 unter II mwN). bb) So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Anders als das Ber u- fungsgericht meint, ist d er Bezeichnung " Entwurf " nicht mit hinreichender Deu t- lichkeit zu entnehmen, dass dieser Schriftsatz nicht schon als Berufungsb e- gründung d ienen, sondern diese erst ankündigen soll. Dagegen spricht bereits die Unterzeichnung des Schriftsatzes, die, wenn der Entwurf nur der Begrü n- dung des Prozesskostenhilfegesuchs dienen soll, nicht erforderlich ist und übl i- cherweise unterbleibt. Die Bezeichnu ng als " Entwurf " kann auch bedeuten, dass im Falle einer noch innerhalb der Begründungsfrist ergehenden, die Pr o- zesskostenhilfe nur teilweise bewilligenden Entscheidung eine Modifizierung der Berufungsanträge und/oder eine weitere Auseinandersetzung mit de r B e- gründung der teilweise ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung vorbeha l- ten bleiben soll (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, aaO). 21 - 10 - cc) Zu einer gegenteiligen Auslegung des mit " Entwurf " gekennzeichn e- t en Berufungsbegründungsschriftsatz es besteht insbesondere schon deshalb kein Anlass, weil bei einer bereits eingelegten Berufung keine plausiblen Grü n- de ersichtlich sind, die den Prozessbevollmächtigten hätten bewegen können, einen den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügenden S chrif t- satz nicht als solche einzureichen. Zwar mögen für die Frage, ob neben einem Antrag auf Prozesskostenhilfe zugleich auch schon das Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht, auch Kostengesichtspunkte eine Rolle spielen. Ist das Rechtsmittel aber - wie hier - bereits eingelegt, erübrigen sich derartige Überl e- gungen regelmäßig (BGH, Beschlü ss e vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 24 f.; vom 21. Dezember 2012 - XII ZB 33/05, aaO S. 321 f. ). dd) Auch f ür eine Bedingung dahin, dass der Schrifts atz nur dann als B e- rufungsbegründung gelten solle, sofern und soweit Prozesskostenhilfe bewilligt würde, gab es bei vernünftiger Betrachtung keinen Anlass. Die Beklagte zu 2 hatte unbedingt Berufung eingelegt und damit schon das Kostenrisiko eines Rechtsmi ttels auf sich genommen. In Anbetracht dieser Interessenlage und der im Schriftsatz bereits im Einzelnen ausgeführten Berufungsangriffe sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, die die Beklagte zu 2 oder ihren Prozessbevol l- mächtigten - trotz der erfolgten eingehenden Befassung mit der Frage der B e- gründetheit der Berufung - davon hätten abhalten können, vorerst noch von e i- ner endgültigen Berufungsbegründung abzusehen. d) Dagegen kommt de m Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat, k eine Bedeutung zu . Der Antrag ist unbeachtlich , weil allein die Umstände, die bis zum Ablauf der Begründungsfrist erken nbar waren, maßge b- 22 23 24 - 11 - lich sind (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 26 mwN). III. Hiernach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit der Berufung zurückzu ver weisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 25 - 12 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Ve rsäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Ei n- reichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Böblingen, Entscheidung vom 23.07.2015 - 19 C 596/15 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.06.2016 - 13 S 135/15 - 26
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