ECLI:DE:BGH:2018:130318BIVZR135.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 135/16 vom 13. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 13. M ärz 2018 beschlossen: 1. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Fes t- setzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 14. Juni 2017 wird zurückgewiesen, weil die für die Einlegung der Gegenvorstellung in entspr echender Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG geltende Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 90/15, juris Rn. 6) nicht gewah rt ist. Aus diesem Grund wird auch die beantragte Ä nderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen ab ge lehnt. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da ein fehlendes Verschulden der a n- waltlich vertretenen Beklagten an der Einhaltung der vorgenannten Frist nicht glaubhaf t gemacht ist und dies mangels Erforderlichkeit einer Rechtsbehelfsb e- lehrung auch nicht gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 GKG vermutet werden kann. - 3 - 3. Der Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten wird abgelehnt, weil sie nicht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG durch eine unrichtige Behandlung der S a- che entstanden sind. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung v om 30.09.2015 - 4 O 198/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 25.04.2016 - 17 U 1634/15 -
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