ECLI:DE:BGH:2018:250118BVZR135.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 135/17 vom 25. Januar 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 201 8 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 6. April 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig ve r- wo r fen. Der Gegenstandsw ert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1 Gründe: I. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass dem jeweiligen Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3 in der Wohnanlage der Eigentümergemeinschaft das allein i- ge Nutzungsrecht an der Dachterrasse im rückwärt igen Bereich des Hauses zusteht. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Nichtzula s- sungsbeschwerde will er die Zulassung der Revision erreichen. 1 - 3 - II. Die Nichtzulass ungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2016 - V ZR 260/15, Rn. 4, juris). Der Beklagte wendet sich gegen die Feststellung, dass der jeweilige Eigent ü- mer der Wohneinheit Nr. 3 das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterr asse hat. Seine Beschwer richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohnei n- heit erfährt, wenn es bei diesem Urteil bliebe. Bliebe es bei der gerichtlichen Feststellung, stünde im Verhältnis zwischen den Parteien fest, dass nur der Kläger, nicht aber au ch die übrigen Wohnungseigentümer das Recht haben, die Dachterrasse zu nutzen. Daher bemisst sich die Beschwer des Beklagten nach der Wertminderung, die seine Wohnung dadurch erleidet, dass er die Dachte r- rasse nicht nutzen darf . 2. Dass seine Wohnung hie rdurch eine Wertminderung von mehr als e- legte Gutachten reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Gegenstand des Gu t- achtens ist, welche Wertminderung die Wohnung des Beklagten durch einen n- ter liegende Terrasse erleidet. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Für die Frage der Wertminderung ist allein maßgeblich, in welcher Höhe die Wohnung des Beklagten durch eine fehlende Gebrauchsmöglichkeit der Dachterrasse durch ihn und die anderen Wohnungseigentümer eine Wertminderung erleidet. Une r- heblich ist dagegen, ob die Sondereigentumseinheit des Beklagten durch einen 2 3 4 - 4 - solcher auch bei einer Nutzung der Dachterrasse durch die übrigen Wohnung s- eigentümer bestünde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. D er Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach der Beschwer des Beklagten; diese schätzt der Senat auf 1 0.000 Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 15.09.2 016 - 513 C 40/15 - LG Dortmund, Entscheidung vom 06.04.2017 - 17 S 195/16 - 5 6
Full & Egal Universal Law Academy